B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4585/2011
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienasyl und Einreisebewilligung betreffend
B._______ und C._______;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 anerkannte das BFM den Beschwerde-
führer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz.
B.
Am 20. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer für B._______ und den
gemeinsamen Sohn, C._______, um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) und Bewilligung der Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 lehnte das BFM das Gesuch um Famili-
enzusammenführung ab und verweigerte der Verlobten und dem Sohn
des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz.
D.
Am 19. August 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. Ju-
li 2011 sei aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung gut-
zuheissen und der Verlobten des Beschwerdeführers sowie dem gemein-
samen Sohn sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2011 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte der
Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. September 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 27. September 2011 replizierte der Beschwerdeführer.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Famili-
enangehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familien-
asyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familien-
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vereinigung sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach
den Absätzen 1 und 2 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4
AsylG).
4.
4.1 In seinem Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und
Bewilligung der Einreise für seine Verlobte und den gemeinsamen Sohn
legte der Beschwerdeführer dar, er habe seit 2005 in einer festen Bezie-
hung mit seiner Verlobten gelebt. Da er jedoch seit dem Jahr (…) ohne
längeren Unterbruch Militärdienst habe leisten müssen, sei es ihm die
meiste Zeit nicht möglich gewesen, mit seiner Verlobten im gleichen
Haushalt zu leben. Er habe sie aber jeweils in seinen Ferien besucht und
die Beziehung sei ihren Familien bekannt gewesen und von diesen gut-
geheissen worden. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 24 sei die stabile, eheähnliche Gemeinschaft einer formellen Ehe
gleichzusetzen. Im Falle des Beschwerdeführers und seiner Verlobten sei
zweifellos von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, da sie seit
2005 eine feste Beziehung führten und ein gemeinsames Kind hätten.
Das Führen eines gemeinsamen Haushaltes sowie die Eheschliessung in
Eritrea sei durch äussere Umstände, insbesondere die andauernde
Wehrdienstpflicht des Beschwerdeführers, verunmöglicht worden. Der
Beschwerdeführer sei durch seine Flucht von seiner Familie getrennt
worden. Es bestehe demnach ein Anspruch auf Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG.
Mit dem Gesuch reichte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunden sei-
ner Verlobten und seines Sohnes und Fotografien der beiden zu den Ak-
ten.
4.2 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid damit, den Akten
seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise mit seiner Verlobten in einer eheähnlichen Gemein-
schaft gelebt habe. Er habe sich im Verlauf des Asylverfahrens als ledig
bezeichnet. Es habe kein gemeinsamer Haushalt bestanden und es sei
keine Eheschliessung erfolgt. Art. 51 Abs. 1 AsylG könne deshalb nicht
zur Anwendung kommen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die
Hochzeit bisher nicht habe stattfinden können. Da sich in den Akten auch
keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Abhängigkeits-
verhältnisses ergeben würden, könne auch Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht zur
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Anwendung kommen. Das Gesuch um Familienzusammenführung sei
deshalb abzuweisen.
4.3 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe im Asylverfahren darauf hingewiesen, dass er
mit seiner Verlobten einen gemeinsamen Sohn habe. Art. 51 Abs. 1 AsylG
gelte ausdrücklich für die minderjährigen Kinder von anerkannten Flücht-
lingen und sei somit vorliegend direkt anwendbar. Die Vorinstanz habe
nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer der Vater des gemeinsamen
Kindes sei. Das Erfordernis der Trennung durch die Flucht sei ebenfalls
erfüllt. Daraus abgeleitet sei die Verlobte des Beschwerdeführers als Mut-
ter des gemeinsamen Sohnes gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes einzubeziehen, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht originär erfülle. Indem das BFM allein auf das
quantitative Ausmass der Kontakte beziehungsweise den gemeinsamen
Haushalt abgestellt habe, werde die Beziehung ungenügend gewürdigt,
zumal das Paar ein gemeinsames Kind habe und zusammenleben möch-
te. Es könne nicht im Sinne des Asylrechtes sein, Trennungen infolge
asylrelevanter politischer Repressalien zu sanktionieren. Ausserdem sei
darauf hinzuweisen, dass die Situation der Verlobten des Beschwerdefüh-
rers äusserst schwierig sei, da sie alleine mit dem Kind lebe und für des-
sen Lebensunterhalt aufkommen müsse.
4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM vollumfänglich an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ferner
führte es aus, das minderjährige Kind habe bis anhin bei seiner Mutter
gelebt, mit welcher der Beschwerdeführer nie verheiratet gewesen sei. Er
habe mit seiner Verlobten und dem Kind nie in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt. Es würden keine amtlichen Dokumente vorliegen, wo-
nach der Beschwerdeführer der offiziell registrierte Vater des Kindes sei
oder ihm mittels einer richterlichen Verfügung die elterliche Gewalt zuge-
teilt worden wäre.
4.5 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer dar, er sei kurz nach der
Geburt seines Kindes aus der Gefangenschaft und anschliessend aus
Eritrea geflohen. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, ein gerichtli-
ches Urteil betreffend Zuteilung der elterlichen Gewalt zu erlangen. Dem
Beschwerdeführer sei es als anerkanntem Flüchtling nicht möglich, mit
einer Behörde seines Landes Kontakt aufzunehmen. Er habe jedoch in
seinem Asylverfahren von Anfang an auf seinen Sohn hingewiesen und
dessen Geburtsurkunde und Taufschein zu den Akten gereicht. Er sei
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ausserdem jederzeit zu einem Vaterschaftstest bereit, sollte dies trotz der
Aktenlage als notwendig erachtet werden.
5.
5.1 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flücht-
ling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ein Ge-
such um Einbezug eines sich bereits in der Schweiz befindenden nahen
Angehörigen in das Familienasyl eines in der Schweiz asylberechtigten
Flüchtlings ist gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG unter Umständen nach
Treu und Glauben auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu
verstehen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Befinden sich die Angehörigen im
Ausland, ist ein allfälliges Asylgesuch nach Art. 20 AsylG zu prüfen.
Der Vollständigkeit halber und für vorliegendes Verfahren nicht von Be-
lang ist zu erwähnen, dass Art. 20 AsylG mit der dringlichen Änderung
des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September
2012 in Kraft trat und für ab diesem Datum eingereichte Auslandgesuche
Geltung hat, aufgehoben worden ist (AS 2012 5359).
5.2 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2011, welche ex-
plizit als "Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Bewilli-
gung der Einreise" bezeichnet war, wurde einzig um Einbezug der Verlob-
ten und des gemeinsamen Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ersucht. Da eine Gefährdung der Verlobten und des
Kindes im Heimatstaat weder geltend gemacht noch angedeutet wurde,
hatte das BFM gestützt darauf keine Veranlassung, diese Eingabe als
Asylgesuch aus dem Ausland entgegenzunehmen und zu prüfen, ob ih-
nen gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen gewesen wäre.
6.
6.1 Das BFM begründet seinen negativen Entscheid damit, zum Zeitpunkt
der Flucht des Beschwerdeführers habe zwischen der Mutter seines Kin-
des und ihm keine Familiengemeinschaft bestanden, welche durch die
Flucht getrennt worden sei, weshalb Art. 51 AsylG keine Anwendung fin-
de. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber an, sowohl die Heirat als
auch das Zusammenleben sei ihm und seiner Verlobten durch äussere
Umstände – nämlich durch seinen Militärdienst und später durch seine
Festnahme und den Gefängnisaufenthalt – verunmöglicht gewesen. Er
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habe aber dennoch in einer festen Beziehung mit seiner Verlobten gelebt
und sie, wenn immer möglich, besucht. Ausserdem spreche auch ihr ge-
meinsames Kind für eine feste Beziehung. Gemäss der Rechtsprechung
der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
gelte Art. 51 AsylG auch für Konkubinatspaare (vgl. EMARK 1993 Nr. 24),
weshalb seine Verlobte und ihr gemeinsames Kind die Voraussetzungen
von Art. 51 AsylG erfüllen würden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers betreffend seine Beziehung zu seiner
Verlobten und dem gemeinsamen Kind glaubhaft sind (was vom BFM
auch nicht explizit angezweifelt wird), namentlich dass er sich seit 2005 in
einer festen Beziehung mit seiner Verlobten befindet und diese geheiratet
hätte, wäre ihm dies möglich gewesen. Auch wird aufgrund der Aussagen
des Beschwerdeführers seit Beginn seines Asylverfahrens davon ausge-
gangen, dass es sich beim Kind seiner Verlobten um sein eigenes han-
delt. Dies wird denn auch durch den eingereichten, den Sohn betreffen-
den Taufschein – welcher zwar nur über geringen Beweiswert verfügt,
zumal dieses vom 26. Oktober 2007 datierende Dokument eine Unter-
schrift trägt, welche jene des Beschwerdeführers sein soll, dieser aber
nicht bei der Taufe anwesend sein konnte, da er nach seiner Flucht aus
Eritrea am 20. Oktober 2007 im Sudan angekommen sei (vgl. act. A 1/8
S.4) – bestätigt, welcher den Beschwerdeführer als Vater nennt. Dem Be-
schwerdeführer wurde aufgrund seiner glaubhaften Aussagen bezüglich
Militärdienst und Gefangenschaft in der Schweiz Asyl gewährt. Diese
Aussagen stimmen mit der Begründung, weshalb er seine Verlobte nicht
habe heiraten und nicht mit ihr habe zusammenleben können, überein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keine Veranlassung, am dar-
gelegten Sachverhalt zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer sich als
anerkannter Flüchtling nicht an die eritreischen Behörden wenden kann,
um eine offizielle Bestätigung beziehungsweise Anerkennung seiner Va-
terschaft zu erhalten, liegt ausserdem auf der Hand und der diesbezügli-
che Einwand der Vorinstanz kann nicht gehört werden. Ferner ist dem
Beschwerdeführer in seiner Argumentation zuzustimmen, dass vorliegend
eine allein auf das Führen eines gemeinsamen Haushaltes abstimmende
Beurteilung die Beziehung ungenügend würdigt, zumal das Zusammen-
leben durch äussere Umstände – insbesondere die Inhaftierung des Be-
schwerdeführers – verunmöglicht wurde. Tatsächlich kann es nicht im
Sinn des Asylgesetzes sein, eine Trennung infolge asylrelevanter politi-
scher Repressalien zu sanktionieren.
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Seite 8
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men seiner Möglichkeiten mit seiner Verlobten zusammenlebte und dar-
aus ein gemeinsames Kind hervorging. Das Familienasyl gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG umfasst nach der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der
ARK ausnahmsweise auch unverheiratete Lebenspartner (vgl. EMARK
1993 Nr. 24 E. 8.e S. 170). Die Verlobte des Beschwerdeführers ist somit
unter den Begriff des "Ehegatten" zu subsumieren, da eine andere, enge-
re Gesetzesauslegung im Falle des Beschwerdeführers zum unhaltbaren
Ergebnis führen würde, dass zwar der Sohn, aber nicht dessen Mutter, in
die Flüchtlingseigenschaft des Vaters beziehungsweise Partners einbe-
zogen würden. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlob-
ten und dem gemeinsamen Kind wurde durch die Flucht des Beschwer-
deführers getrennt (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Mit dem Gesuch um Familien-
zusammenführung hat der Beschwerdeführer schliesslich zum Ausdruck
gebracht, die getrennte Familiengemeinschaft wiederherstellen zu wollen.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt sind. Es liegen keine besonderen Umstände
vor, die eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft nahelegen würden.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz auf-
zuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Einreise der Verlobten und des
gemeinsamen Kindes zwecks Familienasyl und Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bewilligen.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sich
die ihm erwachsenen Kosten zuverlässig abschätzen lassen, kann auf die
Einforderung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2). Dem Be-
schwerdeführer ist demnach eine vom BFM zu entrichtende Parteient-
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schädigung von Fr. 1200.- (inklusive Spesen) zuzusprechen (Art. 64 Abs.
1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 7-9 VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Einreise der Verlobten des Beschwerde-
führers und des gemeinsamen Kindes zwecks Gewährung des Familien-
asyls zu bewilligen und diese in die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1200.- (inkl. Spesen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: