B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4594/2015
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (…).
E-4594/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am (…) und gelangte nach (…), wo sie am (…) ein Flugzeug be-
stieg. Von diesem Zeitpunkt an habe sie die Reisemodalitäten (Fluggesell-
schaften, Destinationen, Länder) nicht mehr realisiert, weil sie während des
Fluges erkrankt sei, das Flugzeug später gewechselt und in Eisenbahnen
die Reise in die Schweiz fortgesetzt habe. Am 19. Dezember 2011 sei sie
in der Schweiz eingetroffen. Gleichentags stellte sie das Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Januar 2012 im
B._______ machte sie geltend, Tibeterin zu sein. Sie stamme aus dem Dorf
(…), Tibet, Volksrepublik China. Sie sei nie zur Schule gegangen und habe
keinen Beruf erlernt. Sie habe rund (…) Jahre lang – mithin bis (…) – als
(...) im Dorf (...) gelebt. Da (…) ihr erster Ehemann gestorben sei, habe sie
erneut geheiratet. Mit dem zweiten Mann habe sie sich von (…) bis zur
Ausreise als (…) in C._______ aufgehalten. Das (…) habe auf ihren Na-
men gelautet. Chinesen hätten sie plötzlich und zu Unrecht beschuldigt,
(…) zu haben. Sie habe sich deshalb gefürchtet, am selben Tag das (…)
verkauft und sei geflohen. Aus Kostengründen habe sie Ehemann und Kin-
der (…) in C._______ zurückgelassen. Wo sich diese heute aufhielten,
wisse sie nicht.
A.b Zur Feststellung der Herkunft der Beschwerdeführerin liess das BFM
durch einen Experten der Fachstelle LINGUA ein sprach- und landeskund-
liches Gutachten anfertigen, wobei der beauftragte Experte die Beschwer-
deführerin am 10. November 2014 während (…) Minuten telefonisch be-
fragte und der Vorinstanz am 28. November 2014 ein Gutachten vorlegte,
worin er aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs bzw. der An-
gaben der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangte, sie könne nicht aus
der angegebenen Herkunftsregion (…) stammen. Insbesondere sei sie auf-
grund der linguistischen Analyse und Evaluation der landeskundlich-kultu-
rellen Kenntnisse nicht wie angegeben im Kreis (…) hauptsozialisiert wor-
den, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volks-
republik China. Denkbar sei höchstens ein allfälliger früherer Aufenthalt in
Tibet als Kind, aber keineswegs die Hauptsozialisation in Tibet. So habe
sie beispielsweise zum (…), zu Preisen von Handelsgütern, zu Schulmo-
dalitäten und zum Behördenverkehr falsche Angaben gemacht; mithin zu
Themen, über die sie als persönlich Betroffene hätte Bescheid wissen müs-
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sen. Weiter seien die landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse der Be-
schwerdeführerin lückenhaft oder falsch. Sie könne ihre Kenntnisse un-
möglich in Tibet erworben haben. Zudem entlarve sie ihr gesprochener Di-
alekt als Exiltibeterin. Sie verwende in ihrer Sprache Elemente, die in Tibet
nicht gebräuchlich seien und nicht verstanden würden. Sie spreche nicht
den Dialekt ihres Kreises, sondern denjenigen der exiltibetischen (...). Dar-
über hinaus seien ihre Chinesisch-Kenntnisse auffällig dürftig. Diese be-
schränkten sich auf einige wenige Wörter und Sätze. Sie könne mit diesen
Kenntnissen unmöglich die angegebene Zeitdauer in C._______ gelebt ha-
ben.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 gewährte ihr das BFM das rechtliche
Gehör zum LINGUA-Gutachten und forderte sie auf, bis zum 15. Dezem-
ber 2014 eine allfällige Stellungnahme einzureichen.
In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 erklärte die Beschwerde-
führerin, sie sei mit den Fragen zum (…) überrumpelt worden. Sie habe die
(…) verwechselt, weshalb ihre Antworten nicht zufriedenstellend ausgefal-
len seien. Weiter habe die Lingua-Expertin (recte: der Sachverständige)
Zentraltibetisch gesprochen und ihren Dialekt teilweise nicht verstanden.
Die von ihr angegebenen Kaufpreise von Gütern entsprächen nicht den
aktuellen Kaufpreisen, weil die Preise jährlich steigen würden und ihr Wis-
sensstand vom (…) datiere. Weiter sei sie der Auffassung, dass ihre chine-
sischen Sprachenkenntnisse für den Alltagsverkehr ausgereicht hätten.
Die Fragen rund um (…) seien in einer irritierenden Weise gestellt worden
und für sie nicht einfach zu beantworten gewesen, weil ihr Mann (…). Fer-
ner habe sie beim Thema Behördenverkehr über die Modalitäten mit (…)
Auskunft gegeben, mithin über ein Ereignis, das sich in den (…)-Jahren
abgespielt habe. Sie habe beim (…) die erste und beim (…) die zweite
Identitätskarte persönlich beantragt. Schliesslich habe sie die Asylbehör-
den in Bezug auf ihre Identität, Biographie und Herkunft nie getäuscht.
Zwei namentlich genannte Verwandte im Kreis (…), Tibet, und zwei von ihr
bezeichnete Personen in der Schweiz könnten ihre Herkunft bestätigen.
A.c Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such vom 19. Dezember 2011 ein erstes Mal ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China schloss es ausdrücklich
aus.
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A.d Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men, dies entweder wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, we-
gen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe oder wegen Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Pro-
zessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und Verbei-
ständung in der Person eines amtlichen Rechtsbeistands). Ausserdem
möchte sie die abgelaufene Identitätskarte ihrer Mutter wieder zurücker-
halten. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung vom 6. Januar
2015, eine Identitätskarte, Kopien der Stellungnahme vom 14. Dezember
2014 und der angefochtenen Verfügung bei.
A.e Am 19. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Foto-
aufnahmen eines Familienbüchleins, eine Familienfoto und einen Briefum-
schlag nach.
A.f Mit Urteil vom 22. April 2015 (E-324/2015) hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfü-
gung vom 18. Dezember 2014 auf und wies die Sache unter ausdrückli-
chem Verweis auf die Erwägung 2.5, wonach das SEM zur Durchführung
einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) gehalten sei, zur voll-
ständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rück.
B.
B.a Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin mit, sie habe im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht verschiedene, nicht in einer Amtssprache des Bundes
verfasste Beweismittel eingereicht, weshalb sie die eingereichten Schrift-
stücke in Fotokopie zur korrekten und vollständigen Übersetzung bis zum
16. Juni 2015 zurückerhalte.
B.b Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin die
Übersetzungen ein und führte unter anderem an, sie könne seit (…) nie-
manden zu Hause in Tibet erreichen. Manchmal nehme plötzlich eine chi-
nesische Person das Telefon ab, woraufhin sie jeweils sofort auflege. Sie
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wisse nicht, warum das so sei und was geschehen sei. Es könne auch sein,
dass sie zu Hause mit dem Pflücken des (…) beschäftigt seien, denn es
sei jetzt Zeit dafür. Es bereite ihr grosse Sorgen, dass sie ihre Familie nicht
kontaktieren könne, sie versuche es natürlich immer wieder. Sie könne zur-
zeit keine anderen Dokumente einreichen und sie wisse leider auch nicht,
ob dies in Zukunft irgendwann mal möglich sei. Sie sei jedoch stets bereit,
alles in ihrer Macht stehende zu tun, um ihre Mitwirkungspflicht bei der Pa-
pierbeschaffung wahrzunehmen. Zu den Dokumenten möchte sie anmer-
ken, dass auf der Beilage 5 das Geburtsdatum ihrer Mutter nicht mit dem
Datum auf der Identitätskarte übereinstimme. Dieses Dokument stamme
von ihrer Mutter selber. Das Schreiben sei von Bekannten verfasst worden,
die die chinesische Sprache beherrschen würden. In Tibet sei es unüblich,
dass man das eigene Geburtsdatum kenne. Auch Geburtstage würden
nicht gefeiert, das einzige, was ihre Mutter genau kenne, sei ihr Jahrgang.
Dies erkläre, weshalb der Monat und der Tag nicht gleich wie auf der Iden-
titätskarte seien.
B.c Mit am 29. Juni 2015 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2015 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 19. Dezember 2011 ein zweites Mal ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik
China schloss es aus.
Zur Begründung führte die Vorinstanz an, das (damalige) BFM habe auf-
grund von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben der Be-
schwerdeführerin die Fachstelle LINGUA mit der Erstellung einer sprach-
und länderkundlichen Analyse beauftragt. Einleitend sei die Auffassung
des SEM zu erläutern, wonach gemäss allgemein geltender Terminologie
die Herkunft einen Teilgehalt der Identität darstelle und daher eine mögli-
che Herkunftstäuschung begriffslogisch im Sinne einer Teilmenge einer
Identitätstäuschung gleichkomme. Wäre der Begriff „Herkunft“ aus-
schliesslich im Sinne der ethnischen Zugehörigkeit zu verstehen, so könnte
inskünftig auf LINGUA-Gutachten, die sich schwerpunktmässig mit der
Frage der Hauptsozialisation befassen würden, verzichtet werden.
Der Experte sei zur Erkenntnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht
in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb des autonomen Gebiets von Tibet sozialisiert worden sei.
Denkbar sei höchstens ein allfälliger früherer Aufenthalt in Tibet als Kind,
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aber nicht die Hauptsozialisation in Tibet. Der Experte habe in der landes-
kundlichen und kulturellen Analyse festgestellt, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht über genügend Kenntnisse verfüge, um von einer Sozialisation
im Kreis (…) oder in C._______ ausgehen zu können. Sie habe zwar ge-
wisse Angaben in einigen Bereichen machen können, aber diese seien lü-
ckenhaft oder falsch gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie
diese Kenntnisse in Tibet erlangt habe. Ihre Angaben zum Ramoche-Tem-
pel, zum Preis und Verkaufsgewicht des (…) und zu (…) seien nicht korrekt
gewesen. Zudem habe sie den (…) nicht gekannt und unkorrekte Angaben
zum (…) gemacht. Ihre Aussage, es gebe in Tibet nur (…) Schulferien, ent-
spreche nicht der Realität. Auch ihre Ausführungen, wonach (…) die For-
malitäten für die Ausstellung ihres Personalausweises übernommen habe,
vermöchten nicht zu überzeugen, weil man verpflichtet sei, sich einen Aus-
weis (…) ausstellen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sie
aufgrund (…) und der beschränkten Gültigkeitsdauer des Ausweises in der
Zwischenzeit bereits mehrere Personalausweise hätte beantragen müs-
sen.
Der Experte habe zur Sprache festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
nicht den (…)-Dialekt, sondern eine Version des exiltibetischen (...)-Dialek-
tes spreche. Sie verwende Elemente in ihrer Ausdrucksweise, die aus-
schliesslich dem exiltibetischen (...)-Dialekt entsprechen und in Tibet teil-
weise gar nicht verstanden würden. Zudem verfüge sie über sehr geringe
Chinesisch-Kenntnisse, die sich auf wenige Wörter und gelernte Phrasen
beschränkten, was nicht zu vereinbaren sei mit den Sprachkenntnissen ei-
ner Person, die unter anderem (…) Jahre in C._______ gelebt und gear-
beitet habe.
Abschliessend könne weder bejaht noch verneint werden, dass die Be-
schwerdeführerin tibetischer Ethnie sei. Dies könne indessen offengelas-
sen werden, weil aufgrund der Analyse eindeutig feststehe, dass ihre So-
zialisation in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksre-
publik China und eindeutig nicht im Kreis (…) oder in C._______ stattge-
funden habe. Zu den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten
und zwischenzeitlich übersetzten Beweismitteln könne festgehalten wer-
den, dass es sich beim Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin um
ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handle. Zudem sei der
Beweiswert der Identitätskarte der Mutter und der Kopie des Familienbüch-
leins äusserst gering. Die Dokumente würden einzig zeigen, dass die Mut-
ter tibetischer Ethnie sei. Damit könne die Vermutung, dass die Beschwer-
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deführerin nicht in Tibet sozialisiert worden sei, in keiner Weise umgestos-
sen werden. Wie bereits erwähnt, stelle das SEM nicht in Abrede, dass sie
einen tibetischen Hintergrund habe, aber es halte explizit fest, dass sie
nicht im Kreis (...) oder in C._______ sozialisiert worden sei. Die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin in ihrer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
erfolgten Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 und die eingereichten
Beweismittel seien nicht geeignet, die Abklärungsergebnisse zu widerle-
gen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stehe fest, dass die Beschwer-
deführerin die Behörden über ihre Identität getäuscht habe. Angesichts ih-
res missbräuchlichen Verhaltens müsse gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG
auch keine vertiefte Anhörung durchgeführt werden. Bei dieser Sachlage
sei den geltend gemachten Asylgründen, die sich allesamt in der Volksre-
publik China zugetragen hätten, jegliche Grundlage entzogen. Sie könne
deshalb nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe.
Gemäss BVGE 2014/12 verhalte es sich so, dass bei einer Person, die
tibetischer Ethnie sei und die unglaubhafte Angaben zu ihrem Sozialisie-
rungsraum mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass
sie über eine Aufenthaltsbewilligung respektive eine Duldung in einem
Drittstaat verfüge oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. So-
mit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem
Drittstaat oder in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche diese jedoch durch
die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür erforderlichen Abklärun-
gen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsrechtlich beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis-
herigen Aufenthaltsort sprechen würden. Da bei einer asylsuchenden Per-
son, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, jedoch nicht ausge-
schlossen werden könne, dass sie die chinesische Staatsbürgerschaft be-
sitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlos-
sen, weil ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter
drohen würden. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin keine konkreten
und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat
geliefert, weshalb das SEM zu Schluss gelange, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an
den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden.
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Die Beschwerdeführerin sei zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zu Anwendung
gelange. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine
ihr am bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dro-
hende verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Ein
Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen,
weil sie möglicherweise die chinesische Staatsbürgerschaft besitze und
dort allenfalls Gefahr laufen könnte, unmenschlicher Behandlung oder Fol-
ter ausgesetzt zu werden. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.
Vorliegend habe die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften
Identitätsangaben und ihres nicht glaubhaften Sachvortrags zu tragen, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegweisung an ihren
bisherigen Aufenthaltsort stünden keine Vollzughindernisse entgegen. Der
Wegweisungsvollzug sei als möglich zu erachten, weil im heutigen Zeit-
punkt keineswegs gesagt werden könne, dieser sei von vornherein nicht
möglich oder technisch nicht durchführbar. Auch das Gericht erachte den
Vollzug der Wegweisung einer asylsuchenden Person grundsätzlich als
möglich, selbst wenn diese ihre wahre Identität oder Staatszugehörigkeit
verheimliche.
C.
C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2015 gelangte die Beschwerde-
führerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung mit der
Feststellung, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und der Ent-
scheid mangelhaft begründet. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihr unter
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ei-
ner unentgeltlichen Rechtsvertretung. Als Beilage zur Beschwerde reichte
sie eine Unterstützungsbestätigung des (…) vom 24. Juli 2015 zu den Ak-
ten.
Zur Begründung führte sie unter anderem an, das Gericht habe im Urteil
E-324/2015 vom 22. April 2015 unter E. 2.5 erwogen, der Sachverhalt sei
in Verletzung des rechtlichen Gehörs unvollständig festgestellt worden,
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weshalb das SEM gehalten sei, den rechtserheblichen Sachverhalt durch
eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG abzuklären, vollständig und richtig zu
erfassen und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen. Das SEM
habe sie entgegen dieser Aufforderung bis heute nicht detailliert und in An-
wesenheit einer Hilfswerkvertretung zu ihren Asylgründen gemäss Art. 29
AsylG angehört. Sie habe die Behörden nicht über ihre Identität getäuscht
und deshalb auch nicht ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Bei den eingereich-
ten Dokumenten handle es sich um wesentliche Dokumente. Auf die wei-
teren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
C.b Am 11. August 2015 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin
den Eingang ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 10
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, verzichtete die Vorin-
stanz mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Asylbehörden
über den Ort der eigenen Sozialisation und mithin über ihre eigene Identität
getäuscht, gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine eingehende
Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG. Es stellt sich die Frage, ob dieses
Vorgehen mit dem Gesetz und der einschlägigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), in Einklang steht, was auf Beschwerde-
ebene – zumindest sinngemäss – in Frage gestellt wird.
3.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine revidierte, vorliegend anwendbare
Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft.
Diese sieht bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchen-
den Person kein Nichteintreten mehr vor (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im
Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für
die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach
Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufge-
hobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu ver-
weisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; FLORENCE ROUIL-
LER, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile
(LAsi), 2015, Art. 36 N20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nach-
weis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu
erbringen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003
Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienst-
lichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch „andere Beweismittel“ vor, auf-
grund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1
Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss
aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als „andere Beweismittel“ kommen unter an-
derem namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in
Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19).
Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen
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und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsda-
tum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein.
Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und
umfasst weder den Herkunftsort noch den Ort der Sozialisation einer be-
troffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004
Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1). Das von der Vorinstanz er-
wähnte Urteil D-6780/2014 vermag diese bisherige Rechtsprechung nicht
zu entkräften.
3.3 Wie aus der angefochtenen Verfügung und insbesondere auch aus der
Lingua-Analyse selbst hervorgeht, gibt letztere Aufschluss über den Ort der
Sozialisation der Beschwerdeführerin, nicht aber über ihren Geburtsort
oder ihre Staatsangehörigkeit. Gemäss den Ausführungen in BVGE
2014/12 (E. 5.6-5.8) ist nämlich davon auszugehen, dass ein grosser Teil
der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue
Staatsangehörigkeit erworben haben und somit nach wie vor die chinesi-
sche Staatsbürgerschaft besitzen. Folglich steht auch für jene Personen,
denen eine Sozialisation in der Volksrepublik China gestützt auf ein Lingua-
Gutachten nicht geglaubt werden kann, nicht fest, dass sie die schweizeri-
schen Asylbehörden tatsächlich über ihre chinesische Staatsangehörigkeit
getäuscht haben. Weil mit dem Lingua-Bericht vom 28. November 2014
gegebenenfalls lediglich eine Täuschung der Beschwerdeführerin über den
Ort ihrer Hauptsozialisation belegt sein könnte, und die Sozialisation – wie
in E. 3.2 erörtert – aber kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a
Bst. a AsylV 1 darstellt, sind die Voraussetzungen einer feststehenden
Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend nicht
erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5177/2015 vom
12. Mai 2016). Angesichts dessen hätte die Vorinstanz eine Anhörung im
Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen und verletzte durch den Ver-
zicht darauf neben dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG) auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör (Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV).
4.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
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wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint, sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Wie in E. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. darge-
legt, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzuholen ist. Da eine sol-
che Anhörung den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde,
ist es angezeigt, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptbegehren (Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung) durchgedrungen, wes-
halb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 26. Juni 2015
ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine
VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive
zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
6.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
wird. Mit der Gutheissung der Beschwerde wird auch der Antrag auf Be-
stellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a
AsylG hinfällig.
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmit-
telverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnis-
mässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Ent-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4594/2015
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E-4594/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 26. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur rechts-
genüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Peter Jaggi
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