Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4576/2008
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Irak,
vertreten durch (…), Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am (…) Februar 2007 und reiste am 17. Juli 2007 in die
Schweiz ein. Gleichentags ersuchte sie im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 23. Juli 2007 im EVZ und der Anhörung vom 27.
September 2007 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Sie sei Araberin und Schiitin und habe mit ihrem Mann und den fünf
gemeinsamen Kindern in Bagdad gelebt. Mit den heimatlichen Behörden
habe sie keine Probleme gehabt. Die Lebensumstände seien jedoch
schwierig und die Sicherheitslage prekär gewesen. Anfang 2006 seien sie
zum Wegzug aus ihrem damaligen sunnitischen Stadtviertel aufgefordert
worden und in ein schiitisches umgezogen. Ihr Mann habe alsbald eine
Anstellung als Hilfskraft bei den amerikanischen Besatzungskräften
gefunden beziehungsweise schon seit Mitte 2006 für diese gearbeitet und
so eine Stabilisierung der Einkommenssituation bewirken können. Gegen
Ende Oktober 2006 sei die Familie von der "Al Sunna al Islami"Armee
mit Angriffen auf Leib, Leben und Haus bedroht worden, sollte ihr Mann
seine Arbeit nicht umgehend niederlegen. Dieser habe indessen –
entgegen ihrer Empfehlung – noch kurze Zeit weiter für die Amerikaner
arbeiten wollen, mit dem Ziel, dannzumal die Ausreise der Familie und
den Aufbau einer Existenz in Syrien finanzieren zu können. Seit einem
beabsichtigten Behördengang vom 1. November 2006 zum Zwecke der
Beschaffung von Identitätsdokumenten sei ihr Mann spurlos
verschwunden. Sie habe umgehend bei der Polizei eine Vermisstanzeige
aufgegeben und diese um Mithilfe bei der Suche nach ihrem Mann
gebeten. Nach weiteren Drohanrufen sei sie mit den Kindern zu ihrer
Familie in einen anderen Stadtteil umgezogen. Dort habe sie um den 6.
November 2006 von der Polizei erfahren, dass das Auto ihres Mannes
mit Einschusslöchern aufgefunden worden sei. Nachdem ihr Mann nicht
wieder aufgetaucht sei und auch die Polizei keine weiteren
Ermittlungserfolge habe vorweisen können, sei sie von dessen Tötung
ausgegangen und habe sich zur Ausreise entschlossen, zumal sie und
die Kinder am neuen Wohnort erneut von der "Al Sunna al Islami"
telefonisch bedroht worden seien, da diese Armee die ganze Familie für
die Verrätertätigkeit des Ehemannes beziehungsweise Vaters zur
Rechenschaft ziehen wolle. Zudem sei es regelmässig zu
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Konfrontationen zwischen der "Al Mahdi" und USTruppen gekommen
sei. Die Kinder habe sie Mitte November 2006 aus Sicherheitsgründen zu
einer Schwester in eine überwiegend sunnitisch bevölkerte Stadt in die
Provinz Salah al Din gebracht. Die Schwester sei mit einem Sunniten
verheiratet. Sie (die Beschwerdeführerin) habe aufgrund ihrer schiitischen
Glaubenszugehörigkeit dort nicht bleiben können, wogegen die
Glaubenszugehörigkeit bei ihren Kindern weniger aufgefallen sei. Mit
einer anderen Schwester (C._______, N […]) habe sie den Irak am (…)
Februar 2007 legal auf dem Landweg in Richtung Syrien verlassen. Dort
hätten sie als alleinstehende Frauen aber nicht bleiben können und
deshalb die Weiterreise organisiert. Über Jordanien und die Türkei seien
sie – nach mehrwöchigen Aufenthalten in Syrien und der Türkei – auf
dem Luftweg weiter in ein unbekanntes Land beziehungsweise nach
Italien gelangt, von wo sie die Reise in die Schweiz angetreten hätten.
Die Ausreise habe sie mit ihrem eigenen und echten Pass und die
Weiterreise ab Istanbul mit einem vom Schlepper erhaltenen, gefälschten
Pass bewältigt. Den echten Pass habe sie dem Schlepper aushändigen
müssen. Die Ausreisegründe ihrer Schwester hätten nicht direkt mit den
ihrigen zu tun. Sie beide hätten ihre Kinder nicht mitnehmen können, weil
diesfalls die Reise nach Europa nicht realisierbar und zu beschwerlich
gewesen wäre. Ihre eigenen fünf Kinder seien gemäss deren
telefonischer Auskunft seither nicht bedroht worden. Das Leben in der
Provinz Salah al Din sei für sie aber sehr schwierig, da sie als Schiiten
das Haus kaum verlassen und auch nicht in die Schule gehen könnten;
zudem habe die Gastrecht gebende Familie ihrer Schwester nicht mehr
genügend finanzielle Mittel. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird
auf die Akten verwiesen.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihren irakischen
Nationalitätenausweis zu den Akten.
B.
Am 18. April 2008 mandatierte die Beschwerdeführerin die rubrizierte
Rechtsvertretung. Diese erhielt mit Begleitschreiben des BFM vom 5. Juni
2008 antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
an. Das Bundesamt verzichtete jedoch infolge Unzumutbarkeit auf einen
Vollzug der Wegweisung und gewährte der Beschwerdeführerin die
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vorläufige Aufnahme. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden
Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit nicht genügten, und sie daher die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Die Wegweisungsanordnung begründete das Bundesamt
damit, dass diese gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Regelfolge der
Ablehnung des Asylgesuchs darstelle. Für die detaillierte Begründung
wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 21. November 2008 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 3. November
2008, soweit die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung
betreffend, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Für die Begründung wird,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2008 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete entsprechend auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Dagegen wies sie das Gesuch um
unentgeltliche Beiordnung einer Rechtsvertretung ab. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 4. August 2008 eingeladen,
unter der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf ohne weitere
Prozesshandlungen Verzicht angenommen werde.
F.
Nachdem die Vernehmlassungsfrist ungenutzt verstrichen und das BFM
vom Bundesverwaltungsgerichts zur Retournierung der Akten
aufgefordert worden war, reichte es am 7. August 2008 eine
Vernehmlassung ein, mit welcher es die Abweisung der Beschwerde
beantragte. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die
Erwägungen verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte die Vernehmlassung der
Beschwerdeführerin am 13. August 2008 zur Kenntnis.
E4576/2008
Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 ergänzte die Beschwerdeführerin
ihre Beschwerdeakten. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Mit schriftlicher Eingabe an das BFM vom 23. Mai 2008 stellten die fünf,
damals noch allesamt minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin –
darunter der am (…) geborene Sohn D._______ – durch die rubrizierte
Rechtsvertretung Asylgesuche aus dem Irak und Gesuche um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Mit ergänzender Eingabe vom 24. November 2009 stellte der Sohn
D._______ zudem ein Gesuch um separate und prioritäre Behandlung
seines Asylgesuchs. Am 3. Dezember 2009 ergänzte er seine Eingabe.
Das BFM gab dem Gesuch um Verfahrensseparierung implizit statt: Mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Dezember
2009 lehnte es die Asylgesuche von vier der fünf Kinder unter
Verweigerung der Einreisebewilligung ab. Demgegenüber bewilligte es
am 8. Januar 2010 die Einreise von D._______ in die Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens. Dessen Einreise ist bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht erfolgt.
Auf den Inhalt der Asylgesuche der Kinder und der diesbezüglich vom
BFM getroffenen (Zwischen)Entscheide sowie auf allfällige weitere
Prozesselemente wird, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, in
den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Entscheid vom 29. September 2010 gewährte das BFM der
Schwester der Beschwerdeführerin (und deren in der Schweiz
geborenem Sohn) Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab stellt sich die Frage nach dem Bestand der für die
Entscheidfindung wesentlichen Akten insoweit, als das BFM die ihm
gesetzte richterliche Vernehmlassungsfrist ungenutzt verstreichen liess
und – nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur
Aktenretournierung – eine um drei Tage verspätete Vernehmlassung
einreichte. Die instruktionsrichterliche Unterlassungsandrohung, wonach
bei unbenütztem Fristablauf ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht
angenommen werde, ist unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 2 VwVG
(i.V.m. Art. 37 VGG) zu betrachten. Danach kann die Behörde verspätete
Parteivorbringen trotz Verspätung berücksichtigen, wenn sie
ausschlaggebend erscheinen. Die Vernehmlassung vom 7. August 2008
setzt sich substanziell mit dem Beschwerdeinhalt kaum auseinander,
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sondern die Vorinstanz verweist auf ihre bisherigen Erwägungen und
Standpunkte, unter besonderer Hervorhebung ihrer Auffassung, wonach
Angehörige von (ehemaligen) Mitarbeitern der Besatzungsmacht in der
Regel nicht verfolgt würden. Der Inhalt der Vernehmlassung ist unter
diesem Blickwinkel zwar kaum geeignet, den Ausschlag für den
Verfahrensausgang im Beschwerdeverfahren zu geben. Dennoch ist die
Frage der Verfolgung von Angehörigen von Mitarbeitern der
Besatzungsmacht in casu von erheblicher materiellrechtlicher Bedeutung.
Die Vernehmlassung ist somit im vorliegenden Verfahren trotz
Verspätung zu berücksichtigen. Dies gilt im Übrigen ebenso für die
Beweismittelnachreichung der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember
2009 (Todesurkunde Ehemann).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass
die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten
und sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So rechtfertigten
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die schwierigen Lebensumstände und die allgemein schlechte
Sicherheitslage im Irak sowie die damit verbundenen Umsiedelungen und
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eine Asylgewährung mangels
Asylbeachtlichkeit nicht. Die Beschwerdeführerin sei ferner seit ihrem
Wohnortwechsel im November 2006 persönlich nicht mehr durch die
islamistische Gruppierung bedroht worden, habe ihre Kinder in die
Provinz Salah al Din bringen und sich ausserhalb ihres Hauses bewegen
können (beispielsweise zwecks Behördengängen oder
Ausreiseorganisation), wobei sie von Attentaten verschont geblieben sei.
Überdies habe sie problemlos ausreisen können. Daraus sei zu folgern,
dass die Verfolgung durch islamistische Kräfte in erster Linie dem
Ehemann gegolten habe, wogegen die Furcht der Beschwerdeführerin
vor Verfolgung unbegründet erscheine. Mangels Asylrelevanz erübrige es
sich, auf Ungereimtheiten in ihren Vorbringen einzugehen.
5.2. In ihrer Beschwerdeeingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst
geltend, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft anhand falscher
Kriterien geprüft, indem sie zwar ihre Verfolgung grundsätzlich
anerkenne, diese aber nicht als ausreichend erachte, weil sie in erster
Linie einer anderen Person gegolten habe. Es könne unter dem Aspekt
von Art. 3 AsylG aber nicht massgebend sein, ob eine verfolgte Person in
erster oder – im Sinne der Reflexverfolgung – in zweiter Linie verfolgt sei.
Sie habe durchaus selber objektiv und subjektiv begründete Furcht vor
Verfolgung. Verschiedene Länderberichte und insbesondere auch das
UNHCR zeigten klar auf, dass zahlreiche für oder mit der Regierung oder
den "Multinational Forces" in irgendwelcher Form arbeitende Iraker und
ihre Familien in den Augen der islamistischen Extremisten als Verräter
gälten und Aufforderungen zur Aufgabe ihrer Anstellung, physische
Angriffe, Beschimpfungen, Bedrohungen, Entführungen und gar
Ermordungen zu gewärtigen hätten. Die subjektiv begründete Furcht liege
sodann angesichts der geschilderten Erlebnisse auf der Hand. Im
Übrigen stelle es ohnehin eine unabgestützte, den erwähnten
Länderberichten widersprechende blosse Vermutung der Vorinstanz dar,
wenn diese behaupte, eine Furcht vor Verfolgung sei nach dem
Verschwinden ihres Mannes nicht mehr gegeben. Weiter sei die
Feststellung des BFM, wonach sie seit ihrem Wohnortwechsel vom
November 2006 keine Bedrohungen mehr erfahren habe, nicht nur
unzutreffend, sondern belege gerade, dass sie einer asylrelevanten
Benachteiligung ausgesetzt gewesen sei, welcher sie sich nur durch den
Wohnortwechsel habe entziehen können. Das damit vom BFM implizit
verwendete Argument des Bestehens einer innerstaatlichen
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Fluchtalternative bestreite sie vehement, zumal auch das
Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 2. Mai 2008 (D
4404/2006) das Bestehen einer funktionierenden und effektiven
Schutzinfrastruktur im Zentralirak klar verneint habe.
5.3. In der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2008 machte die
Instruktionsrichterin das BFM im Zusammenhang mit der Einladung zur
Vernehmlassung darauf aufmerksam, dass das in Akte A28 erwähnte
Akteneinsichtsgesuch in den vorinstanzlichen Akten weder auffindbar
noch im Aktenverzeichnis erwähnt sei.
5.4. Das BFM bekräftigt in seiner die Abweisung der Beschwerde
beantragenden Vernehmlassung seine Auffassung, wonach –
insbesondere weibliche – Angehörige von Mitarbeitern der
Besatzungsmacht im Irak nicht verfolgt würden; die Beschwerde werde
diesbezüglich den effektiven Umständen des Lebens in Bagdad und
anderen Teilen des Iraks nicht gerecht. Im Übrigen verweist das BFM auf
seine bisherigen Erwägungen und Standpunkte. Die Vernehmlassung
enthält keine Ausführungen zum Verbleib des in Akte A28 erwähnten
Akteneinsichtsgesuchs.
5.5. Mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2009 reichte die
Beschwerdeführerin eine Kopie der am (…) August 2008 ausgestellten
Todesurkunde ihres Ehemannes inklusive eine deutsche Übersetzung
nach. Laut letzterer starb der Ehemann am (…) August 2008 in Bagdad
infolge eines Terroranschlags.
5.6. Die am 23. Mai 2008 gestellten und insbesondere betreffend den
Sohn D._______ nachträglich ergänzten schriftlichen Asylgesuche der
Kinder der Beschwerdeführerin begründeten diese im Wesentlichen wie
folgt: Nach dem Verschwinden ihres Vaters im November 2006 sei die
Familie mehrfach von der "Al Sunna al Islami" bedroht worden. Das
Leben bei der Familie ihrer Tante sei für die Kinder vor allem wegen der
äusserst eingeschränkten Bewegungsfreiheit schwierig gewesen, und
schliesslich habe deren sunnitischer Ehemann die Kinder nicht mehr
dulden und finanzieren wollen. Sie seien daher zu den Grosseltern nach
Bagdad gezogen, wo jedoch die Bedrohungen seitens der Terroristen
wieder eingesetzt hätten. Davon sei insbesondere der Sohn D._______
betroffen, umso mehr als dieser von den Grosseltern verstossen worden
sei und seither unter ständiger Gefahr lebe, wogegen die Geschwister
einstweilen in relativer Sicherheit lebten.
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Die am 8. Januar 2010 vom BFM zugunsten D._______ erteilte
Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens
begründete das BFM nicht. Dessen Einreise ist bis zum heutigen Datum
nicht erfolgt.
5.7. Den positiven Asylentscheid vom 29. September 2010 betreffend die
Schwester der Beschwerdeführerin ([C._______]) und deren in der
Schweiz geborenen Sohn begründete das BFM nicht. Den beigezogenen
Akten ist als Verfolgungssachverhalt im Wesentlichen zu entnehmen,
dass die in Bagdad wohnhaft gewesene Asylgesuchstellerin einer
Anschlussverfolgung seitens einer sunnitischen Miliz aufgrund der
Zugehörigkeit ihres Mannes zur MahdiMiliz ausgesetzt war und ist.
6.
6.1. Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art.
106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 13). Die Artikel 7 (Glaubhaftmachung) und 8 AsylG
(Mitwirkungspflicht) befassen sich mit Fragen des Beweismasses
beziehungsweise der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt für die
Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der
Glaubhaftigkeit genügen (vgl. oben E. 4.2), wobei Art. 8 AsylG – als
Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegenden
Untersuchungsgrundsatz – die asylsuchende Person einer
weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt; Kernpunkt dieser
Mitwirkungspflicht ist die Angabe der Asylgründe (Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG). Die beiden Bestimmungen beschlagen somit einerseits die
Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuchstellenden
vorzutragenden und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegenden
E4576/2008
Seite 11
Sachverhalts sowie behördlicherseits die (gegebenenfalls durch weitere
Untersuchungs und Beweismassnahmen vorzunehmende) Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts.
In formeller Hinsicht hat ein Gesuchsteller Anspruch auf Wahrung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) fordert unter
anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in einer (sachgerecht
anfechtbaren) Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1
VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nebst weiteren
Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die
allgemeinen, aus der Bundesverfassung abgeleiteten Grundsätze zum
Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 28 VwVG Ausdruck gefunden
(BGE 115 V 297 E. 2d). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der
Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme. Die in Anwendung von
Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweigerte
Akteneinsicht ist konkret zu begründen (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b;
STEPHAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 27 Rz. 9 und 12; BERNHARD
WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.]
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 27 Rz. 38).
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt obwohl von der
Beschwerdeführerin nicht gerügt – von Amtes wegen einen Mangel in der
Aktenführung durch das Bundesamt und dadurch mittelbar das Potenzial
einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der
Beschwerdeführerin: So hat deren Akteneinsichtsgesuch, welches mit
Schreiben des BFM vom 5. Juni 2008 beantwortet wurde, weder Eingang
ins Aktenverzeichnis noch in die vorinstanzlichen Akten selber gefunden.
Ob es sich dabei um ein für das vorliegende Verfahren wesentliches
Aktenstück handelt und ob dessen Fehlen sich für die
Beschwerdeführerin allenfalls nachteilig ausgewirkt hat, kann das Gericht
nicht eruieren. Ein unvollständiger Aktenbestand beinhaltet jedoch
potenziell eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen
gerade auch insofern, als das Gericht dadurch Gefahr läuft, ein –
wenngleich revisionsfähiges – Fehlurteil zu treffen (vgl. das Urteil E
E4576/2008
Seite 12
1615/2010 vom 17. Juni 2010, dort E. 5.2.3.2). Aufmerksamkeit erweckt
in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass sich das BFM – trotz
ausdrücklichem Hinweis in der Einladung zur Vernehmlassung – mit
keinem Wort zum Verbleib des betreffenden Aktenstückes zu äussern
veranlasst sah. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch
letztlich offenbleiben, ob das BFM bereits durch dieses Vorgehen und das
Unterdrücken von Akten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
begangen hat.
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die
Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Teil zur Sachverhaltsermittlung
insofern beigetragen hat, als das BFM ihr keine Verletzung der
Mitwirkungspflicht zur Last gelegt hat und eine solche auch objektiv nicht
augenfällig erkennbar ist. Demgegenüber erkennt das Gericht jedoch
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz im
Sinne einer unvollständigen Abklärung und Erhebung des
rechtserheblichen Sachverhalts: Dabei ist zunächst festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin – wie von ihr zurecht gerügt – durchaus eine
persönliche Bedrohungslage für sich und ihre Kinder seit dem
Verschwinden ihres Mannes im November 2006 geltend gemacht hat
(vgl. A1 S. 6 sowie A24 S. 3 und S. 6 f.). Diese Bedrohungslage führt sie
auf eine Verfolgung ihres Ehemannes durch sunnitische Milizionäre
beziehungsweise Terroristen zurück. Es handelt sich mithin um eine
Anschlussverfolgung. Eine solche ist insofern von einer Reflexverfolgung
zu unterscheiden, als letztere Benachteiligungen oder Befürchtungen von
(insbesondere nahen) Familienangehörigen seitens des Verfolgers im
Hinblick auf die beabsichtigte Habhaftmachung des eigentlichen
Zielsubjekts darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1., mit weiteren
Hinweisen). Eine Anschlussverfolgung kann demgegenüber auch nach
Habhaftmachung des Zielsubjekts oder nach dessen Tod bestehen. Eine
ähnlich gelagerte Anschlussverfolgung machte auch die den Asylstatus
geniessende Schwester der Beschwerdeführerin geltend, wenngleich es
sich nicht um die gleichen als Verfolger figurierenden sunnitischen Milizen
handelt. Eine identische Anschlussverfolgung macht hingegen der Sohn
D._______ der Beschwerdeführerin geltend. Dessen ebenfalls auf die
Verfolgung seines Vaters basierende Anschlussverfolgung diente als
Grundlage für das auf Art. 20 AsylG gestützte Gesuch um Erteilung einer
Einreisebewilligung. Das Gesuch wurde – wie bereits erwähnt – vom
BFM "zwecks Durchführung des Asylverfahrens" gutgeheissen und kann
sich somit – wenngleich in der Verfügung nicht explizit erwähnt – nur auf
Art. 20 Abs. 2 AsylG stützen, welche Bestimmung den Einreisezweck mit
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Seite 13
dem Passus "zur Abklärung des Sachverhalts" beschreibt. Es kann nun
aber rechtslogisch nicht sein, dass dieselbe Anschlussverfolgung beim
einen betroffenen Familienmitglied zur Erkenntnis eines noch nicht
hinreichend abgeklärten Sachverhalts führt, beim anderen hingegen zu
einem materiell ablehnenden Asylentscheid, welcher somit eine
vollständige Sachverhaltsabklärung voraussetzen müsste. Die
Feststellung dieser Diskrepanz hat Bestand, auch wenn aus der den
Sohn D._______ betreffenden Verfügung hinsichtlich Einreisebewilligung
der aus Sicht des BFM abklärungsbedürftige Sachverhaltsteil nicht näher
hervorgeht. Vielmehr genügt es, wenn die Ursache der beiden geltend
gemachten Anschlussverfolgungen – nämlich eine Primärverfolgung des
Ehemannes beziehungsweise Vaters – identisch ist.
6.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE
2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1).
Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen
Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Insbesondere ist zu beachten, dass weitere
Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesamt auf Stufe der
Beschwerdehängigkeit beim letztinstanzlich entscheidenden
Bundesverwaltungsgericht eine Gehörsverletzung jedenfalls dann nicht
heilen könnte, wenn das Gericht aufgrund der neuen Sachverhaltslage zu
einem für die Beschwerdeführerin ungünstigen Urteil gelangen würde.
Letzterer würde dadurch der Instanzenweg abgeschnitten.
6.5. Die angefochtene Verfügung ist deshalb hinsichtlich der
angefochtenen Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, die von ihm als
indiziert erachteten Abklärungen vorzunehmen und gestützt auf den
ergänzten Sachverhalt sowie unter Mitberücksichtigung der vorliegenden
materiellen Beschwerdeargumentation einen neuen Entscheid zu fällen.
Zur Vervollständigung der Akten erhält das BFM als Urteilsbeilage eine
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Kopie der beim Bundesverwaltungsgericht erfolgten Beweismitteleingabe
vom 3. Dezember 2009 mit dem damals vorgelegten Todesschein des
Ehemannes der Beschwerdeführerin. Dem BFM ist es selbstredend
unbenommen, den neuen Entscheid in der Sache nunmehr (auch)
aufgrund einer Glaubhaftigkeitsprüfung nach Massgabe von Art. 7 AsylG
zu treffen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin und damit Bundesrecht verletzt hat. Da eine Heilung
der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene nicht in
Betracht fällt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Sache ist zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung der
Zwischenverfügung vom 15. Juli 2008 sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Die Beschwerdeführerin hat in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten. Das Obsiegen bezieht sich vorab auf
den Antrag betreffend Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, soweit
diese angefochten wurde (Dispositivziffern 1 3). Bewirkt wurde die
Kassation indessen hauptsächlich aufgrund der Rechtsanwendung von
Amtes wegen und nur marginal durch in der Beschwerde erhobene
Rügen. Zu entschädigen sind somit nicht die Kostenanteile betreffend die
(vorliegend weitgehend ungeprüfte) Beanstandung der materiellen
Verfügungsinhalte, sondern im Wesentlichen nur die entstandenen
Kosten der Beschwerdeerhebung und führung als solcher. Der
diesbezügliche Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten ohne
Einholung einer Kostennote zuverlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 9 ff. VGKE) ist er auf Fr. 700. (inkl. Auslagen und MWSt)
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festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtenen Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom
6. Juni 2008 werden aufgehoben. Die Beschwerde wird insoweit
gutgeheissen.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr.
700.auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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