Abtei lung V
E-4581/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Pakistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni
2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4581/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein der
Volksgruppe der Punjabi zugehöriger pakistanischer Staatsbürger sun-
nitischen Glaubens aus B._______ (C._______) am 17. April 2008
seinen Heimatstaat, reiste gemeinsam mit seiner Schwester per
Flugzeug via die Türkei nach Italien und gelangte per Auto am 20.
April 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte. Am 24. April 2008 fand in Basel die
Empfangszentrumsbefragung statt und am 22. Mai 2008 erfolgte die
direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in
der Heimat Mitglied der D._______ gewesen, deren Generalsekretärin
seine Schwester gewesen sei. Am 26. August 2006 sei der
punjabische Stammesführer N. A. Khan Bugti, der mehr politische
Rechte für die lokale Bevölkerung sowie deren Beteiligung an Erträgen
aus Bodenschätzen gefordert habe, von pakistanischen
Sicherheitskräften umgebracht worden. Danach seien Unruhen
ausgebrochen und die Punjabi hätten in C._______ enorme Probleme
gehabt. Einige habe man umgebracht, auf die Häuser anderer, so
auch auf jenes des Präsidenten der D._______, seien Anschläge
verübt worden worden. Weiter sei der Beschwerdeführer auch von der
Drogenmafia bedroht worden, da er sich seit Januar 2006 beim
E._______ engagiert habe, wobei seine Schwester auch hier das Amt
der Generalsekretärin bekleidet habe. Am 7. Ramadan (19.
September) 2007 sei K. Kahn, der Präsident des SWADT, umgebracht
worden. Danach sei der Beschwerdeführer zwei oder drei Mal
telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Sein Engagement bei
E._______ sei bekannt gewesen, da er sich im Rahmen eines Projekts
an der Suche nach einem geeigneten Grundstück beteiligt habe. Die
(...) habe dem Beschwerdeführer und seiner Schwester angesichts der
Bedrohungen durch die Mafia und durch die Belutschen geraten, das
Land zu verlassen. Seit dem Jahr 2000 leide er zudem an
(...)problemen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine
pakistanische Identitätskarte und Mitgliederausweise der E._______
und der D._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom vom 6. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Be-
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E-4581/2008
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 9. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzu-
lässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2008 wies die Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser
wurde am 30. Juli 2008 einbezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht er-
suchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom
18. Juli 2008 und reichte ein englischsprachiges Bestätigungsschrei-
ben der E._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
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Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit mit
der Eingabe vom 31. Juli 2008 um wiedererwägungsweisen Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird, ist die Ge-
genstandslosigkeit dieses Begehrens infolge Leistung des Kostenvor-
schusses am 30. Juli 2008 festzustellen.
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zumal sie unter verschie-
denen Gesichtspunkten widersprüchlich ausgefallen seien. Die von
ihm anlässlich der Befragungen getätigten Ausführungen betreffend
die telefonischen Drohungen würden Unstimmigkeiten enthalten, was
deren Urheberschaft, Hintergründe und zeitliche Einordnung anbelan-
ge. So sei seinen Angaben aus der Erstbefragung zu entnehmen, die
Drohungen hätten im Zusammenhang mit seinem Engagement für den
E._______ gestanden, seien von der Mafia ausgegangen und hätten
nach dem Tod des SWADT-Präsidenten K. Kahn vom 19. September
2007 begonnen. Konkrete persönliche Schwierigkeiten im Zusammen-
hang mit seiner Mitgliedschaft bei der D._______ habe er nicht geltend
gemacht. Demgegenüber habe er in der direkten Anhörung
ausgeführt, bereits im August / September 2006 telefonisch bedroht
worden zu sein, dies nach dem Tod Bugtis und der Gründung der
D._______. Auch betreffend den letzten Drohanruf habe der
Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, indem er
einerseits angegeben habe, dieser sei nach dem Tod von K. Kahn vom
19. September 2007 erfolgt, und andererseits Januar respektive
Februar 2008 als dessen Zeitpunkt genannt habe. Aufgrund der
Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, welche den
gesamten Zeitraum der angeblichen Bedrohungssituation beträfen,
könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Aus der Rechtmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen ausgegangen worden sei.
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Der Vorhalt in der Beschwerdeschrift, das BFM habe den
Beschwerdeführer wohl nicht richtig verstanden, vermag nicht zu
überzeugen. Zunächst hat der Beschwerdeführer die Authentizität der
Befragungsprotokolle unterschriftlich bestätigt, so dass
Fehlübersetzungen oder sprachlich bedingte Missverständnisse
ausgeschlossen werden können. Sodann ist keine alternative Lesart
der Protokolle ersichtlich, welche eine schlüssige Interpretation
erlauben würde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
Gemäss der weiterhin gültigen Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) sind Vorbringen dann glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG dargetan, wenn im Sinne einer Gesamtwürdigung
festgestellt wird, dass die Umstände, die für die Richtigkeit der
vorgebrachten Sachverhaltsdastellung sprechen, überwiegen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E.
6.1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Gesamtwürdigung hat das
BFM vorliegend vorgenommen.
Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die te-
lefonischen Bedrohungen respektive deren Urheberschaft, Hintergrün-
de und zeitliche Einordnung anbelangt, kann weitgehend auf die Aus-
führungen der Vorinstanz verwiesen werden. So erklärte der Be-
schwerdeführer bei der Erstbefragung, im Nachgang zur Ermordung
des SWADT-Präsidenten durch die Mafia am 7. Ramadan (19. Sep-
tember) 2007 zwei oder drei Telefonanrufe erhalten zu haben, mittels
welcher er aufgefordert worden sei, sein Engagement für den
E._______ aufzugeben (A2, S. 5). In Abweichung hiervon führte er in
der direkten Anhörung aus, ab August / September 2006, er sei nach
dem Tod des Separatistenführers Bugti, vier bis fünf mal telefonisch
bedroht worden, wobei die Feindschaft zwischen Belutschen und
Punjabis als Ursache der Drohanrufe bezeichnet wurden (A7, S. 3 und
4). Mal habe ihm der Anrufer gesagt, er sei Punjabi und solle nicht
versuchen, so weit zu kommen wie sie (gemeint: die Belutschen), mal
sei ihm mit dem Tod gedroht worden für den Fall, dass die E._______
ihr Büro weiter betreiben würden (A7, S. 5).
Bezeichnenderweise wurde damit die Verfolgungssituation anlässlich
der direkten Bundesanhörung, mithin nachdem sich der Beschwerde-
führer bereits während eines guten Monats in der Schweiz aufgehalten
hatte, mit einer ethnisch-politischen Komponente verdichtet und damit
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in die Nähe des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG gerückt. Die bei
der direkten Anhörung vorgebrachte Verfolgungssituation ist deshalb
als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren. Die
Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht zu
überzeugen, zumal sie äusserst vage gehalten sind und so den
Eindruck erwecken, bewusst mit dem Inhalt beider Befragungen in
Einklang gebracht worden zu sein. Der Beschwerdeführer führt hier
nicht explizit aus, wer ihn telefonisch bedroht habe und aus welchen
Gründen dies geschehen sei. Vielmehr wird unverbindlich dargestellt,
die Belutschen hätten den Beschwerdeführer wegen seines Einsatzes
für die Punjabis bedroht, seien aber auch mit seinem Engagement
beim E._______ nicht einverstanden gewesen, wobei wegen
Letzterem auch Gefahr von der Drogenmafia ausgegangen sei.
