B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4582/2012
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 28. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat in Begleitung ihrer minderjährigen Tochter am 16. November 2011.
Zusammen gelangten sie am 18. November 2011 illegal in die Schweiz,
wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchten. Zur Begründung ihrer
Asylgesuche machten sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 29. November 2011 sowie
der Anhörungen vom 25. Juli 2012 im Wesentlichen geltend, die Be-
schwerdeführerin leide an (…). In ihrem Heimatstaat erhalte sie kostenlos
nur 10mmg (…) pro Monat, für den restlichen Bedarf an (…) müsse sie
selber aufkommen. Im Übrigen könnten ihre Krankheiten in der Mongolei
nicht behandelt werden. Es gehe ihr gesundheitlich sehr schlecht. Weil
die hiesigen Behandlungsmöglichkeiten besser seien und weil sie einen
Sohn, der sich in der Schweiz als Asylsuchender aufhalte, noch einmal
habe sehen wollen, bevor sie sterbe, habe sie ihren Heimatstaat verlas-
sen und sei in die Schweiz gekommen. Ausserdem sei sie am Fuss ver-
letzt. Ihre Tochter machte keine eigenen Vorbringen geltend. Ärztliche Be-
richte von C._______ vom 14. Juni 2012, des D._______ vom 18. Juli
2012 sowie von Dr. med. E._______, Allg. Medizin FMH, vom 8. August
2012 diagnostizieren bei der Beschwerdeführerin eine (…), eine chroni-
sche (…)-Infektion […], (…) und eine (…), attestieren ihr zwar einen gu-
ten Allgemeinzustand, aber einen anhaltenden Behandlungsbedarf und
prognostizieren bei Behandlungsabbruch eine starke Verminderung der
Lebenserwartung, bei Fortführung der Behandlung jedoch eine Stabilisie-
rung des Allgemeinzustands und eine Verzögerung des Krankheitsver-
laufs. Diagnostik, Verlaufskontrolle und Therapie der (…)erkrankung sei-
en in der Mongolei nur rudimentär möglich.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2012 (am selben Tag eröffnet) trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin
sowie ihrer Tochter unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus
der Schweiz und des Vollzugs der Wegweisung nicht ein. Zur Begrün-
dung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, die Beschwerde-
führerin und deren Tochter hätten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG geltend gemacht, die Wegweisung sei die Regelfolge eines Nicht-
eintretensentscheides und der Wegweisungsvollzug sei durchführbar,
insbesondere sei aus den geltend gemachten gesundheitlichen Proble-
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men kein Vollzugshindernis abzuleiten, zumal deren Behandelbarkeit in
der Mongolei gewährleistet sei. Weil sie in der Landeshauptstadt lebe, sei
der Zugang zur Medizin auch geografisch sichergestellt. (…) sei in der
Mongolei zwar relativ teuer, aber sie verfüge über eine Rente und einen
staatlichen Zustupf. Mit vier volljährigen (…) könne sie in der Mongolei
ausserdem auf ein tragfähiges familiäres Netz, welches sie auch finanziell
unterstützen könne, zurückgreifen. Zudem könnten sie und ihre Tochter
finanzielle und materielle Rückkehrhilfe beantragen.
C.
Mit individuell ergänzter vorgedruckter Formular-Eingabe vom 4. Sep-
tember 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Be-
schwerde und stellte folgende vorgedruckte Anträge: "1. Die Verfügung
des BFM sei aufzuheben. 2. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei Asyl zu gewähren. 3. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und die vorläufi-
ge Aufnahme sei anzuordnen. 4. Es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten. 5. Evt. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.
6. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. 7. Evt. Bei bereits er-
folgter Datenweitergabe ist die beschwerdeführende Person darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren." In der individuell ergänzten
Begründung führte die Beschwerdeführerin lediglich ihre gesundheitlichen
Probleme näher aus.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2012 stellte die zuständige In-
struktionsrichterin fest, die materiellen Beschwerdeanträge seien nicht
eindeutig gestellt, da die Beschwerdeführerin ihre Begründung zwar mit
"Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Eintreten" überschreibe, in der
Begründung selber aber keine Ausführungen mache, welche auf eine
Verfolgung hinweisen würden. Gleichzeitig räumte sie der Beschwerde-
führerin Frist ein darzulegen, ob sie die Verfügung vollumfänglich anfech-
te oder lediglich die Dispositivziffern 3 und 4. Diese Aufforderung verband
die Instruktionsrichterin mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf
davon auszugehen, dass lediglich der Vollzugspunkt angefochten sei.
Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verzichtete antragsge-
mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Be-
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handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie aller weiteren Prozessanträge auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Adressatinnen der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerde-
führerin sowie ihre Tochter. Beschwerde erhoben hat indes lediglich die
Mutter. Einzig sie hat die Beschwerde unterzeichnet; sie macht Ausfüh-
rungen, die ausschliesslich sie betreffen, spricht in der ersten Person und
gibt auch nicht vor, für ihre bald volljährige Tochter vertretungsweise Be-
schwerde zu erheben. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Verfü-
gung des BFM, soweit sie die Tochter betrifft, nicht angefochten wird,
sondern unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Partei des vorlie-
genden Verfahrens ist somit neben der Vorinstanz lediglich die rubrizierte
Beschwerdeführerin.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs.1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist nach Massgabe der nachfolgenden Er-
wägung einzutreten.
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1.4 Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2012 wurde der Be-
schwerdeführerin Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt (vgl.
Bst. D). Diese Frist liess sie ungenutzt verstreichen. Androhungsgemäss
ist davon auszugehen, dass lediglich die Dispositivziffern 3 und 4 der vor-
instanzlichen Verfügung angefochten sind. Infolgedessen ist die Disposi-
tivziffer 1 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als
solche (Dispositivziffer 2) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden,
wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend
nicht der Fall ist. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich daher auf
den Vollzugspunkt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
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standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die
Beschwerdeführerin keine Verfolgung geltend macht, findet der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Insbesondere steht die gesundheitliche Situation
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der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug (unter dem Teilas-
pekt der Zulässigkeit besehen) nicht entgegen, zumal gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug
der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitli-
chen Problemen lediglich dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellt, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche in casu
– in Anbetracht des attestierten guten Allgemeinzustands der Beschwer-
deführerin und der medizinischen Versorgung in der Mongolei – nicht er-
füllt sind (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 4,
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR, sowie aus der aktuellen Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts Urteil D-3037/2008 vom 12. Oktober 2012 E. 7.3; vgl.
zur medizinischen Versorgung in der Mongolei unten E. 6.5). Ausserdem
lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, bei
welchem es sich im Übrigen um einen im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG verfolgungssicheren Staat (Safe Country) handelt, den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage kann
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2, mit Hinweis auf die fortgeführte Praxis der ARK) nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr dorthin zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes oder eine unzurei-
chende Behandlung zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Wesentlich ist da-
bei, dass die benötigte medizinische Behandlung als dringend erachtet
wird und zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist. Liegt im Heimatland eine solche medizinische Behand-
lungsmöglichkeit indessen vor, ist der Wegweisungsvollzug, auch wenn
die Behandlungsmöglichkeiten nicht dem schweizerischen Standard ent-
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sprechen, nicht als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5a und b).
5.5 Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle
Gründe namentlich gesundheitlicher Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug in casu als unzumutbar erscheinen. Insbesondere lassen sich, wie
nachfolgend aufgezeigt, aus den gesundheitlichen Problemen der Be-
schwerdeführerin keine Vollzugshindernisse ableiten.
In der Mongolei besteht ein funktionierendes Gesundheitswesen und ins-
besondere in der Landeshauptstadt Ulaanbataar, woher die Beschwerde-
führerin stammt, gibt es zahlreiche Spitäler und andere medizinische Ein-
richtungen zur Behandlung von gesundheitlichen Problemen. Eine allge-
meine ärztliche Kontrolle ist in der Mongolei – und insbesondere in
Ulaanbataar – gewährleistet, weshalb der Zugang zu den medizinisch er-
forderlichen Kontrollen und Behandlungen auch faktisch als gesichert er-
scheint (vgl. das Urteil D-212/2010 vom 25. Februar 2010 E. 5.4.2.5, vgl.
auch den Country of Origin Report der World Health Organization [WHO]
2011 oder das Country Sheet Mongolia von Caritas International vom
September 2010). Die Krankheiten, an denen die Beschwerdeführerin
leidet ([…]; vgl. Bst. A), sind gemäss dem oben erwähnten Bericht der
Caritas International in der Mongolei weit verbreitet; von einem Behand-
lungs- oder Versorgungsengpass ist indessen keine Rede. Deshalb ist
davon auszugehen, dass die entsprechenden Krankheitsbilder in der
Mongolei bekannt sind, adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur Verfü-
gung stehen und die Beschwerdeführerin in der Mongolei dementspre-
chend die notwendige Behandlung erhalten kann. Die von Dr. med.
F._______ in seinem ärztlichen Bericht vom 8. August 2012 geäusserte
Auffassung, Diagnostik, Verlaufskontrolle und Therapie der
(…)erkrankung seien in der Mongolei nur rudimentär möglich, wird dage-
gen weder näher ausgeführt noch begründet, und das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, ihre Krankheiten könnten von den mongolischen Ärz-
ten nicht behandelt werden, bleibt eine unbelegte und unsubstanziierte
Behauptung. Die Beschwerdeführerin selber räumt hingegen ein, in der
Mongolei bereits wegen (…) behandelt worden zu sein.
Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten ist der medizinische All-
gemeinzustand der Beschwerdeführerin gut (vgl. Bst. A). Deshalb ist nicht
davon auszugehen, dass ein Abbruch der in der Schweiz begonnenen
Therapie und eine Rückkehr in die Mongolei zu einer drastischen und
unmittelbar lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
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standes führen würde. Vor diesem Hintergrund lässt sich allein aus dem
Umstand, dass in der Schweiz effizientere oder bessere Therapien zur
Verfügung stehen, nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs schliessen.
Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz gehen übereinstimmend da-
von aus, dass (…) in der Mongolei zwar in regelmässiger, aber nur in un-
zureichender Dosis kostenfrei ausgegeben werde, die restliche Menge
dagegen selber bezahlt werden müsse und (…) in der Mongolei relativ
teuer sei. Der Vorinstanz ist dabei indes beizupflichten, dass der Be-
schwerdeführerin die Rückkehr in die Mongolei auch unter diesem Aspekt
zugemutet werden kann, zumal sie über eine Rente und einen staatlichen
Zustupf verfügt und auf ein tragfähiges familiäres Netz von vier (…) voll-
jährigen (…), welche sie auch finanziell unterstützen können, zurückgrei-
fen kann. Zudem steht es ihr, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht fest-
gestellt hat, frei, um finanzielle Rückkehrhilfe zu ersuchen (vgl. Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zusammenfas-
send ergibt sich, dass die im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat be-
nötigte medizinische Versorgung auch dort sichergestellt ist und eine
Rückkehr in die Mongolei somit keine existenzielle Bedrohung des Le-
bens der Beschwerdeführerin darstellen würde. Ohne die damit verbun-
dene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit bei
den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin
insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizini-
schen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden.
5.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bun-
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desrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Begehren der Beschwerdeführerin
als aussichtslos, so dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (ungeachtet
einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit) abzuweisen sind. Gestützt auf
Art. 97 Abs. 2 AsylG ist der Antrag, die zuständigen Behörden seien vor-
sorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzu-
leiten, abzuweisen. Den Akten der Vorinstanz sind keine Hinweise dafür
zu entnehmen, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Be-
schwerdeführerin bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag
auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstands-
los wird.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Kosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die-
ser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: