B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4587/2018
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Michèle Künzi, (…) Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 15. November 2015 um Asyl und
machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 19. November
2015 sowie der Anhörungen vom 8. Dezember 2017 und vom 26. Juni 2018
(ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin) im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Sie seien afghanische Staatsangehörige aus E._______, Provinz Ghazni.
Der Vater des Beschwerdeführers sei ungefähr im Jahr 2005 von den Tali-
ban getötet worden. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer
hätten sich ineinander verliebt und heiraten wollen. Ihr Vater habe den An-
trag des Beschwerdeführers jedoch zweimal abgelehnt, da seine Familie
zu den Sayed gehöre und die Familie des Beschwerdeführers ethnische
Hazara seien. Der Vater der Beschwerdeführerin sei opiumsüchtig gewe-
sen und habe Schulden bei einem Mann namens F._______ gehabt. Da er
seine Schulden nicht habe begleichen können, habe er die Beschwerde-
führerin F._______ zur Frau geben wollen. Dieser sei bereits verheiratet
gewesen und habe (…) Töchter in ihrem Alter gehabt. Gegen ihren Willen
sei es zur Verlobung gekommen. Daraufhin habe sie sich mit dem Be-
schwerdeführer getroffen und über eine gemeinsame Ausreise gespro-
chen. Während dieses Gesprächs sei ihr Vater aufgetaucht und habe sie
beide geschlagen. Am selben Abend sei der Beschwerdeführer von
F._______ bedroht worden. In der Folge habe jener mit Hilfe seiner Mutter
ein Haus verkauft und damit die Ausreise finanziert. Er habe mit der Be-
schwerdeführerin eine Tazkira für sie besorgt und danach Pässe für beide
organisiert. Nachdem sie Afghanistan im (…) 2014 in Richtung Iran verlas-
sen hätten, sei F._______ bei der Familie des Beschwerdeführers aufge-
taucht und habe dessen Bruder zusammengeschlagen, dessen Mutter ge-
ohrfeigt und nach dessen Adresse gefragt. Seitdem lasse er die Familie
nicht in Ruhe und erkundige sich nach dem Verbleib des Beschwerdefüh-
rers. Auch drohe er, dessen Schwester zu heiraten, sobald sie erwachsen
werde. Im Iran hätten die Beschwerdeführenden geheiratet und ihre älteste
Tochter sei dort zur Welt gekommen. Der Onkel des Beschwerdeführers
habe ihm mitgeteilt, dass er von seinem Schwager gesucht werde. Darauf-
hin seien die Beschwerdeführenden in die Türkei geflohen und von dort
über mehrere Länder am 15. November 2015 in die Schweiz gelangt.
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Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Tazkiras, ihre Hei-
ratsurkunde, die Geburtsurkunde ihrer älteren Tochter, eine Geburtsmittei-
lung die jüngere Tochter betreffend (alles im Original) und eine an den Be-
schwerdeführer gerichtete Einsatzbestätigung der Stadt G._______ vom
(…) (in Kopie) ein.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 – eröffnet am 10. Juli 2018 – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre
Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz
an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2018 be-
antragten die Beschwerdeführenden die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichten sie eine "Schnellrecherche der SFH-Länderana-
lyse vom 24. Mai 2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von
Frauen", eine Fürsorgebestätigung vom (…) Juli 2018 und eine Kostennote
vom 9. August 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl ersucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
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Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in
die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 47 ff.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP zu Protokoll
gegeben, ethnische Hazara zu sein. Im Widerspruch dazu habe sie wäh-
rend der Anhörung ausgeführt, eine Sayed zu sein. Sie habe keine Anga-
ben zu dieser Volksgruppe machen können. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers, er habe zweimal um die Hand der Beschwerdeführerin
angehalten, würden fiktiv erscheinen, hätte ihm doch bewusst sein müs-
sen, dass er eine Sayed nicht auf legalem Weg zur Frau nehmen könne.
Innerhalb der Gruppe der Hazara gäbe es Personen, die als Sayed gelten
würden. Aufgrund ihres elitären Selbstverständnisses würden sie ihre
Töchter nicht mit Hazara verheiraten, könnten jedoch deren Töchter heira-
ten. Nach der Beschimpfung und Zurückweisung anlässlich des ersten Hei-
ratsantrages hätte der Beschwerdeführer kaum nochmals einen vor die-
sem Hintergrund aussichtslos erscheinenden Brautwerbungsversuch un-
ternommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in Bezug auf den Wohnort
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und den Zivilstand ihres Bruders widersprochen. Auch habe sie die Um-
stände, welche den Beschwerdeführer zu einem Heiratsantrag veranlasst
hätten und den zeitlichen Ablauf der massgeblichen Ereignisse wider-
sprüchlich geschildert. Vor dem Hintergrund der soziokulturellen Verhält-
nisse in Afghanistan wirke es ferner konstruiert, dass ihr, angesichts ihrer
Verbindung zu einem heiratswilligen Hazara und der bevorstehenden Hei-
rat mit einem vermögenden Sayed, nicht das Handy weggenommen und
sie nicht zu Hause "überwacht und/oder eingesperrt" worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe während der BzP (am 19. November 2015) angege-
ben, vor ungefähr eineinhalb Jahren Afghanistan verlassen zu haben, an-
lässlich der Anhörung jedoch im Widerspruch dazu ausgeführt, es sei der
(…) 2014 gewesen. Die Behauptung, ein Jahr im Iran gewesen zu sein,
erweise sich als aktenwidrig. Zudem habe er widersprüchliche Aussagen
zu seinem Pass gemacht. Diese unstimmigen Angaben seien ein "untrüg-
liches Indiz" dafür, dass die Beschwerdeführenden den Asylbehörden die
tatsächlichen Ausreiseumstände verheimlichen würden. Die ethnische Zu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers sei nicht asylrelevant, da keine Anzei-
chen vorliegen würden, die Hazara seien allein wegen ihrer ethnischen Zu-
gehörigkeit gezielter Verfolgung ausgesetzt. Die Diskriminierung von
Frauen sei eine Folge der soziokulturellen Verhältnisse in Afghanistan und
damit ebenfalls nicht asylrelevant. Zudem habe sich die Beschwerdeführe-
rin durch ihre Heirat von der Familie gelöst.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, für die Beschwerdefüh-
rerin bestehe kein wichtiger Unterschied zwischen den Hazara und den
Sayed. Sie habe nicht viel über ihre Ethnie von ihrem Vater erfahren, da
dieser der Opiumsucht verfallen sei. Ihre Mutter habe, gleich wie sie selbst,
keine Schuldbildung genossen und deshalb kein Hintergrundwissen zu den
Sayed. Mit Verweis auf eine Anfragebeantwortung des Austrian Centre for
Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu
Afghanistan: Informationen zur Volksgruppe der Sadat (Sayed, Sayyed,
Sadaat, Sayyid, Sayid, Sayeed) vom 25. Oktober 2017 (abrufbar unter
abgerufen am
21.11.2018) führen die Beschwerdeführenden ferner aus, innerhalb der
ethnischen Gruppe der Hazara gäbe es ein komplexes System von Unter-
gruppen, zu diesen würden auch die Sayed gehören. Ehen zwischen Ha-
zara-Männern und Sayed-Frauen seien selten aber nicht ausgeschlossen.
Manchmal würden sich die Sayed selbst als Hazara bezeichnen und von
anderen als solche bezeichnet werden. Hinsichtlich der Aussagen der Be-
schwerdeführerin bezüglich des Aufenthaltsortes ihres Bruders sei darauf
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hinzuweisen, dass die BzP einen summarischen Charakter aufweise und
die Antworten nicht – wie in der Anhörung – wortwörtlich wiedergegeben
würden. Ihr Bruder habe im selben Haus gewohnt, jedoch seien die beiden
separaten Haushalte nur durch einen Innenhof miteinander verbunden ge-
wesen. Sie könne keinen genauen Zeitpunkt der Heiratsvereinbarung zwi-
schen ihr und F._______ nennen, da sie die Gespräche und Abmachungen
zwischen diesem und ihrem Vater nicht persönlich miterlebt habe. Der
Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie das Kriterium der Plausi-
bilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranziehe. Die
psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Be-
fragungen ferner sehr schlecht gewesen. Obwohl die Hilfswerkvertretung
(HWV) angeregt habe, einen psychiatrischen Bericht anzufordern, habe
die Vorinstanz dies unterlassen. Zudem sei zwischen der ersten und der
ergänzenden Anhörung über ein halbes Jahr vergangen und die BzP habe
über zwei Jahre zurückgelegen. Es sei nachvollziehbar, dass es bei einem
solch langen Verfahren zu Unterschieden in den Vorbringen komme. Die
Vorinstanz habe keine objektive Gesamtbetrachtung, sondern eine einsei-
tige Würdigung ihrer Aussagen vorgenommen. Bei einer Rückkehr nach
Afghanistan müssten die Beschwerdeführenden aufgrund der vereitelten
Zwangsheirat und der Flucht damit rechnen, umgebracht zu werden oder
andere ernsthafte Nachteile sowohl seitens der Familie der Beschwerde-
führerin, des Umfelds von F._______ als auch seitens der afghanischen
Behörden, zu erleiden. Das Umfeld von F._______ habe sie sogar im Iran
gesucht. Die afghanischen Behörden seien weder schutzfähig noch -willig.
6.
6.1 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass gewisse von der
Vorinstanz angeführte Widersprüche vermeintlicher Art sind. So erscheint
das Vorbringen des SEM, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich ih-
rer Ethnie widersprochen, nicht nachvollziehbar, hat es doch selbst festge-
halten, die Sayed seien eine Untergruppe der Hazara (vgl. angefochtene
Verfügung S. 4). Entsprechend stellt es keinen Widerspruch dar, wenn die
Beschwerdeführerin sich einmal als Hazara und bei anderer Gelegenheit
als Sayed bezeichnet. Zudem scheint es gemäss dem von den Beschwer-
deführenden zitierten Bericht von ACCORD vom 25. Oktober 2017 für die
Sayed nicht unüblich zu sein, sich selbst als Hazara zu bezeichnen. Ferner
fällt auf, dass die Vorinstanz mehrmals auf das Kriterium der Plausibilität
zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit zurückgriff, ohne sich dabei auf objek-
tivierbare Kriterien abzustützen (vgl. zur Kritik am Kriterium der Plausibilität
zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-
4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). So führt sie aus, es sei "fiktiv",
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dass sich der Beschwerdeführer nicht von den ethnischen Unterschieden
und der ersten Abweisung durch den Vater der Beschwerdeführerin habe
entmutigen lassen und ein zweites Mal um ihre Hand angehalten habe.
Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden fest-
zuhalten, dass ihren Vorbringen mehrere Realkennzeichen zu entnehmen
sind, was von der Vorinstanz nicht thematisiert wurde. Die Darstellung der
Beschwerdeführenden vermag in einigen Punkten durchaus zu überzeu-
gen und weist ganz grundsätzlich einen eher komplexen, mithin nicht ste-
reotypen Charakter auf. Ferner besteht eine gewisse Übereinstimmung ih-
rer anlässlich der ersten Anhörungen geltend gemachten Asylvorbringen.
Demgegenüber ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass im zentralen
Punkt ihrer Darlegungen – der drohenden Zwangsheirat mit F._______ –
gravierende Widersprüche bestehen. Anlässlich der ersten Anhörung schil-
derte die Beschwerdeführerin (in Übereinstimmung mit dem Beschwerde-
führer), F._______ sei nach dem zweiten Heiratsantrag des Beschwerde-
führers beim Vater der Beschwerdeführerin aufgetaucht und habe die Be-
gleichung der Schulden oder die Beschwerdeführerin zur Ehefrau verlangt.
Danach habe sie sich mit dem Beschwerdeführer auf den Feldern getroffen
und sie seien dabei von ihrem Vater überrascht worden (vgl. vorinstanzli-
che Akten A31 F32). Während der ergänzenden Anhörung gab sie dage-
gen zu Protokoll, den Anlass zu einem Heiratsantrag des Beschwerdefüh-
rers habe die bevorstehende Heirat mit F._______ gegeben. Sie führte aus:
"Als ich H._______ gesehen habe, habe ich ihm gesagt, dass mein Vater
mich verheiraten möchte und ich einen Mann, den ich nicht mag, heiraten
muss. Ich habe ihm gesagt: 'Falls du mich wirklich liebst, dann komm und
halte um meine Hand bei meinem Vater an.' Er sagte, dass er das machen
würde. Er kam mit seiner Mutter zu uns und hielt bei meinem Vater um
meine Hand an" (vgl. A36 F30). Danach sei sie mit F._______ verlobt wor-
den. Nach der Verlobung sei es zum Vorfall gekommen, als sie (die Be-
schwerdeführenden) vom Vater der Beschwerdeführerin auf den Feldern
überrascht worden seien. Zwei Wochen nach diesem Vorfall habe der Be-
schwerdeführer ein zweites Mal um ihre Hand angehalten (vgl. A36 F30).
Damit schilderte sie im zentralen Punkt ihrer Vorbringen nicht nur den Ab-
lauf der Ereignisse sondern auch die Kausalität unterschiedlich. Sodann
führte sie im Unterschied zur ersten Anhörung aus, ihr Vater habe sie dem
Beschwerdeführer neben der unterschiedlichen Abstammung auch wegen
der Verlobung mit F._______ nicht zur Frau geben wollen (vgl. A31 F32
und A36 F30). Auch legte sie unterschiedlich dar, von wem die Initiative zur
Heirat ausgegangen sei. Anlässlich der ersten Anhörung führte sie aus, der
Beschwerdeführer habe die Initiative ergriffen (vgl. A31 F32 S. 5). Aus der
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ergänzenden Anhörung geht dagegen hervor, dass es die Beschwerdefüh-
rerin war, die den Beschwerdeführer darum gebeten habe, um ihre Hand
anzuhalten (vgl. A36 F30 S. 5). Angesichts dessen, dass es sich bei der
angeblich drohenden Zwangsheirat um das fluchtauslösende Ereignis ge-
handelt haben soll, lassen sich die erwähnten erheblichen Widersprüche
betreffend die Ereignisse, die vorher stattgefundenen haben sollen, nicht
mit der zeitlichen Distanz zwischen den vorgebrachten Vorfällen und den
Anhörungen erklären. Ferner vermag die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte schlechte psychische Verfassung der Beschwerdefüh-
rerin die erheblich divergierenden Aussagen nicht in entscheidender Weise
zu relativieren. Den Anhörungsprotokollen lassen sich keine Anhaltspunkte
entnehmen, wonach es ihr nicht möglich gewesen wäre, der Anhörung zu
folgen, oder sie Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Fragen gehabt
hätte. Insgesamt lässt das Bestehen wesentlicher Widersprüche im zent-
ralen Vorbringen der Beschwerdeführerden nicht darauf schliessen, dass
sie das Geschilderte in dieser Form selbst erlebt haben.
Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Obwohl der vorinstanzli-
chen Einschätzung in mehreren Punkten nicht gefolgt werden kann, über-
wiegen bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente diejenigen, welche ge-
gen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden
hinsichtlich der fluchtauslösenden Umstände sprechen. Das Gericht
kommt somit zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lungen ist, ihre Sachverhaltsdarstellung als überwiegend wahrscheinlich
und damit glaubhaft erscheinen zu lassen. Entsprechend kann auch nicht
von einer allenfalls asylrelevanten Entführung der Beschwerdeführerin
durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal, wie soeben
dargetan, sich deren vorgebrachter Beweggrund – die drohende Zwangs-
heirat – als nicht glaubhaft herausstellte.
6.2 Die Beschwerdeführenden konnten keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz
hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführende verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme anstelle eines Wegweisungs-
vollzugs angeordnet hat, ist dieser nicht mehr zu prüfen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Die Vorinstanz ist im Übrigen zum wiederholten Mal auf ihre Aktenfüh-
rungs- und Paginierungspflicht hinzuweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer
D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 6.2.2; D-4122/2016 vom 16. August
2016 E. 6.2.3; E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017
E. 6). Im Dossier befinden sich mehrere Dokumente, welche weder ins Ak-
tenverzeichnis aufgenommen noch paginiert worden sind (bspw. sämtliche
Identitätspapiere der Beschwerdeführenden, ihre Heiratsurkunde, die Ge-
burtsurkunde der ältesten Tochter, die Geburtsmitteilung die jüngste Toch-
ter betreffend, sowie sämtliche Übersetzungen der vorgenannten Doku-
mente).
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie bedürftig sind
(vgl. Fürsorgebestätigung vom (…) Juli 2018) und sich die Beschwerde
zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs.
1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.2 Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut-
zuheissen (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) und die
rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als amtliche
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Seite 11
Rechtsbeiständin beizuordnen, zumal sie die persönlichen Voraussetzun-
gen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt.
11.3 Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre not-
wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In ihrer
mit der Beschwerde eingereichten Kostennote macht die rubrizierte
Rechtsvertreterin einen Aufwand von 14 Stunden à Fr. 180.–, insgesamt
Fr. 2'764.04 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Spesen) geltend. Der zeit-
liche Aufwand von 14 Stunden erscheint dem vorliegenden, nicht übermäs-
sig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich an-
gemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Zudem
ist bei nichtanwaltlichen Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von maxi-
mal 150.– vorzusehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der Vertretungsaufwand für das
Beschwerdeverfahren auf pauschal Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und
den Beschwerdeführenden wird MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin beigeord-
net.
5.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1‘500.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
Versand: