Abtei lung V
E-4588/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Irak,
wohnhaft (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
28. Juni 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4588/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 6. Februar
2007 den Heimatstaat verliess und am 22. Februar 2007 in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 21. März 2007 sowie der kantonalen
Anhörung vom 11. Juni 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe bis zur Ausreise mit seiner
Familie in Dohuk gelebt,
dass er sich in ein Mädchen verliebt und bei dessen Familie wiederholt
um die Hand der jungen Frau angehalten habe,
dass die Angehörigen des Mädchens nicht einverstanden gewesen
seien und erklärt hätten, dieses sei bereits einem Cousin zur Ehefrau
versprochen,
dass sich der Beschwerdeführer weiterhin mit dem Mädchen getroffen
habe,
dass der Beschwerdeführer auch am (...) seine Freundin getroffen
habe und sie mit dem Wagen aus B._______ gefahren seien,
dass der Beschwerdeführer alkoholisiert, aber nicht betrunken gewe-
sen sei, und das Mädchen daher auf dem Rückweg das Fahrzeug ge-
lenkt habe,
dass es dabei zu einem Unfall gekommen sei, wobei der Beschwerde-
führer geflüchtet sei und seine verletzte Freundin zurückgelassen
habe,
dass die Freundin ins C._______ eingeliefert worden sei,
dass ein Angehöriger des Mädchens dieses nach einigen Tagen aus
dem Spital geholt und getötet habe,
dass die Angelegenheit damit zu einer Ehrensache geworden sei, und
die Familie des Mädchens im Sinne der Stammesregeln von der Fami-
lie des Beschwerdeführers gefordert habe, nun ihn – den Beschwerde-
führer – zu töten,
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dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund den Heimatstaat ver-
lassen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsausweise beizu-
bringen, dieser dabei erklärte, sein Identitätsausweis befinde sich zu
Hause, er werde versuchen, das Original aus dem Irak kommen zu
lassen,
dass er bei der kantonalen Befragung dazu angab, er habe mit dem
Bruder telefoniert, jedoch müsse man sich die Ausweise über Drittper-
sonen zukommen lassen, was mitunter nicht einfach sei, er habe nicht
gewusst, dass man in der Schweiz einen Identitätsausweis brauche
(Protokoll Ausländeramt S. 3),
dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung nochmals
mit Nachdruck aufgefordert wurde, den Identitätsausweis raschmög-
lichst zu beschaffen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2007 – eröffnet am 2. Juli
2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinrei-
chen rechtsgenüglicher Identitätsausweise vor,
dass vorliegend keine Bemühungen des Beschwerdeführers erkennbar
seien, Reise- oder Identitätspapieren zu beschaffen, und angesichts
der offenen und stark frequentierten Kommunikationswege in
D._______ sowie der angegebenen Kontakte des Beschwerdeführers
mit seiner Familie davon auszugehen sei, dieser habe sich nicht um
die Beschaffung der Ausweispapiere bemüht,
dass der Beschwerdeführer sodann gemäss der summarischen Prü-
fung seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht erfülle, sich die diesbezüglichen Vorbringen auf den ersten
Blick als offensichtlich widersprüchliches, nicht substanziiertes Kon-
strukt zusammengefügter Ereignisse darstelle, welche den Eindruck
eines Ehrenmordes erwecken sollten,
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dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung erklärt
habe, zweimal um die Hand seiner Freundin angehalten zu haben, ge-
mäss Angaben bei der zweiten Befragung wolle er dreimal um die
Hand angehalten haben,
dass er sich auch bezüglich des Reiseziels des Ausflugs vom (...)
sowie des auf der Rückfahrt sich angeblich ereigneten Autounfalls
widersprüchlich geäussert habe,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen jeweils unterschiedli-
che Namen des Mörders seiner Freundin genannt habe,
dass der Beschwerdeführer insgesamt wesentliche Eckdaten seiner
Geschichte unterschiedlich schildere, sich seine Angaben somit auf
den ersten Blick als unglaubhaft erweisen würden,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich qualifizierte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2007 (Datum Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Asylgewährung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragte und seine Fluchtgründe erneut summarisch darleg-
te,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Juli 2007 feststellte,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2007 ohne weitere diesbezügli-
che Erklärung seinen irakischen Nationalitätsausweis im Original zu
den Akten reichte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2007 an ihrer
Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer sich mit Eingabe vom 26. August 2007 un-
aufgefordert zur vorinstanzlichen Vernehmlassung äusserte und unter
anderem auf die schwierige Situation seiner Angehörigen im Heimat-
land hinwies,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bundesverwal-
tungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.), weshalb auf den sinngemässen Antrag auf
Gutheissung des Asylgesuches nicht einzutreten ist,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des
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Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/08 E- 2.1
und 5),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" gemäss der revidierten
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in einem engen Sinne zu
verstehen ist und namentlich diejenigen Ausweise erfasst sind, welche
von den heimatlichen Behörden zwecks Identitätsnachweises ausge-
stellt worden sind,
dass dabei in der Praxis Reisepässe und Identitätskarten sowie allen-
falls Inlandpässe, nicht aber Ausweise wie Geburtsscheine oder Fahr-
ausweise als rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne
der revidierten Gesetzesbestimmung gelten (vgl. BVGE 2007/08
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer sich seiner Beschwerde vom 6. Juli 2007
hinsichtlich des Nichteinreichens des verlangten Identitätsausweises
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innert 48 Stunden nicht vernehmen liess, sondern lediglich erneut auf
seine Ausreisegründe hinwies,
dass er in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 23. Juli 2007 ohne
weitergehende Begründung seinen irakischen Nationalitätsausweis im
Original zu den Akten reichte, der kein Reise- oder Identitätspapier im
Sinne der revidierten Gesetzesbestimmung darstellt,
dass im Übrigen bei Identitätspapieren, die aus unentschuldbaren
Gründen nicht ordnungsgemäss abgegeben wurden, die nachträgliche
Einreichung auf Beschwerdeebene ohnehin nicht zur Aufhebung des
diesbezüglichen Nichteintretensentscheides zu führen vermöchte, zu-
mal die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdo-
kumente längst verstrichen wäre (vgl. BVGE 2007/08 E. 7.1 mit weite-
ren Hinweisen),
dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe
seit Einreichen seines Asylgesuches im Februar 2007 und namentlich
nach Ansetzen der Frist zum Beibringen eines Reise- oder Identitäts-
ausweises innert 48 Stunden – anlässlich der kantonalen Befragung –
offensichtlich keine Anstrengungen unternommen, dieser Mitwirkungs-
pflicht nachzukommen,
dass sich der Einwand in der kantonalen Befragung, der Beschwerde-
führer habe nicht gewusst, dass er einen Ausweis in der Schweiz be-
nötige, nicht zu überzeugen vermag,
dass das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum
Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
den Umstand, wonach die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Reise-
oder Identitätspapiere auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft
zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die Vorinstanz in ihren weiteren Erwägungen zutreffend erkennt,
dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass der Beschwerdeführer namentlich hinsichtlich des Unfalls unter-
schiedliche Angaben machte, sich dieser einerseits bei E._______
(Protokoll Empfangszentrum S. 5), andererseits bei F._______
(Protokoll Ausländeramt S. 9) ereignet haben soll,
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dass er auch den Namen des Mörders seiner Freundin widersprüchlich
nannte, es sich einmal um G._______ (Protokoll Empfangszentrum S.
6), einmal um H._______ (Protokoll Ausländeramt S. 10) gehandelt
haben soll,
dass der Beschwerdeführer sich zu diesen und den weiteren, von der
Vorinstanz in ihrer Verfügung genannten Ungereimtheiten und Wider-
sprüchen auf Beschwerdeebene mit keinem Wort vernehmen liess,
mithin diesen offensichtlich nichts entgegenhalten kann,
dass das BFM aufgrund der vorliegenden Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
dass die Vorinstanz insgesamt nach dem Gesagten zu Recht in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suley-
mania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdi-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müs-
se,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,
dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kran-
ke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8),
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dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt, wo er (...) gelebt
hat,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in B._______ als
I._______ gewesen und entsprechend entlöhnt worden, jedoch nie
zum Einsatz gekommen sei,
dass die Eltern und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in
B._______ leben,
dass in der Eingabe vom 26. August 2007 zwar ausgeführt wird, die
Angehörigen seien alle in einer schwierigen sozialen Situation und
könnten sich "nur ganz knapp über Wasser" halten, was unter Würdi-
gung der gesamten Verfahrensumstände und der gegenteiligen proto-
kollierten Aussagen (vgl. Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 4 und
4 f.: "gute wirtschaftliche Verhältnisse", "nicht schlecht gelebt") des Be-
schwerdeführers jedoch nicht stichhaltig erscheint,
dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer daher möglich
sein sollte, nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung seiner Familie
sich in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, zumal die
Rückkehrhilfe der Schweiz ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat
ebenfalls wird erleichtern können,
dass letztlich keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche dar-
auf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation,
dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese je-
doch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu er-
lassen sind, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Einrei-
chung der Beschwerde nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes wa-
ren und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sich aus
den Akten ergibt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- J._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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