B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4578/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, syrische Kurden, ersuchten am 28. August 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM Kreuzlingen um Asyl.
A._______, geboren am (…) (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte an-
lässlich der Befragung zur Person vom 10. September 2015 (nachfolgend:
Erstanhörung) im Wesentlichen geltend, er sei von Mitte 2011 bis An-
fang/Mitte 2012 Mitglied der YPG/PYD gewesen. Nachdem sein Dorf
D._______ vom IS angegriffen worden sei, habe er 20 Tage lang mit der
YPG gekämpft. Danach habe er in E._______ bei der Sicherheitseinheit
der YPG mitgeholfen. Als die Situation immer gefährlicher geworden sei,
seien sie geflüchtet. Anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2016 (nach-
folgend: Zweitanhörung) gab der Beschwerdeführer an, er sei 2011/2012
Mitglied der Asayish gewesen. Beim IS-Angriff auf D._______ im Jahr 2015
habe er sich als Bürger dieser Stadt zur Verteidigung seines Eigentums
spontan der Asayish angeschlossen. Nach einem kurzzeitigen Aufenthalt
in E._______ sei er wieder nach D._______ zurückgekehrt. Dort habe er
manchmal mit der Asayish an Checkpoints zusammengearbeitet. Bei ei-
nem Angriff auf den Checkpoint seien zwei Kollegen getötet worden. Er
und zwei weitere Kollegen hätten fliehen können. Auf der Flucht habe er
seine Waffe weggeworfen und sich danach in F._______ versteckt. Von
seiner Familie habe er erfahren, dass die Asayish bei ihm zu Hause gewe-
sen sei und nach ihm gefragt habe, da er mit seiner Waffe verschwunden
gewesen sei. Wer seine Waffe zurücklasse, werde als Verräter bezeichnet
und verhaftet oder getötet. Daher sei er drei Tage später mit seiner Familie
ausgereist.
B._______, geboren am (…) (nachfolgend: Beschwerdeführerin), machte
anlässlich der Befragung zur Person vom 10. September 2015 (nachfol-
gend: Erstanhörung) geltend, als der IS D._______ angegriffen habe, habe
ihr Mann mit den Kurden gekämpft. Sie seien wegen dem IS aus Syrien
geflohen. Anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2016 (nachfolgend:
Zweitanhörung) ergänzte sie, ihr Mann werde von der Asayish gesucht,
weil er nach einem Angriff auf einen Checkpoint seine Waffe weggeworfen
habe.
Der Beschwerdeführer reichte Fotos von Demonstrationen aus dem Jahr
2011, der Unterstützung der YPG aus dem Jahr 2012 und von der Tätigkeit
beim Checkpoint in D._______ aus dem Jahr 2015 ein. Des Weiteren
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reichten die Beschwerdeführer Identitätskarten, den Eheschein und das
Familienbüchlein als Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Am 23. Juni 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch
hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu,
soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterstanden.
D.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuer-
kennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Den Beschwerdeführern sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei Ihnen die
unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von
der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Zudem reichte der Beschwerdeführer das Original seines Militärbüchleins
als Beweismittel ein.
E.
Mit Schreiben vom 15. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. E AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
2.3 Nachfolgend wird hauptsächlich auf die Vorbringen des Beschwerde-
führers eingegangen, da die Beschwerdeführerin und der Sohn keine eige-
nen asylrelevanten Vorbringen geltend machen und in der Beschwerde-
schrift einzig auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend des Be-
schwerdeführers eingegangen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die
Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft seien.
Der Beschwerdeführer habe in der Erstanhörung gesagt, er sei Mitglied der
YPG gewesen und habe mit der YPG gekämpft. In der Zweitanhörung habe
er behauptet, er habe sich für die Asayish engagiert und nicht für die YPG.
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Bei der Verteidigung von D._______ sei er als Bürger und nicht als Dienst-
mitglied der Asayish im Einsatz gewesen. In der Erstbefragung habe er die
angebliche Desertion von der Asayish nicht erwähnt. Zudem sei es schwer
vorstellbar, dass die Asayish in den Kriegswirren das Interesse und die Ka-
pazität gehabt hätten, ihn bereits tags darauf zu Hause aufzusuchen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe dargelegt, dass die YPG und
die Asayish zur PYD gehörten und eng zusammen arbeiteten. Er sei zwar
von der Asayish eingesetzt worden, habe aber im Namen der YPG gegen
den IS gekämpft. Er habe nicht in einer Bürgerwehr gekämpft, sondern als
aktives Mitglied der Asayish. Die Desertion habe er in der Erstanhörung
nicht erwähnt, weil er mit dem Hinweis, er könne den Rest bei der Zweitan-
hörung erzählen, unterbrochen worden sei. Zudem macht er geltend, seine
Mutter habe ihm ein Dokument zugestellt, wonach er in den Reservedienst
eingeteilt worden sei und Militärdienst für die syrische Armee zu leisten
hätte.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als seine Angaben
betreffend YPG respektive Asayish nicht als widersprüchlich zu werten
sind. In der Erstanhörung gab er an, Mitglied der Sicherheitseinheit der
YPG gewesen zu sein. Die Asayish stellt bekanntlich die Sicherheitseinheit
der YPG dar. Indes kann er daraus nichts zu seinem Vorteil ableiten, da
seine angebliche Desertion von der Asayish klar als Schutzbehauptung
einzustufen ist. In der Erstanhörung brachte der Beschwerdeführer vor,
nach dem Angriff des IS auf D._______ habe er 20 Tage mit der YPG ge-
kämpft. Danach sei er nach E._______ gegangen und habe dort bis zur
Ausreise bei der Sicherheitseinheit der YPG mitgeholfen. Erst bei der
Zweitanhörung gibt er ergänzend an, dass er von E._______ nochmals
nach D._______ zurückgekehrt sei und dort nach einem Angriff auf den
Checkpoint, den er mit Kollegen bewacht habe, seine Waffe weggeworfen
habe und geflüchtet sei. Seine Erklärung, er habe diese angebliche Deser-
tion von der YPG respektive Asayish bei der Erstanhörung nicht erwähnt,
weil diese kurz gewesen und er unterbrochen worden sei, ist nicht nach-
vollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde in der Erstanhörung zwei Mal
nach den Asylgründen gefragt. Zusätzlich wurde er gefragt, was gegen
eine Rückkehr nach Syrien spräche. Dennoch hat er mit keinem Wort die
Desertion erwähnt. Er gab einzig an, D._______ sei noch immer vom IS
besetzt und E._______ sei auch nicht mehr sicher. Es ist zu erwarten, dass
er einen solch einschneidenden Vorfall wie den Angriff auf den Checkpoint
mit zwei getöteten Kollegen und seiner anschliessenden Desertion erwäh-
nen würde. Die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird zudem durch die
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Angaben der Beschwerdeführerin verstärkt. So erwähnte sie – genau wie
der Beschwerdeführer – bei der Erstbefragung die angebliche Desertion
des Beschwerdeführers nicht; bei der Zweitbefragung hingegen gab sie die
Desertion an. Es liegt nahe, dass sich die Beschwerdeführenden vor der
Zweitanhörung hinsichtlich der Schutzbehauptung der Desertion abge-
sprochen haben.
4.4 Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
sein Militärbüchlein ein und macht geltend, gemäss einem Dokument, das
seine Mutter erhalten habe, sei er zum Reservedienst eingeteilt worden
und müsse in den Militärdienst einrücken. Das Nichtfolgeleisten eines an-
geblichen Aufgebots zum Militärdienst könnte einen objektiven Nachflucht-
grund darstellen. Ein solcher ist dann gegeben, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfol-
gung führen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch abgesehen von
dem Militärbüchlein kein Dokument eingereicht, das ein angebliches Auf-
gebot zum Militärdienst belegen würde. Von einer Wehrdienstverweige-
rung kann deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Selbst wenn
der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu ver-
weisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder
Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermö-
gen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwer-
deführer weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je persönliche
Probleme mit den syrischen Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indi-
zien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer
als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr
nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinaus-
gehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Angesichts dieser Überlegun-
gen erübrigen sich Abklärungen über die Echtheit des eingereichten Mili-
tärbüchleins.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer weder asyl-
relevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaub-
haft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
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so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2016
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeord-
nete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsbei-
ständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner