Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4578/2011
U r t e i l v om 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
p.A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Eingabe vom 29. Januar 2011 an die
Schweizerische Botschaft in Bogotá um Asyl in der Schweiz nach. Zur
Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend,
er lebe in B._______. Sein Vater sei von der paramilitärischen
Organisation Jesus Ignacio Roldan Perez ermordet worden. Er selbst sei
von den Paramilitärs zum militärischen Ziel erklärt und bedroht worden.
B.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 überwies die Schweizerische
Botschaft die eingereichten Akten an das BFM zur weiteren Bearbeitung
und zum Entscheid. Im Begleitschreiben führte die Vertretung aus, aus
Kapazitätsgründen sei eine Befragung nicht möglich. Beim
Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine national bekannte
Persönlichkeit. Er habe den Wohnort gewechselt. Er habe keine
Beziehung zur Schweiz und spreche auch keine schweizerische
Landessprache.
C.
Mit Schreiben vom 1. April 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der
schriftlichen Begründung des Asylgesuches als erstellt. Eine Anhörung
auf der Botschaft erweise sich deshalb nicht als notwendig. Unter
Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm
zustehenden weiten Ermessenspielraums erwäge es, das Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere
erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche
als gegeben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM dem
Beschwerdeführer Frist.
D.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 10. Mai
2011 seine Antwort zu den Akten. Diese übermittelte die Schweizerische
Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 24. Mai 2011.
E.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2011
eröffnet.
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F.
Mit Eingabe vom 9. August 2011 an die Schweizerische Botschaft
(Eingang: 11. August 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 19. August 2011
beim Gericht ein.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Zertifikat des
C._______ vom 9. Dezember 2010 sowie ein Schreiben der D._______
vom 18. Mai 2011, ein Schreiben von E._______ vom 13. Juli 2011 und
ein undatiertes Schreiben der F._______ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
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3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1).
5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3AsylG).
5.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
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Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
5.4. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.5. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.e. g.
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
6.
6.1. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer mache geltend, er sei von den Paramilitärs zum
militärischen Ziel erklärt worden. Indes handle es sich beim
Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit. Es
sei daher davon auszugehen, dass die Verfolger ihn nicht an jedem
beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Da sich der
Beschwerdeführer immer in B._______ aufgehalten habe, könne davon
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ausgegangen werden, dass für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative
bestehe und er sich von den Verfolgern schützen könne. Der
Beschwerdeführer bedürfe demnach nicht des Schutzes der Schweizer
Behörden.
Weiter führt die Vorinstanz aus, das Asylgesuch könne auch gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel könne ein
Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers abgelehnt
werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen. Dabei sei das Vorhandensein enger
Bindungen zur Schweiz eines der wesentlichen Kriterien, welches zur
Erteilung einer Einreisebewilligung führe. Der Beschwerdeführer mache
keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen
Umständen sei es ihm zuzumuten, in einem anderen Land um
Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten
das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen
halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das
Protokoll. Diese Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Namentlich
Argentinien und Brasilien würden über ein im Allgemeinen formelles und
gesichertes Asylverfahren verfügen. Zudem hielten sie sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe
festgestellt werden müssen, dass es in den Grenzgebieten
insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spreche im weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise in sämtliche umliegende Länder Kolumbiens sowie
der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um
Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge
anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen,
sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend als
die Schweiz erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen
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Ländern vor Ort sei und während der ersten Monaten wirtschaftliche
Unterstützung an Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Dem
Beschwerdeführer sei es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat
um Schutz zu bemühen.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend, das BFM habe ihm zu Unrecht die Einreise nicht bewilligt und ihn
zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Das BFM habe seine
persönliche Situation sowie den bewaffneten Konflikt, welcher sich über
das ganze Land erstrecke, nicht richtig bewertet. Sein Vater, ein
einfacher und politisch nicht aktiver Bauer, sei ermordet und seine
Familie seinerzeit vertrieben worden. Die Nachbarländer hätten ihm keine
Garantie für seinen Schutz angeboten.
6.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das BFM als auch das
Bundesverwaltungsgericht nicht auschliessen, dass der
Beschwerdeführer seitens der Paramilitärs bedroht wurde und noch wird.
Indes gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung einerseits zutreffend festgestellt hat, dem
Beschwerdeführer würde eine valable innerstaatliche Fluchtalternative
offenstehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei. Andererseits hat es ausführlich dargelegt, dass es dem
Beschwerdeführer, entgegen der von ihm vertretenen Ansicht, zumutbar
und möglich ist, sich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens um Schutz
vor allfälliger Verfolgung zu bemühen. An diesen Feststellungen vermag
der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Namentlich legt er nicht
substantiiert dar, weshalb ihm eine Ausreise in einen der Nachbarstaaten
Kolumbiens nicht zumutbar sein soll. Der sinngemässe Hinweis auf
mangelnde finanzielle Mittel genügt jedenfalls nicht. Sodann legt der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht dar, inwiefern er
einen Bezug zur Schweiz hat. Demnach ist mit der Vorinstanz zu
schliessen, dass es ihm zuzumuten ist, in einem anderen Land als der
Schweiz um Asylgewährung nachzusuchen. Um diesbezüglich
Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist, noch die
Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG erfüllt sind. An diesem Schluss vermögen auch die auf
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Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM
hat dem Beschwerdeführer demnach zur Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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