B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4571/2016
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (…) Beratungsstelle
für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus Moga-
dischu, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang 2009
und reiste nach Italien, wo er ein Asylgesuch stellte und im Jahr 2011 von
den italienischen Behörden als Flüchtling anerkannt wurde. Zwei Jahre
später sei er nach Schweden gereist, um dort ein weiteres Asylgesuch ein-
zureichen, wobei er von dort nach Italien habe zurückkehren müssen. Über
gemeinsame Bekannte und facebook beziehungsweise skype habe er
seine Ehefrau kennengelernt und sei deshalb ab dem Jahr 2012 immer
wieder in die Schweiz eingereist, um sie zu besuchen. Im Dezember 2013
hätten sie sich religiös getraut. Zuletzt sei er am 10. August 2014 von Ita-
lien herkommend in die Schweiz eingereist und habe seine Ehefrau am
25. August 2014 in B._______ zivilrechtlich geheiratet. Am 28. August
2014 füllte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ ein Personalienblatt aus und gab darin seine Adresse in Italien,
seinen Zivilstand und den Namen seiner Frau bekannt.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. September 2014 be-
gründete er sein Gesuch damit, zusammen mit seiner schwangeren Frau
in Zürich leben zu wollen. Der Geburtstermin ihres ersten Kindes falle auf
den nächsten Tag nach der BzP. Auf Vorhalt des SEM, es könne voraus-
sichtlich auf sein Gesuch nicht eintreten, weil er in Italien ein anerkannter
Flüchtling sei, gab er an, er wolle mit seiner Frau in der Schweiz zusam-
menleben (A5, S. 7). Am 17. September 2014 reichte er beim Migrations-
amt Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Mit
Zuweisungsentscheid vom 18. September 2014 wurde er dem Wohnkan-
ton seiner Frau zugeteilt. Mit Verfügung vom 10. November 2014 lehnte
das Migrationsamt sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ab. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. November 2014 vertieft
zu seinen Asylgründen an und führte am 23. April 2015 eine ergänzende
Anhörung durch, wobei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben
wurde, seine Probleme in Somalia, in Italien und in der Schweiz darzule-
gen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwie-
sen.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente zu
den vorinstanzlichen Akten:
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– den Asylentscheid der italienischen Behörden beziehungsweise des
„Ministero dell’Interno“ vom (…) (Original);
– seinen italienischen Flüchtlingsausweis „Permesso di soggiorno“, gül-
tig bis am 22. November 2016 (Original);
– ein auf den Beschwerdeführer lautendes italienisches Reisedokument
„Documento di Viaggio“ mit einer Gültigkeit bis am 22. November 2016
(Original);
– den somalischen Reisepass seiner Ehefrau (Original) inklusive das von
der Schweizer Vertretung in Addis Abeba ausgestellte Visum (Original).
Am (…) wurde die Tochter F._______ und am (…) der Sohn D._______
geboren. Mit Gesuchen vom 27. Juli 2015 und 16. November 2015 bean-
tragte der Beschwerdeführer deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 – eröffnet am 24. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Gesuch seiner Kinder um Einbezug in das Asyl und die Flücht-
lingseigenschaft sowie sein Asylgesuch ab und ordnete deren Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es indessen
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des Entscheids des SEM und die Rückweisung an die Vo-
rinstanz zur erneuten Überprüfung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er implizit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 4. August 2016 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung
(klar formulierte Rechtsbegehren und Begründung) sowie eine Fürsorge-
bestätigung nachzureichen.
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E.
Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte er die geforderte Beschwerde-
verbesserung ein. Zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit legte der
zudem ein Auszahlungsbudget der zuständigen Sozialberatung vom 8. Au-
gust 2016 sowie ein Auszahlungsbudget seiner Ehegattin zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Eingabe vom 10. August 2016 die Kin-
der in der Beschwerde (implizit) ausschliesst.
G.
Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 9. September 2016 das Erlöschen
der vorläufigen Aufnahme des Sohnes D._______ mit, nachdem die kan-
tonale Migrationsbehörde am 6. Juni 2016 eine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt hatte.
H.
Die Tochter E._______ wurde am (…) in der Schweiz geboren und verfügt
ebenfalls über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung.
I.
Mit Schreiben vom 27. September 2017 teilte das SEM das Erlöschen der
vorläufigen Aufnahme der erstgeborenen Tochter F._______ mit, nachdem
die kantonale Migrationsbehörde am 31. Juli 2017 eine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hatte.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 wies die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gericht eine Motivsubstitution
in Betracht ziehe und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör.
Mit Schreiben vom 25. April 2018 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stel-
lung. Darin hielt er erstmals fest, es stelle sich die Frage der Zweitasylge-
währung nach Art. 50 AsylG.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Be-
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schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Da-
bei äusserte sie sich auch zur Frage der Zweitasylgewährung.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1 Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein Asylgesuch mit der Begründung ab, seine Vorbringen hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Anlässlich der BzP
habe der Beschwerdeführer weder den Angriff durch die Al-Shabab noch
die damit verbundene Tötung seines Vaters und seines Bruders sowie
seine eigene Verletzung oder den geleisteten Dienst als Soldat erwähnt.
So habe er lediglich angegeben, mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusam-
men sein zu wollen.
3.2 Der Beschwerdeführer hält auf Beschwerdeebene an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen fest und moniert, das SEM habe es unterlassen,
diese auf deren Asylrelevanz zu prüfen. Er sei anlässlich der BzP nicht
nach den Geschehnissen in Somalia befragt worden und in gutem Glauben
davon ausgegangen, sich nur über die Gründe äussern zu müssen, warum
er von Italien in die Schweiz gekommen sei. Deshalb sei er auf seine ur-
sprüngliche Flucht aus Somalia nicht eingegangen. Aus seinem Flücht-
lingsdokument aus Italien sei zudem ersichtlich, aus welchem Grund er
dort als Flüchtling anerkannt worden sei.
In seiner Stellungnahme zur Motivsubstitution hielt der Beschwerdeführer
fest, es treffe zwar zu, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt und ihm
politisches Asyl gewährt worden sei, er lebe aber seit bald vier Jahren in
der Schweiz und seine italienische Bewilligung sei seit Langem abgelau-
fen. In den Akten befinde sich ferner keine Rückübernahmezusage von Ita-
lien. Sein Aufenthalt sei seit dem 21. Juni 2016 durch die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz geregelt. Zudem sei er in der Schweiz verheiratet
und seine Ehefrau sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar
habe mittlerweile drei gemeinsame Kinder, so dass auch Art. 8 EMRK be-
achtet werden müsse.
3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerde-
führer könne sich zwar auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des
Familien- und Privatlebens berufen, doch sei dem Umstand, dass seine
Ehefrau über die Flüchtlingseigenschaft verfüge und ihr in der Schweiz (de-
rivativ) Asyl gewährt werde, mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme
Rechnung getragen worden. Was die Frage des Zweitasyls betreffe, werde
unter dem ordnungsgemässen Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AsylG ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht vorausgesetzt. Bei der vorläufigen Aufnahme
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handle es sich jedoch nicht um ein solches, weshalb die Bedingungen für
die Gewährung des Zweitasyls nicht erfüllt seien.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der
Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine angefoch-
tene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Be-
gründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution
ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet.
Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren An-
wendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu ge-
ben, sich vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Verfügung des SEM im Ergebnis zu bestätigen ist, wenn auch –
wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die rechtlichen Erwägungen des
SEM im Asylpunkt nicht ganz geteilt werden können (vgl. E. 4.4). Die Ab-
lehnung des Asylgesuchs ist aber zu Recht erfolgt und die Würdigung des
Sachverhalts im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt ist nicht
zu beanstanden (vgl. E. 5 - 6 hiernach).
4.4 Der Beschwerdeführer ist mit einem rechtsgültigen Reisedokument le-
gal in die Schweiz gereist, um hier eine Landsfrau zu besuchen. Sie hat
derivativ Asyl in der Schweiz und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.
Am 25. August 2014 haben sie standesamtlich geheiratet. Drei Tage darauf
hat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch eingereicht, wel-
ches als Schutzersuchen qualifiziert wurde. Dass die Vorinstanz – nach-
dem sie in der BzP noch einen Nichteintretensentscheid in Aussicht stellte
– schliesslich auf das Gesuch eingetreten ist, ändert nichts am letztendlich
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korrekten Ergebnis der Abweisung im Asyl- und im Wegweisungspunkt wie
auch an der zutreffenden Feststellung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, in Italien ein aner-
kannter Flüchtling zu sein, und zum Nachweis einen positiven Asylent-
scheid des italienischen Staates sowie eine zum Verfügungszeitpunkt in
Italien gültige Aufenthaltsbewilligung vorgelegt. Seine ursächlichen
Gründe, die zum Verlassen von Somalia und zum erfolgreichen Schutzer-
suchen unter der Genfer Flüchtlingskonvention in Italien geführt haben,
können nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht einer weiteren
Prüfung der materiellen Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG unterzo-
gen werden, weshalb das SEM vom Ergebnis her zu Recht auf das Fehlen
der Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG ge-
schlossen hat. Nach dem Gesagten ist daher auch die Beschwerde, in der
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit einem Anspruch auf Asyl
wegen einer drohenden Verfolgung in Somalia begründet wurde, abzuwei-
sen.
Im Rahmen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. April 2018 wurde
auch die Anwendbarkeit von Art. 50 AsylG erwähnt, welche nicht Gegen-
stand der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 war. Hierzu äus-
serte sich das SEM nur äusserst rudimentär im Rahmen der Vernehmlas-
sung vom 5. Juni 2016. Vorbehaltlich einer Würdigung der Frage des ord-
nungsgemässen Aufenthalts nach Art. 50 AsylG sei erwähnt, dass die An-
wendbarkeit dieser Bestimmung zum Zeitpunkt beider Eingaben nicht ge-
geben war, weil der Beschwerdeführer noch nicht einmal seit zwei Jahren
in der Schweiz vorläufig aufgenommen war. Eine Anhandnahme des
Zweitasylverfahrens sprengt den Rahmen des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens und würde den Verlust einer Instanz für den Beschwerdeführer
bedeuten, weshalb die Eingabe vom 25. April 2018 zur Behandlung als
Zweitasylgesuch an das SEM zu überweisen ist.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
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5.2 Art. 14 AsylG regelt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens
gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Demnach
kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur
Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmass-
nahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe
ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit,
die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf
die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E.
4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).
5.2.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb
nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale
Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2
S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person
nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im
Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit
der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. E-
MARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Ge-
setz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in
Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung
massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9
S. 176 f.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf
den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienle-
bens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst,
wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten
(sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in
der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl.
BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1, EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1
S. 31 f.).
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5.2.2 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die kantonale Ausländerbe-
hörde es bereits abgelehnt hat, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ha-
ben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 14a S. 179).
5.3 In vorliegendem Fall lehnte das kantonale Migrationsamt das Gesuch
des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau mit Verfügung vom 10. November 2014 rechts-
kräftig ab (vgl. A16). Der Begründung lässt sich entnehmen, dass die An-
spruchsgrundlage von Art. 8 EMRK grundsätzlich bejaht, der Familien-
nachzug indessen wegen Sozialhilfeabhängigkeit verweigert wurde.
Demnach hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit der Norm zu befassen.
Da kein Anspruch auf eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht,
hat das SEM zu Recht die Wegweisung verfügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 21. Juni 2016 den Vollzug der
Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufge-
schoben hat, erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zur Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Nach der Bestätigung der angefochtenen Verfügung mit dem vorliegenden
Urteil ist der Antrag auf Gewährung von Zweitasyl, der in der Stellung-
nahme vom 25. April 2018 enthalten ist, wie bereits erwähnt, zur weiteren
Behandlung an die Vorinstanz zu überweisen.
E-4571/2016
Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 24. August 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. April 2018 geht mit den Akten
an die Vorinstanz zur Behandlung des Zweitasylgesuchs.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Anna Wildt
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