Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4573/2008
Urteil vom 17. Mai 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______,
geboren am (…),
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland am 27. Dezember 2005 auf dem Luftweg in Richtung Rom
und reiste am 28. Dezember 2005 von Italien aus in die Schweiz ein, wo
er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Das BFM erhob am 20. Januar 2006 in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso seine Personalien, befragte
ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes (Protokoll: act. A1) und führte am 30. Januar 2006 eine
einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch (Protokoll: act. A7).
C.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Oromo
aus B._______, machte im Rahmen der beiden Anhörungen geltend, er
habe dort jahrelang eine eigene (…) geführt. Er sei aus politischen
Gründen zweimal verhaftet worden. Erstmals sei er am (…) 2001
anlässlich einer unbewilligten Demonstration gegen eine von der
Regierung erlassene Studienregelung mit anderen Personen von den
äthiopischen Sicherheitskräften festgenommen worden und habe in der
Folge (…) im Gefängnis zugebracht. Er habe nach der Haftverbüssung
die Partei C._______ unterstützt, für welche er nach den Wahlen von
2005 Propaganda gemacht und Flugblätter verteilt habe. Nach der
Teilnahme an einer Kundgebung vom (…) 2005 sei er zusammen mit
rund 250 Personen erneut verhaftet und in einem Gefängnis festgehalten
worden, wo er Misshandlungen erlitten habe. Als unschuldig erkannt sei
er im (…)2005 aus der Haft entlassen worden. Er habe es anschliessend
nicht geschafft, die Steuern zu bezahlen, weshalb er seine (…) habe
schliessen müssen. Er habe am 27. Dezember 2005 Äthiopien verlassen
und später erfahren, dass sein Vater, der zur Oromo Liberation Front
(OLF) zu rechnen sei, nach seiner Ausreise während (…) von der
äthiopischen Polizei festgehalten worden sei. Bezüglich weiterer
Einzelheiten wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
D.
Am 31. Januar 2006 wurde er dem Kanton Zürich als Aufenthaltskanton
für das weitere Verfahren zugewiesen.
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Seite 3
E.
Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. Juli 2008 – eröffnet am 3. Juli 2008 – nicht ein, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug unter Ansetzung
einer Ausreisefrist an, wobei es dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte.
F.
Der im Beschwerdeverfahren vertretene Beschwerdeführer erhob mit
Eingabe vom 9. Juli 2008 und Ergänzung vom 15. Juli 2008 gegen die
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, auf das
Asylgesuch sei einzutreten und es sei materiell zu behandeln,
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der
Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Ausführungen diverse
Fotografien, Internetauszüge, eine Identitätskarte, eine
Fürsorgebestätigung vom 10. Juli 2008 sowie eine vom 9. Juli 2008
datierte Vollmacht ein.
G.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Die Replik datiert vom 26. August 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren
Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist. Bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die bisherige
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung
der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung wurde bei
Begründetheit der Beschwerde aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 34 E. 2.1). Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet seit dem 1.
Januar 2007 ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides indessen auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens,
wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Bestehen
oder Fehlen der Flüchtlingseigenschaft zu beurteilen ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 und 5, insbesondere E. 5.6.5). In der Frage der
Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt, weil das BFM sich
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zu äussern hatte.
2.2. Vorab ist indessen abzuklären, ob die Rüge des Beschwerdeführers
stichhaltig ist, wonach die Sachverhaltsabklärungen des BFM mangelhaft
ausgefallen seien, namentlich in Bezug auf die aktuelle Gefährdung
wegen des politischen Profils und exilpolitischer Tätigkeiten des
Beschwerdeführers. So habe das BFM die Hinweise auf die geltend
gemachten Inhaftierungen und die Bestätigung der C._______ nicht
sachgerecht abgeklärt und entsprechend gewürdigt. Die dem BFM
obliegende Untersuchungspflicht sei damit verletzt. Eine Aufhebung der
Verfügung sei demzufolge angezeigt.
