B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4573/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Marokko eigenen Angaben zufolge Ende
November 2014. Am 2. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein. Glei-
chentags suchte er um Asyl nach. Am 15. Februar 2016 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dort
führte er aus, ein ihm namentlich bekannter Mann habe ihn bedroht. Er
habe ihn jedoch nicht angezeigt.
B.
Anlässlich einer Polizeikontrolle vom 2. Mai 2016 wurden beim Beschwer-
deführer folgende Dokumente sichergestellt: die marokkanische Identitäts-
karte, eine persönliche Identitätskarte für den zivilen Status, Kopien des
Maturadiploms, das Diplom in Soziologie der Universität B._______ in
C._______ vom (…), einen Nachweis der Studienjahre sowie ausge-
druckte Fotos.
C.
Am 2. Juni 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe zuletzt zu-
sammen mit seiner Familie in C._______ gelebt. Er habe nach der Matura
D._______ studiert. Seine Eltern hätten ihn dabei finanziell unterstützt.
2008 sei er von Lehrern und Mitschülern ausgegrenzt worden, da er sich
für die Musikrichtung "E._______" interessiert und sich dementsprechend
gekleidet habe. 2009 oder 2010 seien er sowie 20 weitere Personen der
"E._______"-Szene anlässlich eines Kinobesuchs in C._______ von der
Polizei aus dem Kino geholt und geschlagen worden. Während des Studi-
ums sei er Mitglied der nationalen Union der Studenten Marokkos (Union
National des Ètudiants du Maroc, UNEM) gewesen. Er sei für den marxis-
tischen Flügel eingetreten. 2013 sei er anlässlich einer 1. Mai Demonstra-
tion in C._______ von Polizisten verhaftet und mitgenommen worden. Zwei
Tage lang sei er an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert gewesen, verhört
und dabei misshandelt worden. Am 3. Mai 2013 sei er ohne weitere Kon-
sequenzen freigelassen worden. Abgesehen von einer ihm gegenüber ab-
lehnenden Haltung der islamistisch ausgerichteten Bevölkerung aufgrund
seiner politischen Ansichten und seiner Vorliebe für "E._______" sei nichts
mehr geschehen. Er habe weiter studiert und demonstriert. Am 1. Mai 2014
seien ein oder mehrere Studenten bei einer Demonstration, an der er nicht
teilgenommen habe, ums Leben gekommen. Weiter habe sich ein Student,
welcher – wie er – der UNEM angehört habe, im Gefängnis, in welchem er
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selbst misshandelt worden sei, zu Tode gehungert. Da er sich aufgrund
seines Engagements für die UNEM und seiner politischen Ansichten nicht
mehr sicher gefühlt habe und er zudem seine Studien habe fortsetzen wol-
len, sei er mit seinem jüngeren Bruder ausgereist. Die Reise sei von seiner
Familie finanziert worden.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
E.
E.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie-
derherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter,
bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei sie darüber in separater Verfü-
gung zu informieren. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht.
E.b Mit Schreiben vom 25. Juli 2015 überwies das SEM die Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht und wies den Be-
schwerdeführer darauf hin, dass ihm die Akteneinsicht bereits mit dem Ver-
sand des Entscheids gewährt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstandslos.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
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4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum
Schluss, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Asylvorbringen sei unglaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe erst an der Anhörung vorgebracht, er sei auf-
grund seiner Vorliebe für "E._______" von Lehrern und Schülern ausge-
grenzt worden. Anlässlich der BzP habe er dies mit keinem Wort erwähnt.
Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, ein Mann habe ihn bedroht, was
er anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Da diese beiden Vor-
bringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen, sei
deren Asylrelevanz auch nicht zu prüfen.
Die weiteren Vorbringen seien sodann nicht asylrelevant. Zwischen der
vorgebrachten Haft vom 1. bis 3. Mai 2013 und der Ausreise im November
2014 bestehe kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzu-
sammenhang. Sodann seien der Hungertod eines Studenten sowie der Tod
von Studenten anlässlich einer Demonstration lediglich Ausdruck der all-
gemeinen Lage in Marokko.
5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus
welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht
glaubhaft (Art. 7 Asyl) sind, andererseits der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen zur Anerkennung als Flüchtling (Art. 3 AsylG) nicht erfüllt. Was
in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
einen anderen Schluss zu ziehen. Namentlich legt der Beschwerdeführer
mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und
dem Hinweis auf die Situation in Marokko nicht dar, inwiefern die Vo-
rinstanz zum einen den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig an-
gewendet, zum anderen inwiefern sie zu Unrecht das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
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6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko
lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Die allgemeine Lage in Marokko ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Zudem sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen
Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer verfügt über einen universi-
tären Hochschulabschluss. Weiter leben seine Eltern nach wie vor in
C._______ und drei Brüder sowie weitere Verwandte an anderen Orten in
Marokko. Damit verfügt er über ein soziales Netz, auf welches er bei einer
Rückkehr zurückgreifen kann. Gemäss seinen Angaben sind seine Eltern
zudem vermögend. Sie haben ihn bereits während des Studiums unter-
stützt und auch die Reise nach Europa finanziert, mithin ist davon auszu-
gehen, dass sie den Beschwerdeführer auch weiterhin finanziell unterstüt-
zen werden. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine marokkanische Identitätskarte
und es obliegt ihm, sofern erforderlich, sich bei der zuständigen Vertretung
Marokkos weitere für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S.
703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeich-
nen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit sind der Antrag betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatlandes und der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos
geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betref-
fend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen,
dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
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Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
Aufgrund Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: