B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4580/2012
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein (…) aus (…),
Nigeria nach eigenem Bekunden im Dezember 2004 verliess, nach Niger
und anschliessend nach Libyen ging, im Jahr 2006 nach Italien gelangte,
sich anschliessend ohne Unterbruch bis am 17. März 2012 dort aufhielt,
dass er Italien dann auf dem Landweg verliess, in die Schweiz einreiste
und am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (EVZ) um
Asyl nachsuchte,
dass am 22. März 2012 im EVZ eine summarische Befragung des Be-
schwerdeführers stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer
möglichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass das BFM am 15. Juni 2012 die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO), darum ersuchte, den Beschwerdeführer aufzunehmen,
dass Italien das Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist un-
beantwortet liess,
dass das BFM den italienischen Behörden am 20. August 2012 mitteilte,
Italien sei gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO zur Prüfung des Asyl-
gesuchs zuständig,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2012 – eröffnet am 30. Au-
gust 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton (…) sei verpflichtet,
die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2012 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er zudem in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 –
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich sei-
ner Anhörung im EVZ am 22. März 2012 ergibt, dass dieser im Jahr 2006
illegal nach Italien gelangte, sich anschliessend bis zu seiner Einreise in
die Schweiz dort mehrere Jahre ununterbrochen aufhielt und mehrfach
Kontakt mit den italienischen Behörden hatte,
dass, ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäss Artikel 10 Abs. 1 Dublin-II-
VO nicht länger zuständig – wie vorliegend Italien – und wird auf der
Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Artikel
18 Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der
Asylbewerber – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten ein-
gereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt wer-
den können – sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mit-
gliedstaat aufgehalten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asyl-
antrags zuständig ist (Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass die mündlichen Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er
sich nach seiner Ankunft in (…) (Italien) im Jahr 2006 um eine Aufent-
haltsbewilligung und eine Arbeitsbewilligung bemüht hat, dort registriert,
fotografiert und daktyloskopiert worden ist, kurz nach seiner Ankunft in
Italien eine Wegweisungsverfügung erhalten hat, sich dann nach Napoli
(Italien) begeben und dort etwa zwei Jahre lang gelebt hat, anschliessend
nach Palermo (Italien) gefahren ist und sich dort drei bis vier Jahre auf-
gehalten hat und im Jahre 2008 festgenommen worden ist, sich mit Un-
terstützung einer Anwältin aus Palermo für seine Rechte eingesetzt hat,
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ein klares Indiz dafür bilden, dass Italien gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO als Mitgliedstaat des Dublin-Abkommens für die Behandlung des
vorliegenden Asylgesuchs zuständig ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Italiens
unbeantwortet gebliebenen (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO) Anfrage um Auf-
nahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2012 Italien zu Recht als für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens nicht bestreitet,
dass sein Einwand, er habe sich in der Schweiz gut eingelebt und Arbeit
gefunden, an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag,
dass er im Weiteren erklärt, die Ausschaffung nach Italien würde eine un-
zumutbare Härte bedeuten, er habe dort viel gelitten, keine Bleibe und in
verschiedenen Bahnhöfen übernachtet, auch könne er dort nicht arbeiten
(vgl. A5/15 S. 11 und Beschwerde S.1),
dass Italien indessen unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwen-
den respektive umzusetzen,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtline
verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1),
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dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völ-
kerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen
kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass im Übrigen auch die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Ita-
lien nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer würde bei seiner
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwen-
dige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs nicht
erhalten und in den – im Vergleich zur Schweiz – erschwerten Aufent-
haltsbedingungen kein Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung
der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II–VO zu erblicken ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011
E. 5.8.1 mit weiteren Hinweisen),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass beispielsweise die Organisation Arci con Fraternità seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbera-
tung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass, selbst wenn dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht so-
fort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, darin noch kein Verstoss ge-
gen die Aufnahmerichtlinie respektive gegen Art. 3 EMRK zu erblicken
wäre, zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von Ita-
lien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des notwendi-
gen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011
E. 5.8.1),
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dass dem Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit offen stünde,
sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorgani-
sation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnah-
merichtlinie geltenden Mindeststandards zu wehren,
dass im Weiteren keine individuellen Erschwernisse ersichtlich sind, die
einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen
könnten,
dass aufgrund der Akten auch keine Gründe zur Ausübung des Selbstein-
trittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) vorliegen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt,
dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regel-
mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: