B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4589/2017
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Con-
sultation juridique pour étrangers, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. August 2014 gemeinsam mit sei-
ner Frau (religiös angetraut) in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er
machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei Staatsbürger Kameruns und
im Jahr 2010 der Oppositionspartei Front Social Démocrate (SDF) beige-
treten. Er sei für die Partei teilweise als (…) tätig gewesen, habe aber auch
geholfen, Leute in den Dörfern anzuwerben und über die Parteiarbeit zu
informieren. Aufgrund der Parteimitgliedschaft sei er Benachteiligungen
und Schikanen ausgesetzt gewesen. So habe er einmal auf dem Polizeire-
vier erscheinen und eine Strafe bezahlen müssen, weil seine Tiere unbe-
fugt das Grundstück seines Nachbarn betreten hätten. In B._______ – wo
er vor seiner Ausreise gelebt habe – sei zudem Boko Haram aktiv gewe-
sen. Boko Haram habe Häuser zerstört, Leute entführt und versucht, diese
zum Islam zu bekehren.
A.b Mit Verfügung vom 15. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. Mit gleichem Datum lehnte das SEM auch das Asylgesuch seiner Frau
ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
A.c Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 erhoben der Beschwerdeführer und
seine Frau durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzlichen Verfü-
gungen gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wel-
ches die beiden Verfahren vereinigte und die gegen die beiden vorinstanz-
lichen Verfügungen vom 15. April 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil
E-3297/2016 und E-3298/2016 vom 9. Juni 2016 abwies.
B.
B.a Mit Eingabe vom 9. September 2016 stellte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung
machte er dabei geltend, er habe im vorherigen Verfahren seine wahren
Asylgründe aus Scham beziehungsweise Schuldgefühlen nicht darlegen
können. Er sei bisexuell und habe in Kamerun bereits einige Liebschaften
mit Männern gehabt. Im (…) 2013 habe die Ehefrau seines damaligen Part-
ners Nachrichten entdeckt, welche er seinem damaligen Partner geschickt
habe, worauf sie ihn angezeigt habe. Er sei daraufhin aufgrund seiner se-
xuellen Orientierung auf dem Polizeiposten von C._______ festgehalten
und anschliessend eine Woche inhaftiert worden. Er sei mithilfe der Ehe-
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frau eines Freundes – welche grossen Einfluss im Dorf habe – freigekom-
men und habe Kamerun anschliessend verlassen, um der Verfolgung zu
entgehen. Er könne nicht zurückkehren, da seine sexuelle Orientierung
dort bekannt sei und sein Name und Bild veröffentlicht worden seien.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Exemplar
der Zeitung „D._______“ vom (…) zu den Akten.
B.b Am 15. beziehungsweise 30. September 2016 ersuchte das SEM das
Migrationsamt des Kantons E._______, vom Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers einstweilen abzusehen.
B.c Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 – eröffnet am 20. Juli 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
B.d Mit Eingabe vom 18. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte in materieller Hinsicht, die Beschwerde sei gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewäh-
ren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei festzustellen, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne,
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
B.e Mit Schreiben vom 18. August 2017 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzu-
gehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, da das SEM keine Anhörung zu den neuen Vorbringen
durchgeführt und so den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweis-
anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-
sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
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3.3 Im Zusammenhang mit dem vorliegend einschlägigen Art. 111c AsylG
ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Materialien des revidierten Rech-
tes über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne
weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll.
Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen
nicht mehr zur Anwendung gelangen, selbst wenn die gesuchstellende
Person vor der erneuten Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
3.4 Inwiefern das SEM unter diesen Umständen durch seinen Entscheid,
keine erneute Anhörung zu den neuen Vorbringen durchzuführen, das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, erschliesst
sich dem Gericht nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwer-
deführer nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Gründe in seinem
schriftlichen Gesuch vom 9. September 2016 hinreichend darzutun. Die
Rüge ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und somit abzu-
weisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
Art. 7 AsylG nicht standhalten. So hätten der Beschwerdeführer und seine
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Frau im Rahmen des ersten Asylverfahrens übereinstimmend angegeben,
sie seien im April 2013 aus Kamerun ausgereist. Nun behaupte der Be-
schwerdeführer, er sei aufgrund einer homosexuellen Beziehung im (…)
2013 während einer Woche in Haft gewesen. Der Sachverhalt im Mehr-
fachgesuch könne damit nicht zutreffen. Weiter würden tatsächlich Ver-
folgte den Behörden jenes Landes, in dem sie Schutz vor Verfolgung su-
chen würden, erfahrungsgemäss kurz nach der Einreise ihre wahren
Fluchtgründe offenbaren. Seine Erklärung, er habe seine wahren Flucht-
gründe nicht geäussert weil er nicht gewollt habe, dass seine Frau davon
erfahre, überzeuge nicht, zumal Asylsuchende während des Verfahrens
schriftlich und mündlich auf die Geheimhaltung der gemachten Angaben
hingewiesen würden. Der erst zwei Jahre nach dem ersten Asylgesuch vor-
gebrachte Sachverhalt könne aus diesem Grund nicht geglaubt werden.
Die Einreichung der Zeitschrift vermöge daran nichts zu ändern, da einer-
seits darin geschrieben sei, der Sachverhalt habe sich im April 2013 zuge-
tragen, was nicht sein könne, und andererseits derartige Reportagen ge-
gen Bezahlung oder aus Gefälligkeit publiziert und somit nicht auf einem
tatsächlichen Geschehen beruhen würden.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt – in Wiederholung des bereits geschilder-
ten Sachverhalts – auf Beschwerdeebene vor, in der afrikanischen Kultur
seien homo- und bisexuelle Personen sehr verpönt. Nach dem Erscheinen
des besagten Zeitungsartikels im (…) habe er keine andere Wahl gehabt,
als den Schweizer Behörden seine wahren Asylgründe zu schildern. Dass
er diese erst im zweiten Asylverfahren geschildert habe, sei zudem auch
darauf zurückzuführen, dass die Befragungen im Rahmen des ersten Asyl-
verfahrens von Personen des anderen Geschlechts durchgeführt worden
seien. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, bezüglich der einge-
reichten Zeitschrift nähere Abklärungen, beispielweise eine Botschaftsab-
klärung zu tätigen. Vielmehr habe das SEM das eingereichte Beweismittel
mit der pauschalen Begründung verworfen, dass er für die Publikation des
Artikels bezahlt habe. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer auch
nicht auf das widersprüchliche Ausreisedatum angesprochen. Er habe dies
im Rahmen des ersten Asylverfahrens angepasst, damit nicht bekannt
werde, was ihm in Kamerun wirklich geschehen sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Dabei hat sie den Sachverhalt genügend abgeklärt
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und in ihrem Entscheid die Gründe, weshalb die Vorbringen des Beschwer-
deführers als widersprüchlich, nachgeschoben und damit als unglaubhaft
zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Die
Einwände des Beschwerdeführers vermögen an dieser Sichtweise nichts
zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ent-
sprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-
den.
6.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass aufgrund des Verhaltens bezie-
hungsweise der Vorgeschichte des Beschwerdeführers grundsätzliche
Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit anzubringen sind. Sein
Erklärungsversuch, er habe aus Angst, Schuldgefühlen und Scham die
wahren Fluchtgründe nicht von Anfang an bekannt geben können, vermag
das Verschweigen der neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht zu erklären,
zumal diese erst zwei Jahre nach dem ersten Asylgesuch und nach einem
erfolglosen Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden. Weiter wurde der
Beschwerdeführer vom SEM auch auf die Geheimhaltungspflicht hingewie-
sen. Ihm muss damit bewusst gewesen sein, dass seine Aussagen vertrau-
lich behandelt werden.
Der Einwand, dass seine Zurückhaltung auch auf die Tatsache zurückzu-
führen sei, dass die im Rahmen des ersten Asylverfahrens durchgeführten
Befragungen von Personen des anderen Geschlechts durchgeführt wor-
den seien, ist nicht zu hören. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die An-
hörung immer dann von einer Person des gleichen Geschlechts wie die
asylsuchende Person durchzuführen ist, wenn konkrete Hinweise auf ge-
schlechterspezifische Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2
E. 5c). Vorab ist diesbezüglich anzumerken, dass im vorliegenden Fall frag-
lich ist, ob die geltend gemachte Verfolgung – bei Wahrunterstellung –
überhaupt geschlechterspezifischer Natur war beziehungsweise ist. Im Üb-
rigen waren anlässlich der Befragungen keine Hinweise auf geschlechter-
spezifische Verfolgung erkennbar und es entstand an keiner Stelle des ers-
ten Asylverfahrens der Eindruck, der Beschwerdeführer sei aufgrund per-
sönlicher Erlebnisse nicht in der Lage, seine Asylgründe vorzutragen.
Die damit ohne nachvollziehbaren Grund erst im zweiten Asylverfahren
dargelegten Vorbringen sind somit als nachgeschoben zu betrachten. Dies
umso mehr, als sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten
Asylgesuchs widersprüchlich zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kamerun
äusserte. So gab er – übereinstimmend mit seiner Frau – anlässlich des
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ersten Asylverfahrens zu Protokoll, sie seien am (…) nach Nigeria ausge-
reist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/12, S. 5 und A10/12, S. 6). Im zwei-
ten schriftlichen Asylgesuch gab er jedoch an, er sei im (…) 2013 aufgrund
der homosexuellen Beziehung zu einem Mann inhaftiert worden (vgl. Akten
des Asylverfahrens, B2/5, S. 2). Seine Erklärung, er habe verhindern wol-
len, dass jemand erfahre, was ihm in Kamerun geschehen sei, vermag die-
sen Widerspruch nicht aufzulösen, zumal die Angabe des Ausreisedatums
keine Rückschlüsse ermöglicht hätte (so ist doch auch der Beitrag im
„D._______“ erst im (…) veröffentlicht worden). Seine diesbezügliche Er-
klärung ist somit als Schutzbehauptung zu werten.
6.3 Was die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Zeitung bezie-
hungsweise Zeitschrift „D._______“ vom (…) anbelangt, so ist – in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass solche Dokumente
leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb der Beweiswert als gering einge-
stuft werden muss. Dass dieser Beitrag überraschend veröffentlicht wurde
und der Beschwerdeführer deswegen seine wahren Asylgründe gegenüber
den Schweizer Behörden offenlegen musste, ist auch deshalb zu bezwei-
feln, weil der Beschwerdeführer darin zitiert wird und der Beitrag so ver-
fasst ist, als hätte der Beschwerdeführer dem Journalisten angegeben, was
geschrieben werden soll. Dafür spricht auch, dass im entsprechenden Bei-
trag mehr oder weniger exakt ausgeführt wird, was der Beschwerdeführer
anlässlich seines zweiten Asylgesuchs vorbrachte. Weiter ist auch nicht
nachvollziehbar, weshalb ein solcher Artikel (…) Jahre nach der Ausreise
des Beschwerdeführers – also ohne jegliche Aktualität – publiziert wird.
Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach
Ausschöpfen des Instanzenzugs und damit nach Rechtskraft der ange-
fochtenen Verfügung des SEM vom 15. April 2016 einen solchen Beitrag
veröffentlichen liess, um eine neue Fluchtgeschichte zu konstruieren. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich, den besagten Zeitungsartikel zur näheren
Abklärung an die zuständige Botschaft in Kamerun zu schicken und auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Rahmen des zweiten Asyl-
verfahrens geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft einzustufen sind
und damit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Ka-
merun wegen homosexuellen Verhaltens verfolgt worden ist. Die
Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
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Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
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mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Kamerun
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie unter E. 6
ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatstaat noch nie wegen homosexuellen Verhaltens verfolgt worden
ist. Dies, obwohl er gemäss eigenen Angaben bereits einige homosexuelle
Erfahrungen gemacht haben soll. Der Vollzug der Wegweisung ist damit
zulässig.
Weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe lassen
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerde-
führer ist jung, weitestgehend gesund und weist gemäss eigenen Ausfüh-
rungen im ersten Asylverfahren über Berufserfahrung als Fahrer, Gipser
und Viehzüchter auf. Zudem verfügt er über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz in F._______ (Mutter und Tochter), G._______ (Vater),
G._______, H._______ und I._______ (Geschwister). Nach dem Gesag-
ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den
Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
Da die vorliegende Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung
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hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), ist der in der Beschwerde sinngemäss for-
mulierte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
11.
11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus
den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht wird mit vorliegendem Urteil ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Versand: