B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-457/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Kosovo,
zur Zeit (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafen-
verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger aus
B._______, gemäss den Akten am 2. Januar 2013 im Flughafen Zürich
eintraf, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er eine Identitätskarte auf sich trug, die am (…) 2009 abgelaufen ist,
dass er sich gemäss eigenen Angaben bereits Ende 2010 für drei Tage in
der Schweiz aufgehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2013 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als
Aufenthaltsort zuwies,
dass er durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 8. Januar
2013 summarisch befragt und am 21. Januar 2013 zu den Asylgründen
vertieft angehört wurde,
dass er bei der ersten Befragung angab, aus wirtschaftlichen Gründen in
die Schweiz gekommen zu sein, da sein Vater lediglich 200 Euro im Mo-
nate verdiene und davon eine (…)köpfige Familie leben müsse,
dass er selbst keine Arbeit gefunden habe,
dass er anlässlich der Anhörung zudem noch erklärte, auch noch Blutra-
che zu befürchten, da (…) sein Bruder durch ein Mitglied einer verfeinde-
ten Familie, mit der man vor zehn Jahren ein Versöhnung ausgehandelt
habe, verletzt worden sei,
dass das BFM die Durchführung eines Dublinverfahrens prüfte, weil der
Beschwerdeführer über Ungarn und Österreich in die Schweiz gekommen
sei,
dass er zudem am (…) 2010 in Frankreich daktyloskopisch erfasst wurde,
dass dem Beschwerdeführer zur allfälligen Durchführung eines Dublinver-
fahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf er angab, in diesen
Ländern niemanden zu kennen, der für ihn die Verantwortung überneh-
men könnte, hingegen in der Schweiz (…) leben würde,
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dass das Bundesamt mit Verfügung vom 22. Januar 2013 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ anordnete, den
Beschwerdeführer verpflichtete, den Transitbereich – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist (recte: am Tage nach Eintritt der Rechtskraft) zu verlassen,
den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und
mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfah-
rensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
auf die Tatsache hinwies, Kosovo habe am 17. Februar 2008 seine Un-
abhängigkeit erklärt,
dass auch nach dem Statuswechsel in der kosovarischen Verfassung
vom 15. Juni 2008 eine internationale zivile und militärische Präsenz vor-
gesehen sei,
dass in Kosovo mit der EU und der UNMIK zwei internationale Missionen
bestünden und die am 9. Dezember 2008 gestartete EULEX-Mission for-
mal den Vereinten Nationen unterstellt sei, womit die internationalen Si-
cherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) die Sicherheit garantieren
würden,
dass angesichts der aufgezeichneten innenpolitischen Situation der
Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssiche-
ren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet habe,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1
AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht einge-
treten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn
sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens gel-
tend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter
Ereignisse darstellen würden,
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dass nämlich der Beschwerdeführer die vor zehn Jahren begonnene Blut-
rache-Angelegenheit bei der ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnt
und lediglich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht habe,
dass zudem seine Aussagen zu der angeblichen Blutrache-Fehde vor
zehn Jahren widersprüchlich ausgefallen seien, da er einmal angegeben
habe, der Streit innerhalb der Familie habe nach Ende des Krieges be-
gonnen und sei mit einer Versöhnung im Jahre 2005/2006 beigelegt wor-
den,
dass er dann jedoch erklärt habe, die Männer, welche die Versöhnung
ausgehandelt hätten, seien im Krieg umgekommen,
dass er weiter angegeben habe, er habe wegen der Blutrache während
(…) Jahre die Schule unterbrechen müssen,
dass er jedoch in der Erstbefragung von einer solchen Unterbrechung
nicht gesprochen, sondern erklärt habe, von 1994 bis 2006 die Grund-
und Mittelschule in B._______ besucht zu haben,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergeben würden, welche
die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat,
dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, er hingegen dem Schutz gemäss Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101)) unterliege, indessen keine Anhaltspunkte für eine ihm bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen-
de durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung bestünden,
dass weder die in Kosovo herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
dass keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass es ihm nicht mög-
lich sei, trotz der angespannten wirtschaftlichen Situation in Kosovo, eine
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Arbeit zu finden, zumal seine Familie Land besitze, das bewirtschaftet
werden könne und von einem Beziehungsnetz auszugehen sei, das ihn
unterstützen könne,
dass er zudem Verwandte im Ausland habe, die finanzielle Unterstützung
leisten könnten,
dass somit auch keine individuellen Hinweise vorliegen würden, die ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Januar 2013 (Ein-
gang: 29. Januar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht bean-
tragte, dieser sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen und Asyl zu gewähren und es sei die vorläufige Aufnahme in-
folge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges anzuordnen,
dass er weiter beantragte, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behör-
den seines Heimatstaates zu unterlassen und er sei in einer separaten
Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in
Kenntnis zu setzen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung er-
suchte,
dass die Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst wurde, weshalb das Gericht intern die Übersetzung des in al-
banischer Sprache verfassten Textes veranlasste und die übersetzte Be-
gründung am 1. Februar 2013 per Mail beim Bundesverwaltungsgericht
einging,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass im Übrigen am 30. Januar 2013 eine Eingangsbestätigung der ein-
gereichten Beschwerde erfolgte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in ca-
su nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass demgegenüber auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und auf die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG,
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb
auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht ein-
getreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum "safe
country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von die-
ser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht und unbestrittenerweise als
auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend er-
kannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grund-
sätzlich erfüllt ist,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungs-
begriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und
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Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. EMARK
2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich ge-
prüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festge-
stellt hat, dass sich aufgrund nicht glaubhaften Vorbringen insgesamt kei-
ne Hinweise auf Verfolgung ergäben, welche nicht offensichtlich haltlos
seien,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift
wiederholt, er könne aus familiären Gründen nicht nach Kosovo zurück-
kehren, weil einerseits die Familie in einer schlechten wirtschaftlichen La-
ge lebe und anderseits inzwischen eine frühere Blutrache mit einer ver-
wandten Familie aufgelebt sei,
dass er hiermit objektive Nachfluchtgründe geltend macht, da diese erst
nach seiner Flucht ins Ausland entstanden sein sollen,
dass wie bereits erwähnt, das Bundesamt zu Recht erkannte, es handelt
sich bei diesen nachgeschobenen Vorbringen offensichtlich um einen
Sachverhaltskonstrukt,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der vom BFM dargelegten Auf-
fassung bezüglich dieser nachgeschobenen und widersprüchlich geschil-
derten Vorbringen anschliesst,
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dass die Blutrache vom Beschwerdeführer sehr allgemein geschildert
wurde und auch bei Durchsicht der Beschwerdeschrift nicht klar wird, wa-
rum die vor zehn Jahren ausgehandelte Versöhnung gerade (…) nach
der Ausreise des Beschwerdeführers wieder unterbrochen sein sollte,
dass nämlich die unsubstanziierte Darlegung, wonach sein Bruder vom
Sohn der anderen Familie verletzt worden sei, nachdem jener (…), kei-
nesfalls zu überzeugen vermag, da nicht anzunehmen ist, der Bruder
selbst hätte die Versöhnung aufs Spiel gesetzt und das der Opferfamilie
gehörende Land (…) betreten,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente augenfällig sind und kei-
nen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen kon-
struiert und daher unglaubhaft sind,
dass es sich daher erübrigt, irgendwelche Ermittlungen im Heimatland
einzuleiten und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abzuweisen
ist,
dass somit seine Beschwerdevorbringen nichts an der vorinstanzlichen
Erwägungen ändern können und zwecks Vermeidung von Wiederholun-
gen auf diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil
keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Kosovo droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Kosovo nicht auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation des Be-
schwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da er eine solide
Schulausbildung genossen hat und über ein bestehendes Beziehungs-
netz verfügt,
dass seine Familie zu Hause landwirtschaftliches Land besitzt, das er
bewirtschaften kann, weshalb davon auszugehen ist, er werde bei seiner
Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass er überdies (…) in der Schweiz (…) allenfalls um Starthilfe ersuchen
kann,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Hei-
matstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechen-
de Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: