B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4592/2011
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, seinen Heimat-
staat gemäss eigenen Angaben am 31. August 2010 illegal mit einem ge-
fälschten Reisepass auf dem Luftweg verliess und am 1. September 2010
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 7. September 2010 und
der eingehenden Anhörung vom 15. und 21. September 2010 im Wesent-
lichen vorbrachte, er habe seit dem Jahre (…) das in der Nähe des
Hauptquartiers der Eelam's People Democratic Party (EPDP) gelegene
Geschäft (…) geleitet, welches (…) angeboten habe und regelmässig von
Mitgliedern der EPDP frequentiert worden sei,
dass er sich mit zwei Mitgliedern des Nachrichtendienstes der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angefreundet und für diese beobachtet ha-
be, (…),
dass die EPDP im Jahre 2007 Kenntnis von seinem Kontakt zu den LTTE
erlangt habe und ihn zweimal während einer Woche beziehungsweise ei-
nes Monats festgehalten, befragt und gefoltert habe, bis sein Bruder ihn
durch die Zahlung von Schmiergeldern habe befreien können,
(…),
dass er sich dadurch sehr stark unter Druck gesetzt gefühlt und deshalb
die Ausreise vorbereitet habe,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befra-
gungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1/12 und A8/19) zu
verweisen ist,
dass er zum Beleg seiner Asylgründe seine Identitätskarte, ein Dokument
betreffend die Parlamentswahlen 2001 des Distrikts Vanni vom 31. Okto-
ber 2010, einen Kandidatenausweis der United Socialist Party aus dem
Jahre 2001, ein Schreiben der Sri Lanka Monitoring Mission vom 23.
März 2004, ein Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Colombo
vom 6. Dezember 2007, eine Bestätigung vom 10. Juni 2010 sowie eine
Beschwerdekarte der Human Rights Commission of Sri Lanka zu den Ak-
ten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2011 gestützt
auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab-
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lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2011 durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an das BFM, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Ge-
währung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. August 2011 – die dem
Beschwerdeführer am 31. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde –
ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine aus neuen erheblichen
Tatsachen und Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt
werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Juli 2013 die
Schweizerische Botschaft in Colombo um Vornahme weitergehender Ab-
klärungen ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung gutheissen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht unter anderem monierte,
die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht (vgl. Art. 35 VwVG) und sei-
nen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 VwVG) dadurch verletzt,
dass sie sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das Protokoll des
ersten Teils der Anhörung vom 15. September 2010 stütze, die am Ende
eines Arbeitstages bei mutmasslich mangelnder Konzentration des Sach-
bearbeiters durchgeführt worden sei, und ihn im zweiten Teil der Anhö-
rung am 21. September 2010 nicht mit angeblich vorhandenen Unge-
reimtheiten konfrontiert habe,
dass nach Prüfung der Akten keine Hinweise dafür bestehen, dass dem
Beschwerdeführer durch die Zweiteilung der einlässlichen Anhörung zu
den Asylgründen ein Rechtsnachteil erwachsen ist, und sein Anspruch
auf rechtliches Gehör durch die nicht erfolgte Konfrontation mit durch das
BFM festgestellten Widersprüchen nicht verletzt wurde,
dass sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zwar ergibt, dass Asylgesuchstellende
mit Widersprüchen in ihren Aussagen möglichst zu konfrontieren sind, um
ihnen Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären,
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dass eine entsprechende Konfrontation jedoch keinen eigentlichen ver-
fahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht Einsicht in die
Befragungsprotokolle nehmen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zu den ihm angelasteten Widersprüchen Stellung nehmen konnte, womit
dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde,
dass sich der Einwand des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzli-
chen Befragungen somit als unbegründet erweist und die entsprechen-
den Protokolle verwertbar sind,
dass sich die Beurteilung der übrigen formellen Rügen (Nichtnennung
von Protokollstellen in der Begründung; Nichtberücksichtigung der gel-
tend gemachten Folter im Entscheid; Abweichung von der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungsvollzugspunkt, vgl. im Ein-
zelnen die Beschwerdeschrift S. 5, 7 und 10 ff.) angesichts der nachfol-
genden Erwägungen erübrigt,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juli
2011 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
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dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo ersucht wird, die Antwort
auf die durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Abklä-
rung direkt der Vorinstanz zuzustellen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als sei-
nem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben
ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurich-
ten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden
kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 28. Juli 2011 wird aufgehoben und das Verfah-
ren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.–
(inkl. Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die zuständige
kantonale Behörde und aufgrund der nach wie vor hängigen Anfrage an
die Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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