B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4582/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
1. A._______, geboren (…), Eritrea,
2. B._______, geboren (…), Eritrea,
3. C._______, geboren (…), Eritrea,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch aus dem Ausland und Ein-
reisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. August 2013
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die mit D._______ (N […]) verheiratete Schwester der Beschwerde-
führerinnen, E._______, nach bewilligter Einreise mit Verfügung des BFM
vom 25. Juni 2012 als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt worden
ist,
dass die Rechtsvertreterin am 15. Juli 2012 beim BFM ein Asylgesuch
und einen Einreiseantrag für die Beschwerdeführerinnen stellte,
dass sie geltend gemacht wurde, die minderjährigen Beschwerdeführerin-
nen hielten sich in einem Flüchtlingslager Äthiopiens auf und hätten we-
gen ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester Probleme mit den eritrei-
schen Behörden zu erwarten,
dass mit dem Asylgesuch die Fotokopie eines undatierten, angeblich vom
(…) stammenden Schreibens eingereicht wurde, in welchem mitgeteilt
wurde, dass die drei minderjährigen Schwestern sich noch immer (…) in
Äthiopien aufhalten würden und dort grosse Probleme hätten,
dass die Rechtsvertreterin vom BFM mit Schreiben vom 20. März 2013
unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011
vom 6. Dezember 2011 (publiziert als BVGE 2011/39) darauf hingewiesen
wurde, beim Stellen eines Asylgesuchs handle es sich um ein relativ
höchstpersönliches Recht, und bislang liege noch keine den Beschwerde-
führerinnen zurechenbaren Willensäusserung vor, mit der diese zu erken-
nen geben, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um
Schutz zu ersuchen, weshalb noch kein zulässiges Asylgesuch gestellt sei,
dass das BFM darin der Rechtsvertreterin Frist ansetzte, um eine von
den Beschwerdeführerinnen persönlich verfasste Asylbegründung einzu-
reichen oder zumindest die Stellungnahme zum Fragenkatalog, welcher
im besagten Schreiben enthalten war, von ihnen unterschreiben zu las-
sen und nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlas-
sungs- oder Säumnisfall auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde,
dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 17. April 2013 eine von
E._______ unterzeichnete Vollmacht vom 22. März 2013 einreichte und
geltend machte, der Fragekatalog sei von dieser mit den Beschwerdefüh-
rerinnen besprochen und das Resultat ihres Gesprächs sei im beigeleg-
ten Schriftstück vom 26. März 2013 festgehalten worden,
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dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2013 – gemäss Mitteilung
der Rechtsvertreterin eröffnet am folgenden Tag – auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerinnen nicht eintrat,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die in BVGE
2011/39 und Urteil E-6746/2011 vom 27. Februar 2012 umschriebenen
Voraussetzungen zur Initiierung eines Asylgesuchs aus dem Ausland sei-
en nicht erfüllt, weil (immer noch) keine höchstpersönlichen Äusserungen
der Beschwerdeführerinnen vorlägen,
dass die Rechtsvertreterin zwar das Asylgesuch mit einem Schreiben zu-
sammen eingereicht habe, das die Information enthalten habe, die Be-
schwerdeführerinnen würden sich im (…) vor Entführungen fürchteten,
dass das Dokument von den Beschwerdeführerinnen allenfalls unterzeich-
net sei, aber offensichtlich die kopierte Version eines zusammengesetz-
ten Schriftstücks sei und keine Originalunterschriften trage,
dass keine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerinnen stattgefun-
den habe und die vom BFM gestellten Fragen lediglich auf Ausführungen
von E._______ gemäss Antwortschreiben vom 26. März 2013 basierten,
welches die Beschwerdeführerinnen nicht unterzeichnet hätten,
dass – so das BFM sinngemäss weiter – zwar die Vollmacht von den Be-
schwerdeführerinnen unterzeichnet sein könnte, aber eine Bevollmächti-
gung in Bezug auf das Abschätzen der Antworten auf die Fragen, ob und
inwieweit sie in Eritrea oder Äthiopien gefährdet seien, nicht tauglich sei,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. August 2013 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben liessen mit den Anträgen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihnen die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen,
dass sie in formeller Hinsicht darum ersuchten, es sei ihnen die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten,
dass mit der Beschwerde die Fotokopien eines von den Beschwerdefüh-
rerinnen unterzeichneten Schreibens vom 26. März 2013 und der ange-
fochtenen Verfügung eingereicht wurden,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass die Legimitation der Beschwerdeführerinnen insoweit fraglich ist, als
sie am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen haben müssen, das
Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht keine
Vertretung zulässt (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2) und sie im Falle eines
nicht persönlich gestellten Asylgesuchs und eines nicht geheilten Man-
gels im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens an diesem in formeller
Hinsicht nicht teilgenommen hätten,
dass allerdings zur Prüfung dieser Legitimationsfrage die Legitimation der
Beschwerdeführerinnen ohne weiteres zu bejahen ist und insoweit auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG) einzutreten ist,
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind und mit wel-
chen das so genannte Auslandverfahren abgeschafft worden ist, für Asyl-
gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle rechtsgültig
eingereicht worden sind, nicht zur Anwendung kämen (vgl. Übergangs-
bestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für diese
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Gesuche die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung [alt AsylG] gelten),
dass dabei der Umstand, dass das Gesuch nicht entsprechend dem
Wortlaut in Art. 19 Abs.1 und Art. 20 alt AsylG bei einer schweizerischen
Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, gemäss der
langjährigen Praxis nicht massgebend ist,
dass insofern das BFM das Begehren zu Recht als Gesuch aus dem
Ausland entgegennehmen durfte,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich demnach die
Beschwerdeinstanz – sollte sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachten – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die
angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung
ans BFM zurückweist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzun-
gen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist und die vom BFM zitierte Praxis in BVGE BVGE 2011/39 nach wie
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vor auf tatsächliche Asylgesuche aus dem Ausland Anwendung findet, die
vor dem 29. September 2012 gestellt wurden,
dass in Bezug auf die vorinstanzliche Begründung des Nichteintretens-
entscheides auf die Zusammenfassung des Sachverhalts (s. vorn) zu
verweisen ist,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, die Beschwerdeführerinnen
hätten die Dispositionen der Rechtsvertreterin und ihrer Schwester
E._______ missverstanden und vorerst bloss die Vollmacht
unterzeichnet, wobei ihre Antworten im Rahmen des mit E._______
geführten Gesprächs im Schreiben vom 26. März 2013 festgehalten seien
und klar aufzuzeigen vermöchten, dass sie als Minderjährige in Äthiopien
gefährdet und auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien,
dass sie das Dokument vom 26. März 2013 nun nachträglich unterzeich-
net und eingereicht hätten, weshalb ihre Gesuche gutzuheissen seien,
dass indes diese Rechtsauffassung nicht zutrifft,
dass einerseits die vom BFM per 6. August 2013 gemachten Feststellun-
gen und Erwägungen – auch die Hinweise auf die Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
angefochtene Verfügung verwiesen wird – korrekt sind,
dass selbst für den Fall, dass die drei erforderlichen Unterschriften "nun"
vorliegen sollten (vgl. Beschwerde S. 2), das BFM aufgrund der in BVGE
2011/39 dargelegten Praxis zu Recht nicht eingetreten ist, da dieses
zwingende Formerfordernis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFM
offensichtlich nicht erfüllt war,
dass die zu einem unbekannten Zeitpunkt von den Beschwerdeführerin-
nen auf dem Schriftstück vom 26. März 2013 geleisteten Unterschriften
dem BFM im Zeitpunkt seiner Verfügung nicht vorlagen, weshalb der
Mangel ihrer persönlichen Erklärungen nicht noch im erstinstanzlichen
Verfahren geheilt worden ist, was aber Voraussetzung für ein Eintreten
gewesen wäre (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2),
dass vor diesem Hintergrund bedeutungslos ist, dass bis heute keine Ori-
ginalunterschriften der Beschwerdeführerinnen vorliegen, sondern nur ei-
ne Fotokopie eingereicht worden ist,
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dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos – wenn
nicht gar als mutwillig – zu qualifizieren ist und deshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung i.S. von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung aufgrund
des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen wären, angesichts ihrer Minderjährigkeit, ihrem
Aufenthalt im Ausland und dem Umstand, dass die aussichtslose oder
mutwillige Beschwerdeerhebung nicht von ihnen zu vertreten ist, auf de-
ren Erhebung zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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