B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4579/2018
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) Dezember 2015 in die Schweiz ein
und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 22. Dezember 2015 fand die Kurzbefra-
gung zur Person (BzP) im EVZ und am 28. Juni 2018 die Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
anlässlich der BzP vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______, Distrikt Jaffna. Seine Familie sei wiederholt von Angehörigen
des CID (Criminal Investigation Department) behelligt worden, weil diese
den Aufenthaltsort von einem seiner Onkel, welcher bei den LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, habe in Erfahrung bringen wollen.
Namentlich hätten diese Personen seine Mutter und seine (…) älteren Brü-
der geschlagen, worauf sein Vater die Brüder nach D._______ geschickt
habe. Er selber sei eines Tages von unbekannten Männern auf einem Mo-
torrad verfolgt worden. Einige Tage später hätten ihn diese Männer von der
Strasse weggezerrt, geschlagen und misshandelt. Sie hätten nach dem
Aufenthaltsort seines Onkels gefragt und ihm vorgeworfen, ebenfalls den
LTTE anzugehören. Daraufhin habe ihn sein Vater zu seinem Onkel nach
Jaffna und dann ins Ausland geschickt. Er sei legal mit seinem Reisepass
ausgereist.
B.b Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe
kurz vor den Wahlen im August 2014 für die Tamil National Alliance (TNA)
Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt. Im Jahr 2014 oder 2015 sei er
von Unbekannten angehalten und misshandelt worden. Die Täter hätten
ihm mit dem Tod gedroht, falls er weiterhin Kontakte zur TNA pflege, und
ihn beschuldigt, Mitglied der LTTE zu sein. Am selben Tag sei er auch zu
Hause von drei Personen gesucht worden. Mit den Behörden habe er nie
Probleme gehabt. Schliesslich sei er mithilfe eines Schleppers und mit ei-
nem von diesem organisierten Reisepass ausgereist.
C.
C.a Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (eröffnet am 11. Juli 2018) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
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C.b Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten,
da er zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht habe,
so zum Grund für den Übergriff gegen ihn durch unbekannte Personen und
zum Ablauf dieses Vorfalls. Ferner habe er bei der BzP Probleme seiner
Familie mit dem CID vorgebracht, im Rahmen der Anhörung aber behaup-
tet, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Widersprüchliche
Angaben habe er auch dazu gemacht, ob er legal oder illegal ausgereist
sei. Den geschilderten Übergriff auf ihn habe er bei der Anhörung zeitlich
zunächst überhaupt nicht einordnen können. Seine Aussage, er sei kurz
darauf nach Colombo gegangen, lasse darauf schliessen, dass dieser Vor-
fall sich etwa ein Jahr nach seiner angeblichen Wahlkampfhilfe für die TNA
ereignet habe. Dies erscheine ebenso unlogisch, wie seine Behauptung,
er sei mithilfe eines Schleppers ausgereist, obwohl er angeblich keine
Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.
Im Übrigen bestehe auch kein Grund zur Annahme einer begründeten Ver-
folgungsfurcht des Beschwerdeführers wegen Vorliegens von Risikofakto-
ren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die all-
gemeine Menschenrechtssituation lasse den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgestellt, es könne
nicht davon ausgegangen werden, das zurückkehrende Tamilinnen und Ta-
milen in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung drohe, son-
dern es müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen wer-
den. Es würden sich jedoch weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka
werde als grundsätzlich zumutbar erachtet, und es seien bei ihm auch
keine individuellen Wegweisungshindernisse erkennbar.
D.
Mit Eingabe vom 9. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht, erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und be-
antragte, der Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei
er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
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Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Vorschusses in-
nert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 27. August 2018 fristgerecht
geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vor-
instanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen über-
zeugenden Eindruck. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in An-
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betracht der Ungereimtheiten in seinen Aussagen als unglaubhaft zu qua-
lifizieren sind. Seine Angaben anlässlich der beiden Befragungen zu den
Gründen für sein Asylgesuch weichen erheblich voneinander ab. So
machte er widersprüchliche Angaben zum Motiv des von mehreren Perso-
nen gegen ihn verübten gewaltsamen Übergriffs; die bei der BzP als we-
sentliches Element seiner Asylgründe geschilderten Probleme seiner Fa-
milie mit dem CID erwähnte er bei der Anhörung von sich aus nicht mehr.
Vielmehr behauptete er, mit den Behörden keine Probleme gehabt zu ha-
ben. Hingegen erwähnte er den von ihm im Rahmen der Anhörung in den
Vordergrund gestellte Zusammenhang seiner Probleme mit seinem Enga-
gement für die TNA – welche im Übrigen schon in zeitlicher Hinsicht un-
plausibel erscheinen – anlässlich der BzP nicht einmal ansatzweise.
Zudem blieben die Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einord-
nung des von ihm geschilderten Übergriffs auch auf Nachfrage hin überaus
vage. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind klarerweise nicht
geeignet, diese Unstimmigkeiten auszuräumen. Namentlich vermag der
Hinweis auf angebliche Erinnerungsschwierigkeiten und Stress zur Erklä-
rung seiner ungenauen zeitlichen Angaben keineswegs zu überzeugen.
Ebenso gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die genannten Widersprü-
che aufzulösen.
5.2 Zu Recht hat die Vorinstanz ferner festgestellt, dass auch unter Berück-
sichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren keine Anhalts-
punkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevan-
ter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erkennen sind.
5.3 Schliesslich erweist sich auch der nicht weiter begründete Vorwurf der
unrichtigen Sachverhaltsabklärung, ungenügenden Urteilsbegründung so-
wie der unterlassenen Offenlegung von Abklärungsergebnissen als unbe-
gründet. Namentlich wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhö-
rung Gelegenheit gegeben, zu der Erkenntnis des SEM, dass er vor der
Ausreise bei den italienischen Behörden ein Visumsgesuch gestellt hatte,
Stellung zu nehmen (vgl. Protokoll, Aktenstück A23/15 ad F124).
5.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
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Seite 7
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In seinem Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der
Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
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7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz,
wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Er trug keine konkreten indi-
viduellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung vor und bestreitet
die Richtigkeit der begründeten Qualifizierung des SEM in der Beschwerde
– mit der blossen Gegenbehauptung "Bei mir liegen Unzumutbarkeitskrite-
rien vor" [vgl. Beschwerde S. 6]) – letztlich nicht. Auch den Akten sind keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten wird.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain