B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4588/2011
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).
E-4588/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge am
(…) auf dem Luftweg und reiste am 12. November 2008 in Frankreich ein,
von wo aus er am 13. November 2008 auf dem Landweg in die Schweiz
gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso
(EVZ) um Asyl nachsuchte. Am 1. Dezember 2008 wurde er zur Person,
zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg (BzP) befragt und am
29. März 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
er habe in (…) gelebt und gehöre dem (…)-Clan an. Er habe acht Jahre
die Schule besucht und zwei Jahre eine Berufsausbildung (Medien) ab-
solviert. Seit (…) habe er als Berichterstatter bei (…) gearbeitet. Seine
Hauptaufgabe sei es gewesen, Informationen zu sammeln, welche je-
weils um elf Uhr beim (…) hätten abgeliefert werden müssen. Dort seien
sie kontrolliert, korrigiert und ausgestrahlt worden. In Somalia gebe es
keine Pressefreiheit. Er habe bis zu seiner Flucht unzählige Telefondro-
hungen erhalten, namentlich von der Al Shabab (islamistische militante
Bewegung, Anm. BVGer). Diese habe verlangt, dass er für sie mit fal-
schen Berichten Propaganda mache. Weil er dies abgelehnt habe, seien
ihm Morddrohungen zugegangen. Im Jahre 2007 seien während seiner
Abwesenheit drei Vermummte mit Pistolen bewaffnet nach Hause ge-
kommen. Diese hätten seiner Mutter und seiner Ehefrau die Nachricht
hinterlassen, dass es ihnen gelingen werde, seiner habhaft zu werden
und ihn zu beseitigen. Im selben Jahr sei ein Berufskollege umgebracht
worden. Von der Gruppierung Hisbul Islam sei er ebenfalls bedroht wor-
den. Am (…) sei er vom B._______ festgenommen und zwei Monate in-
haftiert worden. Dieser habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, falsche Nach-
richten über ihn verbreitet zu haben.
Anlässlich der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer, am (…) sei die
Situation eskaliert, sein Leben sei in grosser Gefahr gewesen. Er sei da-
mals mit einem Freund zusammen gewesen. Als er ihn für 20 Minuten
verlassen habe, sei dieser von zwei bewaffneten Männern umgebracht
worden. Es sei allgemein bekannt, dass es Auftragskiller gebe. Die Quar-
tierbewohner und seine Angehörigen hätten ihm nach diesem Vorfall ge-
raten, sofort zu fliehen.
E-4588/2011
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 21. Juli 2011 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Weg-
weisung an und nahm ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig auf.
D.
Mit Eingabe vom 19. August 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Weg-
weisung) der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und setzte Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses. Diesen leistete der Beschwerdeführer
fristgerecht.
F.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 23. September
2011 die Abweisung der Beschwerde; gleichentags wurde diese dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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Seite 4
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und den BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Vorweg ist auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge ein-
zugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei,
verletzt worden indem ihm das BFM keine Gelegenheit eingeräumt habe,
sich zum letztlich entscheidenden Ausreisegrund (Ermordung seines
Freundes C._______) nochmals zu äussern.
2.2 Der Beschwerdeführer gibt an, er habe diesen Vorfall nur deshalb
nicht erwähnt, weil ihm im Rahmen der BzP gesagt worden sei, er werde
seine Asylgründe noch ausführlich bei der Anhörung vorbringen können.
Die BzP habe lediglich die Funktion, den Asylsuchenden summarisch zu
befragen. Aus diesem Grund sei auch der Teil "Motivi della domanda" mit
einer Seite sehr kurz ausgefallen. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass
ihm die Bedeutung dieser Befragung nicht bewusst gewesen sei. Auffal-
lend sei nämlich, dass er bereits auf die zweite Frage "(…)?" geantwortet
habe, "(…)", und die BzP dann in einem Wechsel von vielen Fragen und
kurzen Antworten ohne Gelegenheit zur freien Schilderung der Asylgrün-
de abgelaufen sei.
2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Art. 30 Abs. 1 VwVG besagt, dass die Behörde die Parteien an-
hört, bevor sie verfügt. Das Recht auf vorgängige Anhörung ist Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs und wird – als dessen Kernelement – auch als
"rechtliches Gehör im engeren Sinn" bezeichnet. Der Anspruch auf vor-
gängige Anhörung beinhaltet auch, dass die Behörde sich beim Erlass
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ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von
der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüg-
lich Beweis führen konnte; er besteht also primär in Bezug auf die Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BERNHARD WALDMANN /
JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N 3, 18; BVGE 2009/53).
2.4 Das BFM hat dem Beschwerdeführer vorliegend sowohl in der Befra-
gung als auch in der Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zu den Asyl-
gründen zu äussern. In der BzP fragte es nach der (kurzen) Aussage des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen explizit nach. Dessen Antwort
auf die Frage "(…)?" lautete allerdings nicht – wie in der Beschwerde-
schrift nicht präzise wiedergegeben – "(…)", sondern "(…)" (vgl. Akten
BFM A1/9 S. 5). Auch auf die abschliessende Frage zu den Asylgründen
"(…)?" antwortete er mit "(…)" (vgl. A1/9 S. 6). Eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs ist damit nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht
teilt vielmehr die Auffassung der Vorinstanz, dass die Erwähnung der Er-
mordung seines Freundes als angeblich fluchtauslösender Grund bereits
in der Befragung zu erwarten gewesen wäre.
2.5 Des Weiteren ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch kein
Anlass besteht, auf eine Verletzung der Begründungspflicht zu schlies-
sen. Es wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter ausgeführt, inwiefern
die Vorinstanz lediglich die Argumente, die gegen den Beschwerdeführer
sprechen, in der Gesamtwürdigung betrachtet haben soll. Der Eventual-
antrag, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, ist demnach ebenfalls abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, sie seien widersprüch-
lich. So habe er zunächst behauptet, im (…) sei er auf Betreiben eines
(…) festgenommen und zwei Monate festgehalten worden. Bei der BzP
habe er angegeben, dass er mit diesem ein Interview gemacht habe. Als
der (...) das Interview im (…) habe, sei er so verärgert gewesen, dass er
ihn habe festnehmen lassen. In der Anhörung hingegen habe er vorge-
bracht, er habe einen Bericht über ein Gefecht verfasst, bei dem die per-
sönlichen Sicherheitskräfte des (...)s teilgenommen hätten. Daraufhin ha-
be dieser ihm Verleumdung vorgeworfen und ihn verfolgt.
Er behaupte, seitdem er als Reporter tätig gewesen sei, habe man ihn bis
zur Ausreise ständig telefonisch bedroht. Angesichts dieser Umstände sei
es wenig plausibel, dass er nie seine Telefonnummer habe ändern wollen.
Erwartungsgemäss hätte er versucht, sich dadurch den Behelligungen zu
entziehen.
Überdies habe er erklärt, trotz der ständigen Drohungen nicht daran ge-
dacht zu haben, den Beruf zu wechseln oder etwas anderes zu machen.
Es sei kaum nachvollziehbar, dass er aus ökonomischen Motiven die mit
dieser Tätigkeit verbundenen Risiken auf sich genommen habe. Dies gel-
te umso mehr, als die Entschädigung nicht ausreichend gewesen sei, um
damit seine Familie zu ernähren.
Weiter habe er angegeben, im Jahre 2007 hätten drei bewaffnete und
vermummte Personen ihn in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht und
erklärt, dass es ihnen irgendwann einmal gelingen werde, ihn zu erwi-
schen und zu beseitigen. Da er zudem immer wieder telefonisch bedroht
worden sein soll, sei nicht zu verstehen, dass er trotz dieser Bedrohungs-
situation noch monatelang weiter zu Hause gelebt habe.
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Auch falle auf, dass er erst in der Anhörung von einem schrecklichen Vor-
fall berichtet habe, der eine grössere Rolle für seine Ausreise gespielt und
sich kurz zuvor ereignet haben soll.
Diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss
führen, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbe-
gründung abstütze. Es erübrige sich, auf weitere einzugehen.
Zwar habe er zwei Dokumente (Diplom und Ausweis) als Beweismittel für
die angegebene Tätigkeit (…) eingereicht. Erfahrungsgemäss seien sol-
che Dokumente in Somalia jedoch käuflich leicht erhältlich und könnten
deshalb ohne weiteres unrechtmässig erworben werden. Deshalb sei ihr
Beweiswert als äusserst gering einzustufen. Die eingereichten Beweismit-
tel seien nicht geeignet, den behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu ma-
chen.
Der Beschwerdeführer berufe sich auf die allgemeine unsichere Situation
und die fehlenden Lebensperspektiven in seinem Lande. Er habe vorge-
bracht, am (…) sei seine junge Familie durch (…) ausgelöscht worden
sei. Dazu sei anzumerken, dass die allgemeine Unsicherheit, die als un-
ausweichliche Folge des Konflikts in Teilen des Landes herrsche und die
daraus entstehenden tragischen Folgen die gesamte somalische Bevöl-
kerung in gleichem Masse treffe.
Schliesslich habe er ausgeführt, er habe sich im Januar 2007 an einen
Kriegsschauplatz begeben, um von den Kämpfen zu berichten. Dabei
hätten ihn äthiopische Soldaten für einen Angehörigen der Gegner gehal-
ten und ihn zunächst bedroht. Er habe jedoch unversehrt entkommen
können. Im vorliegenden Fall sei der Kausalzusammenhang nicht gege-
ben.
Die letzten beiden Vorbringen würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer nach einer Re-
kapitulation der bereits früher geltend gemachten Vorkommnisse dem
vorinstanzlichen Entscheid entgegen, er wolle klarstellen, dass im (…)
sein Bericht über B._______ und dessen Sicherheitskräfte gesendet wor-
den sei, in dem ein Originalton aus einem Interview mit diesem verwendet
worden sei. Dass dies schlüssig sei, belege seine Aussage in der in der
Anhörung: "Vor Gericht konnte er nicht beweisen, dass ich etwas verbro-
chen habe, weil man den Bericht selber vor Gericht präsentierte." Aus
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Seite 8
dieser Antwort gehe hervor, dass die Anschuldigung durch die Wiederga-
be des Interviewausschnitts mit B._______ vor Gericht habe widerlegt
werden können. Somit sei der vermeintliche Widerspruch aufgelöst.
Das BFM halte ihm vor, es sei unplausibel, dass er die Telefonnummer
nicht gewechselt habe. Indessen sei er Journalist und auf die Erreichbar-
keit für seine Mitarbeiter und Informanten angewiesen gewesen. Das Te-
lefon sei eines, wenn nicht das wichtigste Kontaktmedium für ihn gewe-
sen. Zudem sei die Begründung des Bundesamtes nicht plausibel, da von
den Drohanrufen gerade keine akute Gefahr ausgegangen sei, sondern
ihm nur deutlich geworden sei, dass sich eine potenzielle Gefahr in ab-
sehbarer Zeit verwirklichen könnte. Er habe gewusst, dass er sich der
Gefahr, irgendwann direkt durch die Al Shabab angegriffen zu werden,
nicht durch Änderung seiner Telefonnummer entziehen könne.
Zur Feststellung des Bundesamtes, es sei nicht nachvollziehbar, dass er
sich nicht beruflich umorientiert habe, wolle er darauf hinweisen, dass ihm
seine Arbeit wichtig gewesen sei. Obwohl er als neutraler Berichterstatter
zwischen die Fronten geraten sei, habe er sich für Pressefreiheit einge-
setzt. Zudem seien 100 USD in einem Land, in dem viele Menschen von
der Hand in den Mund leben würden und Berufstätige in der Minderheit
seien, angesichts eines nicht vorhandenen Staatsgefüges vielleicht nicht
genug, aber zumindest grundexistenzsichernd.
Der weiteren Feststellung, es sei nicht verständlich, dass er noch mona-
telang zu Hause gelebt habe, sei entgegenzuhalten, dass er dieses Risi-
ko auf sich genommen habe, weil er Gottvertrauen habe. Dies möge für
einen gänzlich rational denkenden Menschen schwer nachvollziehbar
sein, für einen gläubigen Menschen jedoch nicht.
Stossend sei, dass die eingereichten Originaldokumente ohne nähere Be-
gründung als ungeeignet bezeichnet worden seien.
Er sei glaubhaft von Milizen bedroht worden; die Schutzfähigkeit staatli-
cher Behörden sei mangels wirksamer Existenz auszuschliessen. Da er
seine Verfolgung überwiegend glaubhaft geschildert habe, sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zu gewähren und Asyl zu erteilen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
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Seite 9
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann vorweg in grundsätzlicher Hin-
sicht verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts unter-
nommen hat, um seine behauptete Identität zu untermauern. Er hat im
vorinstanzlichen Verfahren zwar sein Diplom des "(…)" und seinen Aus-
weis als (…) von (...) zu den Akten gereicht. Wie die Vorinstanz jedoch zu
Recht festhält, sind solche Dokumente käuflich leicht erhältlich. Hinzu
kommt, dass das Foto auf den beiden Dokumenten nicht ohne weiteres
dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann. Dass sich dieser seit
der Aufnahme der Fotos Anfang des Jahres (…) bis zur biometrischen Er-
fassung durch die Vorinstanz im November 2008 äusserlich stark verän-
dert hat, ist ebenso denkbar wie die Möglichkeit, dass es sich bei der auf
den Dokumenten abgebildeten Person um eine mit dem Beschwerdefüh-
rer nicht identische, ihm ähnlich sehende handelt. Das Gericht sieht kei-
nen Anlass, die Auffassung der Vorinstanz, der Beweiswert der beiden
Dokumente sei als äusserst gering einzustufen, zu beanstanden.
5.3 Vor diesem Hintergrund fallen die widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinem Reisepass besonders ins Gewicht und
lassen Zweifel an seiner Identität aufkommen. So gab er anlässlich der
Befragung an, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte be-
sessen, er sei mit einem Reisepass gereist, den ihm der Schlepper be-
sorgt habe. Der Pass habe auf den Namen "D._______" gelautet und das
Foto einer Person enthalten, die ihm ähnlich gesehen habe (vgl. A1/9 S.
4). Bei der Anhörung dagegen führte er aus, er habe einen somalischen
Pass, lautend auf seinen Namen und ausgestellt von der Reiseagentur
"E._______" in (…), gehabt. Mit diesem sei er nach (…) gereist, wo der
Pass im Haus seiner Tante verloren gegangen sei (vgl. A9/19 S. 2). Auf
die unterschiedlichen Angaben angesprochen brachte der Beschwerde-
führer vor, er habe damals (bei der Befragung, Anm. BVGer) angegeben,
dass er sehr klein gewesen sei, als es eine Zentralregierung gegeben
habe beziehungsweise es könne sein, dass es zu einem Missverständnis
gekommen sei. Diese Angaben lassen sich anhand des Protokolls der
Befragung nicht erhärten und erscheinen als unglaubhaft. Sie vermögen
den Widerspruch nicht aufzulösen.
5.4 Zweifel an der Tragweite der behaupteten Tätigkeit bei (...) entstehen
auch aufgrund der diesbezüglich Angaben. So gab der Beschwerdeführer
an, sein Beruf sei Reporter (vgl. A1/9 S. 2). Auf die Nachfrage, ob er
Journalismus mache, verneinte er und führte aus, er habe Filmreportagen
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über Ereignisse in (…) gemacht (vgl. A1/9 S. 2). Er habe keine (…) ge-
habt, nur ein (…) (vgl. A1/9 S. 5). Seine Aufgabe sei es gewesen, Infor-
mationen für die Nachrichtensendungen zu sammeln. Die gesammelten
Informationen hätten gegen elf Uhr in der (…) abgeliefert werden müs-
sen. Dann seien diese kontrolliert sowie korrigiert und gesendet worden
(vgl. A9/19 S. 6 f.). Aufgrund dieser Aussagen ist nicht davon auszuge-
hen, dass ein allfälliger Beitrag des Beschwerdeführers für eine Bericht-
erstattung mit bedeutender Aussenwirkung geeignet und folglich mit ei-
nem erheblichen Gefahrenpotenzial verbunden gewesen wäre.
Daran ändert seine Vorbringen, er habe auch Interviews gemacht und ei-
nige Politiker der (...) befragt (vgl. A1/9 S. 5), nichts. Zum einen fällt in
diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer keinerlei kon-
kreten Unterlagen eingereicht hat, welche seine Reportertätigkeit unter-
mauern könnten. Zu denken wäre etwa an das von ihm angeblich ver-
wendete (…) (vgl. A9/19 S. 7: "Ein ganz kleines."), an Interviewnotizen
oder an (…), insbesondere jenen Beitrag, der angeblich bei der Gerichts-
verhandlung vorgelegt worden ist. Von einem professionellen Reporter
wäre zu erwarten, dass es ihm gelingen würde, während der nahezu vier-
jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz irgendwelche konkreten Belege
für seine Behauptungen einzureichen. Indessen hat er nichts beigebracht,
und es ist – ebenso wie bei seiner Identität – nicht ersichtlich, dass er
sich jemals ernsthaft darum bemüht hätte.
5.5 Zweifel sind auch bezüglich der geltend gemachten Haft berechtigt.
Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht einen wichtigen Widerspruch in
den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt. So nannte er in der
Befragung als Motiv der Festnahme, er habe ein Interview mit einem Ver-
treter der (...) gemacht. Als dieses Interview im Radio gesendet worden
sei, sei man irritiert gewesen (vgl. A1/9 Seite 5). In der Anhörung aller-
dings erklärte er, er habe über ein Gefecht berichtet, an dem die persönli-
chen Sicherheitskräfte eines wichtigen (...)s teilgenommen hätten. Dieser
habe ihm vorgeworfen, falsche Nachrichten über ihn verbreitet zu haben
(vgl. A9/19 S. 9). Der Hinweis in der Rechtsmittelschrift auf seine Aussa-
ge in der Anhörung ("Vor Gericht konnte er nicht beweisen, dass ich et-
was verbrochen habe, weil man den Bericht selber vor Gericht präsentier-
te") löst den Widerspruch nicht auf. Hätte es sich – wie in der Beschwer-
de unterstellt – beim "Bericht", der vor Gericht präsentiert worden ist, um
das Interview mit dem (...) gehandelt, so ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer dies nicht explizit so erwähnt und statt dessen
von einem Bericht über ein Gefecht gesprochen hat.
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Seite 11
5.6 In Bezug auf den Vorwurf des BFM, es sei in Anbetracht der behaup-
teten Drohanrufe nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Telefon-
nummer nicht gewechselt habe, ist diesem insofern beizupflichten, als ei-
ne neue Telefonnummer allfällige Angriffe durch die Al-Shabab wohl nicht
hätte verhindern können. In diesem Zusammenhang ist jedoch seine Be-
merkung von Bedeutung, durch die Drohanrufe sei ihm nur deutlich ge-
worden, "dass sich eine potenzielle Gefahr in absehbarer Zeit hätte ver-
wirklichen können." (vgl. Beschwerdeschrift Seite 3). Damit stellt der Be-
schwerdeführer selbst fest, dass er sich nicht in einer konkreten Gefähr-
dungssituation befunden hat, mithin die für die Asylgewährung erforderli-
che Intensität der behaupteten Verfolgungsmassnahmen fehlt. Vor die-
sem Hintergrund ist es auch verständlich, dass er eigenen Angaben zu-
folge trotz der behaupteten Drohanrufe noch monatelang weiter zu Hause
gelebt hat. Dieses Verhalten würde jenem einer gezielt verfolgten Person
widersprechen.
5.7 Schliesslich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er
habe sich deshalb nicht beruflich umorientiert, weil ihm einerseits seine
Arbeit wichtig gewesen sei und anderseits 100 USD zumindest grund-
existenzsichernd seien, nicht zu überzeugen. Insbesondere stellt sich die
Frage, weshalb er nicht zu seiner Tante nach (…) geflüchtet ist, welche
seinen Angaben zufolge auch im Ausland im (…) tätig ist. Seine Erklä-
rung, er habe Angst gehabt, dass ihn seine Verfolger auch dort erwischen
würden, ist nicht glaubhaft (vgl. A9/19 vgl. S. 15 F157). Nachdem die an-
geblichen Verfolger – Leute der Al Shabab – an einer bestimmten Be-
richterstattung und nicht an der Person des Beschwerdeführers selbst in-
teressiert waren, ist nicht einzusehen, weshalb sie diesen nach Beendi-
gung der Reportertätigkeit über die Landesgrenze hinaus hätten verfol-
gen sollen.
5.8 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 12
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2011 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4588/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 12. September 2011 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: