Abtei lung V
E-4573/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
26. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4573/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2009 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz stellte,
dass das Bundesamt gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch mit
Verfügung vom 8. Juli 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer am 31. August 2009 nach Italien überstellt
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 21. März 2010 in der Schweiz ein
zweites Mal um Asyl ersuchte; dazu wurde er am 13. April 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ summarisch befragt,
wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegwei-
sungsvollzug nach Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2010 dem Bundesamt mitteil-
te, dass er am (...) Vater eines schweizerischen Kindes geworden sei
und so bald als möglich eine Vaterschaftsanerkennung nachreichen
wolle; ferner ersuchte der Beschwerdeführer das BFM darum, sein
Asylgesuch im Rahmen eines Selbsteintritts nach Art. 3 der Dublin-II-
VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat) zu prüfen und von einer Wegweisung nach Italien abzusehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2010 – eröffnet am 22. Juni
2010 – auf das zweite Asylgesuch wiederum in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung nach Ita-
lien sowie den Vollzug verfügte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass Italien
gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 11. Januar 2008 für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig sei und um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers ersucht worden sei (Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
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lin-II-VO); angesichts dessen, dass dieses Land auf das
Übernahmeersuchen der Schweiz bis zum 7. Mai 2010 nicht geant-
wortet habe, sei von dessen Zustimmung auszugehen,
dass die Vorinstanz zur Mitteilung des Beschwerdeführers – er sei in
der Zwischenzeit Vater eines schweizerischen Kindes geworden – le-
diglich anführte, die Vaterschaft sei nicht anerkannt und somit bestehe
kein Anrecht auf Familieneinheit,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz bean-
tragte,
dass zur Begründung unter Hinweis auf das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) geltend gemacht wurde, mit einer Wegweisung
könne er mit seinem Kind und dessen Mutter kein glückliches und er -
fülltes Familienleben erfahren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 25. Juni 2010 den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme nach Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich dieje-
nigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durch-
führbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dub-
lin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu erachten
ist,
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dass der Beschwerdeführer gemäss dem EU-System zum Vergleich
von Fingerabdrucksdaten (EURODAC) am 11. Januar 2008 illegal
nach Italien einreiste, was von ihm nicht bestritten wird,
dass somit den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers die
Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers entnommen werden kann, zumal der Beschwerde-
führer zu Protokoll gab, dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass aus diesem Grund keine Zuständigkeit der Schweiz für die mate-
rielle Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 7 oder 8 der Dublin-II-VO abgeleitet werden kann, da diese nur
zum Zeitpunkt der Bestimmung des zuständigen Staates für diese
Prüfung zur Anwendung kommen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer indes in seiner Eingabe im Wesentlichen
geltend machte, dass mit seiner Wegweisung Art. 8 EMRK über das
Privat- und Familienleben verletzt werde, da er in der Schweiz einen
Sohn mit einer schweizerischen Frau habe; daher müsse die Schweiz
ihr Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO aus-
üben,
dass der Schutz des Familienlebens Beziehungen zwischen Personen
umfasst, die eine "de facto-Familie" bilden, die zusammenleben und
bei denen eine enge persönliche Beziehung besteht; auch stellt der
gegenseitige Umgang zwischen den Elternteilen und dem Kind ein
grundlegendes Element des Familienlebens dar (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1;
CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat-
und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin
1999, S. 21 ff. mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte, Strassburg),
dass jedoch das Anliegen des Beschwerdeführers bis anhin wenig
substantiiert ist, da dem Bundesverwaltungsgericht beispielsweise
keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt, deren Erlass jedoch – dessen
ist sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst – eine gewisse Zeit
beansprucht,
dass aufgrund der Akten offensichtlich nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer und die erwähnte mutmassliche Kindsmutter hätten
vor der Einreise in die Schweiz in einer dauerhaften, partnerschaftliche
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Gemeinschaft gelebt respektive würden dies seit der Einreise in die
Schweiz tun,
dass ferner auffällt, dass diese bis anhin keine diesbezügliche Stel-
lungnahme vorgelegt hat, welche zur Substantiierung der Beschwerde
hätte beitragen können,
dass – im beschränkten möglichen Rahmen – einerseits eine Fami-
lieneinheit zunächst auch durch Besuche der Mutter mit dem mut-
masslich gemeinsamen Kind in Italien gelebt werden kann, bevor ein
umgekehrter Familiennachzug in die Wege geleitet wird, um die häus-
liche Gemeinschaft leben zu können,
dass nach dem Gesagten weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK
noch das in der Dublin-VO propagierte Ziel, die Einheit der Familie
nach Möglichkeit zu wahren (vgl. dazu Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur
Dublin-II-VO sowie Art. 8 Dublin-II-VO), einer Ausschaffung des Be-
schwerdeführers nach Italien entgegenstehen,
dass anderseits im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Italien für dieses Land die Möglichkeit besteht, die Schweiz um Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufgrund von humanitären Gründen
nach Art. 15 Dublin-II-VO zu ersuchen (vgl. dazu auch Ziff. 6 der Er-
wägungsgründe zur Dublin-II-VO über die Einheit der Familie),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, dass der Be-
schwerdeführer bei einem negativen Ausgang seines Asylverfahrens
allenfalls von Italien in sein Heimatland ausgeschafft werden könnte,
dass indes auch dann im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfah-
rens Möglichkeiten bestehen, die mutmassliche Familie wieder zu-
sammenzuführen,
dass überdies keine Gründe vorliegen, daran zu zweifeln, dass Italien
als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtun-
gen halten würde,
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dass bei vorliegender Sachlage kein Anlass zur Prüfung des Asylge-
suchs durch die Schweiz (Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO) besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens
im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass darüber hinaus der vom Bundesverwaltungsgericht erlassene
Vollzugsstopp in Form einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von
Art. 56 VwVG mit dem vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige Migrationsbehörde des Kantons.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand:
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