Damit machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Diese Rüge ist im
Bejahungsfall allenfalls geeignet, zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung zu führen.
Für das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage
im Urteilszeitpunkt, mithin der aktuelle Stand, rechtserheblich. Gemäss
Art. 12 VwVG stellt die Behörde im Verwaltungsverfahren den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dieser Untersuchungsgrundsatz hält
die Behörde an, nach der materiellen Wahrheit zu forschen, lediglich auf
Tatsachen abzustellen, von deren Existenz sie sich überzeugt hat und die
Sachverhaltsabklärungen weiter zu treiben, wenn immer noch erhebliche
Zweifel am Sachverhalt bestehen. Beschränkungen des
Untersuchungsgrundsatzes ergeben sich nur durch die Pflicht der
Parteien zur Mitwirkung, bei Vorliegen von Nichteintretensgründen (in
unterschiedlicher Ausgestaltung je nach Nichteintretenstatbestand) und –
zu Gunsten des Gesuchstellers – durch die Regel von Art. 7 AsylG,
wonach ein überwiegendes Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft
ausreicht. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten beschränkt die Pflicht
der Behörde zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen in dem Sinn,
dass sie nicht Tatsachen zu eruieren hat, die mittels Mitwirkung des
Gesuchstellers ermittelt werden können. Falls ein Gesuchsteller zur
Beschaffung von Beweismitteln aus dem Heimatland aufgefordert wird
und ihm dies nicht gelingt, sind die Behörden gehalten, im Rahmen der
Untersuchungsmaxime selber Abklärungen zu treffen, soweit ihnen dies
möglich ist. Gleiches gilt, wenn Dokumente eingereicht werden, deren
Echtheit zweifelhaft erscheint, die aber nicht auf den ersten Blick als
Fälschungen erkannt werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM zu den
nachgereichten Gründen, namentlich zur veränderten Gefährdungslage
wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Beziehungsnähe zur (...);
Tätigkeiten exilpolitischer Art), auf Beschwerdestufe anlässlich der
Einladung zur Vernehmlassung erstmals Kenntnis erhalten hat (vgl. die
eingereichten Dokumente und Fotos). Der im erstinstanzlichen Verfahren
noch nicht vertreten gewesene Beschwerdeführer wurde anlässlich der
Empfangsstellenbefragung gefragt, ob er noch weitere Gründe nennen
wolle, was er verneint hat (A1 S. 5), und bei der Anhörung zu den
Asylgründen hat er die Frage, ob er alles Wesentliche habe zu Protokoll
zu geben können, ausdrücklich bejaht und unterschriftlich bestätigt (A7 S.
9 und 10). Gemäss den später erfolgten Angaben des
Beschwerdeführers (vgl. auch die Bestätigung des Vorsitzenden der (...)
vom 7. Juli 2008) sollen die Affinitäten zur (...) und die entsprechenden
exilpolitischen Tätigkeiten schon seit dem Jahr 2006 bestanden haben;
die eingereichten Fotos der Veranstaltungsbesuche datieren aufgrund der
Vermerke vom Zeitraum November 2006 bis Mai 2008. Damit wären,
wenn man sich auf die Angaben des Beschwerdeführers abstützt, die für
das Vorhandensein subjektiver Gründe allenfalls relevanten Aktivitäten
schon vor dem Zeitpunkt der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2008
erfolgt, und auch die Beweismittel hätten bereits damals bestanden.
Somit hätte der Beschwerdeführer die Umstände bereits im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens dem BFM mitteilen und belegen können und
sollen – von einer Verpflichtung des BFM, beim Beschwerdeführer vor
Erlass seines Entscheides noch allfällige neue Gründe einholen zu
müssen, kann entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters keine Rede
sein. Im heutigen Zeitpunkt drängt sich deshalb aus diesen Gründen eine
nachträgliche Vertiefung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Sachverhalts durch das BFM oder das Bundesverwaltungsgericht nicht
auf. Er hat somit die Folgen seiner Untätigkeit und Missachtung seiner
Mitwirkungspflichten im erstinstanzlichen Verfahren zu verantworten. Der
Rüge einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts ist damit nicht
Folge zu geben.
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende geltend machen können, sie seien dazu aus
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entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
3.2. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe es unterlassen, innerhalb der Frist von 48 Stunden rechtsge-
nügliche Reise- oder Identitätspapiere abzugeben und dafür keine
entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können. Die Behauptung, er
sei von B._______ aus ohne Kenntnis des Namens, auf welchen der von
ihm verwendete Pass lautete, nach Italien gelangt und sei nie persönlich
von Beamten an den Grenzstellen kontrolliert worden, überzeuge nicht,
da dies den Realitäten kaum entsprechen könne und mit einem unnötigen
Verhaftungsrisiko verbunden gewesen wäre. Zudem müsse davon
ausgegangen werden, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz
absichtlich nichts zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen.
Im Übrigen sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Furcht vor
weiteren Verfolgungsmassnahmen objektiv nicht nachvollziehbar. Die
geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2001 läge zu weit zurück, um
noch als Anlass für die Ausreise betrachtet werden zu können. Im (…)
2005 sei er aus der Haft freigelassen worden, weil er von den
Sicherheitskräften als unschuldig erachtet worden sei, und keine weiteren
Gerichtsverfahren gegen seine Person hängig seien. Zudem würden
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm ins Feld geführten
Asylgründe bestehen. Bezüglich der Personen, die ihn im Jahr 2005
verhaftet haben sollen (Polizisten beziehungsweise Militärpersonen), und
über die ihm auferlegten Steuerbeträge habe er widersprüchliche
Aussagen gemacht. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass sein Vater
wegen einer mutmasslichen Mitgliedschaft zur OLF bereits nach (…) aus
der Untersuchungshaft freigelassen worden wäre. Zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich. Bei dieser Sachlage sei auf das Asylgesuch nicht
einzutreten.
In der Rechtsschrift wurde die Begründung des Asylgesuchs wiederholt,
als neue Tatsachen die Ausübung exilpolitischer Aktivitäten geltend
gemacht, der Grund der ursprünglichen Papierlosigkeit erklärt und eine
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Identitätskarte im Original nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe sich
zwar spät, aber immerhin erfolgreich um die Beibringung dieses
rechtsgenüglichen Ausweises bemüht und glaubhafte Asylgründe
angegeben. Bei den äthiopischen Behörden habe er sich durch die (…)
Anklageverfahren zumindest verdächtig gemacht und dürfte nun als
potenzieller Oppositioneller aktenkundig sein. Die Verhaftung im Jahr
2001 stelle eine Tatsache dar, die geeignet sei, das Verhalten der
äthiopischen Behörden ihm gegenüber noch nach Jahren negativ zu
beeinflussen. Die ins Feld geführten Widersprüche vermöchten den
Gesamteindruck der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht zu trüben. Er
halte daran fest, im Jahr 2005 von der Polizei verhaftet worden zu sein
und monatlich 65 ETB (äthiopische Birr entsprechen ungefähr 10 CHF
[Wert Sept. 2005]) bezahlt zu haben, ohne den tatsächlichen Endtermin
der Zahlungen zu kennen. Sein Vater sei (…) gewesen und habe daher
grossen Respekt genossen, weshalb es die äthiopischen Behörden nicht
gewagt hätten, ihn trotz Verdachts der Zugehörigkeit zur OLF länger als
(…) Tage in Haft zu halten. Er selber sei in Äthiopien als unbequeme
politische Person registriert, (…) in Haft gewesen und habe sich durch die
Ausreise erst recht verdächtig gemacht. Darüber hinaus habe er die
exilpolitischen Tätigkeiten nachgewiesen und damit subjektive
Nachfluchtgründe geltend gemacht.
Mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 warf das BFM zu den
angeblichen Exilaktivitäten einerseits die Frage auf, weshalb diese erst
auf Beschwerdestufe geltend gemacht wurden, und verneint anderseits
deren einen exponierten exilpolitischen Einsatz des Beschwerdeführers,
welcher sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen
Nachrichtendienstes rücken könnte. Infolgedessen sei die Beschwerde
abzuweisen.
Der Beschwerdeführer führte in der Replik vom 26. August 2008 aus, es
wäre Sache des BFM gewesen abzuklären, ob seit Gesuchstellung neue
Tatsachen hinzugekommen seien, die zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig machten, wenn es sich
erst rund zweieinhalb Jahre nach Gesuchstellung zu einem
Nichteintretensentscheid entschlossen habe. Die exilpolitischen
Tätigkeiten stellten ein wesentliches Element dar, das vertieft hätte
abgeklärt werden müssen.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nachfolgend zum Schluss,
dass die angefochtene Verfügung im Endergebnis korrekt ausgefallen ist:
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3.3.1. Der Beschwerdeführer vermag keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines im Sinne des Gesetzes und der Praxis
beweistauglichen Reisepapiers oder Identitätsausweises (Art. 1a Bst. a
und b und Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), BVGE 2007/7 E. 4 ff.) innerhalb
der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu
machen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2). Hierzu
kann auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden. Das
nachträgliche Einreihen eines Identitätsdokuments auf Beschwerdestufe
vom 15. Juli 2008 (Kebele-Personenausweis) führt praxisgemäss nicht
dazu, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
keine Anwendung findet, da die gesetzliche Frist zur Einreichung
entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist und es bei der
Frist von 48 Stunden gemäss vorgenannter Bestimmung nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der für die Reise in
die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die Praxis der ARK in
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa, welche vom Bundesverwaltungsgericht
übernommen wurde). Zudem setzen entschuldbare Gründe für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren voraus, dass
umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere
unternommen worden sind und die Angaben zum Reiseweg und zum
Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, weil der
Beschwerdeführer ungereimte Angaben zur Papierbeschaffung machte
und beispielsweise behauptete, er habe seine Kontaktperson, einen
Freund, im Heimatland nicht erreichen können, weshalb er nach den 48
Stunden keine Anstrengungen zur Beschaffung von Papieren mehr
unternommen habe (A7 S. 8). Weiter sind auch keine ernsthaften
Bemühungen aktenkundig, wonach er in der Zeit des erstinstanzlichen
Verfahrens seine Eltern zum Nachsenden von Reisepapieren oder
Personalausweisen animiert hätte, obwohl er in dieser überaus langen
Zeitspanne mit ihnen Kontakt hätte haben können. So hat das BFM die
Ordnungsfrist von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG im
vorliegenden Fall massiv ausgedehnt, was eigentlich dem
Beschwerdeführer bei einem ernsthaften Bemühen um die Beibringung
von Ausweisen hätte nützen müssen. Infolgedessen kann von keiner
wirklichen Anstrengung des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Beibringung von Personalausweisen gesprochen werden. Ausser dem
Hinweis in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2008, der Vater habe
ihm die Kebel-Identitätskarte per Post aus Äthiopien zugeschickt, liegt
nichts vor, das auf eine unmögliche rechtzeitige und mindestens frühere
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Papierbeschaffung hinweisen würde. Weiter sind die Angaben des
Beschwerdeführers zu den angeblichen Reisemodalitäten insofern nicht
glaubhaft, als weder das Unwissen über die Identität, auf welche der von
ihm verwendete Pass ausgestellt war, noch das Fehlen sämtlicher
Grenzkontrollen auf seiner Reise in die Schweiz geglaubt werden
können. Aus dieser Unglaubhaftigkeit hinsichtlich des verwendeten
Reisepapiers ist angesichts deren Nichtabgabe ohne Weiteres der
Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden
das von ihm während der Reise verwendete Reisedokument bewusst
vorenthält.
3.3.2. Im vorliegenden Fall durfte aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach den Anhörungen präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung vom BFM zu Recht der Schluss gezogen werden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und
auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig seien (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5
und 5.6). So erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die vom
Beschwerdeführer dargelegten Umstände einer persönlichen
Verfolgungslage aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft:
Er machte geltend, im August 2005 aus der letzten Haft entlassen worden
zu sein, weil er von den Sicherheitskräften als unschuldige Person
erkannt worden sei. Eine solche Reaktion seitens der äthiopischen
Sicherheitskräfte wäre gewiss nicht anzunehmen, wenn er als erkannter
aktiver Oppositioneller, geschweige denn als mutmasslich ernsthafter
Regimegegner, verdächtigt worden wäre. Im Übrigen ist gerade die
Feststellung der Unschuld, die zur Entlassung geführt habe, ein Beweis
dafür, dass keine Verfolgung (mehr) besteht.
Der Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten (…) dauernden
Haft des Jahres 2001 und der im Jahre 2005 erfolgten Ausreise ist durch
den langen Zeitablauf durchbrochen. Mithin ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er deswegen im angeblichen
Fluchtzeitpunkt verfolgt war beziehungsweise es im heutigen Zeitpunkt
ist.
Die unglaubhaften Angaben über die Reisemodalitäten sprechen, vor
allem auch wegen der anzunehmenden legalen Ausreise mit eigenem
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Pass, gleichermassen gegen eine drohende Verfolgung.
Die sehr spät geltend gemachten, aber immerhin für einen
Entscheidfindung genügend aufschlussreichen exilpolitischen Tätigkeiten
sind – dies in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung – nicht von einer Art und Weise, dass er deswegen
in den Fokus des äthiopischen Nachrichtendienstes gelangen und bei
einer Rückkehr ins Land mit erheblichen Nachteilen rechnen müsste.
Weiter basiert die angebliche vorübergehende Festnahme seines Vaters
nach der Ausreise lediglich auf den Behauptungen des
Beschwerdeführers. Diesem Vorkommnis – ein Eingriff, welchem ohnehin
für das Verfahren des Beschwerdeführers nicht von grosser Relevanz
wäre – wird denn auch in der Beschwerdeschrift und den weiteren
Eingaben auf Beschwerdestufe keine Bedeutung zugemessen, weshalb
sich eine nähere Befassung damit erübrigt.
In Anbetracht der gesamten Aktenlage wird der Beschwerdeführer in
Äthiopien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sein und wird auch
keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG haben. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht und
zur Feststellung derselben sind – wie oben bereits ausgeführt – keine
weiteren Abklärung nötig.
3.3.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass das BFM zu
Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
4.
4.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an, es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Art. 32 AsylV 1).
5.
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5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen.
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder zumindest überwiegend glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1> 1
"wären" "wäre" wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
In Äthiopien herrscht zur Zeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine
Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer generellen
konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
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Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. So verfügt er über eine
(…) Berufserfahrung in einer eigenen (…) (vgl. A8, S. 6). Es ist zwar
denkbar, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der
langen Landesabwesenheit und des knapp dreijährigen Aufenthalts ohne
eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert sein könnte. Indessen verfügt er im Heimatland mit (…) über
ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen könnte. Er wird
sich somit dort in sein gewohntes kulturelles und soziales Umfeld wieder
einfügen können. Ferner könnte er beim Bundesamt Rückkehrhilfe
beantragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar.
5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in allen Punkten
unterliegt, wären ihm an sich die Kosten für das Beschwerdeverfahren im
Betrag von Fr.°600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die
Beschwerde nicht in allen Teilen von vornherein als aussichtslos
erschienen ist und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
aktenmässig erstellt ist (vgl. Fürsorgebestätigung vom 10. Juli 2008 und
kein Eintrag einer Erwerbstätigkeit im Zentralen Migrationssystem [Zemis]
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in der Schweiz), ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Von einer Kostenauflage
ist demzufolge abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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