Abtei lung V
E-4575/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Türkei,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Dezember 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4575/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 28. November 2004 und gelangte gleichentags in die
Schweiz, wo er am 29. November 2004 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (damals Empfangsstelle) des Bundesamtes in B._______ um
Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 1. Dezember 2004 summarisch zu
seinen Asylgründen befragt. Am 7. Dezember 2004 führte das BFM
eine direkte Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz E._______ macht im
Wesentlichen geltend, sein Bruder sei früher als Kämpfer bei der Re-
volutionären Volksbefreiungspartei (DHKP-C) gewesen und im Jahre
(...) von den Sicherheitskräften (...) getötet worden. Deshalb sei seine
Familie ständig schikaniert und unterdrückt worden. Er selber sei im
Jahr 1996, als er noch das Gymnasium besucht habe, ein erstes Mal
von Polizisten mitgenommen, an einen abgelegenen Ort gebracht, dort
während einer Nacht festgehalten, verhört, gefoltert und mit dem Tod
bedroht und am nächsten Morgen wieder freigelassen worden. Sein
Vater habe daraufhin Anzeige erstattet, diese aber infolge massiver
Behelligungen wieder zurückgezogen. Bis ins Jahr 2003 seien sechs
bis sieben weitere Festnahmen gefolgt. Im Juli 2003 sei gegen ihn ein
Verfahren eröffnet worden. Er sei 40 Tage in Untersuchungshaft fest-
gehalten und dann vom Richter mangels Beweisen freigesprochen
worden. Danach sei er nach C._______ gegangen, um dort mit seinem
Studium fortzufahren, sei indessen nie in Ruhe gelassen worden.
Dann sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er aber als Terrorist
abgestempelt gewesen sei. Deshalb sei er nach D._______ gegangen
und habe dort gearbeitet. Doch auch in D._______ sei er von Beamten
aufgesucht, beschattet und auf der Strasse bedroht worden. Er sei in
sein Dorf zurückgekehrt und habe den Eltern bei der Feldarbeit ge-
holfen. Am Festival von E._______ seien verschiedene seiner Kollegen
von der Polizei angegriffen und festgenommen worden; er habe für
einmal nicht dazu gehört. Daraufhin sei er zurück nach D._______
gegangen und sei von dort mit einem gefälschten Ausweis in die
Schweiz gereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Gerichtsakten ins Recht.
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B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 – gleichentags eröffnet – lehn-
te das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfüg-
te seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 12. Januar 2005 Beschwerde bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit der Beschwerde wurden verschiedene türkische Verfahrensdoku-
mente, eine Bestätigung und einen Auszug aus einer Zeitschrift zu den
Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2005 hielt die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin der ARK fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid
über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späte-
ren Zeitpunkt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2005 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird, soweit entscheidrele-
vant, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Mai 2005 wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung der Vorins-
tanz gewährt.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme
vom 26. Mai 2005 (Poststempel) – mit welcher die Faxkopie der Bestä-
tigung eines türkischen Anwalts sowie aus dem Internet ausgedruckte
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Bilder und Texte zu den Akten gereicht werden – wird in den
Erwägungen Bezug genommen.
G.
Mit Eingaben vom 6. Juni 2005 (Poststempel) und vom 26. Januar
2007 reichte der Beschwerdeführer das Original des bereits in Kopie
eingereichten Schreibens seines Anwalts, verschiedene Internetaus-
drucke, Auszüge aus türkischen Zeitungen und aus einem Buch zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seinem ablehnenden Asylentscheid verneint das Bundesamt die
asylrechtliche Relevanz der Ausführungen des Beschwerdeführers. Es
sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Bruder ei-
nes ehemaligen Mitglieds der DHKP-C das Interesse einzelner Beam-
ter auf sich gezogen habe. So könne es tatsächlich zu Schikanen und
Behelligungen von Verwandten ehemaliger DHKP-C-Mitglieder kom-
men, insbesondere wenn diese selber verdächtigt würden, politisch
missliebige Aktivitäten zu unterstützen. Im vorliegenden Fall könne
aber nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
ausgegangen werden, zumal einzig aufgrund eines Verwandtschafts-
verhältnisses mit einer ehemals gesuchten Person in der Türkei kein
Strafverfahren eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer habe nach ei-
genen Angaben keiner Organisation oder Partei angehört, so dass für
ihn die Gefahr einer erneuten Untersuchungshaft als sehr gering ein-
zustufen sei. Bezeichnenderweise sei es in den eineinhalb Jahren vor
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seiner Ausreise zu keinen Festnahmen mehr gekommen. Zwar habe
der Beschwerdeführer beklagt, nicht in Ruhe gelassen worden zu sein.
Solche Belästigungen seien indessen asylrechtlich nicht relevant, weil
sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein Leben in der Türkei nicht
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden.
Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an dieser
Einschätzung etwas zu ändern. Ausserdem habe der Beschwerde-
führer lediglich eine Kopie seiner Identitätskarte, ein Auszug aus dem
Geburtsregister und zwei Studentenausweise abgegeben. Diese
Dokumente hätten einen geringen Beweiswert, zumal sie in dieser
Form leicht zu fälschen seien. Es bestünden deshalb Zweifel an seiner
Identität und aufgrund streckenweise oberflächlich gehaltener
Angaben auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Das Bundesamt
qualifiziert den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer hält vorab in seiner Beschwerdeschrift
fest, die Anhörung durch das Bundesamt habe ohne das Beisein einer
Hilfswerksvertretung stattgefunden. Er habe sich nicht dazu äussern
können, ob er trotzdem mit der Befragung einverstanden sei.
Nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Dezember 2004
habe er von seinem Vater erfahren, dass ein zweites Verfahren gegen
ihn eröffnet worden sei. Diesbezüglich reicht der Beschwerdeführer
mehrere Beweismittel ein: Ein Beschluss des DGM F._______ vom
(Datum), gemäss welchem der Beschwerdeführer eine Lesegruppe der
Zeitschrift „Brot und Gerechtigkeit“ der DHKP-C gegründet, für diese
als Journalist gearbeitet und in dieser Funktion illegale Propaganda
betrieben habe. Das ihn betreffende Dossier werde wegen
Abwesenheit des Angeklagten vom Verfahren abgetrennt, gegen den
flüchtigen Angeklagten bestehe ein Haftbefehl. Ausserdem legt der
Beschwerdeführer das Protokoll einer Hausdurchsuchung vom
(Datum) sowie ein „Datenblatt betreffend eine polizeilich gesuchte
Person“ vom (Datum), welcher Mitgliedschaft bei und Unterstützung
der illegalen terroristischen Organisation DHKP-C vorgeworfen werde,
sowie eine Vorladung des Sicherheitsdiensts von E._______ vom
(Datum) wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation
ins Recht. Der Beschwerde waren zudem ein Schreiben einer dem
Beschwerdeführer nicht bekannten Person sowie eine Fax-Bestätigung
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des Rehabilitationszentrums STK in C._______ vom 12. Januar 2005,
in welchem seine Mitarbeit bei diesem Zentrum vom 11. Dezember
2002 bis zum 3. Juli 2003 bestätigt wird, beigelegt. In dieser Zeit sei er
mehrfach in einem lokalen Fernsehsender aufgetreten und öffentlich
als Terroristenhelfer bezeichnet worden. Dies habe zur 40-tägigen
Inhaftierung im Sommer 2003 geführt. Weiter reicht der
Beschwerdeführer die Kopie der Zeitschrift Ekmek Adalet mit einem
Foto, welches anlässlich des Kulturfestivals in E._______ vom (Datum)
aufgenommen und auf dem der Beschwerdeführer zu erkennen sei,
sowie weitere, seinen Vater betreffende Beweismittel aus den Jahren
1995 bis 2000 zu den Akten.
4.3 In seiner Vernehmlassung äussert sich das BFM zu den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Das Urteil des DGM
F._______ vom (Datum), das Datenblatt vom (Datum), die Vorladung
des Sicherheitsdiensts von E._______ vom (Datum), sowie das
Protokoll der Hausdurchsuchung vom (Datum) wurden beim BFM einer
internen Dokumentenanalyse unterzogen und dabei auf ihre Echtheit
überprüft. Die Analyse habe ergeben, dass es sich bei allen
Dokumenten um Fälschungen handle. Sämtliche Dokumente
enthielten Ungereimtheiten und wiesen Manipulationsspuren auf. Es
sei ersichtlich, dass der Name des Beschwerdeführers nachträglich
eingeklebt beziehungsweise eingefügt worden sei. Das Urteil des
DGM sei ein Zusammenschnitt verschiedener Urteile und weise
Unstimmigkeiten bezüglich Richterzuständigkeiten und Daten auf. Bei
dem Datenblatt handle es sich um ein rein internes Dokument, wes-
halb höchst fraglich erscheine, wie der Beschwerdeführer überhaupt in
dessen Besitz gelangt sei. Diese Abklärungen würden den Entscheid
vom 13. Dezember 2004 bestärken, bei welchem die Vorbringen des
Beschwerdeführers bereits als zweifelhaft bezeichnet und aufgrund
fehlender asylrechtlicher Relevanz keiner eingehenden Glaubhaftig-
keitsprüfung unterzogen worden seien. Auf eine Untersuchung der zu-
sätzlich eingereichten Beweismittel könne aufgrund der offensichtli-
chen Fälschungen verzichtet werden.
4.4 In seiner Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
vom 26. Mai 2005 (Poststempel) wiederholt der Beschwerdeführer sei-
ne anlässlich der Befragungen gemachten Vorbringen. Mit den von der
Vorinstanz festgestellten Fälschungsmerkmalen auf den eingereichten
Beweismitteln setzt er sich nicht auseinander, sondern hält lediglich
fest, die Beweismittel seien nicht gefälscht. Sein Anwalt in der Türkei
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werde ihm ein Dokument zustellen, welches belege, dass die
eingereichten Beweismittel echt seien. Zudem reicht der Beschwerde-
führer weitere Beweismittel zu den Akten, ohne auf diese näher
einzugehen oder zu konkretisieren, was er mit diesen zu belegen
beabsichtigt. Es handelt sich dabei insbesondere um Fotos und Auszü-
ge aus dem Internet in türkischer Sprache.
5.
5.1 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, die Anhörung durch
das Bundesamt habe ohne Beisein einer Hilfswerksvertretung stattge-
funden, ist auf Art. 30 Abs. 3 AsylG zu verweisen, welcher ausdrück-
lich festhält, dass eine Anhörung auch dann volle Rechtskraft entfaltet,
wenn die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge leistet.
Die Richtigkeit der Behauptung des BFM (vgl. Protokoll der Bundesan-
hörung vom 7. Dezember 2004 S. 1), die Hilfswerksvertretung sei kor-
rekt eingeladen worden – was üblicherweise durch Aufnahme des
Hilfswerks in den Kopieverteiler der Einladung der Asylsuchenden zur
Anhörung geschieht –, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
5.2 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum
Schluss die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich
nicht erheblich und verzichtet auf eine eingehende Prüfung der Glaub-
haftigkeit, weist aber explizit auf Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aus-
sagen des Beschwerdeführers hin. Die Schilderungen des Beschwer-
deführers vermögen – ohne vorliegend eine eingehende Glaubhaftig-
keitsprüfung vorzunehmen – auch nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sin-
ne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.
5.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen des
Beschwerdeführers auf allgemeine Schilderungen beschränken, einen
ausgesprochenen Mangel an Realitätsmerkmalen aufweisen und ins-
gesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchteten
hinterlassen.
5.2.2 Zweitens und hauptsächlich kommt die von der Vorinstanz
durchgeführte Dokumentenanalyse mit nachvollziehbarer Begründung
zum Ergebnis, dass es sich bei den geprüften Dokumenten um Fäl-
schungen oder Verfälschungen handelt. Beim Betrachten dieser Doku-
menten fallen die plumpen Überschreibungen sofort auf; in seiner Stel-
lungnahme verzichtet der Beschwerdeführer denn auch darauf auf die
konkreten Fälschungsmerkmale einzugehen, sondern beschränkt sich
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auf die unbehelfliche Behauptung, die Beweismittel seien nicht
gefälscht. Die in Aussicht gestellte und später eingereichte, dreizeilige
Bestätigung eines türkischen Anwalts, die auf angebliche
Verfahrenseckdaten Bezug nimmt, ist offensichtlich nicht geeignet, die
klaren Fälschungsmerkmale plausibel zu erklären; dieses Beweismittel
muss als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden (falls es
sich dabei überhaupt um ein authentisches Dokument handelt).
Die Authentizität der übrigen – fast ausschliesslich in Form leicht ma-
nipulierbarer Fotokopien – eingereichten Beweismittel erscheint bei
dieser Aktenlage als äusserst fraglich; letztlich kann dieser Punkt, wie
nachfolgend ausgeführt wird, aber offen bleiben.
5.2.3 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die eingereichten
Beweismittel das Bild einer politisch äusserst aktiven Person wieder-
geben, welche unter anderem eine Lesegruppe ins Leben gerufen
habe und mehrfach in einem lokalen Fernsehsender aufgetreten sei.
Anlässlich der beiden Anhörungen hat indessen der Beschwerdeführer
sein politisches Engagement nicht in dieser Art und Intensität darge-
stellt und beispielsweise seine angeblichen Auftritte im Fernsehen mit
keinem Wort erwähnt.
5.3 Bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft kann vorab
im Wesentlichen auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
5.3.1 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wären bei un-
terstellter Glaubhaftigkeit der protokollierten Angaben des Beschwer-
deführers zu seiner Person einzelne kurzzeitige Festnahmen beispiels-
weise im Rahmen einer Durchsuchung des Studentenwohnheims oder
eines Grossanlasses nicht auszuschliessen. Schliesslich stammt der
Beschwerdeführer offenbar aus der Provinz E._______, einem Gebiet,
in welchem bekanntlich aus Sicht der türkischen Behörden eine Viel-
zahl von Personen mit vermuteter regimekritischer Orientierung leben.
Sollten die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Bruder zutref-
fen, wäre auch die Annahme relativ plausibel, dass ersterer durch die
so genannt staatsfeindliche Aktivitäten des Bruders das Interesse der
Behörden auf sich gezogen haben könnte.
5.3.2 Von einer speziell gegen die Person des Beschwerdeführers ge-
richteten, individuellen Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe ist indessen vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr
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legen die Schilderungen des Beschwerdeführers den Schluss nahe,
dass die Behelligungen und wiederkehrenden Kontrollen, allenfalls
sogar kurzzeitige Festnahmen, welche subjektiv durchaus und ver-
ständlicherweise als Schikanen empfunden werden, eher zufällig
erfolgt sind und ihn nicht in einer asylrechtlich relevanten Intensität be-
einträchtigt haben.
Auch eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des
angeblich im Jahr 1996 getöteten Bruders des Beschwerdeführers ist
aufgrund der gesamten Verfahrensumstände zu verneinen.
5.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die geltend
gemachte Teilnahme an Kundgebungen einen Grund für eine zukünfti-
ge Verfolgung durch die türkischen Behörden gesetzt hat und damit
die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
5.5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufige aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 16 S. 141f. E. 5a mit weiteren Hinweisen).
5.5.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen hat. Er hat
diesbezüglich eine Vielzahl von teils farbigen teils schwarz-weissen
aus dem Internet ausgedruckten Fotografien eingereicht. Nach Durch-
sicht des gesamten eingereichten Materials ist bezüglich des Be-
schwerdeführers festzuhalten, dass er auf den eingereichten Fotografi-
en selbst bei maximaler Vergrösserung mehrheitlich kaum bis gar nicht
erkennbar ist und fast ausschliesslich als Teil einer Gruppe zu sehen
ist. Ausserdem wird der Beschwerdeführer auf der einschlägigen Inter-
net-Seite auch nicht namentlich genannt. Selbst wenn man davon aus-
geht, dass die türkischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehö-
rigen im Ausland überwachen und auf dem Internet Nachforschungen
vornehmen, erscheint vorliegend aufgrund der eingereichten Unterla-
Seite 10
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gen eine Identifizierung des Beschwerdeführers als höchst unwahr-
scheinlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer, der den protokollierten Angaben zufolge selber in der Türkei nicht
oder nur in bescheidenem Ausmass politisch in Erscheinung getreten
sein will, für die türkischen Behörden von derart grossem Interesse ist;
dies umso weniger, nachdem eine Identifizierung, wie oben dargelegt,
technisch ohnehin kaum möglich wäre.
5.5.3 Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fal-
le einer Rückkehr in den Heimatstaat dort auch unter diesem Blickwin-
kel keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden
hat.
5.6 Nach dem Gesagen hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt,
da er die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorstehend
erwähnten Gründen nicht erfüllt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 11
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritanni-
en, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei-
Seite 12
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se nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als „Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Demnach
ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Erwägun-
gen zumutbar, sich wieder in der Türkei – sei es in seiner Heimatregi-
on oder beispielsweise erneut in D._______, wo seine Schwester lebt
– niederzulassen. Auch sprechen keine individuellen Unzumutbarkeits-
gründe gegen eine Rückkehr, zumal es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen und, soweit aktenkundig, gesunden Mann handelt.
Bei einer Rückkehr wird der Beschwerdeführer auf ein soziales Bezie-
hungsnetz zurückreifen könne, was eine Reintegration zweifelsohne
erleichtern wird. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine be-
dürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, davon
befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ange-
sichts der Einreichung gefälschter Dokumente erweist sich die vorlie-
gende Beschwerdeerhebung als mutwillige Prozessführung. In Anwen-
dung von Art. 2 Abs. 2 VGKE werden die Verfahrenskosten daher ver-
doppelt und demnach auf Fr. 1'200.-- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das G._______ (in Kopie)
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