Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4577/2007
Urteil vom 15. Dezember 2010
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2007 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben im Februar 2006 und gelangte am 26. April 2006 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum Basel um Asyl
nachsuchte. Am 8. Mai 2006 wurde er dort zu seinen Asylgründen
summarisch befragt; die kantonale Anhörung fand am 25. Juli 2006 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei früh
gestorben. Dessen Land sei anschliessend vom Bruder seines Vater genutzt worden. Als der
Beschwerdeführer erwachsen geworden sei, sei er zu diesem Onkel gegangen und habe ihm gesagt, er
wolle das Land seines Vaters selber bearbeiten. Dies habe mehrfach zum Streit geführt. Der Onkel habe
ihn jeweils verprügelt und rausgeworfen. Das letzte Mal habe der Beschwerdeführer (…) mitgenommen
und den Onkel, als dieser ihn wieder habe schlagen wollen (…).
B.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2006 mit, dass es bei
der Weiterbehandlung des Asylgesuchs aufgrund einer Knochen-
altersanalyse, seines Äusseren und teils ungereimter Aussagen davon
ausgehe, dass er volljährig sei. Hierzu gewährte es ihm das rechtliche
Gehör.
C.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 - eröffnet am 5. Juni 2007 - stellte das
Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juli 2007 an das Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in
materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 stellte der Instruktionsrichter
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fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde,
vorbehältlich der umgehenden Einreichung einer Fürsorgebestätigung,
verzichtet.
F.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Replik vom 28. August 2007 um
Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-derung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG);
auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird
eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides vom 31. Mai 2007 aus, die
Asylgewährung setze voraus, dass ein Gesuchsteller Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3
Abs. 1 AsylG genannten Gründe ausgesetzt sei oder solche zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer
mache geltend, er habe seinen Onkel (...) und er fürchte sich vor dessen Söhnen. Er habe demnach im
Rahmen einer Familienstreitigkeit einen Mord begangen. Die sich daraus allfällig ergebenden staatlichen
Verfolgungsmassnahmen oder solche aus dem Familienkreis würden nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Motive erfolgen. Seine Vorbringen seien demnach asylrechtlich nicht erheblich.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu beachten, dass der
Beschwerdeführer erklärt habe, Hazara zu sein und seinen letzten Wohnsitz im Hazarajat gehabt zu
haben. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2006 Nr. 9 sei die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumutbar zu
betrachten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt geworden und
die nicht einer permanenten instabilen Lage ausgesetzt seien. Nach übereinstimmender aktueller
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Einschätzung von Experten gehöre das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren
Regionen des Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region – mit Ausnahme einzelner
Vorfälle in der Provinz Day Kundi – keine nennenswerten terroristischen oder militärischen Aktivitäten
registriert worden. Aufgrund seiner ungünstigen topographischen Lage gehöre das Hazarajat zwar zu den
ärmsten Gegenden Afghanistans. Nach dem Sturz der Taliban sei das Hazarajat jedoch zu einem
bevorzugten Einsatzgebiet von internationalen Hilfsorganisationen geworden. Der Beschwerdeführer
verfüge zudem im Hazarajat über ein soziales Beziehungsnetz und habe sowohl in seinem Heimatland wie
auch während seines Aufenthaltes in der Türkei gearbeitet. Folglich würden bei ihm keine individuellen
Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Es stehe ihm überdies
offen, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweise im Grossraum
Kabul niederzulassen. Es würden keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf
Hazara in Kabul vorliegen, wo diese eine bedeutende Minderheitengruppe bilden und über entsprechende
Netzwerke verfügen würden. Der Beschwerdeführer habe somit nicht zu befürchten, auf Grund seiner
ethnischen Zugehörigkeit im Grossraum Kabul Opfer asylrelevanter Nachteile zu werden. Insgesamt sei
deshalb davon auszugehen, dass es ihm möglich sein werde, sich in Kabul eine Existenzgrundlage
aufzubauen, und dass er dort über eine zumutbare Aufenthaltsalternative verfüge. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz zunächst entgegengehalten, der
Beschwerdeführer sei in Afghanistan an Leib und Leben bedroht, weil ihm die Rache seiner Cousins
drohen würde. Er habe unbestrittenermassen ein schweres Verbrechen begangen, doch bestehe kein
Zugang zu einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren und einer Verurteilung zu einer verhältnismässigen
Strafe. Mit ihrem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 (EMARK 2006 Nr. 18) habe die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine Praxisänderung vorgenommen. Sie sei in besagtem
Urteil zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 3 AsylG ergebe, dass
neben der unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung
flüchtlingsrechtlich relevant sein könne. In seiner Herkunftsregion habe er zwar die enge Familie, aber die
Bedrohung durch seine Cousins mache eine Rückkehr dorthin unmöglich. Er habe keine innerstaatliche
Fluchtalternative; in Kabul fehle ein familiäres Netz.
Es treffe nicht zu, dass das Hazarajat auch jetzt noch von den Kriegswirren verschont geblieben sei. Im
Verlauf des Monats Juni 2007 habe sich die Situation in Afghanistan noch einmal dramatisch zugespitzt.
Die Medien würden von Krieg sprechen, der immer härter wer-de. Die Zahl der Gewaltakte steige, und die
Taliban würden das Ziel verfolgen, den Gegner durch Anschläge auf Zivilisten zu zermürben und den
zivilen Wiederaufbau zu verhindern. Mitte Juni 2007 seien innerhalb von fünf Tagen über 200 Personen
ums Leben gekommen. Der NATO (North Atlantic Treaty Organization) sei es bisher nicht gelungen, diese
Terrorstrategie wirksam zu bekämpfen. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
bei einer erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan zum jetzigen Zeitpunkt unter Verfolgung seitens des
Staates zu leiden hätte. Er wäre wegen der gegenwärtig dort herrschenden politischen Situation an Leib
und Leben gefährdet, und er hätte unter anderen Massnahmen zu leiden, welche einen unerträglichen
Druck erzeugen würden. Sollte dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden, so sei aus den
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angeführten Gründen der Vollzug der Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig und unzumutbar. In
Anwendung der entsprechenden Vorschriften sei in diesem Falle die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
3.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass - auch wenn sich die Sicherheitslage in
Afghanistan in den letzten Monaten verschlechtert habe - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden könne, welche den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse.
3.4 In der Replik wurde entgegnet, im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz werde die Ansicht
vertreten, Afghanistan befinde sich je länger je mehr in einem bürgerkriegsähnlichen Zustand. Zu den
130'000 seit fünf Jahren intern Vertriebenen und den ungefähr 3 Millionen in die Nachbarländer
geflüchteten Afghanen kämen in letzter Zeit die Personen dazu, welche gegenwärtig vor den Kämpfen, den
Spannungen zwischen den Gemeinschaften und vor Naturkatastrophen fliehen würden. Eine
Rückkehrmöglichkeit sei für diese Menschen in absehbarer Zeit auszuschliessen. Vor diesem Hintergrund
sei der Vollzug der Wegweisung auch für den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar und
unzulässig.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe seinen Onkel (…) umgebracht und fürchte
sich nun vor der Rache seiner Cousins. Dieses Vorbringen wirkt in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft. So ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer noch während (…) am Tatort geblieben sein will, um
zu wissen, ob sein Onkel sterbe oder nicht, zumal er davon ausgegangen war, dass dessen Söhne zu
diesem Zeitpunkt auf dem Feld gearbeitet und jederzeit nach Hause hätten zurückkehren können (vgl.
Akten BFM A25/21 S. 12). Sodann sind seine Schilderungen sowohl zum Ablauf als auch zum Hintergrund
der Tat wenig detailliert ausgefallen. Als prägendes Ereignis für sein Leben wäre diesbezüglich mehr zu
erwarten gewesen. Überdies hat er keinerlei Beweismittel zu den Akten reichen können, weder bezüglich
der Tötung an sich, noch dass eine Strafverfolgung in Afghanistan eingeleitet worden wäre. Auch beim
Vorbringen, seine Cousins könnten für den Tod ihres Vaters Rache üben, handelt es sich um eine durch
nichts belegte Behauptung. Zu Recht hat das BFM ausserdem festgestellt, dass die allfälligen staatlichen
Verfolgungsmassnahmen oder solche aus dem Familienkreis nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Motive erfolgen würden; bei ersteren würde es sich zudem um legitime staatliche Massnahmen
der Strafverfolgung handeln, sollte er die Tat tatsächlich verübt haben.
Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Die vorerwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist,
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E.
4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige Aufnahme zufolge
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben
worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen)
Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes
wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (in Kraft getreten am 1. Januar 2008) kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im
Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen
Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes
Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer
vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; s. auch BVGE
2009/51 a.a.O.).
6.3.1 Die ARK hatte sich in ihrer Rechtsprechung in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul
geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt.
Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter
bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit
der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul
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erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend auf-geführte Provinzen (Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht
zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als
zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu
betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Die jüngste Entwicklung in Afghanistan ist
jedenfalls nicht von der Art, dass von der Verbesserung der Situation in diesem Lande gesprochen werden
könnte.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und bis zu seiner
Ausreise aus dem Heimatland in der Provinz Ghazni gelebt hat, die südlich von Kabul liegt. Die Provinz
Ghazni figuriert nicht unter den in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche -
neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Provinz Ghazni muss demnach als unzumutbar
qualifiziert werden.
Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in
einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen
ist, oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten
Umständen als zumutbar erscheinen liesse, setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen
sozialen Beziehungsnetzes und eine gesicherte Wohnsituation voraus.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der
vorstehend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfügt.
6.3.2 Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug derzeit als un-zumutbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme sind damit erfüllt.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerken-nung der Flüchtlingseigenschaft, der
Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung abzuweisen. Soweit die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den
Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
Der Beschwerdeführer ist gemäss ZEMIS-Eintrag (Zentrales Migra-tionssystem, Datenbank des BFM) seit
(…) erwerbstätig. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr bedürftig ist, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
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erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen und
dem Beschwerdeführer sind in Anbetracht seines teilweisen Unterliegens die reduzierten Verfahrenskosten
von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: