B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4579/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Nora Maria Riss, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom
23. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdnischer Eth-
nie, mit letztem Wohnsitz in Aleppo, suchte am 23. Juni 2015 am Flughafen
Zürich um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
27. Juni 2015 und der vertieften Anhörung vom 8. Oktober 2015 machte er
im Wesentlichen geltend, Syrien aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung
verlassen zu haben. Obwohl er noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter
(16-jährig) gewesen sei, habe ihn das syrische Militär in Aleppo einmal kon-
trolliert und zum Militär einziehen wollen. Auf Intervention eines Vorgesetz-
ten sei er indessen wieder freigelassen worden. Einer zweiten Kontrolle an
einem Checkpoint habe er sich durch die Flucht ins Dorf B._______ ent-
ziehen können. Kurz nach seiner dortigen Ankunft hätten auch Mitglieder
der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) versucht, ihn zu rekrutieren. Da er
diesen gesagt habe, dass bereits sein Bruder im Militär sei und er sich um
seine Mutter und die Schwester kümmern müsse (sein Vater sei […] 2002
bei einem (…) ums Leben gekommen) und weil diese nachts gekommen
seien, sei er nicht für den Einsatz an der Front in Kobane eingezogen wor-
den.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwie-
sen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine syri-
sche Identitätskarte (Original) zu den vorinstanzlichen Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 – eröffnet am 25. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz. Der Vollzug derselben schob es wegen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Juli 2016 beantrage der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Even-
tualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachste-
hender Erwägung – einzutreten.
2.
Vorliegende Beschwerde richtet sich implizit auch gegen den Wegwei-
sungsvollzug. Diesbezüglich ist indessen ein Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers zu verneinen, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung
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vom 23. Juni 2016 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat. Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und wegge-
wiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.Vm. Art. 44 Abs. 2
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die geltend gemachte
Furcht vor einer (verfrühten) Rekrutierung durch die syrische Armee oder
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die kurdischen Streitkräfte sei unbegründet und folglich asylirrelevant. Der
Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise nicht militärisch ausgehoben
worden, weshalb er nicht als Wehrdienstverweigerer gelte. Weder die ge-
schilderte Kontrolle durch Armeeangehörige noch die versuchte Kontrolle
in Aleppo stellten eine Rekrutierungsmassnahme dar. Angesichts der da-
maligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wäre indessen anzuneh-
men gewesen, das Militär hätte ihn wieder gehen lassen. Auch die Vorbrin-
gen der befürchteten Zwangsrekrutierung durch die PKK sei nicht asylre-
levant, da deren Rekrutierungsabsichten aus keinem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe erfolgen würden. Es könne daher offenbleiben, ob die
im Gesetz der kurdischen Streitkräfte enthaltenen und Dienstverweigerer
treffende „disziplinarischen Massnahmen“ intensiv genug wären, um als
asylrelevant betrachtet zu werden.
5.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an der Asylrelevanz
seiner Vorbringen fest und machte geltend, die Vorinstanz habe bei der
Beurteilung, ob die befürchtete Zwangsrekrutierung durch die YPG (kurdi-
sche Volksverteidigungseinheiten) beziehungsweise PKK asylrelevant sei,
seine damalige Minderjährigkeit nicht beachtet. Solche Zwangsrekrutierun-
gen seien seit langem bekannt und hätten vor allem in Afrin zugenommen.
Die Rekrutierung einer minderjährigen Person könne den Tatbestand der
Verfolgung erfüllen und das vom SEM erwähnte Urteil D-7292/2014 vom
22. Mai 2014, in welchem die Zwangsrekrutierung durch die kurdische Op-
position als nicht asylrelevant eingestuft worden sei, sei gemäss Bundes-
verwaltungsgericht einzig auf Erwachsene anwendbar. Aufgrund dessen,
dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger aufgefordert worden sei,
sich dem bewaffneten Kampf anzuschliessen, sei er einem erheblichen Ri-
siko ausgesetzt gewesen, zwangsrekrutiert und direkt an die Front nach
Kobane geschickt zu werden. Des Weiteren habe es das SEM unterlassen,
auf die „disziplinarischen Massnahmen“ einzugehen, welche das Gesetz
der kurdischen Streitkräfte enthalte, und deren Intensität beziehungsweise
deren Asylrelevanz abzuklären. Angesichts seiner damaligen Minderjährig-
keit wäre eine vertiefte Abklärung der Konsequenzen seiner Flucht vor der
Rekrutierung – im Hinblick auf das erhöhte Schutzbedürfnis – angebracht
gewesen. Auch wenn er nicht inhaftiert worden wäre, weil er sich der Rek-
rutierung entzogen habe, wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit zwangs-
rekrutiert oder entführt worden. Für den Kampf in Kobane seien zur dama-
ligen Zeit viele Soldaten gebraucht worden, so dass sehr gut möglich ge-
wesen wäre, dass der ungenügend ausgebildete Beschwerdeführer so-
gleich in den Kampf geschickt worden wäre.
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Als Beweismittel wurden folgende Berichte der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) eingereicht: Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse
vom 14. April 2015 zu Syrien: Rekrutierung von Minderjährigen durch die
PYD; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2015 zu
Syrien: Kurdish Youth Movement sowie die Richtlinien des UNHCR zum
Internationalen Schutz vom 22. Dezember 2009: Asylanträge von Kindern
im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951
bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligun-
gen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
6.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt
hat, konnte der Beschwerdeführer den Tatbestand der Wehrdienstverwei-
gerung zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits deshalb nicht erfüllen, weil
er nie konkret zum Militärdienst aufgeboten worden war (A27 F67). So sei
er zwar von Angehörigen der Armee angehalten und seine Ausweise kon-
trolliert worden, aufgrund seines nicht militärdienstpflichtigen Alters indes-
sen wieder aus der Kontrolle entlassen worden (A27 F26/F43 f.). Es ist
mithin anzunehmen, dass sich die Militärbehörden auch weiterhin so ver-
halten hätten, wäre er erneut kontrolliert worden. Dass er sich einer zweiten
Kontrolle entziehen konnte (A27 F37 ff.), ändert an dieser Einschätzung
nichts. Was die Möglichkeit einer Einberufung in den Militärdienst nach Er-
reichen der Volljährigkeit betrifft, ist hierzu festzustellen, dass die Militär-
dienstpflicht – und allfällige Sanktionierungen bei Missachtung dergleichen
– gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG grundsätzlich nicht geeignet ist, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, sofern die entsprechenden Massnahmen
nicht darauf abzielen, dem Refraktär oder Deserteur aus einem der in Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen.
Dies gilt gemäss Bundesverwaltungsgericht ebenfalls für Syrien, weshalb
hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der Einziehung in den Militär-
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dienst in die syrische Armee auf die entsprechende Rechtsprechung ver-
wiesen werden kann (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3). Der Beschwer-
deführer war offensichtlich weder politisch aktiv noch Unterstützer einer
gegnerischen Konfliktpartei und es wurde ihm eine solche Haltung auch
nicht zugeschrieben, so dass ein möglicher Einzug keine Asylrelevanz zu
entfalten vermag.
6.3 Was die Furcht vor einer (hypothetischen) Zwangsrekrutierung durch
die PKK/YPG betrifft, kann dem SEM auch diesbezüglich beigepflichtet und
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni
2015 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden, wonach eine solche
nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (a.a.O. E. 5.3).
Konkrete Hinweise dafür, die PKK/YPG würde Personen, welche die Teil-
nahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als „Verräter“
betrachten und sie deswegen einer politisch motivierten Bestrafung unter-
ziehen, liegen nicht vor. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen,
dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Auffor-
derungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung je-
doch keine asylrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht. An dieser
Einschätzung vermag auch das Bestehen eines von der kurdischen Miliz
verabschiedeten Wehrpflichtgesetzes nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6561/2016 vom 28. März 2017 E. 5.2.1; D-
4736/2017 vom 13. November 2017 E. 6.2 m.w.H.). Gegen den Beschwer-
deführer wurden seitens der PKK keine Drohungen ausgesprochen und er
wurde – trotz entsprechender Möglichkeit, ihn als Minderjährigen einzuzie-
hen – gerade nicht mitgenommen. Die von ihm in diesem Zusammenhang
vorgebrachte Begründung, dies sei aufgrund der Tageszeit nicht gesche-
hen, ist überdies höchst zweifelhaft (A27 F62 f). Somit lag zum Zeitpunkt
seiner Ausreise keine konkrete Rekrutierungsabsicht durch die PKK vor,
noch käme einer möglichen künftigen Rekrutierung Asylrelevanz zu. So-
weit der Beschwerdeführer darauf hinweist, das Bundesverwaltungsgericht
habe im Urteil D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 im Falle eines Vierzehn-
jährigen einer möglichen Rekrutierung die Asylrelevanz nicht abgespro-
chen und ausgeführt, das Referenzurteil D-7292/2014 sei einzig auf Er-
wachsene anwendbar, verkennt er die unterschiedlichen Konstellationen.
Im genannten Urteil folgte eine Kassation aufgrund dessen, dass tatsäch-
lich eine Rekrutierung ergangen sein könnte (der Beschwerdeführer
reichte ein entsprechendes Foto eines Aufgebots als Beweismittel ein),
was hingegen im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
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6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeit-
lich die Volljährigkeit erreicht hat, so dass er der Möglichkeit einer
(Zwangs-) Rekrutierung durch die PKK als Minderjähriger nicht mehr un-
terliegen würde. Folglich besteht auch kein Anlass, die flüchtlingsrechtlich
relevante Intensität allfälliger, gestützt auf das Gesetz der kurdischen
Streitkräfte ausgesprochener, Disziplinarmassnahmen zu prüfen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer
Verfolgungssituation oder begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt hat. Für eine Rückweisung der Sache besteht
kein Anlass.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2016 gutge-
heissen wurde und keine Hinweise für eine Veränderung der finanziellen
Verhältnissen vorliegen, ist trotz Unterliegens auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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