B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4578/2017
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. März 2017 mit seiner Ehefrau
und seiner Tochter in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm
mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums Zürich zugewiesen wurde.
A.b Am 20. März 2017 wurden die Personalien des Beschwerdeführers
aufgenommen.
A.c Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 24. März 2017 im
Rahmen eines Dublin-Gesprächs summarisch. Ein Treffer im Eurodac-
System ergab, dass er am 19. Dezember 2013 in Ungarn ein Asylgesuch
eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe von den un-
garischen Behörden nur ein Papier erhalten, gemäss welchem er in ein
Lager hätte gehen sollen. Er sei indes nach Budapest gegangen und dann
weiter nach Österreich. Dort habe er ebenfalls um Asyl nachgesucht. Die
österreichischen Behörden hätten ihn indes nach Ungarn zurückgeschickt
und ihm ein Einreiseverbot auferlegt. Nach der Einreise in Ungarn sei er
(…) Monate in Haft gewesen. Sein Pass sei ihm abgenommen worden und
er habe ein Formular unterzeichnen müssen, gemäss welchem er bei einer
erneuten Überstellung nach Ungarn für (…) Jahre inhaftiert werde. Mit ei-
nem Anwalt habe er in der Folge ein Gesuch um Familiennachzug einge-
reicht. Seine Familie sei am (…) 2016 mit einem Schengen-Visum nach
Ungarn eingereist. Da er nur ein Zimmer als Unterkunft gehabt habe, habe
er ein Hotelzimmer gebucht. Seine Frau sei dann zunächst ohne ihn nach
Österreich gereist und habe ihn von dort aus angerufen. Er sei zunächst
nach B._______ und dann zusammen mit seiner Familie nach C._______
gereist. Am 17. August 2016 hätten sie in Deutschland ein Asylgesuch ein-
gereicht. Gegen den ablehnenden Entscheid hätten sie Beschwerde erho-
ben, welche abgewiesen worden sei.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-
Gesprächs sodann das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn,
Deutschland und Österreich zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, eine Wegwei-
sung nach Deutschland oder Österreich würde er akzeptieren, nach Un-
garn hingegen nicht. In Ungarn würde er für (…) Jahre inhaftiert werden.
Lieber würde er sterben, als dorthin zurückzukehren.
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Seite 3
B.
B.a Am 3. April 2017 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers und seiner
Familie.
B.b Mit Schreiben vom 6. April 2017 lehnten die deutschen Behörden die
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. Ungarn sei aufgrund des
Rückübernahmeabkommens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig.
C.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag
zum Sachverhalt zu den Akten. Darin führte er im Wesentlichen aus, nach-
dem seine Familie in Ungarn eingereist sei, habe er sie mangels einer ge-
eigneten Unterkunft im Hotel untergebracht. Dann sei ihm das Geld aus-
gegangen. Nachdem sie für kurze Zeit bei einem Freund untergekommen
seien, seien sie obdachlos worden. Das zuständige Sozialamt habe sich
geweigert, der Familie zu helfen. Sein Anwalt D._______ habe versucht,
ihm zu helfen. Selbst mit dieser Unterstützung seien sie nicht über die Run-
den gekommen und obdachlos geblieben. Seine Familie sei deshalb nach
Österreich gereist. Weil er Angst gehabt habe, nach Österreich zu reisen,
seien sie nach Deutschland gegangen.
D.
D.a Am 4. Mai 2017 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
nähere Informationen betreffend den Beschwerdeführer und seine Familie
sowie ihren Aufenthalt in Ungarn.
D.b Die ungarischen Behörden antworteten am 11. Mai 2017 und führten
aus, der Beschwerdeführer sei am (…) 2014 in Ungarn als Flüchtling aner-
kannt worden. Zudem habe die ungarische Botschaft in E._______ der
Ehefrau und der Tochter ein Einreisevisum ausgestellt.
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D.c Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, aufgrund der Tatsache, dass er in Ungarn als Flüchtling an-
erkannt worden sei, sei die Dublin-III-VO nicht anwendbar. Deshalb werde
sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt. Die Vorinstanz beabsichtige,
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] auf sein Asylgesuch nicht
einzutreten. Sie gewährte dem Beschwerdeführer sodann das rechtliche
Gehör zu einer Wegweisung nach Ungarn gestützt auf das Rückkehrüber-
nahmeabkommen. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Mai 2017 eine
Stellungnahme ein.
E.
E.a Am 4. August 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern.
E.b Der Beschwerdeführer reichte am 8. August 2017 eine Stellungnahme
ein.
F.
F.a Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht
ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte den Beschwerde-
führer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Un-
garn zurückgeführt würde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Überstellung mit derjenigen seiner
Ehefrau und den beiden Kindern zu koordinieren sei.
F.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Ehefrau des Be-
schwerdeführers und der gemeinsamen Kinder nicht ein, verfügte die Weg-
weisung nach Ungarn und forderte sie und ihre Kinder auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter
verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 5
G.
G.a Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen auf das
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprü-
fung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich einer altersgerechten
und die Einheit der Familie wahrenden Unterbringung sowie hinsichtlich
des Zugangs zum Asylverfahren von den ungarischen Behörde einzuho-
len. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im
Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis
zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugs-
handlungen abzusehen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu-
sehen.
Mit der Beschwerde wurden je ein Antwort-E-Mail der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 15. August 2017 mit dem Betreff Ungarn: Einbezug in
Status und von D._______, F._______, vom 16. August 2017 mit dem Be-
treff Information about A._______ zu den Akten gereicht.
G.b Gleichentags focht die Ehefrau des Beschwerdeführers die sie betref-
fende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an (Be-
schwerdeverfahren E-4552/2017).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 gewährte die Instruktions-
richterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
I.
I.a Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
I.b Mit Vernehmlassung vom 14. September 2017 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
15. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 38 der Testpha-
senverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5, BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG durch die
Vorinstanz.
3.2. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der Nichtbe-
rücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 entgegen, es handle sich vorliegend um
eine sehr aussergewöhnliche Konstellation. Der Beschwerdeführer sei seit
dem (…) 2014 in Ungarn als Flüchtling anerkannt. Deshalb hätten die un-
garischen Behörden seiner Ehefrau und der Tochter im Rahmen des Fami-
liennachzugs die Einreise ermöglicht. Dies habe zur Wiedervereinigung
der Familie im Jahr 2016 geführt. Die Vorinstanz habe somit keinerlei Zwei-
fel daran, dass die Ehefrau sowie die beiden Töchter bei einer Rückkehr
nach Ungarn Zugang zum Asylverfahren erhalten werden und die Famili-
eneinheit mit dem Beschwerdeführer gewahrt werde.
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Seite 7
4.
4.1. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.2. Das Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und
der gemeinsamen Kinder (Verfahren Nr. E-4552/2017) wird mit Urteil von
heutigem Datum gutgeheissen und zur vollständigen Abklärung des Sach-
verhalts sowie zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen,
insbesondere mit Blick auf das gänzlich ausser Acht gelassene genannte
Referenzurteil und die Familieneinheit.
Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz das erwähnte
Referenzurteil unbeachtet gelassen. Ferner hat sie nicht ansatzweise ge-
prüft, wie und unter welchen Umständen die Familieneinheit und das Kin-
deswohl gerade mit Blick auf die verschärfte Asylpraxis in Ungarn, die
seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder betrifft, gewahrt wird. Unbe-
rücksichtigt gelassen hat sie in diesem Zusammenhang auch das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer erneuten Einreise (…)
Jahre inhaftiert würde. Ebenfalls gänzlich ausser Betracht gelassen hat sie,
dass der Beschwerdeführer bereits einmal zusammen mit Hilfe eines An-
walts des F._______ versucht hat, eine geeignete Unterkunft zu finden,
was nicht gelungen ist. Die Familie wurde obdachlos. Vor diesem Hinter-
grund ist auch im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt als nicht voll-
ständig abgeklärt zu erachten.
4.3. Dem Gericht ist es vorliegend nicht möglich, den Fall beurteilen zu
können. Es erscheint deshalb angezeigt, die Sache gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen – insbe-
sondere auch unter den Aspekten der Familieneinheit und des Kindes-
wohls – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung
ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist gutzuheissen.
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Seite 8
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2. Mit dem vorliegenden Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 18. Au-
gust 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos gewor-
den.
5.3. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine
zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach
Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26
TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechts-
vertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen
einer Beschwerdeschrift, aus.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
DemDispositivnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: