B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4582/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Aserbaidschan,
vertreten durch Roger Hochreutener,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer beantragte am 30. Dezember 2013 in der Schweiz
Asyl. Bei der Ankunft im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
wurden dem Beschwerdeführer Bargeld im Wert von Fr. 7'349.55 abge-
nommen und mit Valuta vom 20. Januar 2014 auf das Sonderabgabekonto
des SEM überwiesen.
B.
Das SEM verfügte am 6. Mai 2014, dass der abgenommene Betrag bei
selbstständiger Ausreise aus der Schweiz innerhalb von sieben Monaten
seit der Einreichung des Asylgesuchs zurückerstattet werde, sofern dies
mit dem beiliegenden Formular beantragt werde. Finde innerhalb von sie-
ben Monaten ab Asylgesuch keine selbstständige Abreise aus der Schweiz
statt, so werde der Betrag auf das Sonderabgabekonto des Beschwerde-
führers überwiesen und in vollem Umfang an die vom Beschwerdeführer
zu leistenden Sonderabgaben angerechnet.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn und seine Familie aus der
Schweiz weg. Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 25. März 2015 ab. Am 12. Mai 2015 reiste der Be-
schwerdeführer mit seiner Familie aus der Schweiz aus.
D.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM
um Zustellung einer Kostenverfügung mit Rechtsmittel.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer habe bis am 23. Juni 2015 Fr. 7'349.55 Sonderabgabe geleistet. Der
Betrag von Fr. 7'349.55 sei vom Bund als Sonderabgabe des Beschwer-
deführers vereinnahmt worden. Die Differenz der Einzahlungen gemäss
Ziffer 1 zum Maximalbetrag von Fr. 15'000.– könne vom Bund nach Ende
der Sonderabgabepflicht vereinnahmt werden, wenn der Beschwerdefüh-
rer zu Vermögen komme, welches nicht aus Erwerbseinkommen stamme.
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F.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Vermögenswertab-
nahme vom 20. Januar 2014 sei aufzuheben und als Überlebenshilfe zu-
rückzuerstatten, die Verfügung vom 24. Juni 2015 sei als nichtig zu erklä-
ren und aufzuheben, eventualiter seien zwei Drittel der Abgabe zurückzu-
erstatten und der zugesprochene Drittel sei an die St. Galler Gemeinden
als Überlebenshilfe zu überweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Nach
Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zur weiteren Begründung und
Konkretisierung des Antrags anzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Kompetenz zur Sicherstellung von
Vermögenswerten in Frage stellt, richtet er sich gegen die Verfügung vom
6. Mai 2014. Diese ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb
keine Beschwerde mehr geführt werden kann. Insoweit ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Frist zur Beschwer-
deergänzung. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur er-
gänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere
Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offensichtlich
nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 87 Abs. 5 AsylG werden sichergestellte Vermögenswerte
auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die asylsuchende
Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs
oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert aus-
reist.
4.2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellt das SEM fest, dass (1.) eine
Sonderabgabe geleistet wurde, (2.) der Betrag vereinnahmt wurde und (3.)
die Differenz zum Maximalbetrag noch vereinnahmt werden kann. Mit "Ver-
einnahmen" gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung stellt das SEM
fest, dass kein Anspruch auf Rückerstattung besteht.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, es sei bei ihm das
Dublin-Verfahren angewendet worden und deshalb sei das Asylgesetz vor-
liegend nicht anwendbar. Der Einzug sei deshalb nicht richtig. Die Schweiz
könne sich nicht für unzuständig erklären und gleichzeitig das Schweizeri-
sche Asylgesetz anwenden. Darüber hinaus sei es nicht seine Schuld,
dass das Asylverfahren eineinhalb Jahre – und damit länger als sieben Mo-
nate – gedauert habe.
4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Ge-
mäss Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 AsylG setzt sich der Personenkreis
der Sicherstellung aus "Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen ohne Auf-
enthaltsbewilligung" zusammen. Die Norm knüpft also nicht daran an, wel-
ches Verfahren (Dublin-Verfahren oder nationales Asylverfahren) anwend-
bar ist, sondern an den Begriff des Asylsuchenden, der in der Schweiz Kos-
ten (Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechts-
mittelverfahrens) verursacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom
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11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Beschwerdeführer fällt zwei-
fellos in den persönlichen Geltungsbereich dieser Norm. Die Vorinstanz hat
die Norm korrekt angewendet.
Allfällige Ansprüche auf Rückerstattung sind sodann befristet. Diese wer-
den auf Gesuch hin nur rückerstattet, wenn die asylsuchende Person in-
nerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs kontrolliert
ausreist (Art. 87 Abs. 5 AsylG). Dass das Verfahren des Beschwerdefüh-
rers länger als sieben Monate gedauert hat, ist unerheblich. Der Beschwer-
deführer hat diese Frist nicht eingehalten, weshalb kein Anspruch auf
Rückerstattung besteht.
4.5 Nach dem Gesagten ist sowohl das Haupt- als auch das Eventualbe-
gehren des Beschwerdeführers abzuweisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: