B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4589/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Afghanistan,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Juni 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab,
dass sie am 13. Mai 2014 bereits in Ungarn Asyl beantragt hatten. Anläss-
lich der Befragung zur Person vom 30. Juni 2014 wurde ihnen das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und der Wegweisung dorthin ge-
währt.
B.
Am 28. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
Übernahme, die das Ersuchen am 14. Oktober 2014 explizit guthiessen.
C.
Mit Verfügung vom 26. November 2014 trat das SEM auf die Asylgesuche
nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug
nach Ungarn an.
D.
Die am 12. Dezember 2014 dagegen erhobene Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht wurde mit Urteil E-7260/2014 vom 4. März 2015 inso-
fern gutgeheissen, als das Gericht den ablehnenden Entscheid der
Vorinstanz wegen Verletzung der Begründungspflicht aufhob und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückwies.
E.
Am 30. März 2015 setzte das SEM die zuständigen ungarischen Behörden
über die Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden sowie deren besonde-
ren Umstände in Kenntnis und erkundigte sich nach der voraussichtlichen
Unterbringung sowie dem Zugang zu medizinischer Behandlung.
F.
Am 8. April 2015 versicherten die ungarischen Behörden dem SEM, den
Beschwerdeführenden die geschuldete Unterkunft, Versorgung und medi-
zinische Betreuung ("accomodation, provision and medical care") zukom-
men zu lassen, sofern diese erneut ein Asylgesuch stellten. Die exakte Un-
terkunft werde erst nach der Überstellung zugewiesen, wobei den beson-
deren Umständen – insbesondere ihrer Verletzlichkeit und den gesundheit-
lichen Problemen – Rechnung getragen werde.
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G.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden erneut nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
H.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht erneut Beschwerde ein und beantragten, es sei
die Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 aufzuheben und dieses anzu-
weisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. In
prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerde-
führers nach Ungarn abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über
die Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
I.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juli 2015 setze der zustän-
dige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 erteilte der Instruktions-
richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung der unent-
geltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er
das SEM zur Vernehmlassung ein, das nach einer Fristerstreckung mit
Schreiben vom 25. September 2015 hierauf antwortete.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2015 gab das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik, die am
12. Oktober 2015 replizierten.
L.
Am 4. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie ei-
nes Arztberichts ein.
M.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 beantwortete der Instruktionsrichter
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eine Anfrage der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur zum Verfahrens-
stand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 13. Mai 2014 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatten. Die ungarischen Behörden haben dem ent-
sprechenden Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 14. Oktober 2014
zugestimmt und die Fragen zur Überstellung beziehungsweise Unterkunft
und medizinischer Behandlung am 27. Mai 2015 beantwortet. Die Zustän-
digkeit Ungarns ist somit grundsätzlich gegeben.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen im Wesentlichen vor, die
Situation in Ungarn sei weiterhin unzumutbar und unzulässig. Sie würden
zur Gruppe der verletzlichen Personen gehören. Den Akten sei nicht zu
entnehmen, dass die Vorinstanz nach der allgemeinen Antwort der ungari-
schen Behörden noch weitere konkrete Garantien verlangt habe.
4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
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4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn – insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den – unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms analy-
siert, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das
Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System
festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die
Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Ge-
richt hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen
ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur
Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungari-
schen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwend-
bar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung
mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
derzeitigen Stands der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Gestützt auf diese Erwägungen hat
das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil die angefochtene Ver-
fügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staats-
sekretariat für Migration zurückgewiesen und führte aus, es obliege der
erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammen-
zutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen zu Ungarn erfor-
derlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, kom-
plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsge-
richt würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschrei-
ten und die betroffene Partei werde um den gesetzlich vorgesehenen In-
stanzenzug gebracht (vgl. Urteil BVGer D-7853/2015 vom 31. Mai 2017
insb. E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
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5.
Nach dem Gesagten ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Be-
schwerdevorbringen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde
ist mithin gutzuheissen, ohne auf die weiteren Beschwerdevorbringen ein-
zugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote ein-
gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da
sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen und auf
Fr. 600.– zu beziffern sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer als Parteientschädigung zuzusprechen und durch die
Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 16. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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