Abtei lung V
E-4580/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Pakistan,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni
2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4580/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine der
Volksgruppe der Punjabi zugehörige pakistanische Staatsbürgerin
sunnitischen Glaubens aus B._______ (Provinz C._______) am
17. April 2008 ihren Heimatstaat, reiste gemeinsam mit ihrem Bruder
(N_______; E-4581/2008) per Flugzeug via die Türkei nach Italien und
gelangte per Auto am 20. April 2008 in die Schweiz, wo sie am folgen-
den Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2008 fand in Basel die
Empfangszentrumsbefragung statt und am 23. Mai 2008 erfolgte die
direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, in der
Heimat wegen ihres politischen und sozialen Engagements Probleme
zu haben. Sie gehöre seit 1986 der D._______an und sei 2002
Vizevorsteherin eines Distrikts gewesen. Nach der Spaltung der
D._______(...) sei sie zur E._______ gewechselt, wo sie in
verschiedenen Funktionen, zuletzt als Vizepräsidentin, tätig gewesen
sei. Am 1. Januar 2006 sei sie Mitglied des F._______geworden und
habe seither mit dem Ziel, Drogenabhängige zu unterstützen und sie
zur Suchtbehandlung zu bewegen, für die Organisation gearbeitet.
Schliesslich sei sie Gründungsmitglied der am (...) gegründeten
G._______. Am 26. August 2006 sei der punjabische Stammesführer
N. A. Khan Bugti, der mehr politische Rechte für die lokale
Bevölkerung sowie deren Beteiligung an Erträgen aus Bodenschätzen
gefordert habe, von pakistanischen Sicherheitskräften umgebracht
worden, was zu schweren Unruhen geführt habe. Die fortan mit den
Punjabis verfeindeten Balochen hätten begonnen, jene zu beseitigen.
Am 25. November 2006 seien die Ämter bei der G._______ verteilt
worden, wobei die Beschwerdeführerin (...) geworden sei. Am
28. Mai 2008 sei ein Bombenanschlag auf das Haus des Präsidenten
der G._______ verübt worden, weshalb die Partei am folgenden Tag
eine Protestkundgebung durchgeführt habe. Am 1. Juni 2007 habe die
Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern eine
Pressekonferenz abgehalten, um den Schutz der Regierung einzufor-
dern. Danach sei es wiederholt zu telefonischen Todesdrohungen ge-
gen sie gekommen.
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Am 7. Ramadan (19. September) 2007 sei K. Kahn, der Präsident des
SWADT, umgebracht worden. Die (...) habe die Beschwerdeführerin
gewarnt, dass sie wegen ihrer Aktivitäten für die G._______ und die
F._______in Schwierigkeiten geraten könnte. Im Februar 2008 habe
eine unbekannte Person die Beschwerdeführerin auf offener Strasse
persönlich bedroht und sie aufgefordert, ihre Aktivitäten einzustellen
und das Land zu verlassen. Hierauf habe sie beschlossen, gemeinsam
mit ihrem Bruder, der sie bei all ihren Aktivitäten begleitet habe, das
Land zu verlassen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
ihre pakistanische Identitätskarte sowie einen Ausweis des (...),
ausgestellt am 28. August 2008, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom vom 6. Juni 2008 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 9. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 sei aufzuheben, es
sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzu-
lässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2008 wies die Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und setzte der Beschwerdeführerin eine
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser
wurde am 30. Juli 2008 einbezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht er-
suchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Verfügung
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vom 18. Juli 2008 und reichte jeweils ein englischsprachiges Bestäti-
gungsschreiben der F._______und der G._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Soweit mit der Eingabe vom 31. Juli 2008 um wiedererwägungsweisen
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird, ist
die Gegenstandslosigkeit dieses Begehrens infolge Leistung des
Kostenvorschusses am 30. Juli 2008 festzustellen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
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eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht
zu prüfen sei.
Der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgung sei schon des-
halb zu bezweifeln, da die Parteien des geltend gemachten Konflikts in
C._______ die lokalen Stammesführer und die Zentralregierung in
Islamabad seien und sich dementsprechend die Unruhen insbesonde-
re gegen die Zentralregierung und ihre Exponenten in C._______
gerichtet hätten. Zu Letzteren sei die Beschwerdeführerin umso weni-
ger zu rechnen, als es sich bei der G._______ um eine unbedeutende
Gruppierung mit entsprechend wenig Einfluss handle. Auch ihr
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Engagement für F._______berge kaum Störpotenzial gegenüber der
Drogenmafia.
Sodann erscheine das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich
der direkten Anhörung, wonach sie im Februar 2008 persönlich von ei-
ner Person angesprochen und bedroht worden sei, nachgeschoben,
zumal sie den Vorfall bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt
habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Bruder
habe sie überall hin begleitet, weshalb sich eine weitere Unstimmigkeit
daraus ergebe, dass dieser in seinem Asylverfahren dieses letzte ent-
scheidende Ereignis als blosse telefonische Bedrohung angegeben
habe.
Schliesslich widersprächen verschiedene Ausführungen der Beschwer-
deführerin der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Han-
delns. So falle etwa ins Auge, dass die geltend gemachten Drohanrufe
trotz Nichtbefolgung keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen
hätten, obschon die Beschwerdeführerin dauerhaft an der selben Ad-
resse gewohnt habe, was ihren Gegnern die Möglichkeit eröffnet hätte,
sie ohne Aufwand weitergehend zu belangen. Auch sei angesichts der
geltend gemachten Todesdrohungen befremdlich, dass die Beschwer-
deführerin aus dem Haus gegangen sein wolle, nach dem ein Anrufer
ihr mitgeteilt habe, er stehe vor demselben.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, in zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen geschlossen worden sei.
Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der an-
geblichen persönlichen Bedrohung anbelangt, kann weitgehend auf
die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. In der Tat gab die
Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung als Ausreisegründe einen
Bombenanschlag auf das Haus des Präsidenten der BPI, die Ermor-
dung des SWADT-Prädidenten Bugti sowie mehrere Drohungen per
Mobiltelefon an (A2 S. 4 f.), während sie erst an der direkten Anhörung
vorbrachte, sie sei Mitte Februar 2008 von einer unbekannten Person
auf offener Strasse bedroht worden (A6 S. 4 f.). Die anlässlich der di-
rekten Anhörung auf Vorhalt sowie in der Beschwerdeschrift ange-
brachten Erklärungs- und Entkräftungsversuche, wonach sie nicht aus-
drücklich nach persönlichen Bedrohungen gefragt worden sei (A6 S. 5)
und man sie bei der Erstbefragung aufgefordert habe, nur in groben
Zügen zu erzählen, vermögen nicht zu überzeugen. Dass sämtliche
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ausreiserelevanten Ereignisse bereits anlässlich der Erstbefragung
anzugeben sind, ergibt sich schon aus der Beschwerdeführerin oblie-
genden Mitwirkungspflicht, zumal sie dort ausdrücklich aufgefordert
wurde, ihre Ausreisegründe darzulegen (A2 S. 4), und hinreichend Ge-
legenheit erhielt, Ergänzungen anzubringen (A2 S. 5). Dabei ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Bedrohung mit-
tels anonymer Telefonanrufe vorgebracht, eine tatsächlich erfolgte Be-
drohung von Angesicht zu Angesicht jedoch verschwiegen haben
sollte, zumal letztere regelmässig eine ungleich intensivere,
unmittelbare Bedrohungslage schafft. Die erstmalige Erwähnung einer
persönlichen Bedrohung auf offener Strasse bei der direkten Anhörung
erscheint damit als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung, welche
der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann. In Ergänzung der
zutreffenden Erwägungen des BFM betreffend die Asylvorbringen des
Bruders ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dieser als fluchtaus-
lösendes Ereignis angegeben hat, die SWADT-Präsidentin Naila Qadri
habe ihn und seine Schwester aufgefordert, das Land zu verlassen.
Gemäss der zutreffenden Feststellung des BFM kann vor dem Hinter-
grund der allgemeinen Unruhen nach dem Tod Bugtis zwar nicht gänz-
lich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin über einen
gewissen Zeitraum hinweg telefonisch bedroht worden sein könnte.
Indessen ist anzuzweifeln, dass sie darüber hinaus gehenden
Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Zunächst widerspricht es
jeglicher Logik des Handelns, dass die Beschwerdeführerin im
Nachgang der telefonischen Todesdrohungen weder ihre Wohnadresse
noch zumindest die Telefonnummer geändert haben will, zumal es für
ihre Gegner so ein Leichtes gewesen wäre, sie weitergehend zu
belangen. Dass bei dieser Ausgangslage und nach dem Scheitern der
geltend gemachten Einschüchterungsversuche weitere Behelligungen
offenbar gänzlich ausgeblieben sind, lässt die Annahme eines
ernsthaften Verfolgungsinteresses unrealistisch erscheinen.
Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Vorbringen konstruiert sind,
ergibt sich aus der Darstellung, wonach die Beschwerdeführerin auf
eine nächtliche Telefondrohung das Haus verlassen haben will, um
nachzusehen, wer dort sei (A6 S. 9). Diese Reaktion kann angesichts
der geltend gemachten Todesdrohungen nicht nachvollzogen werden.
Im Ergebnis ist mit dem BFM davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin längere Zeit vor ihrer Ausreise unbehelligt geblieben ist. Es
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ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf einen plausiblen
Ausreiseanlass, vom dem die Beschwerdeführerin persönlich betroffen
war und der nicht auf die allgemeine Situation in C._______
zurückzuführen wäre (vgl. hierzu die nachstehenden Erwägungen). An
dieser Erkenntnis vermögen auch die mit Eingabe vom 31. Juli 2008
zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie die
geltend gemachte Verfolgung nicht zu beweisen vermögen.
4.3 Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde-
schrift, wonach die Situation in C._______ sehr unruhig sei und die
Punjabis immer wieder zwischen die Fronten gerieten, ist festzuhalten,
dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer
gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht
ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Her-
kunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volks-
gruppe hinzuweisen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die all-
gemeine Situation der Punjabis in C._______ respektive Pakistan zur
Annahme einer Kollektivverfolgung führt.
Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält,
sehr hoch (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 9 und 10
betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in
EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der
Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK
1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien;
EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt
in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pa-
kistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosni-
en-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda;
EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK
2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asyl-
praxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit
zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel
einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend ge-
machter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der
begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile
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sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich
gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen
Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein
menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen
kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv
und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen be-
fürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände
vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder
Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können (vgl.
EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK
2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.).
Es ist nicht auszuschliessen, dass es in C._______ zu Spannungen
zwischen (...) und Punjabi gekommen ist. Indessen sind progromartige
Übergriffe gegen die Punjabi nicht bekannt geworden. Eben solche
erscheinen schon deshalb äusserst unwahrscheinlich, da die Punjabi
über 40% der pakistanischen Bevölkerung stellen und damit die mit
Abstand grösste Volksgruppe des Landes sind. Bei einzelnen
Übergriffen ist zudem Schutz von der Provinzregierung C._______s
erhältlich, da sich diese gegenüber Islamabad loyal verhält. Es
bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer blossen Volkszugehörigkeit in
absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu
gewärtigen hätte.
4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das
BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
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das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor. Auch sind keine individuellen Gründe
ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Pakistan sprechen würden. Die (...)jährige Be-
schwerdeführerin hat von Geburt an bis zu ihrer Ausreise in
B._______ gelebt und verfügt dort über ein dichtes familiäres
Beziehungsnetz (A2, S. 2). Zuletzt hat sie als (...) gearbeitet. Die be-
rufliche Wiedereingliederung sollte ihr dementsprechend möglich sein.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass der Beschwerde-
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führerin sowohl die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen
sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch
vom 31. Juli 2008 um wiedererwägungsweise Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.-
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem am 30. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 30. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Ver-
fügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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