B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4578/2013
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihre
Kinder B._______, geboren (…), und
C._______, geboren (…), Georgien,
Beschwerdeführende,
vertreten durch Kathrin Oppliger, HEKS Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).
E-4578/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
zusammen mit ihrer Tochter am (…) und gelangte über Belarus nach Po-
len, wo sie am 4. Juni 2013 um Asyl nachsuchte. Am 6. Juli 2013 reiste
sie mit ihrer Tochter in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl
nach. Am 10. Juli 2013 wurde sie zur Person befragt.
Im Hinblick auf eine allfällige Rücküberstellung nach Polen machte sie
geltend, sie sei schwanger, habe in Polen keine Hilfe erhalten und habe
keinen Arzt aufsuchen können. Die Bedingungen für eine schwangere
Frau seien schlecht gewesen, man habe sich nicht um sie gekümmert,
und sie würde dort nicht genügend Geld zum Überleben erhalten. Ihr
Ehemann, welcher gemeinsam mit ihr aus Georgien geflüchtet sei, sei
(…) plötzlich verschwunden, worauf sie ihn trotz zweiwöchiger Suche
nicht habe wiederfinden können.
B.
Das Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter vom 18. Juli 2013 hiessen die polnischen Behörden am 23. Juli
2013 gut.
C.
Am (…) wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 12. August 2013 – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin und
ihre Tochter (unter Erwähnung der fortgeschrittenen Schwangerschaft)
aus der Schweiz nach Polen weg, forderte sie zum Verlassen des Landes
bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist auf und verpflich-
tete den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte
ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine Suspensivwirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 14. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren;
eventualiter sei sie wegen unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen
Wegweisungsvollzug vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht be-
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antragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell
sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Be-
hörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe
an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe
sei sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
F.
Mit Verfügung vom 16. August 2013 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus.
Er forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung nach-
zureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag betreffend
vorsorgliche Anweisung auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den
Heimatbehörden und der Datenweitergabe an diese wies er ab.
G.
Am 26. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine vom gleichen
Tag datierte Fürsorgeabhängigkeitserklärung ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 29. August 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest, äusserte sich zum Zugang zu den erforderlichen medi-
zinischen, psychologischen und psychiatrischen Strukturen in Polen und
zur Möglichkeit eines Selbsteintrittes aus humanitären Gründen und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 18. September 2013 zeigte die Rechtsvertreterin ihre
Mandatsübernahme an und reichte eine Vollmacht vom gleichen Datum
ein. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer schwe-
ren depressiven Episode, möglicherweise im Zusammenhang mit einer
postpartalen Depression, überlagert durch eine Angstsymptomatik, und
reichte zwei Verlaufsberichte von Dr. med. D._______ (letzterer nicht un-
terzeichnet) ein. Aufgrund dieser Situation erachte sie einen Selbsteintritt
der Schweiz als angezeigt. Zur Verfolgung in Georgien reichte sie (...) in-
klusive englischer Übersetzung ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist –
vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogniti-
on zukommt.
E-4578/2013
Seite 5
2.3. Vorliegend bilden die Fragen der Gewährung von Asyl und der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwer-
deanträge nicht einzutreten ist.
3.
3.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Asso-
ziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die
Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu prüfen.
Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6–13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich
derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen
das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat,
welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gülti-
ges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asyl-
bewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten
hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in
Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mit-
gliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt
(Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
3.2. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angeru-
fen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behan-
deln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein
E-4578/2013
Seite 6
anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden
einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeord-
netes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht
ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O.
E. 7.2.; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3.
Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das
flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.
4.1. Das BFM erachtete sich im vorliegenden Fall gemäss seiner Verfü-
gung vom 24. Juli 2013 in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
VO als nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da die
Beschwerdeführerin in Polen ein Asylgesuch gestellt hatte, während des
hängigen Verfahrens in die Schweiz gereist war und Polen dem Rück-
übernahmeersuchen des BFM am 23. Juli 2013 zugestimmt hatte (Art. 20
Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO). Polen habe die Aufnahmerichtlinie ohne Be-
anstandungen seitens der Europäischen Union umgesetzt; es sei davon
auszugehen, dass Dublin-Staaten angemessene medizinische Versor-
gungsleistungen erbringen könnten und den Zugang zu notwendiger me-
dizinischer Versorgung gewährleisten würden. Dem Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin und ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft –
dem BFM war die am (…) erfolgte Geburt noch nicht bekannt – trage das
BFM bei der Organisation der Überstellung Rechnung. Der Vollzug nach
Polen sei daher zumutbar.
4.2. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Asylunterkunft in Polen
sei schrecklich gewesen und sie habe keinen Zugang zu einem Arzt ge-
habt. Sie habe vor Kurzem ihr zweites Kind geboren, sei völlig auf sich al-
lein gestellt und komme mit den beiden Kindern kaum zurecht. Sie fühle
sich schwach und traurig.
Gemäss dem eingereichten ärztlichen Verlaufsbericht vom (…) liegt ein
schweres depressives Syndrom vor, möglicherweise im Rahmen einer
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Seite 7
postpartalen Depression. Es sei eine medikamentöse Behandlung be-
gonnen worden; da sie noch stille, werde derzeit von einer Dosissteige-
rung abgesehen. Im Verlaufsbericht vom (…) wird zudem erwähnt, die
Beschwerdeführerin sei im polnischen Asylzentrum durch einen Mitarbei-
ter sexuell belästigt worden. Sie habe erwähnt, nicht mehr leben zu wol-
len, und es ergebe sich eigentlich der Bedarf einer geschützten Unter-
bringung. Eine Selbstgefährdung sei nicht mehr vollständig auszuschlies-
sen und eine enge Betreuung sei in nächster Zeit wünschenswert.
4.3. In seiner Vernehmlassung vom 29. August 2013, die als Beschwer-
deführende auch den neugeborenen Sohn umfasste, äusserte sich das
BFM aufforderungsgemäss zur Frage des Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO und führte aus, es könne grundsätzlich davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Polen Zugang zu sozial-
staatlichen Hilfeleistungen habe und dass Polen über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfüge. Der Zugang zu psychologischer und
psychiatrischer Behandlung sei sichergestellt. Weder aus völkerrechtli-
chen noch aus humanitären Gründen sei ein Selbsteintritt angezeigt. Die
polnischen Behörden würden frühzeitig über das Krankheitsbild und allen-
falls benötigte Behandlung der Beschwerdeführerin informiert.
4.4. In der Replik wird ausgeführt, gegenüber der Rechtsvertreterin habe
die Beschwerdeführerin mehrfach gesagt, sie wolle sich umbringen, und
erzählt, sie sei im Empfangszentrum in Polen von einem Angestellten be-
lästigt worden. In der Praxis sei die medizinische Versorgung in Polen
nicht in vollem Umfang gewährleistet, die erforderliche engmaschige
Betreuung könne dort nicht sichergestellt werden. Eine Wegweisung hätte
einen gravierenden Einfluss auf ihre psychische Verfassung, wogegen
das in der kurzen Behandlungszeit bereits aufgebaute Vertrauensverhält-
nis zum behandelnden Arzt eine gute Grundlage für eine Genesung bilde,
was wichtig sei, da sie als alleinerziehende Mutter eine grosse Verantwor-
tung trage. Eine Wegweisung nach Polen wäre daher aus humanitärer
Sicht problematisch, und es sei ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt.
5.
Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots durch
Polen ist festzustellen, dass dieses Land Signatarstaat sowohl der Flücht-
lingskonvention als auch der EMRK ist. Zudem muss Polen die entspre-
chenden Normen der EU (insbesondere die Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung
und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flücht-
E-4578/2013
Seite 8
linge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benöti-
gen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) beachten.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die sogenannten Dublin-
Staaten sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Es liegt an
der Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern für sie und ihre Kinder ein
ernsthaftes Risiko eines Verstosses gegen völkerrechtliche Normen be-
steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.1.).
Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich Polen
generell oder im konkreten Fall nicht an seine völkerrechtliche Verpflich-
tung zur Einhaltung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoule-
ment-Verbots halten würde. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend,
es drohe ein Verstoss gegen diese völkerrechtlichen Rechtsnormen durch
Polen. Damit besteht diesbezüglich keine völkerrechtliche Pflicht für die
Schweiz, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO Gebrauch zu machen.
6.
6.1. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) ergibt sich aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch
auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss me-
dizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. In Einzelfällen und un-
ter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber der Vollzug der Weg-
oder Ausweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren ge-
sundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
(EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III,
§§ 49 ff.; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1.). Im Fall Bensaid gegen
Grossbritannien hat der EGMR präzisiert, dass der Schutzbereich von
Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn man-
gels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden
psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlun-
gen der betroffenen Person zur Folge haben könnte (EGMR, Bensaid ge-
gen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Rep. 2001-I, § 37). Al-
lerdings wies der Gerichtshof auch in diesem Urteil auf die hohe Schwelle
für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin (a.a.O., § 40).
Entsprechend muss gemäss EGMR dann von der Abschiebung einer Per-
son abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass
eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK
besteht (EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
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Seite 9
schwerde-Nr. 37201/06, § 125; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
a.a.O., E. 39 f.; vgl. auch den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004, Dragan et al. gegen Deutschland, Beschwerde-Nr.
33743/03). Im medizinischen Bereich können nur sehr aussergewöhnli-
che Fälle ("very exceptional cases") zur Unzulässigkeit der Abschiebung
im Hinblick auf Art. 3 EMRK führen (EGMR [Grosse Kammer], N gegen
Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde-Nr.
26565/05 §§ 46–50).
6.2. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den eingereichten ärztlichen
Verlaufsberichten an einem schweren depressiven Syndrom, möglicher-
weise im Rahmen einer postpartalen Depression. Eine Selbstgefährdung
sei nicht zu 100% auszuschliessen und eine enge Betreuung sei wün-
schenswert. Derzeit erfolge eine medikamentöse Behandlung.
6.3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die
grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen
(BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Ver-
sorgung für Asylsuchende in Polen führte das BFM in seiner Vernehmlas-
sung aus, auf Anfrage des Verbindungsbüros für die Schweiz und Liech-
tenstein des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)
habe die medizinische Abteilung der polnischen Migrationsbehörde im
Mai 2013 bestätigt, dass der Zugang zu psychologischer und wenn nötig
psychiatrischer Behandlung sichergestellt sei und dass in allen polni-
schen Empfangszentren psychologische Dienste angeboten würden. Eine
umfängliche medizinische und psychologische Betreuung werde zudem
dadurch sichergestellt, dass die Psychologen in regelmässigem Aus-
tausch mit den Ärzten der Asylunterkünfte stehen würden. In der Ver-
nehmlassung wird weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bun-
desverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, Polen halte
sich auch mit Bezug auf Dublin-Verfahren an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen und stelle Asylsuchenden die erforderliche medizinische In-
frastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwer-
den zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3342/2013 vom 26. August 2013 m.w.H.). Die Gefahr eines Verstosses
gegen Art. 3 EMRK ist nach dem Gesagten zu verneinen. Das BFM war
somit nicht – aufgrund übergeordneten Völkerrechts – verpflichtet, vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen
und auf das Gesuch einzutreten.
7.
E-4578/2013
Seite 10
7.1. Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Gebrauch machen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung
dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. E. 3.2 vor-
stehend). Durch eine restriktive Praxis der Auslegung dieser Verord-
nungsbestimmung wird sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der
Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird. Kommen jedoch im Rahmen einer Ge-
samtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Fall verschiedene
Gründe zusammen, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht proble-
matisch erscheinen lassen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden
an einen anderen Dublin-Staat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu ver-
zichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere
auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychi-
sche Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten
(vgl. BVGE 2011/9 E. 8 m.w.H.).
7.2.
7.2.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende
Mutter (…). Sie ist aufgrund eines schweren depressiven Syndroms auf
eine engmaschige psychiatrische und medikamentöse Behandlung an-
gewiesen. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Zu-
gang zu psychiatrischer Behandlung in Polen gewährleistet ist. Der dies-
bezügliche Hinweis auf einen Bericht der Asylkoordination Österreich aus
dem Jahr 2005 (Endbericht ICF–Information and Cooperation Forum) –
welcher sich seinerseits gemäss dem in der Replik zitierten Textauszug
auf einen Bericht vom 13. Dezember 2004 bezieht (nämlich: AGNIESKA KO-
SOWICZ [UNHCR], Hunger strike reveals strains in Polish aslylum system,
) –, ist unbehelflich, da sich die Situation in Polen seither
stark geändert hat. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin eine spezifische Behandlung für Folteropfer oder
traumatisierte Patienten benötigen würde (was gemäss dem National
Country Report, Poland, Hrsg. Asylum Information Database, vom 15. Ap-
ril 2013, S. 38, auch heute noch in der Praxis kaum zu erhalten ist). Viel-
mehr weisen die eingereichten Arztberichte darauf hin, dass die depressi-
ve Symptomatik möglicherweise im Rahmen einer postpartalen Depres-
sion aufgetreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin die benötigte Behandlung auch in Polen erhalten kann (vgl.
a.a.O., S. 38 f.). Die von ihr in ihrer Replik und offenbar anlässlich des
Gesprächs mit dem behandelnden Psychiater vom (…) neu geltend ge-
machte Belästigung durch einen Angestellten des Empfangszentrums in
E-4578/2013
Seite 11
Polen ist als nachgeschoben zu bezeichnen und kann nicht geglaubt
werden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sie diese angeblichen Erleb-
nisse nicht bereits anlässlich der Befragung erwähnte. Im Übrigen ist dar-
auf hinzuweisen, dass Polen ein Rechtsstaat mit funktionierenden Poli-
zeiorganen ist, welcher in der Lage und willens ist, derartige Vergehen zu
ahnden. Entgegen den Ausführungen in der Replik kann vorliegend auch
nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis zum behandelnden
Psychiater ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin erst seit
kurzem bei ihm in Behandlung ist. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen
von humanitären Gründen i.S. von Art. 29a AsylV 1 zu verneinen.
7.2.2. Dennoch gilt im Falle der Beschwerdeführerin, dass die Überstel-
lung nach Polen erst erfolgen kann, wenn sich ihre gesundheitliche Situa-
tion stabilisiert hat und sichergestellt ist, dass die Wegweisung keine Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin mit sich bringen und insbesondere das
Wohl ihrer Kinder nicht beeinträchtigen würde. Bei der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten ist ihrer gesundheitlichen Verfassung Rechnung zu
tragen. Die Vorinstanz ist sich dieser Problematik gemäss ihren Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung (act. 4 S. 3) offenbar sehr wohl bewusst;
dennoch ist sie und die mit dem Vollzug beauftragten kantonalen Behör-
den darauf hinzuweisen, dem aktuellen Krankheitsbild und der aktuell er-
forderlichen Behandlungsnotwendigkeit beim Ansetzen des Zeitpunktes
der Rückführung sowie bei deren Ausgestaltung Rechnung zu tragen und
die polnischen Behörden sachgerecht zu informieren.
8.
8.1. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerenden nicht eingetre-
ten und hat, da sie in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und
auch keinen Anspruch darauf haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.),
ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstel-
lung nach Polen angeordnet.
8.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein (Zuständigkeits- und) Überstellungsverfah-
ren hinsichtlich des für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staa-
tes handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen
i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr
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Seite 12
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. da-
zu BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Vorliegend besteht – wie aufge-
zeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung), weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist.
9.
Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegeh-
ren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht
mit Zwischenverfügung vom 16. August 2013 den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem
späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die Auferlegung der Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4578/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – unter besonderem Hinweis auf E. 7.2.2 – abge-
wiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
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