B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4581/2013
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, Eritrea,
vertreten durch Kathrin Stutz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vorläufige Aufnahme (Familiennachzug);
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 stellte das BFM fest, der aus Eritrea
stammende Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner illegalen Ausreise
aus seinem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft und schloss ihn aus
dem gleichen Grund von der Asylgewährung aus. Gleichzeitig wurde der
Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz wegen Unzulässigkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
B.
Am 27. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer bei der zuständigen kan-
tonalen Migrationsbehörde um Familiennachzug seiner Ehefrau, die er am
16. Januar 2011 im Sudan geheiratet hatte, und Einbezug in die vorläufi-
ge Aufnahme. Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 19. De-
zember 2011 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
zuständigen kantonalen Behörde erneut um Familiennachzug zu Gunsten
seiner Ehefrau; diese überwies das Gesuch am 15. November 2012 mit
einer negativen Stellungnahme an das BFM. Mit Verfügung vom 9. Janu-
ar 2013 lehnte das BFM das Gesuch ab mit der Begründung, es stehe
kein angemessener Wohnraum zur Verfügung und der Beschwerdeführer
verfüge nicht über genügend Einnahmen, um ausreichend für den Unter-
halt der Familie zu sorgen. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2013
aus formellen Gründen nicht ein.
D.
D.a Am 5. Juli 2013 gelangte der Beschwerdeführer über seine inzwi-
schen mandatierte Rechtsvertreterin mit einer als Wiedererwägungsge-
such bezeichneten Eingabe ans BFM und beantragte die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013. Er begehrte, es sei festzustel-
len, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwä-
gungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei.
Seiner Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Ge-
such um Familiennachzug sei gutzuheissen.
Zur Begründung liess er ausführen, er lebe nun seit April 2008 in der
Schweiz und sei am 30. Juli 2009 als Flüchtling vorläufig aufgenommen
worden. Vor über zwei Jahren habe er geheiratet; seine Ehefrau lebe im
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Sudan unter schwierigen Bedingungen. Das Aufenthaltsrecht bei vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen müsse als längerfristig angesehen werden,
da ein hohes Rückkehrhindernis bestehe. Die einzige Möglichkeit ein
Familienleben führen zu können, sei deshalb die Familienzusammenfüh-
rung in der Schweiz. Eine strikte Anwendung von Art. 85 Abs. 7 AuG
(SR 142.20) bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sei völkerrechts-
widrig. Im Übrigen könne seine Wohnung neu von zwei Personen be-
wohnt werden und er befinde sich seit 18. Februar 2013 in einer Anstel-
lung für Arbeit auf Abruf; zwar habe er nur ein unregelmässiges Einkom-
men, sein Arbeitgeber sei aber sehr zufrieden mit ihm.
D.b Das BFM behandelte das Gesuch als neues Gesuch um Familien-
nachzug, lehnte diesen mit Verfügung vom 12. Juli 2013 ab und verwei-
gerte der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer gehe zwar einer
Arbeit auf Abruf nach, sei aber nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen.
Seine Einkünfte reichten weder für seinen eigenen Unterhalt noch für je-
nen seiner Ehefrau, weshalb er eine der kumulativ zu erfüllenden Voraus-
setzungen für den Familiennachzug nicht erfülle.
D.c Mit Eingabe vom 13. August 2013 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte Aufhebung der
BFM-Verfügung, Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz
und Gutheissung seines Gesuchs um Familiennachzug. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 verzichtete die zustän-
dige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Beurteilung
des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf
einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schrif-
tenwechsel ein.
D.e Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest.
D.f Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer ein
Schreiben der Sozialberatung der Stadt (…) vom 9. Oktober 2013 zu den
Akten reichen, worin seine seit August 2009 vollumfängliche Abhängigkeit
für den Lebensunterhalt von der Sozialbehörde bestätigt wird.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet endgültig ( Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
2. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG [SR 142.20]; Art. 37 VGG).
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 und
52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
die gesetzlichen Vorgaben von Art. 85 Abs. 7 AuG seien nicht erfüllt, weil
die Einnahmen des Beschwerdeführers weder für seinen eigenen Unter-
halt, noch für jenen seiner Familie ausreichen würden. Der Beschwerde-
führer weise in seinem Gesuch selber darauf hin, nach wie vor auf Sozi-
alhilfe angewiesen zu sein.
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4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er befin-
de sich seit Februar 2013 in einer Anstellung auf Abruf, seine Zweizim-
merwohnung sei gemäss Vermieter für zwei Personen zugelassen und
die in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehene Karenzfrist sei inzwischen abge-
laufen. Eine strikte Anwendung dieser Bestimmung bei vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen müsse ausserdem als völkerrechtswidrig ange-
sehen werden, da deren Aufenthaltsrecht aufgrund des hohen Rückkehr-
hindernisses als längerfristig angesehen werden müsse. Darüber hinaus
stelle eine Familienzusammenführung in der Schweiz die einzige Mög-
lichkeit dar, ein Familienleben führen zu können. Somit ergebe sich aus
Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familienleben. Schliesslich sei es für vor-
läufig aufgenommene Flüchtlinge sehr schwierig, eine Arbeit zu finden;
der Beschwerdeführer bemühe sich aber stets darum.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist, wie erwähnt, als Flüchtling anerkannt wor-
den, hat aber aufgrund eines Ausschlussgrundes den Asylstatus nicht er-
halten, sondern ist vorläufig aufgenommen worden (vgl. Art. 83 Abs. 8
AuG). Wollen solche Personen ihre Familienangehörigen nachziehen, ist
zwar das asylrechtliche Erfordernis der Trennung durch die Flucht ge-
mäss der grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten
Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
einzig im Falle von missbräuchlicher Eheschliessung zum Zweck der Er-
langung einer Einreisebewilligung in analoger Weise anwendbar (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 6). Anders als asylberechtigte Flüchtlinge,
die Anspruch auf Familiennachzug für im Ausland verbliebene Ehegatten
und minderjährige Kinder haben, sofern die Familie durch die Flucht ge-
trennt wurde (Art. 51 Abs. 4 AsylG), ist die Bewilligung des Familiennach-
zugs, jedoch von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen wie gesicherter
Unterhalt und geeigneter Wohnsituation abhängig.
5.2 Es ist unbestritten, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehene drei-
jährige Karenzfrist inzwischen abgelaufen ist. Ebenso ist die fünfjährige
Frist nach Art. 74 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), innert wel-
cher – nach Ablauf der Karenzfrist – das Gesuch um Familiennachzug bei
der zuständigen Behörde deponiert werden muss, respektiert. Der Be-
schwerdeführer lässt nun aber geltend machen, auch die strikte Anwen-
dung der übrigen, in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehenen Bedingungen wi-
derspreche Völkerrecht, sei insbesondere nicht mit Art. 8 EMRK verein-
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bar, aus dem auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen Anspruch
abzuleiten vermöchten.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aus seiner
Flüchtlingseigenschaft ergäbe sich ein bedingungsloser Anspruch auf
Familiennachzug ist folgendes festzuhalten:
5.3.1 Im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (FK, SR 0.142.30) wurde der Grundsatz der "Familieneinheit" be-
ziehungsweise das Recht des Flüchtlings auf "Wiedervereinigung mit sei-
ner Familie" nicht als Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffs
aufgenommen. Indessen wurde in der Schlussakte der Konferenz, die zur
Annahme der FK führte, das "Recht der Familieneinheit" von den Teil-
nehmern der Konferenz als ein essentielles Recht des Flüchtlings aner-
kannt. Weiter wurden die Regierungen – in Form einer Empfehlung – auf-
gefordert, "die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Familie des
Flüchtlings durchzuführen, besonders im Hinblick darauf sicherzustellen,
dass die Einheit der Familie des Flüchtlings aufrechterhalten bleibt, be-
sonders in Fällen, in denen der Familienvorstand die für die Aufnahme in
einem bestimmten Land erforderlichen Voraussetzungen erfüllt" (vgl.
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Pro-
tokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1. September
1979, Anhang I; Exekutiv-Komitee des UNHCR, Beschluss Nr. 24 (XXXII)
Familienzusammenführung; vgl. auch PETER ZIMMERMANN, Der Grund-
satz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweiz, Berlin 1991, welcher dem Grundsatz der Familienein-
heit immerhin Soft-Law-Charakter zuspricht [S. 116]).
Daraus wird ersichtlich, dass sich aus den Empfehlungen der Schlussak-
te der FK kein absolutes Recht auf Einreise ergibt und das Recht auf Fa-
milieneinheit nicht tangiert wird, wenn die Einreise von Angehörigen an
gewisse Bedingungen geknüpft wird.
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine strikte Anwen-
dung, der Kriterien nach Art. 85 Abs. 7 AuG, wie das BFM dies in seinem
Fall mit dem Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit (Bst. c der genannten
Bestimmung) tue, sei mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar.
Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat-
und Familienlebens. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
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sich eine Person grundsätzlich nur dann auf den Schutz des Familienle-
bens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu ei-
ner Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Nieder-
lassungsbewilligung) in der Schweiz beruft, wobei eine blosse Aufent-
haltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefes-
tigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen). Der Status der vorläufigen Aufnahme ist in seiner
Ausgestaltung als blosse Ersatzmassnahme für die undurchführbare
Wegweisung ausländischer Personen demgegenüber ein schwacher (vgl.
BVGE 2012/26 E. 7.1; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.76). Allerdings kann die Weg-
weisung des vorläufig aufgenommenen Ausländers auf in der Regel kaum
vorhersehbare Zeit nicht vollzogen werden. In Ausnahmefällen erkennen
deshalb der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und
das Bundesgericht ein faktisches Anwesenheitsrecht, nämlich dann,
wenn unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten von der ausländischen
Person nicht verlangt werden kann, dass sie die Schweiz verlässt und
somit ihr Familienleben im Ausland leben kann (vgl. Urteile des EGMR
Agraw gegen die Schweiz vom 29. Juli 2010, Ziff. 44 und Mengesha Kim-
fe gegen die Schweiz vom selben Datum, Ziff. 61; Urteil des BGer
2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 2C.459/2011 vom
26. April 2012 E. 3.3.1 m.H.).
Die EMRK verschafft allerdings kein absolutes Recht auf Anwesenheit.
Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde
Massnahme, welche im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8
EMRK liegt, gemäss Bundesgericht als zulässig, falls sie gesetzlich vor-
gesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK ent-
spricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft
"notwendig" erscheint, wobei ein legitimer Zweck unter anderem auch das
wirtschaftliche Wohl eines Landes sein kann.
In jedem Fall, d.h. sowohl bei positiven wie auch bei negativen staatlichen
Massnahmen, muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eine um-
fassende Interessen- und Rechtsgüterabwägung vorgenommen werden
zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der
Gemeinschaft. In Fällen, die, wie vorliegend, sowohl das Familienleben
als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, aus-
ländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden bzw. ihnen
den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des
Einzelfalls ab. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu be-
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rücksichtigen sind einerseits insbesondere der Grad der konkreten Beein-
trächtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in
zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat ge-
lebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufent-
haltsstaat. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migra-
tionsregulierung, andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung
oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilli-
gung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich
ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status
vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im
Konventionsstaat pflegen zu können (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330
E. 2.2 f.; 135 I 143, jeweils mit Hinweisen).
5.3.3 Zusammenfassend lässt sich weder aus der FK noch aus Art. 8
EMRK ein absolutes Recht auf Einreise oder auf Aufenthaltsbewilligung
ableiten. Die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen für einen
Familiennachzug sind in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesge-
richts und des EGMR nicht per se als völkerrechtswidrig zu bewerten.
Vielmehr muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eine Interessen-
abwägung erfolgen.
6.
Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenom-
mener Flüchtling seit sechs Jahren in der Schweiz. Die Dauer der Anwe-
senheit für sich alleine spricht also noch nicht für eine entscheidende
Bindung des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsstaat, während davon
auszugehen ist, dass seine Ehefrau – abgesehen von der Beziehung zu
ihrem Ehemann – noch über keinerlei Bindung zur Schweiz verfügt. Hinzu
kommt, dass die Ehegatten anlässlich ihrer Eheschliessung nicht ohne
Weiteres davon ausgehen konnten, ihre Beziehung in der Schweiz leben
zu können. Die Frage, ob die Ehegatten das Familienleben allenfalls im
Sudan leben könnten, ist nicht liquid und braucht vorliegend nicht geklärt
zu werden, weil hinreichend andere wesentliche Elemente gegen die Be-
willigung des Familiennachzugs im heutigen Zeitpunkt sprechen. Aus den
Verfahrensakten sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in sei-
ner Beschwerde vom 13. August 2013 geht zwar hervor, dass er inzwi-
schen einer Arbeit auf Abruf nachgeht. Allerdings erziele er damit lediglich
ein unregelmässiges Einkommen. Gemäss der im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Fürsorgebestätigung vom 9. Oktober
2013 wird er zudem seit August 2009 vollumfänglich von der Sozialbe-
hörde der Stadt Dietikon unterstützt. Demgegenüber sind keine Hinweise
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ersichtlich, welche dem 28-jährigen Beschwerdeführer eine Erwerbstätig-
keit in einem grösserem Umfang verunmöglichen würden. In Anbetracht
seines immerhin sechsjährigen Aufenthaltes in der Schweiz ist einerseits
davon auszugehen, dass er bislang nicht alles ihm Zumutbare unter-
nommen hat, um seinen eigenen Lebensunterhalt möglichst autonom
bestreiten zu können. Auf der anderen Seite ist auch nicht ersichtlich,
weshalb ihm dies nicht – entsprechende Bemühungen vorausgesetzt – in
Zukunft gelingen sollte.
Eine Gesamtwürdigung führt auf der einen Seite zu einem gewichtigen
öffentlichen Interesse, vorab wirtschaftlicher Natur, an einer Verweigerung
des Familiennachzugs, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass
die Kosten der öffentlichen Hand durch eine Bewilligung des Familien-
nachzugs noch ansteigen würden und die Gefahr einer fortgesetzten und
erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestünde (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f.).
Auf der anderen Seite lässt eine Gesamtschau der privaten Interessen
keine Gründe erkennen, die dieses erhebliche öffentliche Interesse auf-
zuwiegen vermöchten, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem Be-
schwerdeführer und seiner Ehefrau auf unabsehbare Zeit verunmöglicht
wäre – entsprechende Bemühungen vorausgesetzt –, ihre Familieneinheit
zu leben.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennach-
zugs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG vorliegend als rechtmässig. Es ge-
lingt dem Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen. Die in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos, und aufgrund der Akten ist von
der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Somit sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
E-4581/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Martina Stark
Versand: