B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4578/2015
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2014 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 30. Oktober 2014 wurde er, noch vor der Befragung zur
Person, als verschwunden gemeldet.
Die bulgarischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen vom
15. Dezember 2014 am 13. Januar 2015 zu (vgl. Akten SEM A27/1).
Am 13. Januar 2015 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück
(A30/2), worauf das SEM das Asylverfahren als gegenstandslos geworden
abschrieb.
A.b. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 verfügte das SEM nach Auslän-
derrecht (AuG, SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Bulgarien. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Auf die dagegen am 9. Juni 2015 erhobene Beschwerde trat das Bundes-
verwaltungsgericht wegen Verspätung nicht ein und überwies die Eingabe
zur Behandlung des gestellten zweiten Asylgesuchs an das SEM.
A.c. Das SEM nahm das Asylverfahren in der Folge wieder auf und ge-
währte dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 das rechtliche Gehör zum
allfälligen Nichteintreten und zu einer Wegweisung nach Bulgarien, wel-
ches Land für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei.
In einer handschriftlichen Zuschrift vom 29. Juni 2015 bekräftige der Be-
schwerdeführer unter Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
das Stellen eines zweiten Asylgesuchs.
In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 führte er aus, er habe sich im
Asylzentrum in Bulgarien mit (…) angesteckt, die Menschenrechte würden
dort nicht respektiert, die Verwaltung sei korrupt und als Asylsuchender
müsse man für alles selbst bezahlen. Ausserdem habe er in Algerien bei
einer Messerstecherei eine Niere verloren. Von der (nunmehr geheilten)
(…)erkrankung sei er immer noch geschwächt. Er habe Angst, dass Bul-
garien Druck mache, den er in seiner gesundheitlichen Situation nicht aus-
halten könne, und ihn nach Algerien zurückschicke, wo er an Leib und Le-
ben bedroht sei. Er reichte zwei ärztliche Berichte vom (…) ein.
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A.d. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 – eröffnet am 23. Juli 2015 – hob das
SEM den Abschreibungsbeschluss vom 16. Januar auf, trat auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Bulgarien weg,
verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Be-
schwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 23. Juli 2015
(Poststempel: 24. Juli 2015) beim Bundesverwaltungsgericht in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er (im vorgedruckten Teil einer handschriftlich ergänzten For-
mularbeschwerde) um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventuell sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und
jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventuell sei über bereits er-
folgte Datenweitergabe zu informieren.
C.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 27. Juli 2015 per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachste-
henden Erwägungen einzutreten.
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Seite 4
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des Beschwer-
deverfahrens. Auf die diesbezüglichen Anträge ist nicht einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das
SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 5
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der soge-
nannten Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 7. März 2014 in Bulgarien
und am 23. Juli 2014 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Das SEM er-
suchte die bulgarischen Behörden am 15. Dezember 2014 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers.
Diese hiessen das Gesuch am 13. Januar 2015 gut.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch einge-
reicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates blieb unbestritten. Demnach ist Bulgarien zur Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des vorliegenden
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren oder die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
5.2.1. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.2.2. Die nicht weiter begründete Behauptung des Beschwerdeführers, in
Bulgarien würden die Menschenrechte nicht respektiert und die Verwaltung
sei korrupt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen
Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ge-
rechtfertigt.
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Seite 6
5.3 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsange-
hörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist.
5.3.1. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das
Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein
anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem
SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus ei-
nen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar
2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG kann
die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt
werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessensent-
scheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des
BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5 ff. [zur Publikation vorgese-
hen]); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschrei-
ten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht ver-
letzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.3.2. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen kein
konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die bulgarischen Behörden
würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf in-
ternationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie
zu prüfen. Es sind keine Hinweise erkennbar, wonach Bulgarien das Non-
Refoulement-Prinzip in seinem Fall missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen wird.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe sich in Bul-
garien mit (…) angesteckt, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, ist ihm entgegenzuhal-
ten, dass die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes zugunsten eines
Selbsteintritts aus humanitären Gründen für das Gericht keine Bedeutung
entfaltet, da sie weder durch Missbrauch noch durch Über- oder Unter-
schreitung des vorinstanzlichen Ermessens erfolgt ist.
5.3.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
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Seite 7
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Auch
seine Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde
zu Recht angeordnet, zumal er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch eine betroffene
Person gefährdet würde. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben ge-
macht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend
gemacht, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz verletzt, weshalb die dies-
bezüglichen Anträge abzuweisen sind.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
10.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub