B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4577/2013
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna, seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 10. September 2010 verliess
und am 17. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Oktober 2010 und
der eingehenden Anhörung vom 5. April 2011 im Wesentlichen vorbrach-
te, er habe in Sri Lanka als (…) gearbeitet und (...) aufgebaut, während
der Friedenszeit auch für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE),
dass er am 22. Dezember 2009, als er für seinen Bruder, welcher (...)
produziere, einen Laden mit (…) habe beliefern wollen, an der (...)-
Kreuzung von der Armee angehalten und kontrolliert worden sei, wobei
ihm seine Identitätskarte abgenommen und er aufgefordert worden sei,
sich um 19 Uhr im Camp in B._______ zu melden,
dass er aus Angst nicht zum Camp gegangen sei, und später, gegen
21 Uhr, zwei Personen in Zivilkleidung mit einem Motorrad zu ihm nach
Hause gekommen seien,
dass er, als er die Motorradgeräusche gehört und die Männer vom Fens-
ter aus gesehen habe, aus dem Haus gerannt sei und sich bei einem On-
kel und später bei einem Cousin versteckt habe,
dass er unter anderem deshalb Angst gehabt habe, sich bei der Armee
zu melden, weil er im Jahre 2002 am Pongu Tamil Tag der LTTE teilge-
nommen habe und dabei fotografiert worden sei,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befra-
gungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1 und A20) zu verwei-
sen ist,
dass er bei der Vorinstanz seine Geburtsurkunde zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2013 (eröffnet
am 15. Juli 2013) gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2013 durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die
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Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme sowie eine Nachfrist von 30 Tagen
zum Einreichen von Beweismitteln beantragen liess,
dass er mit der Beschwerde ein Bestätigungsschreiben seines Vaters
beibrachte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2013 den Eingang
der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 vorliegend auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
mit tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abge-
wiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden
bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits an-
geordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzuset-
zen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage
in Sri Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Ju-
li 2013 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig er-
weist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als sei-
nem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben
ist,
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dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurich-
ten ist,
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Ver-
tretungsaufwand sich indes aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen
lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzuspre-
chen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 8. Juli 2013 wird aufgehoben und das Verfahren
wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurück-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft
Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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