Abtei lung V
E-4584/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, angeblich Zimbabwe,
vertreten durch Felicity Oliver,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008/ N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4584/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Mai 2008 verliess und am 22. Mai 2008 in die Schweiz einreis-
te, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass im (...) am 12. Juni 2008 die Erstbefragung stattfand, bei welcher
der Beschwerdeführer geltend machte, er sei am (...) in Zimbabwe
geboren,
dass er weiter angab, seine Eltern hätten ihn im zweiten Lebensjahr
aus Angst, dass er einem Orakel zum Opfer fallen könnte, zu einem
Englisch sprechenden Weissen ins Dorf (...) gebracht, wo er bis zu
seiner Ausreise gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer einen Monat vor seiner Ausreise auf der
Strasse angegriffen und verletzt worden sei, worauf ihm der Weisse er-
klärt habe, er werde noch immer wegen des Orakels gesucht,
dass er aus diesen Gründen ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere einreichte,
dass am 17. Juni 2008 ein vom BFM beauftragter Experte der Fach-
stelle LINGUA mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkund-
liche Herkunftsanalyse durchführte und gestützt darauf einen Bericht
über die Herkunft (LINGUA-Analyse) desselben verfasste,
dass er in seinem Bericht vom 18. Juni 2008 zum Schluss gelangte,
der Beschwerdeführer spreche ein westafrikanisches Englisch, wie es
in Nigeria gesprochen werde, und stamme mit Sicherheit nicht aus
Zimbabwe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 das rechtliche
Gehör zur LINGUA-Analyse gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei an seiner Herkunft aus Zimbabwe
festhielt und angab, er sei nicht in Nigeria gewesen,
dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 3. Juli
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
Seite 2
E-4584/2008
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht,
dass die vom Beschwerdeführer für das vorliegende Asylverfahren ge-
machten Angaben, wonach er aus Zimbabwe stamme und dort seit
seiner Geburt gelebt habe, in der von der Fachstelle LINGUA erstellten
Herkunftsanalyse nicht bestätigt worden sei,
dass dem Beschwerdeführer zu den Feststellungen der LINGUA-Ana-
lyse das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er nicht in der
Lage gewesen sei, seine fehlenden Kenntnisse zum angeblichen Her-
kunftsstaat zu erklären,
dass er darauf beharrt habe, aus Zimbabwe zu stammen, wobei er sei-
nen Stamm beziehungsweise seine Ethnie nicht kenne, kein Shona
spreche und seine Englischkenntnisse bei einem Weissen erworben
habe,
dass die Vorinstanz festhielt, diese Angaben würden nicht erklären,
weshalb der Beschwerdeführer ein westafrikanisches Englisch spre-
che, wie es in Nigeria üblich sei,
dass die fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers betreffend den
Strassenverkehr, die Währung, die Flüsse, Provinzen, Distrikte und
Dörfer nicht mit der Begründung, er habe die Schule nur eine Woche
besucht, erklärt werden könnten und diese Erklärungsversuche als
realitätsfremde, unbehelfliche Schutzbehauptungen einzustufen seien,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Feststellungen
der LINGUA-Analyse zu entkräften und die geltend gemachten Flucht-
gründe, die sich ausschliesslich auf Zimbabwe beziehen würden, jegli-
cher Grundlage entbehren würden,
dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine Identität ge-
täuscht habe und demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das BFM hinsichtlich der Wegweisungsfrage festhielt, der diesbe-
zügliche Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen in der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden, wobei es nicht Sache der Asylbehör-
Seite 3
E-4584/2008
den sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung möglich sei, selbst wenn ein Asylsu-
chender seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gut-
zuheissen, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
Seite 4
E-4584/2008
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin gültige Praxis
der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass vorliegend auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylge-
such des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG ohne vernünftige Zweifel feststehen muss (vgl. die weiterhin gül-
Seite 5
E-4584/2008
tige Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a sowie die nachfol-
gend zur Thematik der Identitätstäuschung angeführten, nach wie vor
massgebenden EMARK-Urteile),
dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweis-
regel von Art. 8 ZGB die Behörde den Nachweis zu erbringen hat,
dass der Asylsuchende die Behörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG über seine Identität getäuscht hat (vgl. EMARK 2004
Nr. 31 E. 3.2),
dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staats-
angehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort sowie
das Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass das BFM den Beschwerdeführer über seine Fachstelle LINGUA
einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in
der Sprechweise sowie landeskundlicher Anhaltspunkte unterzogen
hat,
dass diese Analyse ergeben hat, das vom Beschwerdeführer gespro-
chene Englisch sei Nigeria zuzuordnen, wobei auch weitere Punkte
dagegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer aus Zimbabwe
stamme,
dass das BFM dem Beschwerdeführer dazu am 1. Juli 2008 das recht-
liche Gehör gewährt hat,
dass in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, im vorliegenden Fall
sei wegen des auf westafrikanische Dialekte spezialisierten LINGUA-
Experten von einer Vorverurteilung auszugehen, zumal der Beschwer-
deführer immerhin in der Lage gewesen sei, den Namen des aktuellen
Präsidenten, das Jahr der Unabhängigkeit und den früheren Namen
Zimbabwes sowie die Namen der zwei Parteien und deren Präsidenten
zu nennen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG) anerkennt, ihr indessen - sofern bestimmte Anforderungen an
die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
Seite 6
E-4584/2008
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34),
dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den
erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass aus der detaillierten und sorgfältig redigierten Analyse hervor-
geht, dass der Beschwerdeführer eingehend zu den Themen Stamm,
Geburtsort, Heimatdistrikt, Wohnort, Dauer seines Aufenthaltes, Anga-
ben zu seinem Ziehvater, Schulbesuch, Beruf, Herkunft seiner Eltern,
Speisen, Einkaufen, Entfernungen und Örtlichkeiten, Währung, Ver-
kehrssystem in Zimbabwe und anderes befragt worden ist, wobei der
Experte festhielt, der Beschwerdeführer spreche eindeutig ein westaf-
rikanisches Englisch, was eine Herkunft aus Zimbabwe ausschliesse,
dass der im Einklang mit der Rechtsprechung stehende und in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ergangene Nichteintretensent-
scheid des BFM auch einer Überprüfung durch das Bundesverwal-
tungsgericht standhält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Aus-
führungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vom 1. Juli 2008 zahlreiche weitere, die Schlussfolgerungen der LIN-
GUA-Analyse bestätigende Begründungselemente hinsichtlich dessen
Unkenntnissen zu seinem angeblichen Heimatstaat darlegte,
dass es insbesondere zutreffend darauf hinwies, der Beschwerdefüh-
rer habe falsche Angaben zum Links-Rechtsverkehr in Zimbabwe ge-
macht, habe die Währung nicht beschreiben können, und bloss wenige
Angaben zu Flüssen, Provinzen, Distrikten und Dörfern machen kön-
nen,
dass das BFM die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erklärungen,
welche zum Teil in der Beschwerdeschrift wiederholt werden, zu Recht
als falsch sowie als realitätsfremde und unbehelfliche Schutzbehaup-
tungen gewürdigt hat,
dass das BFM daher zu Recht feststellte, den gesamten Vorbringen
des Beschwerdeführers in Bezug auf Zimbabwe sei die Grundlage ent-
zogen und es stehe daher fest, dass dieser die schweizerischen Asyl-
Seite 7
E-4584/2008
behörden über seine Identität getäuscht habe (vgl. EMARK 1999 Nr.
19, E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27 S. 174 ff.),
dass hinsichtlich der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die hinreichenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.
6 AsylG),
dass die LINGUA-Analyse entgegen den Einwendungen in der Be-
schwerdeschrift durch einen, wie sich aus den in den Akten befindli-
chen 'Angaben zu einem Gutachter' ergibt, von einem qualifizierten
Experten erstellt worden ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Seite 8
E-4584/2008
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.
3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-4584/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N_______)
-
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
Seite 10