B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4583/2015
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (…).
E-4583/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie am 19. September 2014
mit einem von der schweizerischen Vertretung in Istanbul ausgestellten
Visum auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und am 29. September
2014 um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 23. Oktober 2014 und die Anhö-
rung zu den Asylgründen am 8. April 2015 stattfanden,
dass die Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hintergrund im We-
sentlichen vorbrachte, nachdem ihr Ehemann vor (…) Jahren gestorben
sei, habe sie mit (…) für sich und ihre Familie gesorgt, bis sie nach zirka
sechs Jahren aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr imstande
gewesen sei,
dass zwei ihrer Söhne Syrien vor zirka zwei Jahren wegen des Militär-
dienstes (einer als Deserteur, der andere als Refraktär) verlassen und
sich in Istanbul aufgehalten hätten, wobei zwei Söhne weiterhin mit ihr in
Syrien zusammengelebt hätten,
dass einer dieser Söhne mit (…) ihren Lebensunterhalt bestritten habe,
dass sich Angehörige des Geheimdienstes Ende des Jahres 2012 drei bis
vier Mal bei ihr zu Hause nach dem Verbleib ihrer beiden weggezogenen
Söhne erkundigt und in der gleichen Zeit die Einheitsverwaltung ihres de-
sertierten Sohnes zweimal telefonisch nach ihm gefragt habe,
dass sie jeweils zur Auskunft gegeben habe, nicht zu wissen, wo sich ihre
Söhne aufhalten würden, wobei sie jedoch nicht bedroht worden sei
(Akten SEM A14/12, F44),
dass vor zirka drei Jahren auch nach ihrem weiteren Sohn, der bereits in
der Schweiz lebe, gefragt worden sei,
dass Mitte Dezember 2013 ihre beiden in Syrien verbliebenen Söhne von
Angehörigen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Pa-
rastina Gel) YPG und der Regierung im (…) aufgesucht und körperlich
verletzt worden seien, wobei sie auch das Geschäft demoliert hätten,
dass sie sich aufgrund dieses Vorfalls und des anhaltenden Bürgerkrie-
ges entschieden habe, zusammen mit ihren beiden verletzten Söhnen
E-4583/2015
Seite 3
Syrien in Richtung Türkei zu verlassen und zu ihren in Istanbul lebenden
Söhnen zu ziehen,
dass der bereits in der Schweiz wohnhafte Sohn schliesslich ihre Einreise
hierher habe organisieren können,
dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ihre Identi-
tätskarte sowie das Familienbüchlein im Original zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2015 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegwei-
sungsvollzug jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, soweit die Be-
schwerdeführerin geltend mache, Syrien wegen des Bürgerkrieges verla-
sen zu haben, sei aus ihren Vorbringen kein konkreter Hinweis auf eine
gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ihrer Person
ersichtlich, zumal sie explizit angegeben habe, persönlich sei ihr nie et-
was zugestossen,
dass im Weiteren die mehrmaligen Besuche und Nachfragen seitens An-
gehöriger der Regierung und des Geheimdienstes, sowie die zwei Tele-
fonanrufe der militärischen Verwaltungseinheit nicht die erforderliche In-
tensität aufweisen würden, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG
erachtet werden zu können,
dass die Beschwerdeführerin diese Einschätzung bestätigen würde, in-
dem sie zu Protokoll gegeben habe, anlässlich dieser Besuche nie be-
droht worden zu sein,
dass die Beschwerdeführerin demnach die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen würde, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen
sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juli 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die Beschwerde sei als
formgerecht anzunehmen und der angefochtene Entscheid aufzuheben,
E-4583/2015
Seite 4
dass ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren
sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Prozesskosten,
mithin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
da sie momentan nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen wür-
de,
dass mit Eingabe vom 29. Juli 2015 eine Bestätigung von Unterstüt-
zungsleistungen an die Beschwerdeführerin durch die zuständige Ge-
meinde vom 14. Juli 2015 nachgereicht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli
2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführerin
aufgefordert wurde, bis zum 14. August 2015 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 10. August 2015 bei der Gerichtskasse
einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-4583/2015
Seite 5
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rüge-
möglichkeiten im Geltungsbereich des AsylG nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin zu ihren Ausreisegründen den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 festgehal-
ten – namentlich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend zu erach-
ten ist, wonach die entsprechenden geltend gemachten Nachstellungen
seitens der Regierung und des Geheimdienstes nicht die erforderliche In-
E-4583/2015
Seite 6
tensität aufweisen, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet
zu werden,
dass die in der Beschwerdeschrift vertretene gegenteilige Auffassung mit
Blick auf die geltende Rechtsprechung offenkundig nicht durchzudringen
vermag,
dass ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
mäss Rechtsprechung nur bejaht werden könnte, wenn staatliche Verfol-
gungsmassnahmen derart intensiv erscheinen, dass dem Betroffenen ein
weiterer Verbleib in seinem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet
werden könnte und nicht ausschlaggebend ist, wie der Betroffene die Si-
tuation subjektiv erlebt hat (so bereits EMARK [Entscheide und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 1996 Nr. 30 E. 4d
S. 291),
dass die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck erzeugen, grundsätzlich hoch sind (EMARK 1996 Nr. 28
E. 3c.dd S. 273),
dass mit dem Vorbringen in der Beschwerde insoweit einig zu gehen ist,
dass aus der behördlichen Suche nach den Söhnen und dem Vorfall im
(…) sowie deren Folgen für die Beschwerdeführerin als besorgte Mutter
eine erhebliche psychische Belastung hat erwachsen können,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung jedoch zu Protokoll
gab, im Rahmen der Nachfragen durch die syrischen Behörden nicht be-
droht worden zu sein (A14/12, F44) sowie seit dem Vorfall im (…) bis zu
ihrer Ausreise aus dem Heimatland von den entsprechenden Leuten auch
nicht kontaktiert oder aufgesucht worden zu sein (A14/12, F69),
dass auch aus den gesamten Akten nicht hervorgeht, dass die Be-
schwerdeführerin im Nachgang zu den entsprechenden Nachforschungen
durch die syrischen Behörden persönlich ernsthaften Nachteilen oder
Massnahmen ausgesetzt worden wäre, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirkt hätten,
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte gegeben sind, wonach die Beschwerdeführerin
einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder eine solche zu be-
fürchten hätte,
E-4583/2015
Seite 7
dass auch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten des UK Home
Office und des UNHCR nicht auf flüchtlingsrelevante Nachteile, denen die
Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit persönlich ausge-
setzt werden könnte, geschlossen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin demnach entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt,
dass nach dem Gesagten festzustellten ist, dass die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asyl-
gesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde,
weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs
erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG),
dass der am 10. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
E-4583/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: