B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4590/2011
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus dem sogenannten Vanni-Gebiet stam-
mender Tamile reiste am (…) Januar 2010 per Flugzeug über die Verei-
nigten Arabischen Emirate und Italien in die Schweiz, wo er am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer erhielt am 11. Januar
2013 und am 21. Januar 2013 die Gelegenheit sich zu seiner Ausreise
und seinen Gesuchsgründen zu äussern. Im Wesentlichen führte er aus,
er sei als tamilischer Geschäftsmann in einem von der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) regierten Gebiet tätig gewesen und habe für die
LTTE Transporte erledigen müssen. Nach dem Krieg sei er in ein militä-
risch bewachtes Flüchtlingscamp gebracht worden. Am (…) Mai 2009 ha-
be man ihn verhaftet, und er sei von Agenten des Criminal Investigation
Department (CID) verhört und illegaler Waffentransporte für die LTTE be-
schuldigt worden. Nachdem er die Vorwürfe bestritten habe, sei er gefol-
tert worden. Während eines Spitalaufenthalts sei ihm die Flucht gelungen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel zu
den Akten: Führerschein, Identitätskarte, Geburtsurkunden aller Familien-
mitglieder, Heiratsurkunde, ein Aufnahmeformular "admission form" eines
Spitals samt Eintragungen der verabreichten Medikamente, "Relief As-
sistance Card" des "(…)" für vertriebene Personen.
B.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 22. Juli
2011 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2010 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im
Wesentlichen begründete es seinen negativen Entscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31).
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertre-
ter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. August 2011 an-
fechten und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei die Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Im Wesentlichen wiederholte er in der Beschwerde seine Asylvorbringen
und ergänzte sie mit dem Hinweis darauf, dass er seit 1998 Mitglied der
LTTE gewesen sei und eine umfassende militärische Ausbildung durch-
laufen habe. In den Jahren von 2005 bis 2008 habe er zum engen Stab
von LTTE-Brigadier B._______ gehört. Zur Stützung seiner Asylvorbrin-
gen reichte er verschiedene Fotografien, Kopien des auf der Schweizer
Botschaft in Sri Lanka gestellten Ausland-Asylgesuchs seiner Ehefrau
(Verfahren N […]) samt Unterlagen, das Referenzschreiben eines Parla-
mentariers und die Kopie eines Affidavits zu den Akten.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2011 verzichtete die
damals zuständige Instruktionsrichterin aufgrund der Akten auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 11. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht weitere das Ausland-Asylverfahren seiner Ehefrau betreffen-
de Unterlagen zu den Akten.
Am 6. April 2012 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines an das kan-
tonale Sozialamt C._______ adressierten Schreibens vom 5. April 2012
und den Bericht eines Psychiaters nach.
F.
Am 20. November 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers
(betreffend Nichtbehandlung ihres Auslandverfahrens) mit Urteil
E-5783/2012 vom 20. November 2012 gut.
G.
Mit Verfügung vom 21. November 2012 wurde die Vorinstanz eingeladen,
eine Vernehmlassung bis zum 6. Dezember 2012 einzureichen.
H.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2012 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte unter anderem
aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Proble-
me könnten an der Beurteilung des Bundesamts nichts ändern.
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I.
In seiner Replik vom 11. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen fest. Er reichte zwei Referenzschreiben zu den Akten, in
denen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Bekannte seine langjäh-
rige Mitgliedschaft bei den LTTE bestätigen würden.
Mit einer weiteren Eingabe vom 29. Januar 2013 teilte der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers mit, dass am 4. Februar 2013 in einem Ambu-
latorium für Folter- und Kriegsopfer ein Erstgespräch zwischen dem Be-
schwerdeführer und Fachkräften stattfinden werde. Das Ausland-
Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers sei inzwischen (mit Ver-
fügung vom 16. Januar 2013) abgewiesen worden; die Ehefrau werde
nun versuchen, mit den gemeinsamen Kindern nach Indien zu fliehen,
weshalb auf die Einreichung einer Beschwerde gegen diese Verfügung
voraussichtlich verzichtet werde.
J.
Mit Verfügung vom 28. März 2013 forderte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 15. April 2013 einen aktuellen ärztlichen Be-
richt einzureichen.
Am 15. April beziehungsweise am 21. April 2013 reichte der Beschwerde-
führer einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer
C._______ vom 15. April 2013 zu den Akten. Im Arztbericht werden für
den Beschwerdeführer eine chronifizierte Posttraumatische Belastungs-
störung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis
als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1. Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas ta-
milischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Aus-
reisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylver-
fahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die
Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013
und 4. September 2013).
3.2. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt,
wie er der Verfügung vom 6. Juli 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
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Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asyl-
punkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und
Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver-
fahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE
2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwal-
tungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine In-
stanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 E. 4.6 S. 8).
3.3. Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwän-
dige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der
angefochtenen Verfügung angezeigt ist.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstü-
cke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vo-
rinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen.
Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist
bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
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Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgeben-
den Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der Akten auf
insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.–
auszurichten.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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