Die vagen und in mehrfacher Hinsicht divergierenden Aussagen des
Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtheit keinen Interpretations-
spielraum zu. Es ist mit der Vorinstanz im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers be-
treffend die telefonischen Drohungen unerklärliche Widersprüche auf-
weisen und damit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Daran vermag das auf Be-
schwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben der E._______
nichts zu ändern, zumal damit die angeführten Verfolgungsgründe
auch nicht belegt werden. Im Gegenteil weckt das Schreiben, worin
der Einsatz des Beschwerdeführers mit der Eingliederung armer Men-
schen und Witwen beschrieben wird, ernsthafte Zweifel am Wahrheits-
gehalt seiner Behauptung, er habe sich insbesondere gegen den Dro-
genmissbrauch eingesetzt (A2, S. 4). Die Rüge der Verletzung von Art.
7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die
zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet.
4.3 Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde-
schrift, wonach die Situation in C._______ sehr unruhig sei und die
Punjabis immer wieder zwischen die Fronten gerieten, ist festzuhalten,
dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer
gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht
ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Her-
kunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volks-
gruppe hinzuweisen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die all-
gemeine Situation der Punjabis in C._______ respektive Pakistan zur
Annahme einer Kollektivverfolgung führt.
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Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesver-
waltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993
Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [be-
stätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden
in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei;
EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in
Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan
[bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Chris-
ten in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica,
Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruan-
da; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo;
EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizeri-
scher Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zu-
gehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigen-
schaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei
geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu
einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile
oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung.
Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen,
wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen
unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität
ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen
kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv
und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen be-
fürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände
vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder
Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können (vgl.
EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK
2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.).
Es ist nicht auszuschliessen, dass es in C._______ zu Spannungen
zwischen (...) und Punjabi gekommen ist. Indessen sind progromartige
Übergriffe gegen die Punjabi nicht bekannt geworden. Eben solche
erscheinen schon deshalb äusserst unwahrscheinlich, da die Punjabi
über 40% der pakistanischen Bevölkerung stellen und damit die mit
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Abstand grösste Volksgruppe des Landes sind. Bei einzelnen
Übergriffen ist zudem Schutz von der Provinzregierung C._______s
erhältlich, da sich diese gegenüber Islamabad loyal verhält. Es
bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner blossen Volkszugehörigkeit in
absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu
gewärtigen hätte.
4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das
BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 10
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist indessen, ob die Herz-
probleme des Beschwerdeführers allenfalls individuelle Gründe dar-
stellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen.
Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der ARK führen medizi-
nische Gründe grundsätzlich nur dann zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr
in ihren Heimatstaat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs.
4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öf-
fentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Weg-
weisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessens-
spielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme,
welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits
als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches
in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss
und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen kann (vgl. zum
Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende
und 5b S. 157 f.).
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
in der Heimat in medikamentenunterstützter ärztlicher Behandlung
war. Einige Monate vor der Ausreise war er im Krankenhaus, wo man
ein (...) anfertigte und ihm empfahl, sich einige Tage in stationäre Be-
handlung zu begeben. Dies hat der Beschwerdeführer gemäss eige-
nen Aussagen abgelehnt (A7, S. 11 f.). Es ist daher davon auszuge-
hen, dass die vom Beschwerdeführer benötigte ärztliche Betreuung in
Pakistan erhältlich ist. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkei-
ten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der
Schweiz entsprechen, macht den Vollzug für den Beschwerdeführer
noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die unge-
Seite 11
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nügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich ziehen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie
der in der Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten offensicht-
lich nicht zutrifft. Es ist damit festzustellen, dass die Herzprobleme des
Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen.
Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Pakistan sprechen würden. Der mit (...) Jahren noch relativ junge
Mann hat von Geburt an bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt
und verfügt dort über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz (A2, S. 1
bis 3). Zuletzt hat er als (...) gearbeitet, womit er offenbar eine
(...)köpfige Familie ernähren konnte. Die berufliche
Wiedereingliederung sollte ihm dementsprechend möglich sein.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass dem Beschwerde-
führer sowohl die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen
sollte und seine gesundheitlichen Beschwerden in Pakistan
behandelbar sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es ist
somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug
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zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch
vom 31. Juli 2008 um wiedererwägungsweise Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.-
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem am 30. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 30. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfü-
gung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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