B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4592/2016
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Ungarn);
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2016 um Asyl in der Schweiz
nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 25. Mai 2016 bereits in Ungarn um
Asyl ersucht hatte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Juni 2016
wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Ungarns zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und einer
möglichen Überstellung nach Ungarn sowie zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) gewährt.
B.
Am 5. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden antworte-
ten innert der festgelegten Frist nicht auf das Übernahmeersuchen, wes-
halb gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die entsprechende Zuständigkeit
an Ungarn überging.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zugleich stellte es
fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf-
schiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb
gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK.
Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Weg-
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weisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine Gründe er-
sichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
einen Selbsteintritt zu verfügen.
D.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch vom
SEM in der Schweiz prüfen zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte er, es sei (der vorliegenden Beschwerde) die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses.
Bezüglich der Begründung der Beschwerde ist auf die Akten zu verweisen.
E.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2016 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend zum heutigen Zeitpunkt um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist namentlich zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen und wel-
che die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1
Dublin-III-VO durchbrechen würden.
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4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung
der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten
und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicher-
heit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden,
als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in so-
genannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO sowie die Fra-
gen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen
Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könn-
ten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zu-
rückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sach-
verhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentli-
chen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwer-
deinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bun-
desverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zu-
ständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vor-
gesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015
vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
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4.2 Aus denselben Gründen, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung
ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos.
7.
Soweit aus den Akten ersichtlich, sind dem Beschwerdeführer keine ent-
schädigungspflichtigen Parteikosten entstanden, weshalb keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die angefochtene Verfügung des SEM wird aufgehoben und die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger