B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4589/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. April 2016 in der Schweiz um Asyl.
Er wurde gleichentags in Anwendung der Verordnung vom 4. Septem-
ber 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung [TestV], SR
142.318.1) dem Testbetrieb im Verfahrens-Zentrum (VZ) Zürich zugewie-
sen. Es wurde ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zü-
rich als Rechtsvertretung bestellt. Am 25. April 2016 hat er eine entspre-
chende Vollmacht unterzeichnet.
B.
Ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des SEM mit
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac)
ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2016 in Ungarn daktylo-
skopisch erfasst worden war. Anlässlich der Befragung zu Person vom 25.
April 2016 erklärte er, nicht zu wissen, durch welche Länder er in die
Schweiz gereist sei, nachdem er Russland verlassen habe. Anlässlich des
beratenden Vorgespräches vom 2. Mai 2016 wurde ihm das rechtliche Ge-
hör zur möglichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und einer möglichen Überstellung
nach Ungarn sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt.
C.
Am 6. Mai 2016 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme ("take charge") des Beschwer-
deführers.
D.
Die ungarischen Asylbehörden erklärten sich vorerst am 6. Juli 2016 für die
Aufnahme des Beschwerdeführers als nicht zuständig, hiessen das Ge-
such dann aber am 14. Juli 2016 gut.
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E.
Am 14. Juli 2016 gab das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats – ein
Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und
die Wegweisung nach Ungarn – zu äussern. Mit Stellungnahme vom
18. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer erklären, mit dem beabsichtigten
vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Insbesondere be-
anstandete er, dass das SEM in seiner Verfügung seinen schlechten psy-
chischen Zustand nicht berücksichtigt habe, und ersuchte um Selbsteintritt
auf sein Asylgesuch.
F.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Ungarn und
ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es fest, dem Beschwerdeführer wür-
den die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt
und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwer-
deführer dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
zufolge am 24. März 2016 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten eingereist sei. Die ungarischen Behörden hätten das Gesuch um
Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen. Folglich
sei Ungarn für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Daran ver-
möchten auch seine Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens nicht zu ändern. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und der EMRK. Es lägen trotz der aktuellen Schwierigkeiten wegen des
erheblichen Anstiegs der Asylsuchenden keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte
und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde.
Ebenso seien keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbin-
dung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. Fer-
ner kam das SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach
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Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die detaillierte Begründung
wird auf die Akten verwiesen.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2016 liess der Beschwer-
deführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum
ersucht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher
Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Be-
schwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
H.
Mit Telefax vom 27. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, mit der Folge,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Bestätigung
seiner Bedürftigkeit einzureichen. Zudem wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt der Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen.
J.
Am 10. August 2016 wurden eine Fürsorgebestätigung vom 9. August 2016
und einige Informationen über den psychischen Zustand des Beschwerde-
führers eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung zur Anwen-
dung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend zum heutigen Zeitpunkt um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist namentlich zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen und wel-
che die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1
Dublin-III-VO durchbrechen würden.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungari-
schen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfah-
ren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen be-
treffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in
Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung meh-
rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungs-
zone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umset-
zung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfah-
ren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Ge-
setzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach
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sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt wer-
den, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufent-
haltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prä-
transit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Perso-
nen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln
seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [als Referenzurteil publiziert]).
4.2 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde
vom 26. Juli 2016 abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfü-
gung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Dass der Beschwerde-
führer mit Verfügung des SEM vom 20. April 2016 dem Kanton Zürich zu-
gewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass sein erstinstanzliches Asyl-
verfahren durch das SEM als beschleunigtes Verfahren gemäss Art. 17
TestV geführt und mit Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 erstinstanzlich
abgeschlossen worden ist. Für einen Wechsel vom beschleunigten Verfah-
ren in das Verfahren ausserhalb der Testphase ist nach Abschluss des erst-
instanzlichen Verfahrens kein Raum. Die Kosten der Rechtsvertretung, die
im beschleunigten Verfahren anfallen, sind im Rahmen der mit dem Leis-
tungserbringer vertraglich festgelegten Pauschale für die Abgeltung der
Verwaltungs- und Personalkosten (Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m. Art.
28 Abs. 1 Bst. d TestV) abgedeckt (vgl. Entscheid des BVGer D-2691/2016
vom 14. Juni 2017 E. 9).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser