B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4594/2014
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…), und
F._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2014 / N (…).
E-4594/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, begleitet durch zwei Kinder, reichte am 2. Mai
2013 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Zuweisungsverfügung
vom gleichen Tag verweigerte das BFM ihm und den Kindern vorläufig die
Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen
den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 6. Mai 2013
wurde er am Flughafen zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den
Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Das BFM bewil-
ligte zwei Tage später allen drei Personen die Einreise in die Schweiz zur
Prüfung des Asylgesuchs.
A.b Am 3. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin in Begleitung von
zwei Kindern im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein
Asylgesuch ein. Ihre BzP fand am 21. Oktober 2013 statt.
A.c Die Anhörungen der Beschwerdeführer zu den Asylgründen fanden am
2. Juni 2014 statt.
Die Beschwerdeführer machten geltend, Kurden aus der Stadt G._______,
Provinz H._______, Syrien, zu sein.
Der Beschwerdeführer erklärte, er sei in Syrien geboren und seit 1998 bei
(…ein bestimmtes Institut…) in G._______ angestellt. Vor seiner Ausreise
sei er langjähriger Präsident deren Komitees für (…) gewesen, mithin der
Dritthöchste im (…ein bestimmtes Institut…). Demgegenüber sei die Be-
schwerdeführerin nach ihrem Schulabschluss und einem zweijährigen
(…)studium arbeitslos geblieben. Der Beschwerdeführer gab an, in Syrien
schon vor Kriegsbeginn für die kurdische Sache politisch tätig gewesen zu
sein. 2003 sei er eine Woche lang inhaftiert worden, weil sein Bruder Par-
lamentarier habe werden wollen. Der (…Chef des bestimmten Instituts…)
habe sich damals für seine Freilassung eingesetzt. Einmal habe der Ge-
heimdienst versucht, ihn anzuwerben. Seit August 2011 habe er heimlich
die Partei "Tansiqyat Terbespi" unterstützt. Anfangs April 2013 hätten ihn
Unbekannte, mutmasslich Angehörige der Al-Asra Front, nach Arbeits-
schluss auf dem Heimweg abgefangen und ihn unter Waffengewalt an ei-
nen unbekannten Ort gebracht. Dort hätten sie ihn ausgefragt, misshandelt
und mit dem Tod bedroht, weil sie beabsichtigt hätten, mit seinen Kennt-
nissen (…ein bestimmtes Institut…) zu plündern. Anschliessend hätten sie
ihn bis zum nächsten Treffen, das am folgenden Tag hätte stattfinden sol-
len, laufen lassen. Sie hätten ihm im Falle einer unkooperativen Haltung
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damit gedroht, bei (…eine Straftat…) einen Hinweis auf ihn zu hinterlassen
und sich an seinen Kindern zu rächen. Er sei nach der Entführung sofort
nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er den Angehörigen klar gemacht,
dass alle in höchster Lebensgefahr schwebten, sollten sie nicht umgehend
gemeinsam wegziehen. Mit seiner Familie sei er zu den Schwiegereltern
gezogen. Er habe (…ein bestimmtes Institut…) nicht über den erlebten Vor-
fall unterrichtet, weil er befürchtet habe, vom Geheimdienst eines Tatbei-
trags bezichtigt zu werden, was zu seiner Inhaftierung hätte führen können.
Am nächsten Tag hätten die Täter auf sein Haus geschossen. Sie hätten
im Hof seines Hauses verkündet, alle Bewohner umzubringen, wenn er
sich ihnen nicht stellen werde. Seiner Bank habe er ein Gesuch um Urlaub
aus gesundheitlichen Gründen eingereicht, denn er habe schon immer
psychische Probleme gehabt, weil er an einer Form von (…) gelitten haben
könnte; zurzeit sei sein Gesundheitszustand indessen als stabil zu be-
zeichnen. (…ein bestimmtes Institut…) habe ihm jedenfalls einen zweimo-
natigen Urlaub per 1. Mai 2013 bewilligt. Der erste gemeinsame Fluchtver-
such seiner Familie sei missraten, weil die jüngste Tochter keinen Reise-
pass besessen habe. Der Grenzbeamte habe sie zurückgewiesen. Des-
halb habe sich die Familie aufgeteilt: Er sei mit den ältesten zwei Kindern
am 20. April 2013 legal über die Grenzstelle (…) in die Türkei ausgereist.
Von dort aus habe er über das Mobilfunknetz mit seiner Ehefrau Kontakt
gehalten. Sie habe beabsichtigt, die Grenze mit den übrigen zwei Kindern
illegal zu überqueren. Indessen hätten die Beamten kurz darauf die ganze
Grenzregion abgeriegelt, weshalb der Plan nicht mehr habe durchgeführt
werden können. Die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern zum Vater
und zum Schwiegervater zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei dage-
gen nach Istanbul weitergereist, von wo aus er mit seinen beiden Kindern
auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei. Die Beschwerdeführerin
machte bei ihrer Befragung ergänzend geltend, ihr Ehemann habe zum
Vorfall mit den Kriminellen keine Details genannt. Aber er habe ihnen in
jener Nacht klar gemacht, dass sie gemeinsam sofort fliehen müssten.
Deshalb hätten sie bei ihren Eltern ihre Ausreise vorbereitet. Ungefähr ei-
nen Monat vor ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie mit beiden Kindern zu
Fuss in die Türkei eingereist. Ein Schwager habe ihr die Reisebewilligun-
gen für die Schweiz beschafft. Die Beschwerdeführerin bestätigte, keine
eigenen Asylgründe zu haben. Sie sei lediglich wegen ihres Mannes und
wegen der Sicherheit ihrer Kinder ausgereist. In der Schweiz habe sie ihren
Ehemann auf seine damaligen Erlebnisse angesprochen. Da er ihr ledig-
lich angedeutet habe, dass er den Vorfall vergessen möchte, habe sie ihn
nicht weiter mit ihren Fragen belästigen wollen. Er werde ansonsten bei
diesem Thema sehr traurig. Sie vermute aber, dass er von einer Gruppe
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von Leuten (mutmasslich "Apotchi") mit dem Tod bedroht worden sei. Sie
wisse von einer Nachbarin, dass Unbekannte auf ihre Haustür geschossen
hätten. Ihr Haus in G._______ hätten sie zur Finanzierung ihrer Flucht dem
Schlepper zum Verkauf abgetreten. Ihr Mann dürfte in der Schweiz noch
psychiatrische Hilfe benötigen, er leide ausserdem an einer seltsamen
Krankheit.
A.d Die Beschwerdeführer reichten dem BFM eine Vielzahl an Beweismit-
teln ein. Darunter befanden sich fünf Reisepässe im Original, ein Familien-
registerauszug, ein Beiblatt zum syrischen Reisepass eines Sohnes, ein
Führerschein im Original, ein Berufsnachweis, drei Boardingkartenab-
schnitte einer Fluggesellschaft, ein Schulzertifikat in Kopie sowie diverse
Notizen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 – eröffnet am 21. Juli 2014 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete
zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ihre vorläufigen
Aufnahmen an.
C.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 (Beschwerdeführer) sowie vom 25. Juli
2014 (Rechtsvertreter) wurde das BFM um vollständige Einsicht in die ge-
samten Asylakten ersucht.
Das BFM stellte den Beschwerdeführern am 30. Juli 2014 eine Kopie des
Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Vorakten zu, gleichzeitig verwei-
gerte es die Einsicht in die Akten A2, A6, A7, A8, A9, A12, A13, A15, A16,
A20, B2, B6, B7, B11 und B12 mit der Begründung, es handle sich um
Akten mit wesentlichem öffentlichem oder privatem Interesse, das Geheim-
haltung erfordern würde, oder um interne Akten, die dem Akteneinsichts-
recht nicht unterstehen würden, oder um Kopien anderer Behörden.
D.
Mit Eingabe vom 18. August 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli
2014. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der
vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Im Übrigen sei
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die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerde-
führers festzustellen. In formeller Hinsicht werde um Einsicht in die BFM-
Akten A6, A7, A8, A9, A12, A21, B2, B6, B7, B11 und B12 sowie in den
internen VA-Antrag ersucht. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den
Akten A6, A7, A8, A9, A12, A21 und B12 sowie zum internen VA-Antrag zu
gewähren bzw. es werde um eine schriftliche Begründung betreffend den
internen VA-Antrag ersucht. Es sei Gelegenheit zur anschliessenden Be-
schwerdeergänzung zu geben. Der Beschwerde lagen Kopien des ange-
fochtenen Entscheides bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 teilte der damalige Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführern mit, ohne einen Gegenbericht innert
sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung werde das Gericht davon
ausgehen, dass mittels Eventualbegehren für alle Beschwerdeführer um
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls er-
sucht werde. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkun-
gen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden,
trat er nicht ein, wies die Gesuche um Akteneinsicht, Gewährung des recht-
lichen Gehörs und Fristansetzung für eine allfällige Beschwerdeergänzung
ab und forderte einen Kostenvorschuss ein.
F.
Mit Schreiben vom 3. September 2014 bezog sich der Rechtsvertreter auf
die Zwischenverfügung vom 22. August 2014 und beantragte unter Einrei-
chung einer kopierten Fürsorgebestätigung vom 1. September 2014 die
unentgeltliche Prozessführung einschliesslich den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Sollte dem Gesuch nicht zugestimmt wer-
den, sei eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.
Eventualiter sei Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Fürsorge-
bestätigung anzusetzen.
G.
Am 10. September 2014 wurden das Original der Fürsorgebestätigung und
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am 22. September 2014 kopierte Farbfotos zu Demonstrationsteilnahmen
eingereicht.
H.
Der damalige Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 29. Ok-
tober 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschus-
ses) ab und setzte den Beschwerdeführern eine letzte Frist zu dessen Be-
zahlung, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
I.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. September 2014 fristgerecht geleistet.
J.
Am 9. März 2015, 3. Juni 2015, 24. August 2015 und 2. September 2015
wurden Ergänzungen zur Beschwerde nachgereicht. Darunter befinden
sich ein von vier Personen unterzeichnetes Unterstützungsschreiben vom
1. März 2015, Kopien eines Marschbefehls und positive Asylentscheide
zweier Schwestern des Beschwerdeführers, Fotos des Beschwerdeführers
anlässlich einer Demonstration in der Schweiz sowie ein Flugblatt.
Der Rechtsvertreter stellte sich im Schreiben vom 2. September 2015 auf
den Standpunkt, es dränge sich auf, die Angelegenheit dem SEM zur wie-
dererwägungsweisen Aufnahme des Verfahrens und zur Asylgewährung
zukommen zu lassen.
K.
Mit Schreiben vom 23. September 2015 wies der Rechtsvertreter darauf
hin, dass er in den Angelegenheiten zweier Geschwister des Beschwerde-
führers tätig sei. Deren Asylgesuche seien erstinstanzlich positiv entschie-
den worden.
L.
Mit Schreiben vom 17. November 2015 reichten die Beschwerdeführer eine
Mitgliedschaftsbestätigung der kurdischen demokratischen Partei der Ein-
heit in Syrien, YEKITI (Vertretung in Europa), vom 1. Oktober 2015 ein.
M.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 wurden Kopien der Begründungen
des SEM vom 29. Oktober 2015 i.S. N (…) nachgereicht. Zudem wurde die
Auffassung vertreten, die Dossiers der Familienmitglieder des Beschwer-
deführers seien zu berücksichtigen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägung (E. 1.3) einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4). Folglich ist auf den Eventualantrag auf Feststellung der
Unzulässigkeit des Vollzugs nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer
diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen können
(Art. 25 Abs. 2 VwVG).
Auf den Antrag Nr. 5 der Beschwerde, wonach vom Gericht festzustellen
sei, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung ab deren Erlassdatum fortbestehen
würden, ist nicht einzutreten. So ist aufgrund der gesetzlichen Konzeption
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen
nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug erst nach rechtskräftiger Ableh-
nung des Asylgesuchs (oder Nichteintreten darauf) und der Anordnung der
Wegweisung möglich.
Demzufolge bilden in materieller Hinsicht lediglich die Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls Gegenstand dieses Verfahrens.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
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Seite 8
1.5 Aufgrund der genügend aufschlussreichen Aktenlage ist der beantragte
Dossierbeizug (vgl. Bst. M) abzulehnen.
2.
2.1 Die formellen Rügen der Beschwerdeführer sind vorab zu behandeln,
da ihre berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung führen könnte. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusam-
menhang in allgemeinen Ausführungen erschöpft, mithin ohne einen kon-
kreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache oder zur Person des Be-
schwerdeführers erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemes-
sen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun-
gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage ge-
eignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
2.3 Soweit sich die Beschwerde mit den unter Buchstabe D angeführten
formellen Begehren befasst, wurden die entsprechenden Rügen mit Zwi-
schenverfügungen vom 22. August 2014 und 29. Oktober 2014 behandelt.
E-4594/2014
Seite 9
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf diese Zwischenverfü-
gungen verwiesen.
2.4 Weiter ist die Rüge, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig respektive nicht korrekt festgestellt, mithin
ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe, zu behandeln. Die
Beschwerdeführer führen dazu aus, die Vorinstanz hätte weitere Abklärun-
gen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen und vorab eines
Entscheides das Dossier des Bruders (N […]) konsultieren müssen. Dazu
komme, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführer
Kurden seien, die in der Schweiz bestens integriert seien und hier ihr sozi-
ales Beziehungsnetz – der Bruder (N […]) sei in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt und habe Asyl erhalten – hätten. Alle Geschwister würden sich
ausserhalb Syriens aufhalten. Weiter habe das SEM nicht beachtet, dass
der Beschwerdeführer im Jahr 2003 wegen seines Bruders eine Woche
lang festgehalten worden sei, weil dieser für einen Parlamentssitz kandi-
diert habe. Ausserdem habe die Vorinstanz übersehen, dass er vom Ge-
heimdienst einmal vorgeladen worden sei, und dass er seit sieben Jahren
gesundheitliche Probleme habe (…). Weiter bleibe die Vorinstanz die Be-
gründung zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schuldig.
Schliesslich könne nicht von einer Beweismittelwürdigung gesprochen
werden, vielmehr von einer widerrechtlichen Ignorierung. Im Rahmen des
Schreibens vom 23. September 2015 wird angemerkt, dass zwei Schwes-
tern des Beschwerdeführers positive Asylentscheide erhalten hätten.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich
müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern
auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden
Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht je-
des einzelne, sondern nur die ausschlaggebenden Vorbringen der Be-
schwerdeführer zu nennen. Es genügt, einzelne Vorbringen einzig im Rah-
men der Würdigung anzuführen.
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Seite 10
Die Beschwerdeführer substanziieren vor dem Hintergrund der Aktenlage
nicht überzeugend, inwiefern der von der Vorinstanz als rechtserheblich
festgestellte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben und inwie-
fern eine weitere Neubeurteilung des Verfahrens im Einzelnen rechtswe-
sentlich sein soll. Die Vorinstanz hat in den Anhörungen ihren Persönlich-
keitsprofilen genügend Rechnung getragen. Die Rüge des ungenügend
festgestellten rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich demnach als
nicht stichhaltig.
Weiter besteht keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn gewisse
Sachverhaltsdetails nicht erwähnt werden, weil sie für den Ausgang des
Verfahrens keine Bedeutung haben. Die durch die Vorinstanz beurteilten
Unterlagen stellen eine rechtsgenügende Basis für den Entscheid dar. Die
Anträge auf weitergehende Abklärungen sind abzuweisen.
In Bezug auf die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung ist
ebenfalls keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erkennen: Die Vor-
instanz hat sich auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfü-
gung rechtsgenügend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen
Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte
Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Weiter kann auf E.
1.3 verwiesen werden. Auf die übrigen unbehelflichen Ausführungen in der
Beschwerde ist nicht weiter einzugehen.
2.5 Zusammenfassend sind im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Hin-
weise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer,
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine ungenügende Be-
gründung erkennbar. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung,
den Entscheid der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und die
Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4594/2014
Seite 11
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. So seien die
zentralen Asylangaben der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgefal-
len. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist aus
nachstehenden Gründen nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerde-
führer in einem anderen Licht erscheinen zu lassen:
4.2 So enthalten die zentralen Angaben der Beschwerdeführer erhebliche
Unstimmigkeiten und Widersprüche, die durch deren Angaben in der Be-
schwerde weder entkräftet noch plausibel aufgelöst werden. Ihre Angaben
zeugen zudem von einer Realitätsferne. Es ist ein eklatanter Mangel an
Realkennzeichen in ihren Vorbringen festzustellen:
4.2.1 So gab der Beschwerdeführer als ersten Grund der Ausreise an, für
die Kurden vor Kriegsbeginn politisch tätig gewesen zu sein, weshalb er
Syrien als aktives Mitglied der regimekritischen Tansqyat Tirbe Spi (T.T.S.)
habe verlassen müssen. Dazu näher befragt, führte er aus, er habe seine
Tätigkeiten heimlich und diskret ausgeübt, um seine Staatsstelle nicht zu
gefährden (BzP S. 12 und 13). Demgegenüber behauptete er später, noch
kein Mitglied einer kurdischen politischen Partei gewesen zu sein. Er sei
Kurde und schätze sich als gemässigten Sympathisanten der Hizb Al-
Wahda Al-Dimoqrati Fi Surye ein (A24 S. 12). Als er auf den Widerspruch
angesprochen wurde, erklärte er, lediglich ein "membre confidentiel" (ver-
trauliches Mitglied) der T.T.S. gewesen zu sein. Diese Aussage überzeugt
auf dem Hintergrund seiner bisherigen Erklärungen nicht. Dasselbe ist zu
den nachgereichten Bestätigungen vom 1. März und 1. Oktober 2015 (vgl.
Beilagen der Schreiben vom 9. März und 17. November 2015) zu sagen,
die ihm eine vor seiner Ausreise aktive regimefeindliche Haltung oder eine
engagierte Mitgliedschaft im Rahmen der Organisation YEKITI zuschrei-
ben möchten, die ihn in den Fokus heimatlicher Behörden gerückt hätten.
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Seite 12
In Bezug auf seinen zweiten Ausreisegrund gab er an, eine Gruppe der
Terrororganisation der Al-Asra Front habe ihn am 3. oder 4. April 2013 ent-
führt, schwer misshandelt und mit dem Tod bedroht, falls er sie beim
(…eine Straftat….) nicht bedingungslos unterstütze (BzP S. 13). Gemäss
den ersten Schilderungen soll ihn nach Arbeitsschluss auf dem Nachhau-
seweg eine einzige Person in ein Gespräch über eine (…ein bestimmtes
Tun…) verwickelt und ihm offeriert haben, ihn in ihrem Wagen zu Hause
abzusetzen. Unvermittelt vor der Wegfahrt sei eine weitere Person diesem
Wagen zugestiegen, die ihn in der Folge mit einer Waffe bedroht und ihm
die Augen verbunden hätte (BzP S. 13). Demgegenüber behauptete er an-
dernorts, dass ihn mehrere Personen auf dem Nachhauseweg angespro-
chen und ihm offeriert hätten, ihn in ihrem Fahrzeug mitzunehmen und zu
Hause abzusetzen. Nachdem er auf dem Beifahrersitz Platz genommen
habe, hätten sich plötzlich die Fenster des Wagens geschlossen. Erst in
diesem Moment habe er die beiden im Fond des Wagens versteckten Per-
sonen bemerkt; die eine habe eine Ladebewegung bei einer Pistole durch-
geführt und die andere ihm den Sack über den Kopf gestülpt (A24 S. 10).
Weiter soll er nach der stündigen Fahrt irgendwo abgesetzt und dort bei
verbundenen Augen misshandelt worden sein, bis er auf die Forderungen
seiner Entführer eingegangen sei; anschliessend hätten diese ihn am Ort
der Entführung freigelassen (BzP S. 13). Demgegenüber behauptete er
später, ihm sei nach der Fahrt in einem Untergeschoss einer unbekannten
Baute der Sack vom Kopf entfernt worden. Zwei vermummte Personen hät-
ten ihn anschliessend schwer misshandelt. Dann sei eine dritte Person er-
schienen, die sich für die Misshandlungen entschuldigt hätte. Diese Person
habe ihn anschliessend in ein anderes Zimmer geführt und ihn über (…ein
bestimmtes Institut…) ausgefragt; er sei in der Folge in einem Park neben
seinem Haus freigelassen worden (A24 S. 10).
Die oben geschilderten Sequenzen seiner angeblichen Entführung nach
Arbeitsschluss sind in den Befragungen sowohl in zeitlicher wie auch in-
haltlicher Hinsicht massiv widersprüchlich ausgefallen. Sie legen damit den
Schluss nahe, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers nicht auf per-
sönlichen Erlebnissen, sondern auf Konstrukten basieren.
Ausserdem war in der interessierenden Zeitspanne vom 3./4. April 2013
G._______ das Zentrum von Verhaftungswellen nach den massiven Unru-
hen und Ausschreitungen von Mitte März 2013. Medienberichten zufolge
seien dabei über 2000 Personen allein in dieser Region verhaftet worden.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass in dieser ange-
spannten Situation ein verantwortlicher Chef für (…ein bestimmtes Tun in
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einem bestimmten Institut…), die wegen der allgemeinen desolaten Situa-
tion eines Bürgerkriegs ihrerseits eher nicht mehr zu (…ein bestimmtes
Tun…) an Landsleute bereit gewesen sei, auf seinem lediglich zwanzig-
minütigen Nachhauseweg unbekannten Personen freiwillig in deren Fahr-
zeug zugestiegen wäre. Angesichts der geltend gemachten persönlichen
Vorerfahrungen (Haft wegen Bruder, Kontakt mit Geheimdienst, grössere
soziale Probleme) ist dieses Verhalten umso weniger nachvollziehbar. Aus-
serdem hätte ein Entführer damit rechnen müssen, dass ein entführter
Staatsbeamter vom Status des Beschwerdeführers über Mittel und Verbin-
dungen verfügt, sich ihm zu widersetzen oder sich ins Ausland abzusetzen.
Grotesk an dieser Situation ist ferner die Behauptung, dass die Entführer
ihren Treffpunkt mit ihm für den folgenden Tag bereits abgemacht hätten,
was sie ohne Weiteres einem erfolgreichen Zugriff der Behörden hätte aus-
setzen können. Folglich kann die angegebene Geschichte mit der Entfüh-
rung kaum zutreffen.
Weiter lassen sich aus den Angaben des Bruders (N […]) des Beschwer-
deführers, der mit seiner Familie im Dezember 2007 das Land verlassen
hat, nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer wegen dessen damaligen
politischen Tätigkeiten in flüchtlingsrechtlich relevante Nöte geraten wäre.
Auch die Schwestern des Beschwerdeführers, die wegen dieses Bruders
positive erstinstanzliche Asylentscheide erhalten haben sollen (vgl. Schrei-
ben vom 2. September 2015), ändern nichts daran. Bei dieser Sachlage ist
nicht mehr auf die weiteren Ausführungen und Argumente des Beschwer-
deführers einzugehen, da sie nichts am Ausgang dieses Verfahrens än-
dern.
Dem Beschwerdeführer ist zusammenfassend nicht zu glauben, dass er
vor seiner Ausreise aus Syrien eine verfolgte Person gewesen ist.
4.2.2 Ferner vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin ebenfalls
nicht zu überzeugen:
Sie hat in der BzP lediglich und in einer pauschalen Weise geltend ge-
macht, zur Sicherheit der Kinder aus Syrien ausgereist zu sein. Sie begrün-
dete ihre Haltung nur mit der generell ungenügenden Sicherheitslage in
der Stadt ihrer Schwiegereltern – es habe Morde gegeben (BzP S. 8). Sie
merkte an, dass sie ihren Kindern mit der Ausreise bloss ermöglichen
wollte, deren Vater in der Schweiz wieder zu treffen, und hat nicht einmal
ansatzweise Bezug auf eine ihre Familie konkret betreffende Verfolgungs-
situation genommen, die diese noch zur Zeit ihres Aufenthalts in Syrien
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erlebt haben soll. In der Anhörung stellte sie sich entgegen früherer Aussa-
gen dann auf den Standpunkt, wegen ihres mit dem Tod bedrohten Mannes
aus Syrien ausgereist zu sein (B9 S. 6 und 7). Weder in der Anhörung noch
in der Beschwerde konnte sie den Wechsel des hauptsächlichen Ausreise-
grundes plausibel erklären. Bei dieser Sachlage sind ihre Angaben als
nicht glaubhaft zu qualifizieren (vgl. EMARK 1993 Nrn. 3 und 11).
4.3 Die eingereichten Beweismittel, namentlich auch der Marschbefehl,
vermögen am Ausgang dieses Verfahrens nichts zu ändern. Das Gericht
hat den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts
beizufügen.
4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist
davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwerdeführer mit grösster
Wahrscheinlichkeit auf Konstrukten, mithin nicht auf persönlichen Erlebnis-
sen in Syrien beruhen. Eine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung
ihrer Personen ist im Zeitpunkt ihrer Ausreisen aus Syrien nicht nachvoll-
ziehbar.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die we-
der Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flücht-
linge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zum exilpolitischen En-
gagement des Beschwerdeführers samt Beweismitteln keine Stellung neh-
men können, weil die Nachfluchtgründe erst auf Beschwerdestufe geltend
gemacht wurden. Bezugnehmend auf entsprechende Beweismittel (na-
mentlich das Unterstützungsschreiben vom 1. März 2015 und die Bestäti-
gung vom 1. Oktober 2015, Fotoaufnahmen einer Teilnahme an Demonst-
rationen in Syrien, Schreiben vom 12. Mai 2015 und 22. Juli 2015, Foto-
aufnahmen einer Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz) und wei-
tere Quellen wird behauptet, der Beschwerdeführer habe sich mit seinen
exilpolitischen Aktivitäten exponiert. Er würde u.a. als Mitglied der Yekiti im
Fall einer Rückkehr nach Syrien gezielt verfolgt.
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5.2 Die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt
ihrer Ausreisen nicht. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass sie im
Zeitpunkt ihres Verlassens des Heimatlandes wegen politischer Tätigkei-
ten, die zudem der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Staatsstelle nur
heimlich ausgeübt haben soll, als regimefeindliche Personen ins Blickfeld
der syrischen Behörden geraten sein können (vgl. dazu E. 4.4).
Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der von den Beschwerdefüh-
rern vorgetragenen Weise exilpolitisch tätig. Es ist bekannt, dass der syri-
sche Geheimdienst im Ausland aktiv ist und Informationen sammelt. Dieser
Umstand reicht aber nicht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung an-
zunehmen. Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme subjektiver
Nachfluchtgründe eine konkrete öffentliche Exponierung ausschlagge-
bend. Aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form
ihres Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklä-
rungen muss dabei der Eindruck entstanden sein, dass diese Person aus
Sicht des syrischen Staates als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
wird, mithin sich in besonderen Masse gegenüber dem Regime exponiert
hat (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015, m.w.H, ).
Aus den eingereichten Beweismitteln und den bisherigen Behauptungen
über politische Aktivitäten in der Schweiz dürfte zwar zutreffen, dass der
Beschwerdeführer in gewissem Umfang exilpolitisch aktiv ist. Die auf Be-
schwerdestufe bildlich belegten Hinweise und eine blosse Mitgliedschaft
bei der Yekiti (Europa) bewirken keine erhebliche Änderung der Sachlage
(vgl. Beschwerde S. 22), denn das behauptete Engagement exponiert ihn
nicht derart, dass er begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rück-
kehr haben müsste. Im Vergleich zu anderen exilpolitisch tätigen Syrern
hat er sich keineswegs besonders aus der Masse Demonstrierender expo-
niert oder sich mit regimebedrohenden Aktivitäten besonders hervorgetan.
In der Schweiz werden unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt, wes-
halb es den syrischen Behörden unmöglich ist, alle Anlässe genau zu über-
wachen. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und be-
schränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, die
sich besonders exponieren und zu denen der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau offensichtlich nicht zu zählen sind. Diese können damit keine
nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
haben.
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Die Beschwerdeführer erfüllen somit die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nach-
fluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer weder ihre
Fluchtgründe noch ihre subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen o-
der nachweisen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
8.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
10.
Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als
Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Be-
gehren zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ist
nicht einzutreten. Zusammenfassend ist somit die Beschwerde abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
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11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (vgl. Schreiben vom 3. September 2014) mit Zwischen-
verfügung vom 29. Oktober 2014 abzuweisen war. Das wiedererwägungs-
weise gestellte Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss (vgl.
Schreiben vom 3. September 2014) ist mit der Leistung des Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14.
September 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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