Abtei lung V
E-4586/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
18. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4586/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischen Staatsangehöriger aus
Lagos, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
18. Oktober 2009 per Flugzeug verliess und legal mit einem von
Deutschland ausgestellten, bis am 14. November 2009 gültigen
Schengen-Visum in die Niederlande gelangte, von wo er sofort nach
Spanien weiterreiste und einige Wochen später in die Niederlande
zurückkehrte,
dass er im März 2010 wiederum nach Spanien fuhr und nach einem
mehrwöchigen Aufenthalt mit dem Eurobus von Madrid über Frank-
reich am 24. April 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 6. Mai 2010 anlässlich der Kurzbefragung (...) die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte, wobei er geltend machte, dass er im Oktober 2009 aus rein
geschäftlichen Gründen nach Europa gereist sei,
dass er jedoch während seines Aufenthalts in Spanien mit seinen An-
gehörigen in der Heimat telefoniert und dabei erfahren habe, dass er
dort von uniformierten Polizisten gesucht worden sei, da er in Nigeria
illegale Dinge getan habe,
dass er namentlich versucht habe, (...) B._______ infolge einer
finanziellen Streitigkeit zu entführen,
dass er zudem einen gewissen C._______, Inhaber des
Unternehmens D._______, entführt und von ihm etwa (...) USD
Lösegeld erpresst habe,
dass er ausserdem zusammen mit Mitgliedern einer Bande die (...)
Geschäftsfrau E._______ um (...) USD und anschliessend den
Bandenchef F._______ um dessen Anteil betrogen habe,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von der Polizei behelligt
und zudem von verschiedenen Leuten getötet werden könnte,
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dass sich letzteres während seines Aufenthalts in den Niederlanden
gezeigt habe, als er im Fahrstuhl zu seiner Wohnung von zwei
Männern aus Surinam bedrängt worden sei, jedoch habe fliehen
können,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Deutschlands für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, in Deutschland
gebe es viele Schwarze, weshalb ihm dort dasselbe wie in den
Niederlanden widerfahren könne, wohingegen die Schweiz sicherer
sei,
dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO (Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist) die deutschen Behörden am
26. Mai 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und
diese am 28. Mai 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ihre Zu-
stimmung erteilten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
25. April 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland ver-
fügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, feststellte, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu sowie
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei
im Besitz eines deutschen Visums und sei mit diesem am
25. April 2010 in den Schengenraum eingereist,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
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[DAA, SR 0.142.392.68]) bzw. auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Nor-
wegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Deutschland für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Deutschland am 28. Mai 2010 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt
habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder einer Verlängerung (Art. 19 Dublin-II-VO) – bis spätestens zum
28. November 2010 zu erfolgen habe,
dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs vom 6. Mai 2010, weil in den Nieder-
landen Leute hinter ihm her gewesen seien, könnte ihm dies in
Deutschland auch passieren, an der Zuständigkeit Deutschlands
nichts zu ändern vermöge,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Deutschland zudem als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit undatierter, in
englischer Sprache gehaltener, an das BFM adressierter und von
diesem per Fax weitergeleiteten Eingabe beim Bundesverwaltungs-
gericht (Eingang: 25. Juni 2010) Beschwerde erhob und dabei sinn-
gemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er habe
an den Befragungen klar zum Ausdruck gebracht, dass er in Deutsch-
land von internationalen Gangs verfolgt werde,
dass er den deutschen Behörden nicht traue und diese ihn nach
Nigeria ausschaffen würden, wo er seinen schlimmsten Albtraum zu
gewärtigen habe,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
25. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei -
ner Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch
– abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art.
33a Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in
einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, aus prozessökonomischen
Gründen aber auf eine Übersetzung verzichtet werden kann da der
Inhalt der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe verständlich ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asyl-
suchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-
II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt,
der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl -
antrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder
mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt wor-
den; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung
des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-
VO),
dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ge-
nannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel
oder Visa zur Anwendung gelangt,
dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein
Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die
weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder
mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO an-
wendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten nicht verlassen hat,
dass aufgrund des vom Beschwerdeführer benutzten Flugtickets mit
Flugdatum vom 18. Oktober 2009 von Lagos nach Amsterdam sowie
der Angaben des Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 8 f.) feststeht, dass
sich dieser vor seiner Einreise in die Schweiz in den Niederlanden,
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer aussagegemäss über ein Schengen-
Visum verfügte (ebenda), welches durch die deutschen Behörden –
gemäss Protokoll der Empfangsstellenbefragung für den Zeitraum vom
3. Juli 2009 bis zum 17. Juli 2009 – ausgestellt wurde,
dass demnach das BFM die deutschen Behörden am 26. Mai 2010 zu
Recht um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, da
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Deutschland aufgrund des abgelaufenen Visums gestützt auf Art. 9
Abs. 2 und 4 Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist,
dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1
Dublin-II-VO vorgegebenen Frist erfolgte,
dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 28. Mai 2010 – und
damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist –
einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. A15
S. 1) und damit Deutschland die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylge-
suches des Beschwerdeführers anerkannte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die Zuständig-
keit Deutschlands grundsätzlich nicht bestreitet, jedoch die Be-
fürchtung äussert, er könnte dort von Schwarzen behelligt werden,
dass das BFM zu Recht ausführt, bezüglich allfälliger Probleme mit
Drittpersonen habe er sich an die deutschen Behörden zu wenden,
dass in der Beschwerde weiter sinngemäss argumentiert wird,
Deutschland halte sich nicht an das Prinzip des non-refoulement,
dass dieser Einwand unbegründet ist, da Deutschland unter anderem
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
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solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen
vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu
prüfen ist,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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