B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4570/2019
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) und
Zuweisung des Asylsuchenden an den Kanton;
Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 22. Juli 2019 in die Schweiz ein und
suchte am 24. Juli 2019 um Asyl nach. Die Bevollmächtigung der ihm zu-
gewiesenen Rechtsvertretung erfolgte am 29. Juli 2019. Am 30. Juli 2019
fand die Personalienaufnahme (PA) und am 26. August 2019 die Anhörung
zu den Asylgründen statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer
Staatsbürger, arabischer Ethnie, und stamme aus B._______, Provinz
C._______. Dort habe er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt. Seine
Eltern und vier Geschwister seien Ende des Jahres 2012 in den D._______
ausgereist. Da er zum damaligen Zeitpunkt bereits im wehrdienstfähigen
Alter gewesen sei, sei er wegen der Angst vor einer allfälligen Einziehung
in den Militärdienst an einem Kontrollposten nicht mitgegangen. B._______
sei unter der Kontrolle der Opposition gewesen, weshalb er sich dort nicht
vor einer Einziehung in den Militärdienst durch das syrische Regime habe
fürchten müssen. In letzter Zeit habe es indes eine militärische Operation
gegen C._______ gegeben. Als sein Vater im D._______ gearbeitet habe,
habe ihm dieser jeweils Geld zukommen lassen. Nachdem seine Familie
in die Schweiz gereist sei, sei dies nicht mehr möglich gewesen. Er habe
dann manchmal von einer Tante oder einem Onkel Essen erhalten. Im (…)
2018 habe er Syrien verlassen, weil er den obligatorischen Militärdienst
nicht habe leisten wollen. Die syrischen Behörden hätten ihn aber nicht
konkret aufgeboten respektive gesucht. Sodann leide er seit seiner Geburt
an einer (…) und könne manchmal während Tagen den (…) nicht bewegen.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, nahm ihn wegen Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf, beauftragte den
Kanton E._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und hän-
digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aus.
Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
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C.
Mit Eingabe vom 9. September 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen
den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein. Er beantragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzulässig sei. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen. Weiter ersuchte er um Einsicht in die Akten-
stücke 11 (Beweismittelcouvert), 15/5 (Arztbericht/Medizinalakten), 25/5
(Entscheidentwurf) und in das N-Dossier (…) (Akten der Familienangehö-
rigen).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2019 forderte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer auf, wegen Unvereinbarkeit der Rechtsbe-
gehren mit der Beschwerdebegründung eine Beschwerdeverbesserung
einzureichen. Gleichzeitig überwies sie das Gesuch um Akteneinsicht zur
Behandlung an die Vorinstanz. Weiter gab sie dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit, nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine
Stellungnahme beim Gericht einzureichen.
E.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 16. September 2019 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 6 der ange-
fochtenen Verfügung, um Zuteilung in den Kanton E._______ und um Ge-
währung von Asyl.
F.
Mit Eingabe vom 24. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine
ergänzende Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 2.2 – einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt, die Wegweisung sowie die Kantonszuteilung des Be-
schwerdeführers.
2.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen. Die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt,
erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die wei-
tere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des
BVGer E-86/2017 vom 7. November 2018 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund
ist auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
2.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die
vormalige Rechtsvertreterin habe ihm nicht alle Akten ausgehändigt, und
ersuchte um Einsicht in die Aktenstücke 11, 15/5 und 25/5 sowie um Offen-
legung des N-Dossiers (…). Mit Zwischenverfügung vom 12. September
2019 überwies das Gericht die Gesuche um Akteneinsicht zur Behandlung
an die Vorinstanz. In der Stellungnahme vom 24. September 2019 hält der
Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe ihm Akteneinsicht gewährt. In-
sofern erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen.
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Seite 5
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.2 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen
Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den
Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig,
als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der
Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, anläss-
lich der Anhörung vom 26. August 2019 habe er eindringlich darum ersucht,
dem Aufenthaltskanton seiner Eltern zugeteilt zu werden. Das entspre-
chende Gesuch sei indes im Protokoll nicht vermerkt worden, mithin liege
einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Dazu ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung gefragt wurde,
ob er alles Wesentliche habe sagen können, was er bejahte. Sodann wurde
die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ebenfalls ge-
fragt, ob es noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die nicht angespro-
chen worden seien, was diese verneinte. Es wird daher bezweifelt, dass
der Beschwerdeführer ein entsprechendes Ersuchen eindringlich äusserte,
zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ein solches nicht hätte protokolliert wer-
den sollen. Dies umso mehr als sowohl der Beschwerdeführer als auch
seine Rechtsvertretung das Protokoll unterzeichneten, mithin damit dessen
Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigten. Die erhobene Rüge geht fehl.
6.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
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in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf
die Angst des Beschwerdeführers vor dem Einzug in den Militärdienst zum
Schluss, diese sei nicht asylrelevant. Angesichts des Alters des Beschwer-
deführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib
in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien jedoch im
(…) 2018 verlassen und sich damit der Erfassung durch die Militärbehör-
den entzogen. Bis zu seiner Ausreise seien die syrischen Behörden noch
nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn für den Militärdienst einzuberufen.
Zudem habe er seit Beginn der Unruhen noch bis (…) 2018, mithin mehr
als sieben Jahre, in Syrien gelebt, ohne eingezogen zu werden. Ausser-
dem habe er erklärt, aufgrund der (…) körperlich nicht in der Lage zu sein,
zu kämpfen. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünf-
tigen Rekrutierung reiche es nicht aus, im dienstfähigen Alter zu sein, und
zu befürchten, irgendwann eingezogen zu werden. Schliesslich habe die
Konsultation der Akten der Eltern und Geschwister zu keinen Hinweisen
geführt, wonach die Verwandtschaft mit ihnen zu einem erhöhten Gefähr-
dungsprofil führen würde.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und das Asyl-
gesuch abgelehnt, mithin Bundesrecht verletzt.
Die Ausreise vor einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst ist nicht
mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen. Die
Dienstpflicht setzt voraus, dass die für die Rekrutierung zuständige Be-
hörde diese tatsächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins Militär-
dienstbüchlein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der
Einberufung entsteht (vgl. Urteile BVGer E-4263/2018 vom 12. September
2018 E. 8.1 und D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6).
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Vorliegend ist unbestritten, dass der heute (…)-jährige Beschwerdeführer
bisher noch kein militärisches Aufgebot erhalten hat. Den Akten sind so-
dann auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er überhaupt militä-
risch ausgehoben wurde, dies obwohl er sich in den vergangenen sechs
Jahren in seinem Heimatland aufgehalten hat. In Anbetracht seiner ge-
sundheitlichen Probleme (angeborene […]) ist allerdings ohnehin fraglich,
ob er überhaupt diensttauglich wäre. Mit der
Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die blosse Befürchtung des Be-
schwerdeführers, einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, ohne
jemals ein Aufgebot erhalten zu haben, nicht ausreicht, um auf eine be-
gründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen durch den Heimatstaat
zu schliessen (siehe dazu auch Entscheidung und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10).
Im Übrigen vermag eine Wehrdienstweigerung oder Desertion, selbst wenn
der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt wäre, die Flüchtlingseigen-
schaft nicht ohne Weiteres zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE
2015/3).
7.3 Was die Asylgewährung der Familienangehörigen des Beschwerdefüh-
rers betrifft, ist festzuhalten, dass diese im Rahmen eines Ersuchens des
Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
um Prüfung der Aufnahme von sich im D._______ aufhaltenden syrischen
Staatsangehörigen (sog. Resettlement-Programm) vom 8. August 2016 er-
folgt ist. Die Vorinstanz bewilligte den Eltern und den vier Geschwistern
des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2016 die Einreise in die Schweiz,
welche am 15. November 2016 erfolgte. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017
gewährte ihnen die Vorinstanz gestützt auf Art. 56 Abs. 1 AsylG Asyl. Die
Prüfung und Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte durch das
UNHCR, mithin nicht durch die Schweizer Behörden selbst. Der Beschwer-
deführer kann daraus für sein Asylverfahren in der Schweiz nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten. Die Zuerkennung als Flüchtling nach schweizeri-
scher Rechtsprechung erfordert einen auf die betroffene Person gezielten
Willen, gerade sie unmittelbar oder in einem absehbaren Zeitraum nach
einem Motiv von Art. 3 AsylG zu verfolgen (siehe vorstehend E. 6 sowie
BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer muss mithin eigene,
in seiner Person liegende Gründe geltend machen. Die UNHCR-Guide-
lines können dabei als Richtlinien im Sinne von Entscheidungshilfen die-
nen (vgl. Urteile BVGer E-2763/2015 vom 11. Januar 2018 E. 9;
E-2778/2015 vom 20. April 2017 E. 8).
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7.4 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf all-
gemeine Nachteile als Folge der Bürgerkriegssituation in Syrien bezieht,
handelt es sich praxisgemäss nicht um eine gezielte Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG. Der alleinige Umstand, dass er aus C._______ stammt,
genügt ebenfalls nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer
gezielten Verfolgung aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG. Im Übrigen lassen
sich den Akten – unter Berücksichtigung des Dossiers der Familienange-
hörigen – auch sonst keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung des Beschwerdeführers entnehmen, insbesondere nicht für
eine Reflexverfolgung.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers
abgelehnt. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Kantonszuweisung eine
Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie. Seine Familie sei dem
Kanton E._______ zugewiesen worden, er hingegen nicht. Sein Hausarzt
habe ihn für eine (…)operation angemeldet. Danach müsse er mit einer
mehrmonatigen Immobilität und Pflegebedürftigkeit rechnen.
8.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-
ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu-
chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22
Abs. 1 AsylV 1).
8.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der
Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und ent-
spricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder ehe-
ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren min-
derjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). An-
dere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem
Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Ver-
wandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen
Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8
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Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem beson-
deren, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhän-
gigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungs-
weise Geschwister befindet (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2).
8.4 Da der Beschwerdeführer volljährig ist, kann er sich nicht auf die Kern-
familie gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 berufen. Ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auf-
grund seiner körperlichen Probleme liegt ebenfalls nicht vor. Weder legt der
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene substantiiert ein solches dar,
noch lassen sich entsprechende Anhaltspunkte den Akten entnehmen.
Darüber hinaus hat er nach der Ausreise seiner Familie Ende 2012 noch
rund sechs Jahre alleine in Syrien gelebt und für diesen Zeitraum keine
Unterstützungsbedürftigkeit geltend gemacht. Die erwähnte notwendige
Rückenoperation ist sodann gemäss Aktenlage zum Zeitpunkt des Urteils
noch nicht erfolgt. Eine allenfalls erst entstehende Pflegebedürftigkeit ver-
mag zum aktuellen Zeitpunkt kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen.
8.5 Zusammenfassend hat die Zuweisung des Beschwerdeführers in den
Kanton Thurgau den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch
unbenommen, nach der erfolgten Operation und einer allfälligen Pflegebe-
dürftigkeit ein Gesuch um Kantonswechsel einzureichen (Art. 27 Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeistän-
dung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: