Abtei lung V
E-4585/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Juni 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4585/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 9. Dezember 2004 über den internationalen Flughafen
von Abidjan und reiste am 10. Dezember 2004 in die Schweiz ein, be-
vor sie am 14. Dezember 2004 in der B._______ um Asyl nachsuchte.
Am 16. Dezember 2004 fand in C._______ die Empfangs-
stellenbefragung statt und am 21. Dezember 2004 erfolgte die direkte
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF. Die Beschwerdeführerin
machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei Sympathisantin des
"Rassemblement Des Républicains de Côte d’Ivoire“ (RDR), ohne je-
doch Parteimitglied zu sein. Die Generalsekretärin der Partei und da-
mals amtierende Justizministerin, H. D. D., habe zudem familiäre Be-
ziehungen zur Familie ihrer Mutter unterhalten. Als Sympathisantin
habe sie verschiedentlich an Parteiversammlungen teilgenommen und
sei mit H. D. D. gesehen worden, so zuletzt vor den Ereignissen vom 9.
September 2002. Auch ihre Beziehung zu ihrem Freund, einem franzö-
sischen Armeeangehörigen, sei vom Geheimdienst registriert worden.
Vor den Ereignissen vom 6. bis 9. November 2004 sei sie in ihrer Ab-
wesenheit zu Hause von einer unbekannten Gruppe gesucht worden.
Man habe ihr vorgeworfen, das französische Militär und die RDR zu
unterstützen. Sie habe daraufhin mit ihrem Freund gesprochen, wel-
cher beim Nachrichtendienst der französischen Armee gearbeitet
habe. Dieser habe in Erfahrung bringen können, dass sie auf der Liste
der Putschisten stehe und deshalb gesucht werde. Daraufhin habe er
sie in eine andere Wohnung gebracht. Am 27. Oktober 2004 hätten die
gleichen Leute ihr Restaurant verwüstet und dabei einen Angestellten
verletzt. Sie habe in der Folge Unterschlupf bei französischen Freun-
den im Quartier gefunden. Am 6. November 2004 sei sie von der fran-
zösischen Armee evakuiert und auf den Militärstützpunkt von
C._______ verbracht worden. Zwei Wochen später habe sie den
Stützpunkt verlassen und sei nach D._______ zurückgekehrt,
nachdem die UNO-Soldaten das Quartier gesichert gehabt hätten. Ihr
Freund habe ihr schliesslich vorgeschlagen, das Land zu verlassen,
und sie hätten sich für die Ausreise in die Schweiz entschieden.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 trat das BFM auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht ein und stellte fest,
Seite 2
E-4585/2006
sie habe es ohne entschuldbaren Grund unterlassen, den schweizeri-
schen Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
Identitätspapiere abzugeben. Ihre Vorbringen würden zudem jeglicher
Grundlage entbehren und seien daher als offensichtlich haltlos zu qua-
lifizieren. Das BFM ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2005 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin, die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 sei aufzuheben
und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, verbunden mit der An-
weisung, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei eine neue Ver-
fügung zu erlassen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2005 verlegte die Instrukti-
onsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den
Entscheid betreffend die unentgeltliche Prozessführung auf einen spä-
teren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde an-
tragsgemäss verzichtet.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM am 12. April 2005 sei-
nen Entscheid vom 11. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf und
verfügte die erneute Aufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens.
F.
Mit Beschluss der ARK vom 15. April 2005 wurde die Beschwerde vom
18. Februar 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
G.
Mit erneuter Verfügung vom 8. Juni 2005 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
H.
Mit Beschwerde an die ARK vom 22. Juni 2005 beantragte die Be-
schwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei bezüglich des Weg-
Seite 3
E-4585/2006
weisungsvollzugs aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozess-füh-
rung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juli 2005 bestätigte die Instruk-
tionsrichterin der ARK, dass sich die Rechtsmitteleingabe ausschliess-
lich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung
richte und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Im Weiteren wies sie die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kos-
tenvorschusses ab. Gleichzeitig setzte sie Frist an zur Leistung eines
solchen in der Höhe von Fr. 600.–.
J.
Am 15. Juli 2005 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss geleistet.
K.
Auf weitere Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise
des Bundesamtes und auf die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
zu den Akten gereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid-
findung erheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 4
E-4585/2006
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG
und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 VGG und 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sie sind mit Ablauf
der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als
solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilli-
gung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch
vorliegend nicht erfüllt sind, bildet – entsprechend dem expliziten Be-
gehren in der Beschwerde und dessen Begründung – Gegenstand der
Beschwerde einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM
zu Recht als zumutbar bezeichnet wurde.
4.
4.1 Im Wesentlichen führte das Bundesamt zum Wegweisungsvollzug
aus, die Lage in Côte d'Ivoire habe sich nach den Auseinandersetzun-
gen vom November 2004 wieder beruhigt. Gemäss den Verlautbarun-
gen des als Vermittler tätig gewesenen südafrikanischen Präsidenten
Thabo Mbeki hätten sich die ivorischen Konfliktparteien auf Vorschläge
zur friedlichen Bereinigung des Konfliktes geeinigt. Um die Wirtschaft
anzukurbeln, habe die Regierung die geflohenen Ausländer zur Rück-
kehr aufgerufen. Auch wenn der Norden immer noch von den "Forces
Nouvelles" kontrolliert werde und im Kakaoanbaugebiet sowie im Wes-
Seite 5
E-4585/2006
ten des Landes vereinzelte militärische Zwischenfälle sowie interethni-
sche Übergriffe verzeichnet worden seien, herrsche in Côte d'Ivoire -
trotz schwieriger und gespannter Lage - kein Klima allgemeiner Ge-
walt. Die Beschwerdeführerin stamme aus Abidjan und habe zeitle-
bens dort gewohnt und gearbeitet. Sie verfüge dort über ein breites
soziales und familiäres Beziehungsnetz. Somit würde bei einer Rück-
kehr in den Grossraum von Abidjan keine Gefährdung vorliegen. We-
der die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische
Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung sprechen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht,
die Medien würden regelmässig über massive Menschenrechts-verlet-
zungen in Côte d'Ivoire berichten. Auch in den von der Regierung kon-
trollierten Gebieten sowie in Abidjan würden die Menschenrechte nicht
besser geschützt, und es herrsche insgesamt eine instabile Lage. Dies
werde auch im Bericht des UNO-Generalsekretärs vom 18. März 2005
bestätigt, in welchem festgehalten werde, dass sich die humanitäre Si-
tuation mit der Krise vom November 2004 nochmals verschlechtert
habe und die Sicherheitslage – mit Einschluss von Abidjan – prekär
bleibe. Im Bericht werde von einem reellen Risiko ausgegangen, dass
die Situation ausser Kontrolle geraten könnte. Der UNO-Sicherheitsrat
sei dem Bericht, in welchem eine Verlängerung des UNO-Mandates
um zwölf Monate als notwendig erachtet worden sei, nicht gefolgt und
habe das Mandat nur bis zum 4. Juni 2005 verlängert. Die zukünftige
Entwicklung sei deshalb sehr ungewiss. Auch in der Presse werde von
einer Verschärfung der Spannungen berichtet. Gemäss der Internatio-
nal Crisis Group sei ein erneuter Ausbruch des Bürgerkrieges ein
wahrscheinliches Szenario. Es werde erwartet, dass sich die Lage im
Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen weiter verschlechtere. Diese
Befürchtungen seien berechtigt, nachdem die Friedensgespräche er-
gebnislos abgebrochen wurden. Die Lage in Côte d'Ivoire erscheine
somit insgesamt als äusserst angespannt.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) kann
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist
Seite 6
E-4585/2006
– unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.1.1 In Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire
kann vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar 2008 (D-
4477/2008 E. 8.2 und 8.3, S. 10 ff.) verwiesen werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkom-
mens von Ougadougou vom 4. März 2007, welches – im Unterschied
zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten politischen Akteure in
der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden
konnte. Insbesondere sah es eine positive Entwicklung der allgemei-
nen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kam insgesamt zum
Schluss, dass in Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation
und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es müsse des-
halb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in
die südöstlichen Provinzen von Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als
grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die
Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie be-
reits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein fami-
liäres Netz verfügen (vgl. a.a.O., E. 8.2 und 8.3 S. 10).
In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-5316/2006 vom
24. November 2009, worauf hier ebenfalls verwiesen wird (vgl. E. 7.1
bis 7.11, S. 7 ff.), wurde sodann eine generelle und umfassende La-
geanalyse der aktuellen Situation in Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin
wurde festgehalten, dass zwar in Bezug auf die wirtschaftliche, politi-
sche, soziale und gesundheitliche Lage – im Vergleich zum europäi-
schen Standard – noch etliche Verbesserungen vorzunehmen sind. Es
wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass dieser Staat sich in Rich-
tung einer Marktwirtschaft bewegt, die versucht, die sozialen Bedürf-
nisse sowie diejenigen im Bereich der Sicherheit seiner Bevölkerung
zufrieden zu stellen. Des Weiteren wurde im genannten Urteil in Bezug
auf die Situation der Frauen im Ergebnis festgestellt, dass das Land
Massnahmen getroffen hat, welche geeignet sind, den Frauen zu hel-
fen, eine Gleichstellung in der zivilen und wirtschaftlichen Gesellschaft
zu erreichen. Zusammenfassend wurde der Schluss gezogen, dass ein
Wegweisungsvollzug von aus Côte d'Ivoire stammenden Personen in
den Süden und Osten des Landes generell zumutbar, in die Regionen
von Moyen Cavally, Montagnes, Bafing, Denguele, Savanes, Worodou-
Seite 7
E-4585/2006
gou und Valle du Bandama indes zur Zeit als unzumutbar zu bezeich-
nen ist, wobei aber grundsätzlich von einer bestehenden innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbe-
sondere in den grossen Städten, für aus den genannten Regionen im
Norden und Westen des Landes stammende Personen auszugehen
ist.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, seit ihrem fünften Le-
bensjahr in Abidjan gelebt und dort das College besucht zu haben (vgl.
Akten BFM A1 S. 1 und A7 S. 5). Sie hat somit nachweislich mehrere
Jahre in Abidjan gelebt und dürfte sich dort ein weitreichendes Bezie-
hungsnetz aufgebaut haben. Zudem verfügt sie mit ihren (...) (vgl. A1
S. 3, A7 S. 7) im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Netz, auf
welches sie sich bei der Rückkehr dorthin wird stützen können.
Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Lage für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ansonsten
kann sie mit Sicherheit auch auf finanzielle Hilfe seitens ihrer Familie
zählen oder sich an eine der Organisationen wenden, welche den
Frauen in Abidjan bei der Suche nach Arbeit Hilfe leisten. Im Übrigen
steht es der Beschwerdeführerin auch offen, Rückkehrhilfe im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 AsylG zu beantragen.
5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juli 2005 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
Seite 8
E-4585/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und
E._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
Seite 9