B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4570/2017
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (…).
E-4570/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Iran gemäss eigenen Angaben
im September oder Oktober 2015. Am 10. November 2015 reiste sie in die
Schweiz ein und suchte einen Tag später um Asyl nach. Am 19. November
2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt
(BzP). Zu den Ausreisegründen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vor
ein paar Monaten von ihrer Mutter und ihrem Onkel zwangsverheiratet wor-
den. Zudem sei sie nicht mehr Jungfrau.
A.b Die Vorinstanz hörte sie am 18. April 2017 zu ihren Asylgründen an.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach dem
Tod ihres Vaters im Jahr (…) habe ihr Bruder sie und ihre Schwestern zu-
sehends unter Druck gesetzt. Er habe nicht gewollt, dass sie das Haus
verlasse, geschweige denn arbeite. Dennoch habe sie einmal eine Woche
und ein andermal für längere Zeit in einem (…) gearbeitet. Zudem sei sie
in einem (…) tätig gewesen und habe (…) verkauft. Mit ungefähr (…) Jah-
ren habe sie sich während eines (…)kurses in einen Mann verliebt. Sie
habe mit ihm auch eine sexuelle Beziehung gehabt. Ihr Bruder habe – im
Gegensatz zu ihr und ihren Schwestern – eine sehr gute Beziehung zur
Familie ihres Vaters gehabt. Ihr Onkel väterlicherseits und ihr Bruder hätten
sie mit einen gemeinsamen, viel älteren Freund, zwangsverheiratet. Nach
der Eheschliessung habe sie den Bezug der gemeinsamen Wohnung hin-
ausgezögert. In dieser Zeit habe sie in B._______, auf einer ihr unbekann-
ten Botschaft, ein Touristenvisum beantragt. Dieses sei indes abgelehnt
worden. Sie sei nach Hause zurückgekehrt, habe sich anschliessend bei
einer Freundin aufgehalten und sei schliesslich im Besitz ihres im Jahr (…)
ausgestellten Reisepasses in die Türkei geflogen.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
E-4570/2017
Seite 3
kennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegwei-
sung als unzulässig und unzumutbar zu beurteilen und ihr die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sie ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von
Dr. med. C._______, Assistenzärztin am Zentrum für (…), vom 13. April
2017 zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 17. August 2017 bestätigte die Sozialen Dienste (…)
die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin.
E.
Mit Schreiben vom 18. August 2017 bestätigte das Gericht der Beschwer-
deführerin den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-4570/2017
Seite 4
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht stand. Anlässlich der Anhörung
habe sie ausgeführt sehr unter ihrem tyrannischen Bruder gelitten zu ha-
ben. In der BzP habe sie den Bruder nur unter den Verwandten aufgeführt,
sonst habe sie nicht über ihn gesprochen. Als sie nach ihren Asylgründen
gefragt worden sei, habe sie seine angeblichen Gewalttätigkeiten oder den
enormen Druck, den er auf sie ausgeübt habe, mit keinem Wort erwähnt.
Auch habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, dass es ihre Mutter und ihr
Onkel väterlicherseits gewesen seien, die sie mit dem Bekannten des On-
kels zwangsverheiratet hätten. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen
ausgesagt, es sei ihr Bruder und ihr Onkel väterlicherseits gewesen. Auf
diesen Widerspruch angesprochen, habe sie erwidert, dass sie damals den
Iran frisch verlassen habe und es sehr schwierig gewesen sei, dies auszu-
drücken. Auf die Frage, weshalb sie ihren Bruder in der BzP nicht erwähnt
E-4570/2017
Seite 5
habe, habe sie geantwortet, sie wisse es nicht. Beide Erklärungen würden
nicht überzeugen, da wenig nachvollziehbar sei, dass sie ihren Bruder, den
sie in der Anhörung massgeblich für ihr gesamtes Leid verantwortlich ge-
macht habe, in der BzP in keiner Weise als Anlass für ihre Ausreise erwähnt
habe. Sodann sei wenig nachvollziehbar, dass sie sich erst nach der Ehe-
schliessung ins Ausland abgesetzt habe, obwohl sie sowohl über die finan-
ziellen Ressourcen als auch über die nötigen Papiere verfügt habe. Die
Tatsache, dass sie bereits im Jahr (…) einen Pass habe ausstellen lassen,
passe nicht in das von ihr geschilderte stark eingeschränkte Umfeld. Des
Weiteren sei fragwürdig, wie sie in der Lage gewesen sein soll, ihre Aus-
reise bei einer derartigen Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit selber zu fi-
nanzieren. Auch der Besuch eines (…)kurses, anlässlich dessen sie je-
manden kennengelernt habe und mit diesem eine sexuelle Beziehung ein-
gegangen sei, passe nicht zu der von ihr geschilderten Einschränkung
durch ihren Bruder. Schliesslich sei unlogisch, dass sie zu dieser Ehe-
schliessung gezwungen worden sein soll, sie danach aber das Zusammen-
leben und den sexuellen Vollzug über Wochen hinweg habe hinauszögern
können.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss,
die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig an-
gewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, unlogisch, wi-
dersprüchlich, nachgeschoben und damit insgesamt nicht glaubhaft sind.
Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeig-
net, die Aussagen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erschei-
nen zu lassen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, sie habe die Ty-
rannei ihres Bruders in der BzP nicht erwähnt, da diese derart schlimm und
prägend gewesen sei, dass sie am Anfang überhaupt nicht darüber habe
sprechen können. Auch wenn dem so ist, dürfen von der Beschwerdefüh-
rerin ohne Weiteres übereinstimmende Angaben in zentralen Punkten ihrer
Asylvorbringen erwartet werden. Sodann ergeben sich weitere Unklarhei-
ten: In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe
sich im Jahr (…) einen Pass beschafft, weil sie schon lange daran gedacht
habe, diese beengte Situation zu verlassen (vgl. Beschwerde S. 2). Anläss-
E-4570/2017
Seite 6
lich der Anhörung führte sie hingegen aus, sie habe damals keinen beson-
deren Anlass gehabt, um einen Pass zu beantragen (A11/25 F21 und F23).
Auch bezüglich des Kontrollwahns ihres Bruders fallen die Aussagen der
Beschwerdeführerin nicht übereinstimmend aus. So führte sie anlässlich
der Anhörung aus, nachdem sie mit (…) Jahren die Schule beendet habe,
habe sie ihr Bruder unheimlich unter Druck gesetzt. Er habe ihr verboten
irgendetwas zu unternehmen und habe sie angewiesen, im Haus zu blei-
ben. Was auch immer sie getan habe, ihr Bruder habe es nicht zugelassen
(A11/25 F29 ff.). An anderer Stelle führte sie aus, als es ganz schlimm
wurde, sei sie zirka (…) Jahre alt gewesen (A11/25 F77). In der Beschwer-
deschrift führt sie hingegen aus, im Jahr (…) sei es noch nicht so schlimm
gewesen mit dem Kontrollwahn ihres Bruders (vgl. Beschwerde S. 2).
Schliesslich legt sie mit dem sinngemässen Wiederholen des Sachverhalts
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
E-4570/2017
Seite 7
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass im Iran keine Situation von Krieg
oder allgemeiner Gewalt herrscht. Sodann liegen keine individuellen
Gründe in der Person der Beschwerdeführerin vor, die gegen einen Weg-
weisungsvollzug sprechen. Was die gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführerin betrifft, war sie wegen ihrer (…) bereits vor der Ausreise
aus dem Iran in ärztlicher Behandlung. Die Therapie in der Schweiz hat sie
sodann auf eigenen Wunsch nicht weitergeführt. Vor diesem Hintergrund
ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf eine ärztli-
che Betreuung angewiesen ist. Soweit eine solche bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat indiziert wäre, kann sie sich erneut an ihren ehemaligen
sie behandelnden beziehungsweise einen anderen Arzt wenden. Sodann
E-4570/2017
Seite 8
hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben das Gymna-
sium mit der Maturität abgeschlossen und einen (…)kurs besucht. Später
hat sie (…) betrieben, in zwei (…) und in einem (…) gearbeitet. Es ist somit
davon auszugehen, dass es ihr möglich sein wird, erneut eine Arbeit zu
finden und sie nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Nachdem die
vorgebrachten Probleme mit ihrer Familie als unglaubhaft bewertet wur-
den, ist weiter davon auszugehen, dass sie über ein bestehendes familiä-
res Beziehungsnetz verfügt, welches ihr bei einem Neuanfang behilflich
sein kann. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer Ausbil-
dung und verschiedenen beruflichen Tätigkeiten auch über weitere soziale
Beziehung verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung Irans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichts-
los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-4570/2017
Seite 9
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4570/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: