B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4590/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM
vom 30. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juli 2019 beim Bundesasylzentrum
(BAZ) Altstätten ein Asylgesuch ein. Am 10. Juni 2019 mandatierte er die
ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 11. Juli 2019 wurden seine Perso-
nalien aufgenommen; dabei informierte er das SEM, er sei im Januar 2009
die Schweiz eingereist und anschliessend vorläufig aufgenommen worden.
B.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer damals unter dem
Namen B._______, geboren am (…) in Mosul, registriert wurde. Mit Verfü-
gung vom 5. Juni 2009 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und
wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil E-3829/2009 vom 17. Februar 2012 vom Bundesverwaltungsge-
richt gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen, welche mit Verfügung vom 1. Mai 2013 den Beschwerde-
führer vorläufig aufnahm. Aufgrund eines persönlichen Härtefalls erhielt er
im Januar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Nachdem er
aufgefordert worden war, ein heimatliches Reisedokument vorzulegen,
reichte er mit dem Verlängerungsgesuch vom 5. Februar 2018 einen iraki-
schen Personalausweis und eine irakische Staatsbürgerschaftsurkunde
ein, aus welchen hervorging, dass er bei seiner Einreise einen falschen
Namen, ein falsches Geburtsdatum und einen falschen Geburtsort ange-
geben hatte. Am 25. Februar 2019 verfügte das Migrationsamt des Kan-
tons St. Gallen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
C.
Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2019 brachte der Beschwerde-
führer vor, seine fünf Geschwister und seine Eltern seien in Erbil wohnhaft.
Vor seiner Ausreise aus dem Nordirak habe er – bevor ihm gekündigt wor-
den sei – als (…) auf dem (…)amt an der iranischen Grenze gearbeitet. Zur
Begründung seiner Ausreise im Jahr 2009 brachte er vor, er habe ein
neues Leben in Freiheit gesucht, weshalb er sich bei seiner Einreise in die
Schweiz einen neuen Namen zugelegt und seine alte Identität abgelegt
habe. Nach zehn Jahren in der Schweiz sei es für ihn schwierig, in seine
Heimat zurückzukehren. Seit er den Wegweisungsentscheid erhalten
habe, gehe es ihm psychisch sehr schlecht.
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D.
Am 27. August 2019 wurde der damaligen Rechtsvertretung der Entschei-
dentwurf des SEM zugestellt. Am 29. August 2019 wurde eine Stellung-
nahme zu den Akten gereicht, wobei insbesondere auf die zehnjährige
Landesabwesenheit, auf die Erfüllung der Integrationserfordernisse ge-
mäss Art. 58a AIG (SR 142.20) und die Notwendigkeit einer Verhältnismäs-
sigkeitsprüfung hingewiesen wurde.
E.
Mit Verfügung vom 30. August 2019 – gleichentags eröffnet – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete die-
sen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Begründung seines
Asylgesuchs keine Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) darstelle. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs, so die Vorin-
stanz, herrsche in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) keine Situation
allgemeiner Gewalt. Ausserdem würden keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
F.
Am 2. September 2019 wurde das Mandatsverhältnis mit der damaligen
Rechtsvertretung beendet.
G.
Mit Eingabe einer Formularbeschwerde vom 10. September 2019 bean-
tragt der Beschwerdeführer, dass ihm nach Aufhebung der Verfügung als
Flüchtling Asyl zu gewähren sei; ferner sei ein Vollzugshindernis festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hin-
sicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen. Ausserdem sei eventualiter die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen und ihm zu erlauben, den Beschwer-
deentscheid in der Schweiz abzuwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt – einzutreten.
1.3 Weil die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1
VwVG aufschiebende Wirkung hat, ist auf das Eventualgesuch, diese sei
wiederherzustellen mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, zu-
mal diese vom SEM auch nicht entzogen wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerdebegründung führt der Beschwerdeführer aus, das
Migrationsamt des Kantons St. Gallen habe die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht geprüft. Weil er gegen diesen Entscheid keine Be-
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schwerde ergriffen habe, habe er später ein Asylgesuch beim SEM einge-
reicht. Er könne die Schweiz, wo er seit zehn Jahren lebe, nicht verlassen.
Im Irak kenne er fast niemanden, alle seine Freunde seien hier. Es tue ihm
leid, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, jedoch sei
der angeordnete Vollzug der Wegweisung eine äusserst harte Mass-
nahme. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob ein persönlicher
Härtefall nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vorliege.
4.2 Die vorliegende Eingabe richtet sich gemäss ihrer Begründung ledig-
lich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Somit
ist die Verfügung, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie
die Wegweisung als solche betrifft (Ziff. 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs
der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Damit ist einzig
die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen, zumal die
Wegweisung als solche praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn
eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), was vorliegend indes
nicht der Fall ist.
4.3 Bezüglich der Rüge, das SEM habe nicht geprüft, ob vorliegend ein
Härtefall vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Härtefallregelung nach
Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Ausnahme zum Grundsatz der Ausschliesslich-
keit des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Verfahren
darstellt. Gemäss dieser Bestimmung kann der Aufenthaltskanton unter
bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn
wegen fortgeschrittener Integration ein persönlicher Härtefall vorliegt. Vor-
liegend ist indes einzig die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 be-
treffend Wegweisungsvollzug zu prüfen (vgl. E. 4.1). Härtefallvorausset-
zungen (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE) spielen in diesem
Zusammenhang keine Rolle, weshalb auf diese im Weiteren nicht einzu-
gehen ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die diesbe-
zügliche Dispositivziffer bereits in Rechtskraft erwachsen ist, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 insbes. E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich
überprüft. Es wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell
nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils
auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. Sep-
tember 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in welchem of-
fenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte.
Der Wegweisungsvollzug in die ARK ist damit nach wie vor als grundsätz-
lich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigenden individuellen Faktoren
– insbesondere denjenigen eines tragfähigen Beziehungsnetzes – ist an-
gesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak in-
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tern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDP]) gleichwohl ein be-
sonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer
D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4 m.w.H.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Erbil, wo er bis zu
seiner Ausreise lebte und seine Familie – konkret Geschwister wie auch
seine Eltern – auch heute noch wohnhaft ist. Zu ihnen hat er nach wie vor,
wenn auch selten, Kontakt. Folglich verfügt er trotz einer zehnjährigen Lan-
desabwesenheit über ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion.
Sodann handelt es sich beim (…)-jährigen Beschwerdeführer um einen ge-
sunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er hat vor seiner Ausreise
aus seiner Heimat auf dem (...)amt gearbeitet und hat eine Ausbildung in
den Bereichen Buchhaltung und Wirtschaft. Auch in der Schweiz sei er
ständig erwerbstätig gewesen, so dass angenommen werden kann, er ver-
fügt über genügende Arbeitserfahrung, welche ihm bei einer Wiedereinglie-
derung helfen wird. Es wird folglich davon ausgegangen, dass er sich auch
künftig in der ARK seinen Lebensunterhalt selbständig sichern kann. Es
gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdefüh-
rer würde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gute Integration seiner Person in
der Schweiz ist vorliegend unbeachtlich (vgl. auch E. 4.3). Bei erwachse-
nen Personen liegt gestützt auf den Gesetzestext der Fokus der Zumutbar-
keitsprüfung bei einer möglichen Gefährdungssituation der schutzsuchen-
den Person in ihrem «Heimat- oder Herkunftsland» (Art. 83 Abs. 4 AIG);
nur bei Kindern spielt mit Blick auf das Kindeswohl auch die Entwurzelung
aus der Schweiz eine Rolle (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.2).
5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: