B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4595/2013
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p. A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die tamilische Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2008
die Schweizer Botschaft um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
Gewährung des Asyls ersuchte und insbesondere auf ihre schwierige Si-
tuation als alleinerziehende Mutter hinwies, nachdem ihr Ehemann am
(…) 2007 von Unbekannten erschossen worden sei,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Septem-
ber 2012 mitteilte, ihr Asylgesuch sei "irrtümlich bis heute nicht beantwor-
tet" worden und sie dazu aufforderte, die geltend gemachten Asylgründe
zu präzisieren, falls sie ihr Gesuch aufrechterhalten wolle,
dass die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist mit Eingaben vom
25. Oktober 2012 und 20. November 2012 ihre Sachverhaltsdarstellung
ergänzte und Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar
2013 mitteilte, eine persönliche Anhörung auf der Botschaft in Colombo
sei zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich, und sie dort am (…) März
2013 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, ihr verstorbener Mann
und sie und hätten einen (…)laden geführt und seien wiederholt von Ar-
meeangehörigen über ihnen unbekannte Personen ausgefragt worden,
dass die Polizei und später die Armee nach der Ermordung des Gatten
Untersuchungen eingeleitet, die Täterschaft aber nicht hätten ermitteln
können,
dass die Beschwerdeführerin selber über die Hintergründe des Tötungs-
delikts völlig im Unklaren sei und trotzdem immer wieder von Armee-
angehörigen, welche die Dorfbewohner registriert hätten, nach den mög-
lichen Ursachen dieses Mordes befragt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2013 die Einreise der Be-
schwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ab-
wies und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerde-
führerin sei nicht schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Schweizer Botschaft
vom 25. Juli 2013 (Eingang: 5. August 2013; an das Bundesverwaltungs-
gericht weitergeleitet am 7. August 2013) eine Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM einreichte und sinngemäss beantragte, diese sei
aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen,
dass mit der Beschwerde mehrere Ausschnitte aus sri-lankischen Zeitun-
gen eingereicht wurden und zur Begründung des Rechtsmittels insbe-
sondere auf die schlechte Menschenrechtslage, auf die fehlende Demo-
kratie sowie Pressefreiheit im Heimatland und auf soziale und finanzielle
Schwierigkeiten der Familie hingewiesen wurde,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Zeitungs-
ausschnitte von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzen liess,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an
die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. statt vieler FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), praxisge-
mäss zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Be-
schwerdeeinreichung auszugehen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerde-
führerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundes-
versammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt) ergeht, wo-
nach für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen) alt Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gel-
ten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund glaub-
haft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet
werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerken-
nung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren
Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Qualität der
persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu allfälligen ande-
ren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE
2011/10 E. 3 m.w.H.),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Würdigung der Akten der
Auffassung der Vorinstanz anschliesst, die Beschwerdeführerin habe in
absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteile zu befürchten, und vorab auf die über-
zeugenden und praxiskonformen Ausführungen des BFM verwiesen wer-
den kann,
dass den Akten bezüglich der Ermordung des Ehemannes und der mit
den Nachforschungen der sri-lankischen Behörden verbundenen Beein-
trächtigungen kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv entnommen
werden kann, zumal die Beschwerdeführerin auch jegliche Exponiertheit
von sich oder ihren Angehörigen durch politische Aktivitäten verneint (vgl.
Protokoll der Befragung vom (…) März 2013 S. 4),
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dass die Ermordung des Ehemannes bereits sechs Jahre zurückliegt und
den wiederholten Befragungen der Beschwerdeführerin durch Armeean-
gehörige eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität abzusprechen ist,
dass die unbestrittenermassen nach wie vor nicht befriedigende Men-
schenrechtslage in Sri Lanka, unter der die Bevölkerung zu leiden hat
(vgl. auch Beschwerde S. 2 ff.), die Anforderungen für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Gleiche für die Darstellung der sozialen und wirtschaftlichen Si-
tuation der Beschwerdeführerin gilt und in diesem Zusammenhang im-
merhin festgestellt werden kann, dass diese und ihre Kinder von den
Verwandten im In- und Ausland – sowie in gewissem Umfang offenbar
auch von den lokalen Behörden – unterstützt werden (vgl. Protokoll der
Befragung vom (…) März 2013 S. 2 f. und 6,
dass die Beschwerdeführerin in den eingereichten Zeitungsberichten
(über einen Bootsunfall von Asylsuchenden in Australien, die Registrie-
rung von verwitweten Frauen und armen Personen im Zusammenhang
mit einer Provinzratswahl und den Versuch einer unbekannten Bande,
Schulkinder drogenabhängig zu machen) nicht namentlich erwähnt wird
und diese Beweismittel an den vorstehenden Ausführungen nichts zu än-
dern vermögen,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
glaubhaft zu machen, sie habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in na-
her Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten,
dass die Vorinstanz somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die
Einreise in die Schweiz verweigert hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG),
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dass vorliegend jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
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