B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4585/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (…).
E-4585/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste eigenen
Angaben zufolge am 10. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo er am 12. Ju-
ni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch
stellte. Am 8. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am
29. April 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgrün-
den angehört. Dabei trug er im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Eritrea zusammen
mit seiner Familie in einem Ort mit Namen (…), Zoba (…), gelebt. Im Jahr
2011 habe er die 11. Klasse abgeschlossen. Danach hätte er nach Sawa
gehen müssen. Dies habe er aber nicht getan, weil er sich wegen der Ab-
wesenheit seines Vaters im Militärdienst und der [Krankheit] seiner Mutter
um seine Familie und den Hof habe kümmern müssen. Im Jahr 2012 res-
pektive 2013 habe er selbst ein Militärdienstaufgebot erhalten. Darin sei
vermerkt gewesen, dass er, weil er Sawa nicht besucht und eigenmächtig
die Schule abgebrochen habe, in die Armee einrücken müsse. Da er die-
sem Aufgebot nicht Folge geleistet habe, sei er wiederholt schriftlich zum
Einrücken aufgefordert worden, letztmals Ende 2013. Gleichzeitig hätten
die Behörden nach ihm gesucht. Weil sie ihn nicht hätten finden können,
hätten sie im [Frühling] 2011 an seiner Stelle seine Mutter mitgenommen,
sie dann aber nach zwei bis drei Wochen wieder freigelassen. Allerdings
hätten sie entschieden, das Land seiner Familie, auf dem [Frucht]bäume
gestanden seien, zu konfiszieren und zu verkaufen. Obwohl seine Familie
dagegen Einspruch erhoben habe, hätten die Behörden die Rodung des
Landes angeordnet. Ende 2013 seien Militärangehörige auf ihr Feld ge-
schickt worden, um die [Frucht]bäume zu fällen. Als er, der Beschwerde-
führer, dies gesehen habe, sei er wutentbrannt auf einen der Männer los-
gegangen, aber bald von den anderen anwesenden Militärangehörigen an-
gegriffen und geschlagen worden, bis er ohnmächtig geworden sei. Nach-
dem er wieder zu sich gekommen sei, habe er aus Wut einen der Militär-
angehörigen mit einem Messer, das er bei sich getragen habe, (…) verletzt.
Daraufhin sei er erneut zusammengeschlagen und ins Spital gebracht wor-
den. Von dort sei er, aus Angst, wegen dieses Angriffs auf den Militärange-
hörigen und des Besitzes eines Messers für mehrere Jahre ins Gefängnis
gesteckt zu werden, geflohen. Dies sei ihm gelungen, obwohl er beaufsich-
tigt gewesen sei. Daraufhin habe er sich auf dem Land versteckt, wo er
seine Ausreise vorbereitet habe, wobei er zwischendurch immer wieder
nach Hause zurückgekehrt sei. Im (…) 2014 sei es ihm gelungen, Eritrea
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illegal und ohne irgendwelche Reisedokumente zu verlassen. Er sei über
den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz eingereist.
Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer
seine eritreische Identitätskarte im Original ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 – eröffnet am 26. Juni 2015 – wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. So seien wesentliche Sach-
verhaltselemente in der BzP unerwähnt geblieben und erst in der Anhörung
vorgetragen worden. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer in der An-
hörung angegeben, seine Mutter sei festgenommen worden und bei den
Militärs in Gewahrsam gewesen, weil er dem Militärdienstaufgebot nicht
Folge geleistet habe. In der BzP sei dieses Vorbringen nicht einmal ange-
deutet worden. Sodann habe er in der Anhörung davon berichtet, wie er
einen Soldaten mit dem Messer angegriffen und verletzt habe. Auch dieses
Vorbringen habe in der BzP keine Erwähnung gefunden. Aus den Angaben
des Beschwerdeführers in der BzP gehe als Fluchtgrund ferner lediglich
die Weigerung, Militärdienst zu leisten, hervor. Demgegenüber lasse sich
aus der Anhörung als Ausreisegrund die Furcht eruieren, wegen des An-
griffs auf den Soldaten zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu
werden. Zudem habe er in der einlässlichen Anhörung angegeben, der
Streit mit der Regierung um das Grundstück habe bereits seit 2008 bestan-
den, was den Zusammenhang mit der Verpflichtung, Militärdienst zu leis-
ten, zusätzlich schwäche. Der Beschwerdeführer habe sich noch in weitere
schwere Widersprüche verstrickt. In der BzP habe er davon gesprochen,
ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben. In der Anhörung sei
dann plötzlich von „mehr als fünf oder sechs“ Vorladungen die Rede gewe-
sen. Die zu diesem Widerspruch abgegebene Erklärung – in der BzP sei
alles sehr schnell gegangen und er sei gestresst und müde gewesen, da
die Anhörung lediglich einige Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz ab-
gehalten worden sei – überzeuge nicht. Immerhin seien dem Beschwerde-
führer nach der freien Erzählung zwei Mal Fragen zu dieser Vorladung ge-
stellt worden. Da hätte er zweifelsohne reagiert, wenn es denn wirklich
mehrere gewesen wären. In der BzP habe er ferner vorgetragen, die Hälfte
des Grundstückes der Familie sei von den Behörden konfisziert worden.
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Aus den Angaben in der Anhörung sei demgegenüber zu schliessen, dass
dieser definitive Zustand noch nicht eingetreten sei. Auch bezüglich dieser
Ungereimtheit habe der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung lie-
fern können.
Auch entbehrten die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise der
Logik. So sei nicht verständlich, weshalb er beim Auffahren der Bagger auf
dem Grundstück der Familie überhaupt und zudem in der geschilderten
Weise gegen die Militärs vorgegangen sei, nachdem er zuvor angegeben
habe, sich dem Militäraufgebot entzogen und deswegen versteckt zu ha-
ben. Dieser Auftritt auf dem Grundstück entspreche nicht dem Verhalten
einer Person, die sich vor den Konsequenzen eines nicht geleisteten Mili-
tärdienstes und missachteter Vorladung für den Dienst in Eritrea fürchte.
Noch weniger nachvollziehbar sei, dass er an jenem Tag eingegriffen habe,
während er bei der geltend gemachten Verhaftung der Mutter offensichtlich
untätig geblieben sei.
Schliesslich könne dem Beschwerdeführer auch die illegale Ausreise aus
Eritrea nicht geglaubt werden. Es sei ihm nicht gelungen, seinen Reiseweg,
namentlich die Strecke bis zur Grenze und deren Überquerung in glaub-
hafter Weise darzulegen, obwohl er dazu insbesondere im Verlauf der An-
hörung ausreichend Gelegenheit gehabt habe.
B.c Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG könne vorliegend nicht angewendet werden, da der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Mit Blick auf die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass Eritrea im Dezember
2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet habe und seit
dem Waffenstillstand vom Juni 2000 seitens beider Länder darauf verzich-
tet worden sei, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt
durchzusetzen. Eine UNO-Mission überwache seit Ende Juli 2000 mit etwa
3000 Soldaten und Beobachtern die Grenze. Seit September 2005 würden
die Aktivitäten des UNO-Personals von der eritreischen Seite zwar teil-
weise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in der Lage, das Über-
wachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzuneh-
men. Insgesamt lasse sich demnach feststellen, dass in Eritrea heute we-
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der Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche. Aus den Akten ergäben sich im Übrigen auch keine individuellen
Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar er-
scheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei jung und offensichtlich in ei-
nem guten allgemeinen Gesundheitszustand. Sein Problem am [Körper-
teil], dessen Ursprung aufgrund widersprüchlicher Angaben zweifelhaft er-
scheine, könne auch im Heimatstaat behandelt werden. Zudem habe er in
Eritrea ein intaktes und umfangreiches familiäres Beziehungsnetz. Ge-
mäss seinen Schilderungen befinde sich seine Familie wegen den Einnah-
men aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in einer überdurchschnittlich
guten wirtschaftlichen Lage. Er selbst habe auch persönlich dazu beigetra-
gen, was auf eine gute Ausbildung in der Materie schliessen lasse.
C.
C.a Gegen diesen Entscheid des SEM liess der Beschwerdeführer von sei-
ner Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
vom 24. Juni 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner
darum ersucht, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
C.b Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das SEM bei seiner Argu-
mentation – der Beschwerdeführer habe wesentliche Vorbringen erst in der
Anhörung vorgebracht und bei der BzP lediglich die Verweigerung des Mi-
litärdienstes als Fluchtgrund angegeben – verkenne, dass all dessen Prob-
leme und Fluchtgründe daraus resultierten, dass er keinen Militärdienst
habe leisten wollen. Es treffe denn auch nicht zu, dass er in der BzP keine
der Folgefluchtgründe erwähnt habe, habe er doch angegeben, dass we-
gen seiner Wehrdienstverweigerung die Hälfte des Landes seiner Familie
enteignet worden sei. In diesem Zusammenhang sei ausserdem zu beach-
ten, dass die Regierung zwar bereits 2008 ein Auge auf das Land der Fa-
milie des Beschwerdeführers geworfen habe, jedoch erst mit seiner Wehr-
dienstverweigerung einen angeblich legitimen Grund gefunden habe, die
Familie zu enteignen. Somit stünden die Dienstverweigerung, die Enteig-
nung und die Flucht sehr wohl in einem Kausalzusammenhang. Selbst
wenn die einzelnen Vorfälle als verspätet vorgebracht zu qualifizieren wä-
ren, wäre das SEM gestützt auf Art. 32 VwVG verpflichtet gewesen, auch
diese zu berücksichtigen. Dem Vorwurf, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien widersprüchlich, sei entgegenzuhalten, dass er anlässlich der
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BzP nur gesagt habe, er sei wie sein Vater auch zum Militärdienst aufge-
boten worden. Er habe demgegenüber nicht detailliert darüber gespro-
chen, wie viele Vorladungen er erhalten habe, und habe mithin auch nicht
ausdrücklich gesagt, nur eine Vorladung bekommen zu haben. Bezüglich
der Vollendung der behördlichen Massnahmen sei es anlässlich der Anhö-
rung überdies zu einem Missverständnis gekommen. So habe der Be-
schwerdeführer zum Ausdruck bringen wollen, dass seine Familie, als er
ins Spital gebracht worden sei, weiter mit den Soldaten diskutiert habe. Die
Behörden hätten sich in ihrem Vorhaben indes nicht beirren lassen und
hätten der Familie, noch bevor der Beschwerdeführer ausgereist sei, ihr
Land weggenommen. Die Mutter und die Geschwister müssten nun Land
pachten und hätten mit dem Verlust der [Frucht]bäume auch ihre Haupt-
einnahmequelle verloren. Bezüglich des Vorhalts, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers entbehrten der Logik, könne der Argumentation des SEM
ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe äusserst de-
tailliert und mit vielen Realkennzeichen geschildert, wie die Konfrontation
mit den Soldaten auf dem Grundstück der Familie verlaufen sei. Er habe
aus Wut und damit spontan gehandelt, sei es doch um die Existenzgrund-
lage seiner Familie gegangen. Als zuvor seine Mutter verhaftet worden sei,
sei er demgegenüber nicht zu Hause gewesen und habe erst davon erfah-
ren, als die Soldaten schon wieder weg gewesen seien. Er habe deshalb
in jenem Moment rational handeln können und sich dazu entschlossen,
sich nicht zu stellen, da er realisiert habe, dass er sich damit in grosse
Gefahr begeben würde, ohne dass klar wäre, ob seine Mutter freikommen
würde. Dem Argument, der Beschwerdeführer habe seine illegale Ausreise
nicht hinreichend substantiiert geschildert, sei entgegenzuhalten, dass er
diese in der Anhörung und in der BzP übereinstimmend vorgetragen habe.
Dem SEM sei vielmehr vorzuwerfen, dass es dem Beschwerdeführer keine
konkreten Fragen zur Flucht gestellt habe. In jedem Fall stehe fest, dass
der Beschwerdeführer im militärdienstfähigen Alter ohne Pass oder Ausrei-
sevisum und deshalb eindeutig illegal ausgereist sei. Zusammenfassend
könne gesagt werden, dass das SEM den herabgesetzten Beweisanforde-
rungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe.
Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers überwögen allfällige
Unstimmigkeiten, weshalb von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus-
zugehen sei.
C.c Auch seien die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant. Durch
den Abbruch der Schule mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen,
sei er ein Wehrdienstverweigerer, der bereits insofern unter Druck gesetzt
worden sei, als seine Mutter inhaftiert und das Land der Familie enteignet
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worden sei. Aufgrund der Auseinandersetzung mit den eritreischen Solda-
ten drohe ihm neben der willkürlichen Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung auch eine lange Haftstrafe. Unrechtmässige Enteignungen durch die
Regierung seien in Eritrea denn auch keine Seltenheit. Die eritreische Re-
gierung nütze einerseits die Landreform dazu, begehrtes und fruchtbares
Land an regierungstreue Familien umzuverteilen. Andererseits würden
Enteignungen auch als eine Form der Bestrafung von Familien von Wehr-
dienstverweigerern und Deserteuren eingesetzt und blieben entschädi-
gungslos, falls das Land durch illegale Zuteilung oder durch die Koloniali-
sierung in den Besitz der betroffenen Person gekommen sei. Müsste der
Beschwerdeführer nach Eritrea zurückkehren, würde er aufgrund seiner
Wehrdienstverweigerung inhaftiert und bestraft. Die üblicherweise ausge-
sprochenen Sanktionen zeichneten sich durch ein hohes Mass an Willkür
und Brutalität aus. Mithin seien sie unverhältnismässig streng und somit
als politisch motiviert einzustufen. Der Beschwerdeführer habe somit
glaubhaft gemacht, dass er in Eritrea wegen seiner politischen Anschau-
ung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Asylaus-
schlussgründe lägen keine vor.
Entgegen der Ansicht des SEM habe der Beschwerdeführer seine illegale
Ausreise zudem glaubhaft geschildert. Folglich sei dem Beschwerdeführer
wegen subjektiver Nachfluchtgründe in jedem Fall die Flüchtlingseigen-
schaft zuzusprechen, auch wenn das Asylgesuch abgelehnt würde, wes-
halb er gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen sei.
C.d Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, stehe ein
Wegweisungsvollzug auch im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) respektive Art. 5 AsylG. Zudem bestehe eine reale Gefahr von
Folter und unmenschlicher Behandlung, weshalb die Wegweisung auch
Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(UN-Folterkonvention, SR 0.105) verletzen würde.
Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers
auch unzumutbar. So befinde er sich keineswegs in einer privilegierten Si-
tuation. Seine Eltern seien betagt, seine Mutter leide an einer [Krankheit]
und sein Vater diene immer noch im Militär. Der Beschwerdeführer wolle
überdies darauf hinweisen, dass er nie ein Bankkonto besessen habe und
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es diesbezüglich anlässlich der Anhörung zu einem Missverständnis ge-
kommen sei. Auch habe er mit dem Verkauf der [Früchte] jeweils höchstens
8000 bis 9000 Nakfa (ca. Fr. 500.– bis Fr. 600.–) pro Jahr verdient. Das
Geld der [Ernte] habe jeweils für das ganze Jahr und zusätzlich für die Fa-
milie seiner [Verwandten] reichen müssen. Da das Land der Familie nun
enteignet worden sei, müssten sie Land pachten und lebten seither in äus-
serst bescheidenen Verhältnissen. Auch die übrigen in Eritrea lebenden
Familienangehörigen seien von den Einkünften aus der [Frucht]ernte ab-
hängig gewesen und könnten dem Beschwerdeführer nicht bei der Wieder-
eingliederung behilflich sein. Auch handle es sich bei seiner Familie nicht
um regimetreue Personen, ansonsten ihnen kaum ihr Grundstück wegge-
nommen worden wäre. Folglich mangle es, wie vom Bundesverwaltungs-
gericht bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
ständiger Praxis gefordert, an begünstigenden Umständen. Der Beschwer-
deführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine persönliche Notlage
geraten und wäre damit einer Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich ersuchte
es die Rechtsvertreterin, dem Gericht mitzuteilen, ob sie unter den in der
Zwischenverfügung dargelegten Bedingungen als amtliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet werden soll, und wies sie darauf hin, dass sie unaufgefor-
dert eine Kostennote einzureichen habe, ansonsten das Gericht im Zeit-
punkt des Entscheids eine Entschädigung auf der Grundlage der Akten
festlegen werde.
E.
Mit Eingabe vom 13. August 2015 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie
die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 betreffend
Honoraransätze zur Kenntnis genommen habe und darum ersuche, im vor-
liegenden Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt zu werden.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 kam das Gericht diesem Er-
suchen nach und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din ein. Zudem lud es das SEM dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu neh-
men.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 28. August 2015 hielt das SEM im Wesent-
lichen fest, dass von Gesetzes wegen der Grundsatz gelte, dass das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen bewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden müsse. Davon werde die gesuchstellende Person
trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea
nicht entbunden, weil keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- respektive
Substantiierungslast gelte. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung
hinlänglich festgehalten, seien die Schilderungen des Beschwerdeführers
zu den Ausreisegründen unglaubhaft. Obwohl demnach davon auszuge-
hen sei, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche, könne
zwar aus der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch nicht auf eine le-
gale Ausreise geschlossen werden. Genau so wenig reiche es aber aus,
sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die kon-
kreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun, um von einer
illegalen Ausreise auszugehen.
H.
In seiner Replik vom 17. September 2015 liess der Beschwerdeführer ge-
gen die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM einwenden, dass
er seine konkreten Ausreisegründe sehr wohl substantiiert und plausibel
dargelegt habe. Er habe sehr detaillierte Angaben zu seiner Reiseroute ge-
macht und sogar über Gefühlszustände berichten können. Ausserdem
könne die illegale Ausreise als negative Tatsache nicht bewiesen werden.
Deshalb sei es gerechtfertigt, dass auf Indizien abgestellt werde, wie dass
der Beschwerdeführer nie einen Pass oder ein Ausreisevisum besessen
habe und im militärdienstpflichtigen Alter ausgereist sei.
I.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 wandte sich der Beschwerdeführer
erneut ans Gericht, um dieses auf das Urteil des United Kingdom (UK) Up-
per Tribunal, MST and Others (national service – risk categories) Eritrea
CG (2016) UKUT 00443 (IAC) vom 11. Oktober 2016 aufmerksam zu ma-
chen. Darin komme das Upper Tribunal zum Schluss, dass Eritreerinnen
und Eritreer, die sich dem Wehrdienst entzogen und respektive oder das
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Land illegal verlassen hätten, im Falle einer Rückkehr weiterhin mit Verfol-
gung, ernsthaften Nachteilen oder Misshandlung rechnen müssten. Ferner
werde darin festgehalten, dass Personen im rekrutierungsfähigen Alter
oder kurz davor, die glaubhaft machen könnten, dass sie illegal aus Eritrea
ausgereist seien, im Falle einer Rückkehr als Wehrdienstverweigerer oder
Deserteure angesehen und verfolgt würden, selbst wenn ihre Asylvorbrin-
gen nicht glaubhaft seien. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den kon-
kreten Umständen, welche vom SEM nicht bestritten worden seien, dass
der Beschwerdeführer kein Ausreisevisum hätte erhältlich machen können.
Mithin habe er auch nicht legal ausreisen können.
Ferner wurde in der Eingabe vom 24. November 2016 darauf hingewiesen,
dass die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea in ihrem Bericht vom
8. Juni 2016 festgehalten habe, dass die massiven Menschenrechtsverlet-
zungen, welche die Kommission bereits in ihrem ersten Bericht aus dem
Jahr 2015 dokumentiert habe, Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar-
stellten. Seitens der Kommission sei insbesondere statuiert worden, dass
der Nationaldienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei respektive
Zwangsarbeit des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
vom 17. Juli 1998 (Römer Statut, SR 0.312.1) erfülle. Das Upper Tribunal
komme im zuvor erwähnten Urteil in Würdigung von Art. 4 EMRK zu dem-
selben Schluss. Gestützt auf den Bericht der UN-Untersuchungskommis-
sion zu Eritrea sei davon auszugehen, dass abgewiesene Asylsuchende
im dienstfähigen Alter, die nach Eritrea zurückgeschafft würden, mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und anschliessend dem Militär-
dienst zugeführt würden. Der Beschwerdeführer befinde sich im dienstfä-
higen Alter. Er habe die Schule abgebrochen und habe dem Dienstaufge-
bot nicht Folge geleistet. Da er mithin den Nationaldienst noch nicht ange-
treten habe und über keine offizielle Bestätigung über den Ausschluss aus
dem Militär verfüge, würde er mit Sicherheit bereits am Flughafen in As-
mara festgenommen und nach der Haft in den Militärdienst geschickt. So-
mit drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls Sklaverei und
Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es nach Durchsicht der Ak-
ten das Instruktionsverfahren wieder aufnehme. Es bot ihm Gelegenheit,
bezüglich seines Verfahrens zur neuen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zu Eritrea, konkret zu den als Referenzurteilen publizier-
ten Entscheiden D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und D-2311/2016 vom
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Seite 11
17. August 2017 Stellung zu nehmen, wobei es ihn darauf hinwies, dass er
sich zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht nochmals äussern müsse.
K.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer diese Ge-
legenheit wahr und liess darin ausführen, dass die neue Rechtsprechung
betreffend die Konsequenzen einer illegalen Ausreise aus Eritrea anhand
der im Urteil D-7898/2015 erwähnten Länderinformationen nicht nachvoll-
ziehbar sei. Zudem lägen weitere Faktoren vor, die ihn in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er habe
die Schule abgebrochen und sich dadurch der Rekrutierung entzogen, fer-
ner habe er eritreische Soldaten angegriffen und sei aus dem Spital, wo er
von Militärangehörigen überwacht worden sei, geflohen. Aus diesen Grün-
den sei er den eritreischen Behörden bei der illegalen Ausreise bereits be-
kannt gewesen. Zudem befinde er sich auch heute noch im wehrdienstfä-
higen Alter. In der Schweiz habe er nun an Demonstrationen gegen das
eritreische Regime teilgenommen, so unter anderem am (…) 2016 in [einer
Schweizer Stadt] und am (…) 2017 in [einer Schweizer Stadt]. Dieses exil-
politische Engagement begründe eine zusätzliche Gefährdung, da die erit-
reische Regierung die Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland genau
überwache und nicht nur durch Spitzel, sondern auch durch regierungslo-
yale Eritreerinnen und Eritreer informiert werde.
Bezüglich der Gefahr einer künftigen Rekrutierung in den Nationaldienst
sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerung unhaltbar sei,
wonach bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, grund-
sätzlich keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK durch eine
erneute Rekrutierung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht weise im ein-
schlägigen Urteil D-2311/2016 selbst darauf hin, dass die Quellenlage be-
züglich Eritrea dürftig sei. Zudem habe das Gericht die herangezogenen
Berichte nicht genügend kritisch gewürdigt und einseitig auf die darin ge-
machten Aussagen abgestellt. Ferner sei der Sachverhalt, den das Gericht
im Referenzurteil zu beurteilen gehabt habe, nicht mit dem vorliegenden
Sachverhalt vergleichbar. So sei der Beschwerdeführer noch nicht in den
Nationaldienst rekrutiert worden, ansonsten er dies anlässlich der Anhö-
rung wohl erwähnt hätte, da eine Desertion ein Grund für die Gewährung
von Asyl sei. Ferner wäre die Schlussfolgerung, er sei bereits in den Nati-
onaldienst rekrutiert worden, habe diesen absolviert und sei offiziell davon
entlassen worden, eine reine Mutmassung ohne jegliche Tatsachengrund-
lage und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweisregeln. Des Weiteren sei notorisch, dass viele Eritreerinnen und
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Eritreer die Schule abbrächen, um der Rekrutierung in den Militärdienst zu
entgehen, und sich anschliessend mehrere Jahre erfolgreich vor einer Rek-
rutierung verstecken würden. Es dürfe folglich nicht davon ausgegangen
werden, dass alle exakt im Alter von 18 Jahren in den Militärdienst rekrutiert
würden und somit mit 25 Jahren bereits die Möglichkeit zur Entlassung hät-
ten. Demnach lägen keinerlei Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer
bereits in den Nationaldienst rekrutiert und schon wieder daraus entlassen
worden sei. Vielmehr stehe fest, dass er noch keinen Nationaldienst ge-
leistet habe. Somit müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Mili-
tärdienst eingezogen würde, wobei eine vorgängige Haft unter unmensch-
lichen Bedingungen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Bei ei-
ner Wegweisung nach Eritrea drohe folglich eine Verletzung von Art. 3 und
4 EMRK.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei es mangels zu-
verlässiger Informationen zu Eritrea und vor dem Hintergrund der Erwä-
gungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2311/2016 erstaunlich,
dass dieses im genannten Entscheid zum Schluss komme, die Lage im
Land habe sich verbessert. Im vorliegenden Fall lägen überdies mehrere
Faktoren vor, die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begrün-
deten. Der Beschwerdeführer stamme aus einer ländlichen Gegend und
gehöre der mittellosen Landbevölkerung an. Seine Familie sei enteignet
und damit ihrer landwirtschaftlichen Einnahmequellen beraubt worden.
Sein Vater leiste Militärdienst, wobei ihm dafür nur ein sehr geringer Sold
ausbezahlt werde. Seine [kranke] Mutter müsse deshalb selbst für seine
(…) Geschwister aufkommen. Auch seien seine Eltern bereits betagt und
erhielten keinerlei Unterstützung aus der Diaspora. Die sich im Ausland
befindenden Verwandten – (…) – hätten seine Familie nie unterstützt, da
es für sie wohl selbst kaum möglich sei, angemessen für sich zu sorgen.
Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumut-
bar.
Zusammen mit der Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichte die Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers ihre aktuelle Honorarnote ein.
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Seite 13
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
E-4585/2015
Seite 14
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.
4.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Dar-
über hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem er-
kennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Er-
halt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein
eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedin-
gungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorge-
setzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden
als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Perso-
nen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu
werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-
3 AsylG anzuerkennen.
Bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind –
insbesondere verheiratete Frauen und Personen, die Eritrea erst mit Mitte
20 oder älter verlassen haben –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer
konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Be-
strafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen (vgl. BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil
publiziert]).
4.2 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, einen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden
E-4585/2015
Seite 15
und damit eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Eritrea glaubhaft zu machen. Zur Begründung ist in erster Linie
auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die
von den Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. So erscheint es
vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer bereits mehr-
mals schriftlich zum Militärdienst aufgeboten und von den eritreischen Be-
hörden gesucht worden sein will, tatsächlich unplausibel, dass er, als die
Armee sich am Grundstück seiner Familie zu schaffen gemacht habe, dort
aufgetaucht sei und sich dem schwerwiegenden Risiko einer Festnahme
ausgesetzt habe. Die Begründung, er habe – anders als bei der Inhaftie-
rung seiner Mutter, von der er erst erfahren habe, als die Soldaten schon
wieder weg gewesen seien – nicht rational handeln können, überzeugt
nicht. So wurde er, gemäss seinen Schilderungen, von den Soldaten nicht
auf dem Feld überrascht, sondern hat sich, seinen Angaben zufolge, dort-
hin begeben, nachdem er von der Intervention der Armee, die bereits im
Gange gewesen sei, erfahren habe. Folglich hätte er auch in dieser Situa-
tion grundsätzlich Zeit gehabt, sich die schwerwiegende Gefahr seiner
Handlungen zu überlegen.
Ferner sind auch seine Schilderungen zu seiner Flucht aus dem Kranken-
haus unglaubhaft. Es überzeugt nicht, dass es ihm möglich gewesen sein
soll, sich trotz des neben seinem Krankenbett anwesenden Wachmanns
einfach so davonzuschleichen. Er machte denn auch nicht geltend, dass
dieser bei seiner Flucht geschlafen habe. Vielmehr trug er vor, dass dieser
nicht geglaubt habe, dass er, der Beschwerdeführer, in seinem Zustand zur
Flucht fähig sei; vielleicht habe dann der Wachmann, als er gemerkt habe,
dass der Beschwerdeführer nicht ins Bett zurückgekehrt sei, das Zimmer
verlassen, um ihn zu suchen, wobei er, der Beschwerdeführer, dann schon
weg gewesen sei (vgl. A18/15, F57). Dieser letzte Teil seines Vorbringens
kann offensichtlich lediglich auf Vermutungen basieren.
Zudem kennzeichnen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
den Ereignissen vor der geltend gemachten Intervention der Armee auf
dem Land seiner Familie tatsächlich durch Widersprüche. Auffällig ist, dass
er die Festnahme seiner Mutter und die Drohung der Behörden, der Familie
ihr Land wegzunehmen – gemäss seinen Schilderungen Konsequenzen
seiner Weigerung, dem Militärdienstaufgebot Folge zu leisten – auf das
Jahr 2011 datiert, während er die erste Aufforderung einzurücken erst im
März 2012 erhalten haben will (vgl. A18/15, F14, 29, 31, 35 f. und 87). Zu-
dem vermag das Vorbringen auf Beschwerdeebene, er, der Beschwerde-
führer, habe anlässlich der BzP nur gesagt, er sei wie sein Vater auch zum
E-4585/2015
Seite 16
Militärdienst aufgeboten worden, den Vorwurf, er habe sich zur Anzahl zu-
gestellter Vorladungen widersprüchlich geäussert, nicht zu entkräften. So
führte der Beschwerdeführer in Beantwortung der Frage, wann er die Vor-
ladung für den Militärdienst bekommen habe, aus, dass diese vor einem
Jahr und zwei Monaten bei ihm eingetroffen sei (vgl. A4/12, Rz. 7.02).
Hätte er tatsächlich mehrere Aufforderungen zum Einrücken erhalten, wäre
zu erwarten gewesen, dass er dies bei der genannten Frage zumindest
implizit erwähnt hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keines dieser
Dokumente ins Recht gelegt, obwohl er sich seinen Ausführungen zufolge
während mehrerer Monate auf die Ausreise vorbereitet habe (vgl. A18/15,
F58 und 11, S. 4).
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass er je in relevanter Weise etwas mit den eritrei-
schen Behörden zu tun gehabt hatte und damit ein Refraktär ist. Ob er aus
dem Militär desertiert oder noch gar nie mit den Militärbehörden in relevan-
ten Kontakt im Sinne von E. 4.1 geraten ist, muss vorliegend nicht geprüft
werden, weil dies vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde. In
jedem Fall ist gestützt auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (E. 12
i.V.m. E. 13.3) vorliegend nicht auszuschliessen, dass er Eritrea erst nach
Leistung der Dienstpflicht verlassen hat, war er im Zeitpunkt seiner Aus-
reise (2014) doch bereits [Mitte zwanzig oder älter] (vgl. dazu auch E.
7.2.2.2 unten). Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass
die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind.
5.
5.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
E-4585/2015
Seite 17
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin
nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (a.a.O., E. 5).
5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner
Weigerung, den militärischen Aufgeboten Folge zu leisten, sowie seine
Schilderungen bezüglich der Auseinandersetzung mit den Armeeangehö-
rigen und seiner Flucht aus dem Spital sind – wie in E. 4 ausgeführt – un-
glaubhaft. Der Frage, ob er aus dem Militär desertiert oder noch gar nie mit
den Militärbehörden in relevanten Kontakt geraten ist, muss – wie bereits
bei der Glaubhaftigkeitsprüfung erwähnt – vorliegend nicht nachgegangen
werden, weil dies von ihm nicht geltend gemacht wurde. Folglich kann er
sich nicht darauf berufen, Deserteur oder Refraktär zu sein. Das in der Ein-
gabe vom 13. Oktober 2017 geltend gemachte exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers blieb zudem unsubstantiiert und wirkt nachge-
schoben. Es wurden dazu keinerlei Belege eingereicht, obschon solche
E-4585/2015
Seite 18
wohl hätten verfügbar gemacht werden können, da sich dieses Sachver-
haltselement angeblich hierzulande zugetragen habe. Auch erstaunt es,
dass dieses Vorbringen erst auf Aufforderung des Gerichts, nochmals zum
Verfahren Stellung zu nehmen, und nicht bereits früher, auf eigene Initiative
des Beschwerdeführers, erfolgte. Von einem relevanten exilpolitischen En-
gagement des Beschwerdeführers ist mithin nicht auszugehen. Andere An-
knüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer
Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG
darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht
verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E-4585/2015
Seite 19
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewie-
sen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
7.2.2
7.2.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde.
7.2.2.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht ebenfalls im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f.
(als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbe-
züglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden.
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd.,
E. 13.2). Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass Asylsuchende, die im
Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem
dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen
bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten
haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leis-
ten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig
mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu
haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeich-
E-4585/2015
Seite 20
nen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dor-
tige E. 16.6 und weitere Nachweise).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte
insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch
bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind,
ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben,
ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis
zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem
auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen,
die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese
Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre
Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist anzu-
nehmen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht
befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wie-
der verlassen dürfen.
7.2.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Weige-
rung, den militärischen Aufgeboten Folge zu leisten, sind – wie in E. 4 aus-
geführt – unglaubhaft. Da er bei der Ausreise aus Eritrea eigenen Angaben
zufolge überdies [Mitte zwanzig oder älter] war, ist es als möglich zu erach-
ten, dass er seine Dienstpflicht bereits regulär erfüllt hat und aus dem
Dienst entlassen worden ist.
Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist wie
erwähnt (E. 7.2.2.2) davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehö-
rige, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts erfüllt haben und
E-4585/2015
Seite 21
danach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben
noch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut zum Nationaldienst
eingezogen werden. Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Angaben
des Beschwerdeführers zwar nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob
er tatsächlich in diese Kategorie fällt. Den Asylbehörden ist es jedoch nicht
möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seines ef-
fektiven Kontaktes zu den eritreischen Behörden gemacht hat. Die Folgen
dieser mangelhaften Mitwirkung gehen – entgegen der in der Eingabe vom
13. Oktober 2017 geäusserten Ansicht – zu seinen Lasten. Angesichts des-
sen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Na-
tionaldiensts erfüllt hat und erst danach aus Eritrea ausgereist ist.
7.2.2.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall
die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen
findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
keine Anwendung (E. 7.2.1). Zum anderen ist nicht davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung droht (E. 7.2.2). Da der Beschwerde-
führer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er seiner Dienstpflicht nicht bereits
nachgekommen ist und damit bei einer Rückkehr wieder in den Militär-
dienst eingezogen werden würde, können sich die Asylbehörden auch
nicht in voller Kenntnis der Umstände zur geltend gemachten Verletzung
von Art. 4 EMRK äussern. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch dies-
bezüglich die Nachteile seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Folglich
ist davon auszugehen, dass er seine Nationaldienstpflicht erfüllt hat und
damit nicht mehr in den eritreischen Militärdienst zurückkehren muss, wes-
halb auch eine Verletzung von Art. 4 EMRK nicht in Frage kommt.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-4585/2015
Seite 22
7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähn-
ten länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser Frage eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend ge-
langte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heu-
tigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine gene-
relle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2).
Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche
Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden
Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Ar-
beitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaft-
liche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zu-
gang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegeri-
sche Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet,
und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen
Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangrei-
chen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein
grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht
zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor
dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekä-
ren Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr
gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die an-
haltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen
Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Exis-
tenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlie-
gen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu
prüfen.
7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Um-
stände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden müsste. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jun-
gen und grundsätzlich auch gesunden Mann. Die Beschwerden an seinem
[Körperteil] scheinen nicht gravierender Natur zu sein, wurden dazu nach
Ergehen der angefochtenen Verfügung doch keinerlei ärztliche Berichte
eingereicht. Auch ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion
E-4585/2015
Seite 23
Angehörige hat, bei denen er nach seiner Rückkehr unterkommen kann
und auf deren Hilfe er nötigenfalls zählen könnte. So erwähnte er anlässlich
der Anhörung neben der an der BzP genannten Kernfamilie und den Tanten
und Onkeln (vgl. A4/12, Rz. 3.01) einen weiteren [Verwandten], (…) (vgl.
A18/15, F11, S. 3). Dafür, dass sich die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers – wonach seine Familie bezüglich der Enteignung des Landes noch
mit dem Staat verhandle und die Sache noch nicht entschieden sei – auf
den Zeitpunkt seines Eintritts in den Spital und nicht auf den Zeitpunkt der
Befragung bezogen haben sollen (vgl. Bst. C.b), gibt es an der relevanten
Stelle im Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise (vgl. A18/15, F83 ff.).
Selbst wenn es aber zur Enteignung des Landes gekommen sein sollte
oder inskünftig noch kommen sollte, ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Eritrea über alternative Erwerbsmöglichkeiten verfügt.
So gab er bei der Anhörung unaufgefordert zu Protokoll, dass er aus dem
Geschäft mit den [Früchten] über Erspartes im Umfang von 800‘000 oder
900‘000 Nakfa (zwischen Fr. 50‘000.– und Fr. 60‘000.–) verfüge und er die-
ses Geld in neues Landwirtschaftsland investieren wollte (vgl. A18/15, F91
f.). Inwiefern – wie in der Beschwerde ohne nähere Erläuterungen behaup-
tet – diesbezüglich ein Missverständnis vorliegt, ist nicht ersichtlich. Über-
dies gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, dass seine
Familie neben dem umstrittenen Land mit den [Frucht]bäumen über wei-
tere Ländereien verfüge, wo Mais, Hirse und anderes Getreide angebaut
werde (vgl. A18/15, F24). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, in-
wiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer exis-
tenzbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
E-4585/2015
Seite 24
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 30. Juli 2015 gutgeheissen. Die finanziellen Verhältnisse haben sich
gemäss der Aktenlage bisher nicht verändert. Somit hat der Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 angeordneten
Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss
Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Ho-
norarabrechnung vom 13. Oktober 2017 wird ein Vertretungsaufwand in
der Höhe von insgesamt Fr. 3‘816.20 geltend gemacht. Dabei erweist sich
die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.‒ nicht als
angemessen. Wie der Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren mit
Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 mitgeteilt wurde, entschädigt das
Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertretungen ohne Anwaltspa-
tent ‒ und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall ‒ praxisge-
mäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒. Bei einem Stun-
denansatz von Fr. 150.– und dem ausgewiesenen Aufwand von 14 Stun-
den resultiert unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen von
Fr. 33.50 und der Mehrwertsteuer ein amtliches Honorar von gerundet
Fr. 2‘305.–.
E-4585/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird
ein Honorar von Fr. 2‘305.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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