B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-457/2016
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger aus Dohuk
– seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Winter 2008 verliess
und via die Türkei nach Bulgarien reiste, wo er ein Asylgesuch stellte und
dort eine humanitäre Regelung, die wie "vorläufige Aufnahme" sei, erhielt,
dass er am 25. Oktober 2015 via Serbien, Kroatien, Slowenien und Öster-
reich nach Deutschland gereist sei, wo er seine Freundin, die er in Bulga-
rien kennengelernt habe, getroffen habe und mit ihr zusammen am 2. No-
vember 2011 in die Schweiz einreiste, um am 10. November 2015 in Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) um Asyl nachzusuchen,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2009
in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und am 23. März 2009 dak-
tyloskopisch erfasst worden war,
dass das SEM am 4. Dezember 2015 um Wiederaufnahme des Beschwer-
deführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden diesem Gesuch am 16. Dezember 2015
nicht zustimmten, weil der Beschwerdeführer seit 12. Oktober 2009 im Be-
sitze einer "subsidiary protection" sei, und die Anfrage betreffend eine
Rückübernahme gemäss Readmission Agreement an das Border Police
Directorate General, Ministry of Interior (vgl. A19/1) zu richten sei,
dass das SEM am 18. Dezember 2015 daher das Dublin-Verfahren been-
dete und dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Wegweisung nach
Bulgarien gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG (SR 142.31) das rechtli-
che Gehör gewährte,
dass das SEM am 21. Dezember 2015 die bulgarischen Behörden um
Rückübernahme (Readmission Request) ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden am 29. Dezember 2015 diesem Ersuchen
zustimmten,
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dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2015 schriftlich erklärte,
nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, weil seine Freundin eine Ye-
zidin sei und in der yezidischen Religionsgemeinschaft eine Beziehung
zwischen einer Yezidin und einem Moslem nicht akzeptiert werde, weshalb
das Leben seiner Freundin sowohl in Deutschland als auch in Bulgarien,
wo viele Yeziden leben würden, gefährdet sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 15. Ja-
nuar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Un-
terlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft dieser Verfügung zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung nach Bulgarien beauftragte und dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das SEM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Bulgarien,
wo der Beschwerdeführer einen subsidiären Schutz erhalten habe, als si-
cheren Drittstaat bezeichnet,
dass sich Bulgarien dazu bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen,
dass das SEM weiter festhielt, dass die Voraussetzungen von Art. 83 AuG
(SR 142.20) möglicherweise erfüllt wären,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat-
oder Herkunftsstaat indes nur dann zu entsprechen sei, wenn der Be-
schwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne, dieser
Nachweis aber nicht gelinge, wenn – wie vorliegend – bereits ein Drittstaat
einen Schutzstatus erteilt habe,
dass der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückkehren könne, ohne
eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu be-
fürchten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich be-
funden wurde,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2016 (Eingabe
und Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers einzutreten und es im Rahmen eines ordentlichen
Asylverfahrens zu prüfen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom
11. Januar 2016 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung
an das SEM zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, sich für die Dauer des
Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und das Migrationsamt sei anzu-
weisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und
Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien subsidiären
Schutz erhalten zu haben,
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dass es sich bei Bulgarien gemäss Beschluss des Bundesrates um einen
verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
handelt,
dass die bulgarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers am 29. Dezember 2015 ausdrücklich zustimmten,
dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und die geltend gemachte
Aufenthaltsdauer in der Schweiz an dieser Einschätzung offensichtlich
nichts ändert, zumal lediglich die allfällige Verletzung einer Ordnungsfrist
durch das SEM zu rügen wäre (vgl. Art. 37 AsylG),
dass gemäss gesetzlicher Regelvermutung in verfolgungssicheren Dritt-
staaten keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese Vermutung im
Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden kann,
dass solche Hinweise indes fehlen, wobei diesbezüglich auf die vorinstanz-
lichen Erwägungen, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges be-
ziehungsweise nichts Neues entgegenzusetzen vermag, zu verweisen ist,
dass Bulgarien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach
Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde, zumal es dem Beschwerdeführer ja einen subsidiären Schutz ge-
währte,
dass schliesslich zu prüfen ist, ob eine Rückführung nach Bulgarien gegen
Art. 8 EMRK verstossen würde, wie dies in der Beschwerde gerügt wird,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand
auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn
er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheits-
recht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz be-
zieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewil-
ligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135
I 143, je m.w.H.),
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat
(vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2),
dass der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Familienle-
bens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, da seine
angebliche Verlobte über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der
Rechtsprechung verfügt und mit Urteil heutigen Datums nach Deutschland
weggewiesen wird,
dass aufgrund dieser Erwägungen offen bleiben kann, ob überhaupt eine
tatsächlich gelebte stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung vor-
liegt,
dass auch nicht dargetan wurde, warum ausschliesslich in der Schweiz ein
gemeinsames Leben möglich wäre, und falls sich die Ehe tatsächlich ver-
wirklichen sollte, er für sie nicht um einen Familiennachzug nach Bulgarien
ersuchen könnte,
dass die geltend gemachten Probleme wegen der yezidischen Religions-
zugehörigkeit seiner Freundin nicht geeignet sind, zu einer anderen Beur-
teilung zu führen, zumal es dem Beschwerdeführer offensteht, sich bei all-
fälligen Problemen mit Drittpersonen an die zuständigen bulgarischen Be-
hörden zu wenden,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er habe bei der bulgari-
schen Polizei vorgesprochen, diese habe ihm jedoch nicht geholfen,
dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist und
sich der Beschwerdeführer, sollte er sich in Zukunft durch die dortigen Be-
hörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Be-
schwerde an die zuständigen Stellen (nächst höhere Instanz) wenden
könnte,
dass das SEM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen
Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt und
in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
findet,
dass sich der Beschwerdeführer, wie zuvor erwähnt und begründet, offen-
sichtlich nicht auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familienle-
bens berufen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer in Bulgarien bereits während sechs Jah-
ren aufhielt, die bulgarische Sprache beherrscht, dort eine Arbeit und eine
Wohnung hatte,
dass Bulgarien, wie bereits erwähnt, der Wiederaufnahme des Beschwer-
deführers zugestimmt hat, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich
ist,
dass zusammenfassend der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich das Gesuch Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: