B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4587/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am (…) und gelangte mit einem Schengenvisum – ausgestellt von der
italienischen Vertretung in Kiew – auf dem Luftweg nach B._______. Am
gleichen beziehungsweise am nächsten Tag sei sie zusammen mit ihrem
(…) mit dem Zug nach C._______ gelangt, wo sie an einem (…) teilgenom-
men habe. Am 13. April 2015 sei sie dann mit dem Bus in die Schweiz
gereist, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort fand am 23. April 2015 die Befra-
gung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten SEM: A6/12) statt, wobei der
Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde.
Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen an, sie leide seit zehn Jahren unter (…). Bis letztes Jahr habe sie vom
Staat (…) erhalten; seit einem halben Jahr sei dies jedoch in ihrer Her-
kunftsregion nicht mehr möglich. Sie habe es danach immer noch privat,
etwa in Kiew, kaufen können. Seit ihrer Rückkehr aus den Vereinigten
Staaten von Amerika (USA) im März 2015, wo sie sich für ein halbes Jahr
aufgehalten habe, sei aber auch dies nicht mehr möglich. So werde wegen
der politischen Lage kein (…) mehr aus Norwegen geliefert. Ihre medizini-
schen Probleme seien der Hauptgrund, weshalb sie um Asyl ersuche. Dar-
über hinaus sei in ihrer Heimatstadt das Militär vor Ort, da die Region Do-
nezk nicht weit weg sei. Kämpfe seien allerdings noch keine ausgebro-
chen.
Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylver-
fahrens gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in der Schweiz einen
Freund, der ihr bei der Arbeitsbeschaffung behilflich sein könne. In Italien
kenne sie hingegen niemanden.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem
mehrere medizinische Unterlagen in fremder Sprache und Kopie ein.
B.
Am 11. Mai 2015 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf deren Aussagen, den Anga-
ben aus ihrem Reisepass, in dem sich ein italienischen Schengenvisum mit
Gültigkeit bis am (…) befindet sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
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2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Diesem Ersuchen stimmten die italienischen Behörden am 10. Juli 2015
zu.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien an und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der
Wegweisung.
Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Ita-
liens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, nachdem die italienischen Behörden dem
Übernahmeersuchen der Schweiz zugestimmt hätten. Aufgrund der Akten-
lage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die
einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigen
würden. Schliesslich herrsche in Italien keine Situation, welche dem Voll-
zug der Wegweisung entgegenstehe und es lägen auch sonst keine
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung vor. So läge es in der
Kompetenz der italienischen Behörden, den Anspruch betreffend einer Ar-
beitsbewilligung zu prüfen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden
hielt die Vorinstanz fest, Italien verfüge über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur und das SEM werde die italienischen Behörden vor der
Überstellung entsprechend benachrichtigen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
22. Juli 2015 (Poststempel: 23. Juli 2015) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
eventualiter sei sie anzuweisen ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. In pro-
zessualer Hinsicht begehrte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung einzuräumen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von
einer Überstellung nach Italien abzusehen. Zudem sei ihr die unentgeltli-
che Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, als
(…) sei sie auf regelmässige Kontrollen, eine ausgewogenen Ernährung,
eine geregelte Wohnsituation sowie die Möglichkeit, sich fünf Mal am Tag
(…), angewiesen. Dies sei in Italien nicht möglich. Italien sei mit der Flücht-
lingssituation völlig überfordert und könne insbesondere für verletzliche
Personen nicht genügend sorgen, zumal die medizinischen Versorgung,
insbesondere für chronisch Kranke, nicht gewährleistet sei. Das SEM habe
in seinem Entscheid keine Garantien abgegeben, dass sie eine medizini-
sche Betreuung erhalten werde, sondern verweise lediglich auf die allge-
meine Gesundheitsversorgung. Wenn sie über einige Zeit hinweg kein (…),
habe das fatale gesundheitliche Folgen für sie.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Informatio-
nen zu (…), einen Arztbericht von Dr. med. D._______, Facharzt FMH, vom
23. April 2015 sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SHF) zum Thema "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien"
vom Mai 2011 ein.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Juli 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels einer Empfangsbestätigung nicht fest. Aufgrund der zeitlichen Um-
stände sowie angesichts dessen, dass die Beweislast für die Zustellung an
die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael
Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl., 2013, S. 76 Rz. 2.112), ist zugunsten der Beschwerdeführerin
von der Rechtzeitigkeit ihrer Rechtsmitteleingabe auszugehen.
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Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräu-
men, sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegen-
standslos.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat (Art. 22 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
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Seite 6
– 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mit-
gliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist der-
jenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
E-4587/2015
Seite 7
6.1 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der BzP an, mit einem italie-
nischen Schengenvisum für die Teilnahme einer (…) legal nach Italien ein-
gereist zu sein. Im Reisepass der Beschwerdeführerin befindet sich denn
auch ein von den italienischen Behörde ausgestelltes Visum für den
Schengen-Raum mit Gültigkeit vom (…). Die italienischen Behörden haben
dem Gesuch des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 10. Juli 2015 zugestimmt.
Die Vorinstanz hat Italien demnach unter dem Aspekt der Rangfolge der
Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens
der Beschwerdeführerin erachtet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht.
6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerin würde im Falle
einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein
faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveräni-
tätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die
Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden
und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklä-
ren (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31.
Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und es bestehen keine konkreten Hinweise
dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten würde.
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Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien
systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde.
Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die all-
gemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus den kürzlich er-
gangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. vs. Schweiz
[Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Entscheidung Tarakhel vs.
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich
keine wesentlich andere Einschätzung.
6.2.2 Im vorliegenden Einzelfall sind den Akten keine Gründe für die An-
nahme zu entnehmen, Italien werde der Beschwerdeführerin kein ausrei-
chendes Asylverfahren zukommen lassen, zumal sie ein solches bisher
nicht in Anspruch genommen hat und diesbezüglich keine Einwände vor-
bringt. Darüber hinaus ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Italien den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
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Seite 9
6.2.3 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betrifft, ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in Italien keinen Zugang
zu den für sie notwendigen Medikamenten haben könnte. So liegen keine
Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medi-
zinische Behandlung verweigern würde, zumal sie erst auf Beschwerde-
ebene geltend macht, die medizinische Versorgung in Italien sei nicht ge-
währleistet und im Rahmen des rechtlichen Gehörs in der BzP zu einer
allfälligen Zuständigkeit Italiens als einzigen Grund noch angab, sie wolle
in der Schweiz bleiben, da sie hier einen Freund habe, der ihr bei der Ar-
beitssuche behilflich sein könne, wogegen sie in Italien niemanden habe.
Dass sie allenfalls Schwierigkeiten haben würde, (…) zu erhalten, hat sie
trotz ihres mehrtägigen Aufenthalts in Italien nicht erwähnt. Davon ist im
vorliegenden Fall auch nicht auszugehen, hat das SEM doch zu Recht da-
rauf hingewiesen, dass Italien zur Behandlung des vorgebrachten Krank-
heitsbildes über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und
verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versor-
gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst,
zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstel-
lern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Entsprechend schlägt auch die Argumentation der Beschwerdeführerin,
wonach die Vorinstanz keine spezifischen Garantien, dass sie eine medi-
zinische Betreuung in Italien erhalten werde, eingeholt habe, fehl, liegt
doch vorliegend offensichtlich keine Konstellation im Sinne der EGMR-
Rechtsprechung nach den Entscheiden A.S. vs. Schweiz oder Tarakhel vs.
Schweiz vor (vgl. E. 6.2.1). Dagegen haben die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den
medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten
der Überstellung Rechnung zu tragen, was sie in der angefochtenen Ver-
fügung bereits ankündigten, und die italienischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die medizinische Umstände der Beschwerdeführe-
rin zu informieren, worauf sie bereits hingewiesen haben (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO). Ergänzend ist das SEM darauf hinzuweisen, dass die itali-
enischen Behörden darum ersuchen, ihnen medizinisch relevante Informa-
tionen mindestens 10 Tage vor der Überstellung mitzuteilen (vgl. Antwort-
schreiben des italienischen Dublin-Büros vom 10. Juli 2015).
6.3 Was schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer
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Seite 10
nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus hu-
manitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE
2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungs-
gericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessens-
entscheides des SEM zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Das Bundes-
verwaltungsgericht greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend, wo das SEM
die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinreichend geprüft
hat, nicht der Fall.
Abschliessend und hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin,
sie möchte in der Schweiz bleiben, weil sie hier einen Freund habe, der ihr
bei der Arbeitssuche behilflich sein könne, ist festzuhalten, dass die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.
Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten und hat ihre Überstellung nach Italien angeordnet.
Schliesslich ist festzuhalten, dass, da das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), allfällige Voll-
zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) – anders
als das SEM dies (von der Systematik her) tut – nicht mehr zu prüfen sind.
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung
als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt je-
doch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist unabhängig von der
nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren
aus den erwogenen Gründen bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Ge-
suches als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen haben, wobei die
E-4587/2015
Seite 11
Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich
nichts Gewichtiges entgegenhielt. Die Verfahrenskosten sind demzufolge
von der Beschwerdeführerin zu tragen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: