B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4586/2017
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie, reichte am 5. April 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein
und wurde am darauffolgenden Tag per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des
Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen.
A.b Ein am 7. April 2017 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (…) in
Italien registriert worden war.
A.c Am 10. April 2017 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Test-
betrieb des VZ Zürich mit der Wahrung ihrer Rechte.
A.d Am 11. April 2017 erfolgte – in Anwesenheit eines männlichen Dolmet-
schers – ein Gespräch zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem
Reiseweg (Protokoll in den SEM-Akten: A11/4).
A.e Mit Eingabe vom 19. April 2017 informierte die Rechtsvertretung das
SEM darüber, dass sich im Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin deut-
liche Hinweise auf sexuellen Missbrauch in Verbindung mit Menschenhan-
del beziehungsweise Menschenschmuggel ergeben hätten. Sie habe den
Wunsch geäussert, das Erlebte mit einer weiblichen Rechtsvertretung zu
besprechen. Da eine solche kurzfristig nicht habe organisiert werden kön-
nen, wurde um Verschiebung der summarischen Befragung oder um die
Durchführung einer vertieften Befragung in einem geschlechtsspezifischen
Rahmen gebeten.
A.f Am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführerin – in Anwesen-
heit eines männlichen Rechtsvertreters sowie mit Zuschaltung eines männ-
lichen Dolmetschers – das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien ge-
währt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei. Gleichzeitig wurde sie zu ihrer gesundheitlichen Situation
befragt.
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A.g Am 10. Juli 2017 wurde eine erweiterte Befragung zur Person (BzP)
durch ein rein weibliches Befragungsteam sowie in Anwesenheit einer
weiblichen Rechtsvertreterin durchgeführt.
B.
Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Befragungen im Wesentli-
chen aus, sie habe Sri Lanka im (…) verlassen, um in die Schweiz zu ge-
langen. Stattdessen sei sie von den Schleppern nach B._______ gebracht
und dort bis im (…) in verschiedenen Häusern und Zimmern festgehalten
worden. Sie habe für die Schlepper kochen und putzen müssen und sei
auch immer wieder sexuell missbraucht worden. Sowohl die Schläge als
auch das Arbeiten wären für sie kein Problem gewesen, aber dass man sie
„geschädigt“ habe, habe sie nicht ertragen können. Manchmal habe sie
einen sehr starken Hass, und eine Wut gegenüber sich selbst gehabt und
sich immer wieder gefragt, weshalb sie überhaupt noch am Leben sei.
Auch jetzt, wenn sie daran denke, frage sie sie sich, weshalb sie noch lebe.
Viel lieber wäre sie zusammen mit ihren Eltern während des Krieges in Sri
Lanka gestorben.
Da sie die Umstände in B._______ nicht mehr ausgehalten habe, habe sie
auch mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen. Einmal habe sie ver-
sucht, sich zu erhängen, ein anderes Mal, sich mit Tabletten umzubringen.
Beides sei ihr nicht gelungen. Sie habe zu jener Zeit immer wieder geweint,
wobei sie jeweils Atemnot bekommen habe. Um die Not zu lindern, habe
sie angefangen, sich selbst zu verletzen, unter anderem, indem sie sich
verbrannt habe. Manchmal habe sie auch ihren Kopf irgendwo angestos-
sen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie immer wieder (…); sie habe die
Kontrolle über (…) verloren. Sie vermute, dass die Schlepper aufgrund ih-
res Verhaltens gedacht hätten, dass sie sich „wie eine Kranke“ verhalte und
sie deshalb irgendwann hätten gehen lassen.
Ihre (...) in Sri Lanka habe in der Folge jedenfalls erneut Geld bezahlt, da-
mit die Schlepper sie in die Schweiz bringen würden. Als sie am Flughafen
angekommen sei, hätten ihr die Schlepper gesagt, sie sei nun in
C._______ und sie solle ihre (...) benachrichtigen. Da sie (die […]) bis da-
hin den geforderten Betrag noch nicht vollständig bezahlt gehabt habe, sei
die Beschwerdeführerin für mehrere Tage in einem Haus festgehalten wor-
den. Sie wisse nicht, wo dies gewesen sei. Erst als sie in der Schweiz an-
gekommen sei, habe sie erfahren, dass sie in Italien am Flughafen gewe-
sen sei. Seitdem sie im „Camp“ sei, sei sie nicht mehr misshandelt worden.
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Seite 4
C.
Am 15. Mai 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO.
D.
D.a Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 führte die Rechtsvertreterin aus, es lä-
gen medizinische Überstellungshindernisse vor. Eine Wegweisung nach
Italien hätte angesichts der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerde-
führerin schwerwiegende Konsequenzen für ihre psychische Gesundheit.
Gleichzeitig reichte sie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zur Situation in Italien vom August 2016, einen Bericht des Danish
Refugee Councils zur Situation von Personen mit besonderen Bedürfnis-
sen bei einer Rückkehr nach Italien vom Februar 2017 sowie einen Arztbe-
richt der zuständigen Ärzte (…), vom 20. April 2017 (nachfolgend: Bericht
A) betreffend die Beschwerdeführerin ein.
Darin diagnostizieren die behandelnden Ärzte eine Posttraumatische Be-
lastungsstörung ([PTBS] ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgradig depres-
sive Episode (ICD-10: F32.1) mit einhergehender Suizidalität, von der sich
die Beschwerdeführerin aktuell aber distanzieren könne. Eine psychothe-
rapeutische (traumaspezifische) Behandlung der Traumafolgestörung sei
dringend indiziert (vgl. ebd. S. 2f.).
Aus dem Formular „Medizinische Informationen“ (A30/2-3) ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin bis zum 3. August 2017 acht ärztliche Kon-
sultationen im (…) wahrnahm, wobei diverse psychiatrische und somati-
sche Diagnosen gestellt wurden (ebd., gezeichnet von pract. med.
D._______, Stv. Oberarzt (…), vom 4. August 2017 [nachfolgend: Bericht
B).
E.
Da das Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin vom
15. Mai 2017 von den italienischen Behörden unbeantwortet blieb, teilten
die schweizerischen Behörden diesen am 7. August 2017 mit, dass sie Ita-
lien als zuständig für die Behandlung ihres Asylgesuches erachteten.
Gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer.
F.
Mit Stellungnahme vom 8. August 2017 zum Entscheid-Entwurf vom Tag
zuvor führte die Rechtsvertretung vorab aus, dass die Beschwerdeführerin
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auf den beabsichtigten Entscheid mit sehr heftigen Emotionen reagiert und
während der Besprechung einen äusserst ängstlichen und panischen Ein-
druck gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe damals nicht gewusst,
dass sie in Italien sei; obwohl sie sich am Flughafen an die Behörden ge-
wandt habe und registriert worden sei, habe sie nicht herausfinden können,
wo sie nun hingehen solle; trotz grosser Schmerzen habe sie auch keinen
Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt. Sie habe darauf hingewie-
sen, dass es in Italien viele (...) gebe, die sich untereinander kennen wür-
den. Sie habe deshalb Angst, dass sie dort Probleme bekommen werde.
Ihre (...) habe inzwischen ihre Telefonnummer gewechselt, da sie oft Anrufe
von unbekannten Personen erhalten habe. Sie wisse nicht, ob diese Anrufe
seitens der Schlepper erfolgt seien. Schliesslich sei die Schweiz nach
neuster Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) gehalten, aktenkundige Hinweise auf allfällige medizini-
sche Überstellungshindernisse einer vertieften Prüfung zu unterziehen;
dies sei vorliegend nicht geschehen. Insbesondere sei unklar, was eine
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien für Auswirkungen und
Folgen für ihre Gesundheit haben könnte. Unter den gegebenen Umstän-
den sei eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien mit Art. 3
EMRK nicht vereinbar.
G.
G.a Mit Email vom 11. August 2017 teilte die Leiterin Administration des
Asylorganisationszentrums Juch dem SEM mit, dass sich die Beschwerde-
führerin seit demselben Tag stationär in der (…) befinde.
G.b Mit ärztlichem Zeugnis vom 14. August 2017 bestätigte E._______,
Assistenzarzt (…), dass sich die Beschwerdeführerin in stationärer Be-
handlung befinde und wies darauf hin, dass eine Entlassung im aktuellen
Zeitpunkt nicht absehbar sei.
H.
Mit am 14. August 2017 eröffneter Verfügung vom 11. August 2017 trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz
nach Italien weg und ordnete den Vollzug an.
Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Be-
schwerdeführerin in Italien registriert worden sei, weshalb gemäss Dublin-
III-VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, nach-
dem die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innert Frist nicht
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Stellung genommen hätten. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die gegen
eine Überstellung nach Italien sprächen. Auf die weitere Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Schreiben vom 16. August 2017 teilte die Rechtsvertretung dem SEM
mit, dass das Mandatsverhältnis zur Beschwerdeführerin beendet worden
sei.
J.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. August 2017
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für die Durchführung ihres
Asylverfahrens für zuständig zu erklären.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihrer Beschwerde sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung einzu-
räumen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis
zum Entscheid über ihr Rechtsmittel von einer Überstellung nach Italien
abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Am 18. August 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
räumte der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein.
M.
M.a Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das SEM zum Schriftenwechsel ein; es stellte dabei ergän-
zende Fragen zu allfälligen Implikationen des Themas Menschenhandel im
vorliegenden Fall.
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Seite 7
M.b Mit Vernehmlassung vom 13. September 2017 nahm das SEM zur Be-
schwerde und den vom Gericht gestellten Fragen Stellung.
M.c Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 gewährte das Bun-
desverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehm-
lassung des SEM zu replizieren.
M.d Mit Eingabe vom 25. September 2017 zeigte die neu bevollmächtigte
MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, die Übernahme der Rechts-
vertretung der Beschwerdeführerin an und ersuchte um Erstreckung der
Frist zur Einreichung der Replik.
M.e Nach erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 9. Okto-
ber 2017 eine Replik ein. Sie wies unter anderem auf einen bevorstehen-
den Termin bei der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) hin
und ersuchte das Gericht darum, vor dem Entscheid den Opferbericht des
FIZ abzuwarten.
Als weiteres Beweismittel reichte sie einen Austrittsbericht der behandeln-
den Ärzte und der Therapeutin der (...) vom 15. September 2017 ein (in der
Folge: Bericht C).
M.f Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, den in Aussicht gestellten Op-
ferbericht des FIZ innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung einzu-
reichen.
M.g Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte die Rechtsvertreterin einen
Kurzbericht der zuständigen Mitarbeiterin der FIZ Interventionsstelle für
Opfer von Frauenhandel vom 19. Oktober 2017 ein (nachfolgend: FIZ-Be-
richt). Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass weitere Gespräche mit der Be-
schwerdeführerin nötig seien, um einen ausführlichen Opferbericht zu er-
stellen und bat um Erstreckung der Frist zum Einreichen desselben bis am
10. November 2017.
M.h Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 führte das Bundesver-
waltungsgericht aus, der Kurzbericht trage aus aktueller Sicht hinreichend
zur Sachverhaltsfeststellung bei, weshalb es das Gesuch um Fristerstre-
ckung – mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – abwies.
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Seite 8
N.
Mit vorab per Telefax zugestellter Eingabe vom 25. Oktober 2017 wies die
Rechtsvertreterin auf eine drastische Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin hin und reichte einen Bericht der be-
handelnden Ärzte der (...) vom 25. Oktober 2017 (nachfolgend: Bericht D)
zu den Akten.
In diesem Bericht wird ausgeführt, dass sich der psychische Zustand der
Beschwerdeführerin ausgeprägt verschlechtert habe. Nebst einer komple-
xen PTBS sei inzwischen von einer schweren depressiven Episode im
Rahmen einer chronischen Depression auszugehen. Bei der Beschwerde-
führerin handle es sich um eine komplex traumatisierte Patientin und auf-
grund der erneut evidenten Suizidalität sei ein Wiedereintritt auf die ihr be-
kannte Station in (...) geplant. Die Patientin sei auf eine engmaschigem,
Trauma spezifische Behandlung durch Fachpersonen angewiesen, wobei
spezieller Wert auf eine Kontinuität der individuellen therapeutischen Be-
ziehung zu legen sei. Alleine die Tatsache, dass es zu einer Befundver-
schlechterung bereits nur durch die Verzögerung der ambulanten Weiter-
behandlung gekommen sei, mache dies deutlich. Vor dem gegebenen Hin-
tergrund und dem Umstand, dass die genannten Bedingungen aufgrund
der Überbelastung in Italien kaum gegeben wären, würde eine Rückkehr
dorthin bedeuten, dass die Patientin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen
erneuten, unter Umständen zum Tod führenden Suizidversuch begehen
würde. Sie sei ausserdem auf keinen Fall transport- und reisefähig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 9
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des
VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 3 und
Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist und hat der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt, tritt das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens sind die in Kapitel III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
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Seite 10
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
Die Ausübung dieses sogenannten Selbsteintrittsrechts wird zur Pflicht,
wenn sich die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat im Sinne der
EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Be-
stimmung als unzulässig erweist.
4.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 15. Mai 2017 auf-
grund von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise) um Aufnahme der
Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahme-
ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un-
beantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E-4586/2017
Seite 11
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, es
lägen keine Hinweise darauf vor, dass die italienischen Behörden das Asyl-
und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin nicht korrekt durch-
führen würden. Auch gäbe es keine Anhaltspunkte, dass sich Italien nicht
an die aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) resultie-
renden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und ihr insbesondere kei-
nen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde. Zudem lägen
keine systematischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor.
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten möglichen Prob-
leme mit (...) betreffe, so sei Italien ein Rechtsstaat und sie könne sich bei
allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen an die dafür zuständigen Stel-
len dort wenden. Aufgrund ihrer Aussagen lägen sodann zwar Hinweise
vor, dass sie in B._______ Opfer von Menschenhandel geworden sei. Dies-
bezüglich sei anzumerken, dass Italien das Übereinkommen zur Bekämp-
fung des Menschenhandels (EMK; SR 0.311.543) ratifiziert habe. Im Rah-
men der BzP habe sie angegeben, dass ihr nach ihrer Ankunft in Europa
nichts passiert sei. Es obliege ihr selbst, die geltend gemachte Straftat im
Zusammenhang mit Menschenhandel, deren Opfer sie angeblich gewor-
den sei, bei den zuständigen Behörden in Italien vorzubringen. Sie habe
sodann die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu wenden, welche
sich in Italien den Opfern von Menschendhandel annähmen.
Betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführe-
rin hielt das SEM zunächst fest, der Sachverhalt sei diesbezüglich – anders
als dies in der Stellungnahme vom 8. August 2017 geltend gemacht werde
– erstellt. Italien verfüge sodann über eine ausreichende medizinische Inf-
rastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche
medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es würden keine Hinweise
vorliegen, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine medizinische Be-
handlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Zwar habe Ita-
lien merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende, auf eine systematische Verletzung der Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
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Seite 12
Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) könne allerdings nicht ge-
schlossen werden. Vielmehr sei deren Einhaltung anzunehmen. Individu-
elle Garantien seien hinsichtlich der medizinischen Behandlung der Be-
schwerdeführerin deshalb nicht einzuholen. Die italienischen Behörden
würden jedoch bei der Organisation der Überstellung über den aktuellen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die benötigte medizini-
sche Behandlung informiert. Im Übrigen sei zwar nachvollziehbar, dass
sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache,
wenn auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet werde. Indessen wäre es stossend, wenn die Be-
schwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche
Selbstmordgefahr die Behörden zum Eintreten zwingen könnte. Es stehe
ihr frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entspre-
chende Infrastruktur stehe auch in Italien zur Verfügung.
5.2 Auf Beschwerdeebene führte die Beschwerdeführerin unter anderem
aus, sie sei auf ihrer Flucht Opfer von Vergewaltigungen geworden, die
eine PTBS und suizidale Tendenzen ausgelöst hätten; sie leide auch an
somatischen Beschwerden, insbesondere starken Rückenschmerzen. Die
Schlepper, welche die Vergewaltigungen begangen hätten, seien in Italien
stationiert und würden ihre Geschäfte von dort aus tätigen. Bei einer Rück-
kehr nach Italien habe sie begründete Angst, erneut Opfer von solchen
Verbrechen zu werden. Zudem würde sie in Italien vermehrt an Ängsten
und Depressionen leiden, da sie in diesem Land verstärkt an die erlittenen
Vergewaltigungen erinnert werde. Die medizinische Behandlung sei bei ih-
rem Krankheitsbild in Italien nicht gesichert. So sei dringend eine psycho-
therapeutische Behandlung der Traumafolgestörungen indiziert. Eine Weg-
weisung nach Italien würde ihre psychische Gesundheit in schwerwiegen-
der Weise gefährden und als Konsequenz bleibe ihr nur der Tod.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM insbesondere aus, die im Rah-
men der Beschwerde gemachte Aussage, dass die Schlepper, welche sie
vergewaltigt hätten, in Italien stationiert seien, wirke nachgeschoben. Eine
entsprechende Befürchtung habe die Beschwerdeführer nämlich während
des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens nie geäussert, obwohl sie meh-
rere Male auf eine mögliche Rückkehr nach Italien hingewiesen worden
sei. Vielmehr habe sie im Rahmen der erweiterten Befragung noch ange-
geben, nach ihrer Ankunft in Europa in keiner Weise misshandelt worden
zu sein. Die erwähnten Anhaltspunkte für Menschenhandel hätten sich al-
lesamt nicht auf Vorkommnisse in der Schweiz, sondern auf B._______
bezogen. Die Schlepper, die sie in die Schweiz gebracht hätten, hätten –
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unabhängig vom Umstand, dass sie die Beschwerdeführerin zwei bis drei
Tage festgehalten hätten – nur eine begleitende Rolle innegehabt.
5.4 Die Rechtsvertreterin hielt dem in der Replik entgegen, der Sachverhalt
in Bezug auf Menschenhandel sei unvollständig erhoben worden, und es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Ita-
lien wieder in die Fänge derselben Organisation gerate, zumal sie ver-
schiedentlich ausgesagt habe, es seien von ihr (...) Fotografien gemacht
und „herumgezeigt“ worden. Die Argumentation des SEM, sie habe diese
Befürchtung nachgeschoben, sei verfehlt; bereits in der Stellungnahme
zum Entscheid-Entwurf vom 8. August 2017 sei auf die Emotionalität und
auffällige Fragilität der Beschwerdeführerin hingewiesen worden, weshalb
sie am 11. August 2017 an den Zentrumspsychiater verwiesen worden sei,
der sie noch am gleichen Tag an die (...) übermittelt habe, wo sie sich dann
bis am 6. September 2017 stationär aufgehalten habe. Der entsprechende
Austrittsbericht verweise auf die traumatisierenden Kriegserlebnisse und
den wiederholt erlittenen sexuellen Missbrauch auf der Flucht. Sie habe
eine äusserst starke Todessehnsucht und die Vorstellung, nach Italien zu-
rückkehren zu müssen, löse bei ihr massive Ängste aus, wieder (Schlep-
per)banden ausgeliefert zu sein und sexuell missbraucht zu werden. Jede
Verunsicherung würde zu einer erneuten Destabilisierung und damit ein-
hergehender Exazerbation der Symptomatik führen. Die Ärzte würden
auch auf die Gefahr der Chronifizierung hinweisen. Die Beschwerdeführe-
rin habe bereits in B._______ mehrmals versucht, sich das Leben zu neh-
men und sich immer wieder selbst Schaden zugefügt. Es sei davon auszu-
gehen, dass der schwere sexuelle Missbrauch durch verschiedene Schlep-
per sich über Monate, wenn nicht Jahre erstreckt habe. Was die Suizidalität
der Beschwerdeführerin betreffe, so handle es sich nicht – wie das SEM
behaupte – um eine „Einlenkungsmassnahme“, um in der Schweiz bleiben
zu können, sondern um eine mögliche Verzweiflungstat, die sie bereits in
B._______ zu verwirklichen versucht habe. Angesichts des desolaten Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei schliesslich auch nicht er-
sichtlich, wie sie sich in Italien für ihre Rechte einsetzen könnte.
6.
Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, das SEM habe den
Sachverhalt in Bezug auf Menschenhandel – auch nach ihrer Ankunft in
Europa - unvollständig abgeklärt, ist vorab folgendes festzuhalten: Die Be-
schwerdeführerin wies bereits bei den ersten Befragungen darauf hin, dass
sie auch nach ihrer Ankunft in Italien an einem unbekannten Ort von
Schleppern festgehalten worden sei, bis ihre (...) das Geld bezahlt habe
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Seite 14
(A11/5 F5.03; weitere Hinweise darauf z.B. A21/3 F19). Zudem sind den
Akten an mehreren Stellen Hinweise auf eine – über eine normale Unsi-
cherheit im Rahmen eines Dublin-Verfahrens hinausgehende – ausge-
prägte Angst der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wenn Fragen im Zu-
sammenhang mit Italien im Raum stehen (vgl. etwa die Beobachtung der
Rechtsvertretung, dass die Beschwerdeführerin nach dem sie vom beab-
sichtigen Entscheid des SEM erfahren habe, mit sehr heftigen Emotionen
reagiert habe und sie im Folgenden einen ängstlichen und panischen Ein-
druck gemacht habe [Stellungnahme vom 8. August 2017 S. 1, Sachverhalt
Bst. F]; die protokollierte Feststellung, die Beschwerdeführerin zittere
[A21/3 F19] oder ihre Aussage, bevor sie dorthin gehe, werde sie sich um-
bringen; sogar das sei besser [ebd. S. 10 F71]; schliesslich Bericht C, S. 4).
Die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin habe angegeben, nach
ihrer Ankunft in Europa nicht mehr misshandelt worden zu sein (vgl. Verfü-
gung S. 6), ergibt sich schliesslich so nicht aus den Akten. Vielmehr gab
sie auf die entsprechende Frage der SEM-Mitarbeiterin an, seitdem sie im
„Camp“ sei, sei ihr nichts mehr passiert (A21/8 F58). Aus dem Kontext lässt
sich schliessen, dass sie dabei von der Ankunft im „Camp“ in der Schweiz
gesprochen hatte.
Dennoch kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das SEM in Bezug
auf die Frage des Menschendhandels seinen Untersuchungspflichten
nachgekommen ist, insbesondere hinsichtlich der Relevanz einer allfälli-
gen Re-Trafficking Gefahr in Italien, welche mit Blick auf Art. 3 und 4 EMRK
zwingend zu beachten wäre. Auch ob die Frage nach der Identifikations-
plicht von Menschenhandelsopfern im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
weiterer Klärung bedürfte, kann hier unbeantwortet bleiben. Wie im Fol-
genden zu zeigen sein wird, drängt sich nämlich aufgrund der ausseror-
dentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ohnehin ein Selbstein-
tritt auf. Es versteht sich allerdings von selbst, dass die Vorinstanz die in
BVGE 2016/27 E. 5 ff. ausführlich dargelegten völkerrechtlichen Verpflich-
tungen der Asylbehörden bei Verdacht auf Menschenhandel im nationalen
Asyl- und Wegweisungsverfahren zu berücksichtigen haben wird.
7.
7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes führt eine
Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesund-
heitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz ausser-
gewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass
eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung besteht (vgl.
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BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, A.M. gegen die Schweiz, Urteil vom
3. November 2015, Beschwerde-Nr. 37466/13, § 17; A.S. gegen die
Schweiz, Urteil vom 30. Juni 2015, Beschwerde-Nr. 39350/13, § 25 ff.).
Ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der EGMR hinsicht-
lich der Anforderungen an die Abschiebung schwerkranker Personen im
Urteil P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10) präzisierend
festgehalten, eine Abschiebung sei nicht nur unzulässig, wenn der Tod des
abzuschiebenden Ausländers unmittelbar bevorstehe. Besondere Ausnah-
mefälle, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, seien auch dann
anzunehmen, wenn schwerkranke Personen im Falle einer Abschiebung
eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustan-
des drohe (§ 183 ff.). Im Hinblick auf die anerkanntermassen geforderte
Schwere der Beeinträchtigung, die der EGMR für die Anwendbarkeit von
Art. 3 EMRK unter dem Aspekt gesundheitlicher Gründe voraussetzt, ver-
weist der EGMR explizit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (u.a.
A.M.E. gg. die Niederlande vom 13. Januar 2015 [Nr. 51428/10] § 28 und
A.S. a.a.O § 26).
7.2 Aktenkundig ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äus-
serst prekär und sie befindet sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz in ärzt-
licher und therapeutischer Betreuung. Nebst körperlichen Leiden wurde
namentlich eine komplexe PTBS nach traumatisierenden Kriegserlebnis-
sen, wiederholt erlittenem sexuellem Missbrauch und jahrelangen Gewalt-
erfahrungen sowie Depressionen, aktuell schwerer Episode, mit einherge-
hender Suizidgefährdung diagnostiziert (insb. Berichte C und D). Im Ver-
laufe des Verfahrens verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand der
Beschwerdeführerin noch massiv, und sie musste vom 11. August 2017 bis
am 6. September 2017 wegen akuter Suizidalität notfallmässig hospitali-
siert werden. Aus dem aktuellsten Arztbericht geht hervor, dass sie nach
der am 22. September 2017 begonnenen ambulanten Behandlung im (…)
aufgrund erneut evidenter Suizidalität wieder in die stationäre Behandlung
(...) überführt werden soll (Bericht D, S. 3).
Gemäss Ausführungen der behandelnden Ärzte und der Psychotherapeu-
tin stünden die Suizidalität der Beschwerdeführerin und die Befundver-
schlechterung mit ihren ausgeprägten Ängsten, wieder (Schlepper-)Ban-
den und Clans ausgeliefert und von ihnen sexuell missbraucht zu werden,
im Zusammenhang (Bericht C, S. 4). Zum anderen habe die begonnene
Aufarbeitung des Erlebten zu einer Re-Traumatisierung geführt (Bericht D,
S. 2). In den Berichten wird diesbezüglich mehrfach darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführerin während den Gesprächen immer wieder –
E-4586/2017
Seite 16
teilweise stark – dissoziiert sei (ebd. sowie Kurzbericht FIZ). Auch stellten
die Ärzte nach den Gesprächen bei der FIZ, wo die Beschwerdeführerin
erneut zu den sexuellen Gewalterfahrungen Auskunft gegeben hat, eine
Verschlechterung ihres Zustandes fest. Dabei habe die Beschwerdeführe-
rin unter anderem ausgeführt, es sei derart unerträglich, was in ihr nach
den Gesprächen alles an Bildern und Gefühlen hochgekommen sei, dass
sie andauernd drängende Suizidgedanken habe. Die Ärzte kamen entspre-
chend zum Schluss, dass die Verschlechterung des gesundheitlichen Zu-
stands keinerlei kausale Bezüge mit dem Stand des Asylverfahrens auf-
weise, sondern – wie gerade erwähnt – auf eine Re-Traumatisierung zu-
rückzuführen sei. Während die chronischen Depressionen zunächst als
mittelgradig eingestuft worden waren, befindet sich die Beschwerdeführe-
rin aktuell in einer schweren Episode (Bericht D, S. 2ff.).
Die Instabilität der Beschwerdeführerin wird sodann als derart weitgehend
beschrieben, dass ihre Gesundheit bereits bei kleinsten Veränderungen
gefährdet sei. So sei sie etwa beim Besprechen einer erneuten Einweisung
in (...) bereits beim Hinweis, dass sie allenfalls in eine andere als die ihr
bekannte Station aufgenommen werden müsse, in heftige Abwehr geraten,
was ihre Verzweiflung deutlich zeige. Eine fremde Umgebung, ihr fremde
Menschen um sie herum und vor allem die Angst, sie müsse erneut über
das ihr Widerfahrene sprechen, sei für sie nur Qual (ebd., S. 3).
Unter den aufgezeigten Umständen sei die Beschwerdeführerin auf eine
engmaschige, Trauma spezifische Behandlung durch Fachpersonen ange-
wiesen, wobei spezieller Wert auf eine Kontinuität der individuellen thera-
peutischen Beziehungen zu legen sei. Allein die Tatsache, dass es zu einer
Befundverschlechterung bereits nur durch die Verzögerung der ambulan-
ten Weiterbehandlung gekommen sei, mache dies deutlich. Vor dem Hin-
tergrund, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Italien zurück
müsse, sei klar, dass dort die genannten Bedingungen für eine Therapie
aufgrund der Überbelastung der an sich vorhandenen Einrichtungen in kei-
ner Weise gegeben seien. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin mit
hoher Wahrscheinlichkeit einen erneuten – unter Umständen zum Tod füh-
renden – Suizidversuch begehen würde. Bei dieser Begründung sei zudem
unerwähnt, dass die komplex-traumatisierte Beschwerdeführerin auch real
Gefahr laufen könnte, wieder in die Hände von Schleppern zu geraten. Die
Beschwerdeführerin sei schliesslich auf keinen Fall transport- oder reise-
fähig (Bericht D, S. 3).
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Die Fachexpertin für Opfer von Menschenhandel wies in ihrem Bericht so-
dann darauf hin, dass sich bereits zu Beginn des ersten Gesprächs mit der
Beschwerdeführerin in aussergewöhnlich starkem Masse eine komplexe
PTBS gezeigt habe. Nach dem zweiten Gespräch habe sie gesagt, dass
sie bis anhin niemandem habe erzählen können, dass sie nicht nur von
einem Mann sexuell missbraucht worden sei, sondern von vielen. In ihrem
kulturellen Verständnis werde über sexuelle Ausbeutung nicht gesprochen.
Es sei ein Tabu, mit grosser Scham besetzt, so gelte eine Frau als be-
schmutzt und Freiwild. Die ständigen Suizidgedanken der Beschwerdefüh-
rerin seien sehr authentisch und in keiner Weise von manipulativer Natur,
sondern aus tiefster seelischer Not nach mehrjährigen massiven Gewalter-
lebnissen und einem völligen Ausgeliefertsein an die Täterschaft entstan-
den (und bestünden noch) (Kurzbericht FIZ, S. 2). Im Rahmen der Fremd-
anamnese durch die behandelnden Fachärzte äusserte sich die FIZ-Mitar-
beiterin dahingehend, dass die Beschwerdeführerin durch die Fragen über
das Erlittene in kaum unterbrechbare Erregungszustände und Flash-Backs
entglitten sei und zwar in einem derartigen Ausmass, dass man von einer
Re-Traumatisierung sprechen müsse (Bericht D, S. 2).
8.
8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, die fachärztlichen
Berichte und Diagnosen in Frage zu stellen. Auch fällt auf, wie gut das im
Rahmen des anamnestisch Berichteten und die Beobachtungen der FIZ-
Mitarbeiterin zu den im Rahmen des Dublin-Verfahrens geltend gemachten
Schilderungen der Beschwerdeführerin zusammen passen. Bereits wäh-
rend den Befragungen wurde die psychische Not der Beschwerdeführerin
sowie die schwere Traumatisierung, welche die Gewalterlebnisse und die
wohl jahrelangen sexuellen Ausbeutungen bei ihr ausgelöst haben müs-
sen, nämlich in einer Weise deutlich, die sich von anderen Fällen deutlich
abhebt (insbesondere etwa auch von den Konstellationen, die BVGE
2011/9 oder AS gg. die Schweiz, a.a.O. zugrunde lagen).
So enthalten die Protokolle mehrfache Hinweise der befragenden Person,
dass sie beim Sprechen gezittert oder geweint habe (vgl. insb. „GS zittert
beim Sprechen“ [A21/3 F19]; „GS zittert mit den Armen [A21/6 F39]; „GS
weint, legt den Kopf auf den Tisch“ [A21/7 F48]). Auch wurde immer wieder
deutlich, dass die Beschwerdeführerin sichtlich Mühe hatte, das Erlebte in
Worte zu fassen (z.B. A21/11 F11; A21/6 F37ff.).
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Eindrücklich fügen sich sodann somatische Auffälligkeiten in die psychi-
schen Probleme der Beschwerdeführerin ein. In Anwesenheit von männli-
chen Personen nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Be-
schwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs aufgrund der Dublin-
Verordnung unter anderem an, es gehe ihr nicht gut, sie fühle sie schwach
und habe Probleme mit dem Atmen (A15/1). Die Bedeutung dieser Atem-
probleme wurde im Verlaufe der Befragung deutlich, als die Beschwerde-
führerin über die aussichtslose Situation in B._______ berichtete und dabei
– als sie auf die Selbsttötungsversuche zu sprechen kam – lebensnah um-
schrieb, wie sie zu jener Zeit, als sie immer wieder habe weinen müssen,
jeweils das Gefühl gehabt habe, Atemnot zu bekommen. Da sie diese
Atemnot habe verhindern wollen, habe sie angefangen sich selbst zu ver-
letzen, unter anderem in dem sie sich gebrannt oder den Kopf gegen die
Wand gestossen habe (A21/6 F38). An einer anderen Stelle erläuterte die
Beschwerdeführerin in freier Rede, wie sich ihr Zustand in B._______ stets
verschlechtert und sie es irgendwann nicht mehr ausgehalten habe. Ab ei-
nem gewissen Zeitpunkt habe sie (…) nicht mehr kontrollieren können
(A21/6 F38). Später von der SEM-Sachbearbeiterin auf den konkreten
Schaden, den ihr der Schlepper zugefügt habe, befragt, bittet die Be-
schwerdeführerin just in dem Moment, als sie in den Erzählungen an jenem
Punkt angelangt war, wo sie – aus dem Gesamtkontext schliessend – wohl
über die sexuellen Übergriffe zu berichten gehabt hätte(…) gehen zu kön-
nen, wobei ihre Arme gemäss protokollierter Anmerkung zitterten (A21/6
F39).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt fest, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht um einen besonders
schwerwiegenden Fall handelt. So hat es keinen Zweifel daran, dass es
sich bei ihr um eine äusserst stark und komplex traumatisierte Person han-
delt, die unter einer PTBS leidet, schwer depressiv und stark suizidgefähr-
det ist. Sie ist auf eine engmaschige, psychotherapeutische Betreuung und
stabile Strukturen dringend angewiesen. Überzeugend schildern die Ärzte
im jüngsten Bericht, weshalb bei der engmaschigen Behandlung dieser
komplexen Trauma-Patientin spezieller Wert auf eine Kontinuität der indi-
viduellen therapeutischen Beziehung zu legen sei.
Bereits im sicheren Umfeld in der Schweiz zeigten sich enorme Herausfor-
derungen, um den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin auch
nur einigermassen stabil zu halten. Bereits die kleinsten Veränderungen –
so etwa die Aussicht, dass die Beschwerdeführerin auf einer anderen, als
der ihr bereits bekannten medizinischen Abteilung hätte stationiert werden
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Seite 19
sollen sowie die Verzögerungen, welche sich durch die Platzbelegung im
Spital, bei ihrer Einweisung ergaben – führten zu einer massiven Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes. Die Suizidgefahr war und ist
derart real, dass die Ärztin auch nach den therapeutischen Behandlungen
jeweils in engem Kontakt mit den Betreuern in der Unterkunft stand, um
eine fachgerechte und stabilisierende Betreuung der Beschwerdeführerin
zu gewährleisten. Trotz der engmaschigen Betreuung hat sich ihr Gesund-
heitszustand seit der Ankunft in der Schweiz deutlich verschlechtert, was
weniger mit den Ungewissheiten im Asylverfahren als mit einer stattgefun-
denen Re-Traumatisierung im Zusammenhang steht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auch im heutigen Zeitpunkt, sowenig
wie der EGMR, davon aus, in Italien lägen in den Aufnahmebedingungen
systemische Mängel begründet, obwohl ernsthafte Zweifel an den ausrei-
chenden Kapazitäten des italienischen Systems nicht von der Hand zu wei-
sen sind und insbesondere ein Unterbringungsnotstand aufgrund der un-
bestrittenen Defizite in Italien hinsichtlich der Anzahl von verfügbaren Un-
terkunftsplätzen im Verhältnis zur Anzahl unterbringungsberechtigter Asyl-
suchender festzustellen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1, A.S. gg.
die Schweiz, a.a.O., § 36, Urteil T. gg. die Schweiz vom 4. November 2014,
Nr. 29217/12, §§ 114 f. und 120).
Demgegenüber teilt es die Zweifel der Rechtsvertreterin, der Fachexpertin
der FIZ sowie der behandelnden Ärzte daran, dass die von der Beschwer-
deführerin dringend benötigte medizinische Behandlung bei einer Überstel-
lung nach Italien sichergestellt wäre, zumal in der ganz aussergewöhnli-
chen vorliegenden Konstellation bereits ein Heraustreten der Beschwerde-
führerin aus den heutigen Strukturen aus medizinischer Sicht ein nahezu
unüberwindbares Problem darstellt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
gravierenden Konsequenzen für die psychische und physische Integrität
der Beschwerdeführerin bedeuten würde. Die medizinischen Strukturen in
Italien sind zwar grundsätzlich vorhanden, jedoch ist unbestritten (sogar
seitens des SEM, vgl. angefochtene Verfügung S. 8), dass dieser Staat
merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende kennt. Gerade im Bereich der psychologischen Notfallmedizin und
der langfristigen psychotherapeutischen Behandlung zeigen sich für asyl-
suchende Personen aufgrund der bestehenden Engpässe bei der Unter-
bringung und Betreuung im Asylsystem Schwierigkeiten (vgl. SFH, Aufnah-
mebedingungen in Italien, August 2016, S. 58ff.). Der Umstand, dass be-
reits kleinste Veränderungen bei der Beschwerdeführerin zur Dekompen-
sation führen, und die Tatsache, dass die Suizidgefährdung – unabhängig
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vom Ausgang des Asylverfahrens – sehr ausgeprägt und real ist, legen
nahe, dass einer Überstellung nach Italien nicht im Rahmen von blossen
Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden kann. Zumindest
die Frage, ob gegebenenfalls entsprechende Absicherungen bei Italien
hätten eingeholt werden können, hätte sich beim SEM zwingend stellen
müssen. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles und
in Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage, sieht das Gericht von einer so
begründeten Kassation ab, zumal selbst beim Vorliegen gewisser Garan-
tien mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer weiteren Dekompensation mit
nachhaltigen und langfristigen, schwerwiegenden Konsequenzen für die
psychische und körperliche Integrität der Beschwerdeführerin zu rechnen
wäre. Offensichtlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin, bei der es sich
überdies um eine alleinstehende Frau handelt – auch langfristig – nicht
über die nötigen Ressourcen verfügt, um die ihr in Italien zustehenden
Rechte einzufordern. Aufgrund des aussergewöhnlichen Einzelfalls ist für
den Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien im heuti-
gen Zeitpunkt von einem „real risk“ im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen.
8.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das SEM anzuweisen,
das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen.
Wie bereits unter E. 6 ausgeführt, wird das SEM dabei die sich aus BVGE
2016/27 ergebenden Pflichten der Asylbehörden bei Verdacht auf Men-
schenhandel zu berücksichtigen haben.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Der seit 18. September 2017 von Vanessa Koenig vertretenen Be-
schwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote einge-
reicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdefüh-
rerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und das vorliegende Asyl-
und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1000.– zu entrichten
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler