B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4590/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Juni 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 28. Februar 2012 in der Schweiz erstmals
ein Asylgesuch. Dabei wurde er am 27. Mai 2014 einlässlich befragt. Die-
ses Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 abge-
wiesen sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Vollzug der
Wegweisung angeordnet. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Wie-
dererwägung des ablehnenden Asylentscheids und um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Er begründete dies damit, er sei Vater eines in der Schweiz geborenen
Kindes geworden. Seine Partnerin und das gemeinsame Kind seien in der
Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Mit Verfügung des SEM vom
24. April 2015 wurde dieses Gesuch abgelehnt. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni
2015 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juni 2016 reichte der Be-
schwerdeführer – ohne zwischenzeitlich die Schweiz verlassen zu haben
– ein zweites Asylgesuch ein. Dabei ersuchte er um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar sei. Die zuständigen kantonalen Behörden seien
anzuweisen, vorderhand von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Der Be-
schwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er habe bereits im ers-
ten Asylverfahren belegt, dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Er
könne nun Dokumente einreichen, aus denen hervorgehe, dass er weiter-
hin exilpolitisch für die äthiopische Widerstandsbewegung Ginbot 7 aktiv
sei. Diese Organisation werde vom äthiopischen Regime als terroristisch
eingestuft. Einige ihrer hochrangigen Vertreter würden beim Kriegsgegner
in Eritrea leben. Zum anderen seien Angehörige von Ginbot 7 in bewaffnete
Auseinandersetzungen an der Grenze zu Eritrea verwickelt. Angehörige
von Ginbot 7 und deren Sympathisanten würden von der äthiopischen Re-
gierung mit aller Härte verfolgt. In der Schweiz würden viele aus Äthiopien
Geflüchtete mit Ginbot 7 sympathisieren, würden sich jedoch in der Öffent-
lichkeit kaum exponieren, dies wegen des Risikos, dem ihre in Äthiopien
lebenden Familienangehörigen ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer
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habe sich nun in erheblicher Weise exponiert. Dies gehe aus den folgen-
den, eingereichten Beweismitteln hervor:
– Im Internet publizierte Fotos von der Teilnahme des Beschwerdeführers
an Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten vom (…) 2013
und vom (…) 2014,
– im Internet publizierte Fotos einer Videokonferenz von Mitgliedern der
Ginbot 7 vom (…) 2014,
– im Internet publizierte Fotos einer Kundgebung der Ginbot 7 in (…)
gegen die Entführung von Andargachew Tesege aus Jemen,
– Beleg für die Unterzeichnung einer Petition durch den
Beschwerdeführer für die Freilassung von Andargachew Tesege,
– zwei Fotos einer Veranstaltung der Ginbot 7 in (…) vom (…) 2014,
– zwei Fotos einer Videokonferenz in (…) vom (…) 2014,
– zwei im Internet publizierte Fotos von der Teilnahme des
Beschwerdeführers an einer Kundgebung der Ginbot 7 vom (…) 2016,
sowie an einer Sitzung der Ginbot 7 in (…) vom (…) 2016,
– Mitgliedschaftsbestätigung des in den USA niedergelassenen Büros
von Ginbot 7 vom (…) 2016,
– zwei Fotos einer Veranstaltung von Ginbot 7 in (…) vom (…) 2016.
Für den weiteren Inhalt des Gesuchs wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 – eröffnet am 30. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten
exilpolitischen Aktivitäten asylrechtlich nicht relevant seien und folglich
keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden. Auf die weitere Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die An-
erkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlicher Beistand.
E-4590/2016
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 wurde der Beschwerdeführer
dazu aufgefordert, innert anzusetzender Frist eine Fürsorgebestätigung
einzureichen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
G.
Mit Eingabe vom 18. August 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung vom
16. August 2016 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzustellen, dass mit der unangefochten gebliebenen Verfügung
des SEM vom 24. Februar 2015 das vorherige Asylgesuch des Beschwer-
deführers rechtskräftig abgelehnt wurde. Mit der Eingabe vom 15. Juni
2016 beantragte der Beschwerdeführer – unter der Bezeichnung „neues
Asylgesuch“ – ausschliesslich die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Er begründete dies damit, er habe sich bereits im ersten
Asylverfahren in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Das SEM habe in der
angefochtenen Verfügung dazu ausgeführt, er habe nicht glaubhaft ma-
chen können, dass er in Äthiopien auf Seiten der Opposition politisch aktiv
gewesen sei. In der Folge habe es den eingereichten Fotos den Beweis-
wert abgesprochen. Der Beschwerdeführer könne nun neue Dokumente
zu den Akten reichen, die seine exilpolitischen Aktivitäten im Kreise der
äthiopischen Opposition im Exil belegen würden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
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gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
6.
6.1 Das Staatssekretariat hat die Eingabe vom 15. Juni 2016 als Mehrfach-
gesuch entgegengenommen und in der angefochtenen Verfügung das Vor-
liegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe)
geprüft. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine poli-
tisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft ma-
chen können. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem
Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Re-
gimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Daher sei nicht
davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spe-
zieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe.
Auch bestünden keine Indizien dafür, dass die von ihm geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten durch den äthiopischen Nachrichtendienst regis-
triert worden seien. Weder seine Schilderungen noch die eingereichten Be-
weismittel würden darauf hindeuten, dass er eine besonders qualifizierte
Tätigkeit ausübe oder verantwortungsvolle Aufgaben übernehme und da-
mit eine besondere Exponiertheit aufweise. Die von ihm eingereichten Bil-
der würden darauf hindeuten, dass er ein einfacher Teilnehmer ohne be-
sondere Aufgabe sei, der nicht aus der Masse heraustrete, und folglich eine
konkrete Identifizierung unwahrscheinlich sei. Zudem habe er innerhalb
der letzten vier Jahre an lediglich neun Veranstaltungen teilgenommen,
sechs davon in den Jahren 2013 und 2014 und somit vor Abschluss des
ersten Asylverfahrens und des Wiedererwägungsverfahrens. Es liege we-
der eine Intensivierung vor, noch handle es sich bei seinen Vorbringen um
eine neue Tatsache, zumal mehrere Beweismittel bereits im früheren Ver-
fahren als irrelevant eingestuft worden seien. Angesichts des geringen En-
gagements könne nicht von einem tatsächlichen Aktivismus gesprochen
werden und auch nicht, dass er als ernsthafte Oppositionskraft eine Gefahr
für die derzeitige äthiopische Regierung darstellen würde. Die angebliche
Mobilisierung der äthiopischen Diaspora durch ihn vermöge daran nichts
zu ändern. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um das
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Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu substanziieren. Die Mit-
gliedschaftsbestätigung von Ginbot 7 vom (…) 2016 sei als Standarddoku-
ment und Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die Beschaffenheit des
Dokuments lasse erkennen, dass dieses nicht spezifisch für den Be-
schwerdeführer und dessen Aktivitäten verfasst worden sei. Zudem wür-
den die Bilder der beiden Veranstaltungen vom (…) und (…) 2016 den Be-
schwerdeführer wie bereits bei den früheren Kundgebungen in den Jahren
2013 und 2014 als blossen Teilnehmer ohne besondere Funktion zeigen.
Der Umstand, dass er sich mit Exponenten von Ginbot 7 habe ablichten
lassen, sei ungeeignet, um eine staatliche Verfolgung als wahrscheinlich
einzustufen.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die äthiopi-
schen Behörden würden Mitglieder und Sympathisanten von Ginbot 7 als
Terroristen verfolgen und mit schweren Freiheitsstrafen belegen. Die Op-
position in der Schweiz werde durch Agenten überwacht, die deren Aktivi-
täten täglich den Konsularbehörden melden. Der Beschwerdeführer sei
eine auffällige Erscheinung. Die eingereichten Bilder würden einen Beweis
für seinen besonderen Bezug zu bekannten und wichtigen Parteimitglie-
dern bilden. Durch seine Teilnahme an öffentlichen und halböffentlichen
Veranstaltungen von Ginbot 7 sei er in den Fokus der äthiopischen Behör-
den geraten. Er engagiere sich aus echter Überzeugung exilpolitisch ge-
gen die heimatliche Regierung. Gleichzeitig verweist er auf eine Länderin-
formation des österreichischen Aussenministeriums zu Äthiopien vom Ok-
tober 2015 sowie den „Country Report on Human Rights Practices 2015 –
Ethiopia“. Aus diesen gehe hervor, dass Oppositionsparteien, besonders
kritische Journalisten, aber auch einfache Blogger jederzeit verhaftet wer-
den könnten und die äthiopische Regierung alle potentielle Kritik an ihrer
repressiven Politik durch Zensur und Gegenpropaganda zu unterdrücken
versuche. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die
Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern
oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet würden. Vor die-
sem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der
seit seiner Einreise in die Schweiz vor bald zehn Jahren für die Opposition
sehr aktiv sei und von den heimatlichen Behörden identifiziert worden sei.
Weiter wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5300/2006 vom
29. August 2007 verwiesen, dessen Feststellungen auf die äthiopischen
Behörden übertragen werden könnten.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
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nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das
heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
7.2 Die politische und menschenrechtliche Situation in Äthiopien hat sich
in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Personen, die unter dem
Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien
in grosser Zahl von Verhaftungen betroffen und werden teilweise zu lang-
jährigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderem auch regierungs-
kritische Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Men-
schenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Im Jahre 2011 wurden ge-
stützt auf das im Jahr 2009 in Kraft getretene Antiterror-Gesetz mehrere
oppositionelle Bewegungen, darunter auch die Gruppierung Ginbot 7, zu
terroristischen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine
2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die
eine grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopischen
Staats verlangt. In jüngster Zeit haben die äthiopischen Sicherheitsbehör-
den auch die Beobachtung der Aktivisten der Exilgemeinschaften verstärkt.
So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste
Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen
auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016 mit Hinweisen).
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Per-
sonen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisatio-
nen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können
und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicher-
heitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Indessen dürfte da-
von ausgegangen werden, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf
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die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person
als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen las-
sen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung
sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen
Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer
konkreten exilpolitischen Tätigkeit.
7.3 Vorab ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich der Beschwerdefüh-
rer entgegen der in der Beschwerdeschrift gemachten Äusserung, wonach
er seit über zehn Jahren in der Schweiz für die Opposition aktiv sei, erst
viereinhalb Jahre in der Schweiz aufhält. Gestützt auf die für die Zeit nach
dem ersten Asylverfahren und dem Wiedererwägungsverfahren einge-
reichten Bilder des Beschwerdeführers anlässlich von Veranstaltungen im
(…), (…) und (…) 2016 kann nicht auf eine exponierte oder seit den abge-
schlossenen Asylverfahren intensivierte exilpolitische Aktivität des Be-
schwerdeführers geschlossen werden. Wie viele seiner Landsleute nimmt
er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil. Aufgrund dieser
Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade er in den Fokus der äthiopi-
schen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Si-
cherheitskräfte seines Heimatlandes spezielles Interesse an ihm zeigen
könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien seine
geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genom-
men haben, da er gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grös-
seren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern war. Der Aufwand für
eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der in der Schweiz
stattfindenden zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Re-
gime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer mit der Teilnahme an neun Veranstaltungen in ei-
nem Zeitraum von vier Jahren – sechs in den Jahren 2013 und 2014 sowie
drei im (…), (…) und (…) 2016 – eher als Sympathisant denn als aktives,
engagiertes Mitglied der äthiopischen Opposition oder deren nahestehen-
den Vereine zu bezeichnen ist. Daran ändert auch die eingereichte „Mit-
gliedschaftsbestätigung“ von Ginbot 7 vom (…) 2016 nichts, geht dieses
doch nicht über ein Standardbestätigungsschreiben hinaus, das sich im
Übrigen auf die allgemeine Arbeit von Ginbot 7 und die allgemeine Lage in
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Äthiopien beschränkt. Jedenfalls lässt sich daraus nicht darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter besonderer Beobachtung
der äthiopischen Behörden steht, zumal er auch im Rahmen des ersten
Asylverfahrens weder eine Mitgliedschaft bei Ginbot 7 noch Behelligungen
in seinem Heimatland aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft
glaubhaft machen konnte (vgl. Akte A24). Daran vermag auch die angeb-
lich zusammen mit einem hochrangigen Mitglied von „Ginbot 7“ und weite-
ren Personen gemachte Aufnahme des Beschwerdeführers anlässlich ei-
ner Sitzung vom (…) 2016 in (…), welche ohnehin gestellt wirkt und in ei-
nem privaten Rahmen gemacht worden ist, nichts zu ändern.
7.4 Im Übrigen vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz
nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asyl-
gesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Äthiopien regelmässig zu
behördlicher Verfolgung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Vo-
raussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG nicht.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und Art. 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht
erfüllt, weshalb das Staatssekretariat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneinte und das Mehrfachgesuch ablehnte.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 11
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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Seite 12
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird.
9.4.2 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen, mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte gesunden Mann. Er verfügt über eine Ausbildung sowie
mehrjährige Berufserfahrungen als selbständiger (…). Überdies wohnen
seine Eltern, welche über eine eigene Wohnung verfügen, und sein Bruder,
der als (…) bei einer (…) arbeitet, weiterhin an seinem letzten Wohnort
Addis Abeba (vgl. Akte A5 S. 4 f.), so dass anzunehmen ist, dass er über
ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm beim Aufbau einer
neuen Existenzgrundlage für sich und allenfalls seine Partnerin und sein
Kind, sollten sich diese dazu entschliessen, ihn nach Äthiopien zu beglei-
ten, eine Stütze sein wird.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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Seite 13
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren des zwar bedürftigen Beschwerdeführers
gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und
die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht er-
füllt sind.
11.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben
werden.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4590/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: