E-4595/2016
Seite 1
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4595/2016
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs; Verfügung des
SEM vom 22. Juni 2016 / N (…).
E-4595/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und verfügte – unter gleichzeitiger Anordnung
des Vollzugs – seine Wegweisung nach Italien. Diese Verfügung erwuchs
unangefochtenen in Rechtskraft.
B.
Gemäss einer Mitteilung des [Kanton B._______ ] (nachfolgend: Migrati-
onsamt) vom 1. April 2016 galt der Beschwerdeführer seit jenem Tag als
verschwunden.
C.
Am 5. April 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden infolge Un-
tertauchens des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Verlänge-
rung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.
D.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 teilte das Migrationsamt dem SEM die
Wiederanmeldung des Beschwerdeführers per 22. April 2016 mit und hielt
fest, er sei „kurzeitig untergetaucht kurz vor Verhaftung für Ausschaffungs-
haft (Dublin-Out)“. Der Beschwerdeführer wurde dem Durchgangszentrum
C._______ zugeteilt.
E.
E.a Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin ein Gesuch um Aufhebung der Abmeldung beim
Migrationsamt einreichen, welches das Amt mit Verfügung vom (…) Juni
2016 ablehnte.
E.b Mit Beschluss vom (…) Juli 2016 hielt der Regierungsrat des Kantons
B._______ fest, dass das Migrationsamt nicht zuständig gewesen wäre,
E-4595/2016
Seite 3
dieses Gesuch materiell zu prüfen, weshalb auf den diesbezüglich einge-
reichten Rekurs des Beschwerdeführers nicht einzutreten und die entspre-
chende Eingabe zuständigkeitshalber an das SEM zu überweisen sei.
F.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte das SEM mit Ein-
gabe vom 17. Juni 2016 sowie Ergänzung vom 18. Juni 2016 festzustellen,
dass im Falle des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist nach Italien
abgelaufen sei. Dementsprechend sei sein Asylverfahren in der Schweiz
wieder aufzunehmen sowie umgehend die Aussetzung des Vollzugs der
Überstellung nach Italien anzuordnen.
G.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 – eröffnet am 24. Juni 2016 – lehnte das
SEM diese als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Eingaben
ab, erklärte die Verfügung vom 8. Oktober 2015 als rechtskräftig sowie voll-
streckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt im Übrigen fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Argument des Be-
schwerdeführers, wonach er sich stets in der ihm zugewiesenen Unterkunft
aufgehalten habe und sogar zwei Mal von der Polizei, welche etwa zehn
Tage beziehungsweise zwei Wochen täglich in der Unterkunft nach einer
anderen Person gesucht habe, kontrolliert worden sei, erscheine nicht
plausibel. Die Polizei sei mit Zuführungsauftrag vom 24. März 2016 ange-
gangen worden, gerade den Beschwerdeführer zu verhaften. Weil er sich
den Behörden nicht zur Verfügung gehalten habe, sei die Frist für seine
Überstellung nach Italien korrekterweise auf 18 Monate verlängert worden
und folglich noch nicht abgelaufen. Somit würden keine Gründe vorliegen,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Oktober 2015 beseitigen
könnten.
H.
Der Beschwerdeführer wurde (nachdem er am 8. Juni 2016 in Ausschaf-
fungshaft genommen wurde) am 23. Juni 2016 nach Italien überstellt.
I.
I.a In der Folge reiste er wieder in die Schweiz ein und ersuchte hier am
28. Juni 2016 erneut um Asyl.
E-4595/2016
Seite 4
I.b Den Akten liegt eine Empfangsbestätigung des SEM bei, gemäss wel-
cher dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 (recte: 30. Juni 2016) mitge-
teilt worden sei, dass er nicht in den Testbetrieb aufgenommen und auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde, weil es sich um ein Mehrfachgesuch
handle.
J.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsver-
treterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom
22. Juni 2016 betreffend die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs,
der Entscheid vom 8. April 2016 (recte: 5. April 2016) betreffend Verlänge-
rung der Überstellungfrist sowie der Nichteintretensentscheid vom 8. Ok-
tober 2015 seien aufzuheben. Ferner wurde beantragt, es sei festzustellen,
dass die Abmeldung des Beschwerdeführers infolge des angeblichen un-
bekannten Aufenthalts sowie die Verlängerung der Überstellungsfrist nach
Italien zu Unrecht erfolgt seien und die Überstellungfrist abgelaufen sei.
Dementsprechend sei das SEM anzuhalten, sich für das vorliegende Asyl-
verfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde sowie um Anweisung
der Vollzugsbehörden, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superpro-
visorisch dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz zu er-
möglichen, ersucht. Im Übrigen wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und der Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, dass der Beschwerde-
führer laut einer Mitteilung des zuständigen Sozialamts seit seiner Ankunft
durchgehend beim Sozialamt angemeldet gewesen sei. Er habe die Ter-
mine mit dem Amt – namentlich die monatliche Auszahlung der Nothilfe-
leistungen – immer wahrgenommen. Ausserhalb der monatlichen Auszah-
lungen hätten die Kontakte zwischen den Bewohnern der Unterkunft
D._______ und dem Amt nur nach Bedarf stattgefunden. Die Betreuung
der Bewohner der Unterkunft sei ebenfalls durch das Sozialamt erfolgt. Es
würden allerdings kein An- und Abmeldesystem sowie auch kein täglicher
Kontakt zu den Betreuenden bestehen. Nachdem die Meldung des Migra-
tionsamts, der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts, ergangen
E-4595/2016
Seite 5
sei, habe ihn das Sozialamt in das Durchgangszentrum C._______ trans-
feriert. Die Ummeldung sei lückenlos erfolgt; dem Sozialamt sei der Auf-
enthaltsort des Beschwerdeführers stets bekannt gewesen.
Ferner könne gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Überstellungsfrist
namentlich dann auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die
betreffende Person flüchtig sei. Das Erfordernis des „Flüchtigseins“ im
Sinne dieser Bestimmung stelle die Bedingung dafür dar, dass die Über-
stellungsfrist verlängert werden könne. Vorliegend sei der Beschwerdefüh-
rer nicht flüchtig gewesen und daher zu Unrecht abgemeldet worden. Das
Migrationsamt habe am 24. März 2016 der Polizei den Auftrag um Zufüh-
rung des Beschwerdeführers per 1. April 2016 erteilt. Die Polizei habe da-
raufhin gemäss ihrem Orientierungsbericht vom 1. April 2016 in der Unter-
kunft D._______ ab dem 29. März 2016 angeblich mehrere Kontrollen
durchgeführt, den Beschwerdeführer dort jedoch nicht angetroffen. Anga-
ben zu den Daten seien – im Gegensatz zu anderen von der Rechtsvertre-
tung eingesehenen Polizeiberichten, in denen jeweils Datum und Uhrzeit
erwähnt seien – in diesem Bericht nicht spezifisch aufgeführt, so dass nicht
ersichtlich sei, ob es sich bloss um die zwei explizit genannten Zeitpunkte
vom 31. März 2016, 07:45 Uhr sowie 20:20 Uhr (recte: 20:40 Uhr), handle,
in denen der Beschwerdeführer in der Unterkunft gesucht worden sei. Dass
das Datum vom 31. März 2016 mit je zwei Uhrzeiten genannt worden sei,
weise jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur zu jener Zeit ge-
sucht worden sei. Es erschliesse sich auch nicht, ob die Polizei auch am
29. und 30. März 2016 versucht habe, ihn festzunehmen (oder die Suche
nur nach einer anderen Person erfolgt sei) und um welche Uhrzeit die Su-
che stattgefunden haben solle, denn er habe insbesondere vom 15. Feb-
ruar bis Ende April 2016 jeweils vormittags (von 8:00 bis 11:40 Uhr) regel-
mässig einen Deutschkurs besucht. Sodann berufe sich die Polizei in ihrem
Bericht auf eine Aussage des Zimmergenossen des Beschwerdeführers
vom 31. März 2016. Dieser Aussage könne allerdings kein hoher Beweis-
wert zukommen, da der Hintergrund, vor welchem diese Auskunft erteilt
worden sei, nicht klar sei. Die Zuverlässigkeit dieser Information entspre-
che jedenfalls nicht derjenigen einer zuständigen Betreuungsperson. And-
rerseits habe der Beschwerdeführer gegenüber seiner Rechtsvertreterin
überzeugend erklärt, dass er nahezu immer in der Unterkunft D._______
anwesend gewesen sei. Die Argumentation bezüglich der höheren Glaub-
würdigkeit des Zimmergenossen müsse mithin auf besseren Argumenten
beruhen, was jedoch zu verneinen sei.
E-4595/2016
Seite 6
Weiter gelte nicht als flüchtig, wer – wie dies vorliegend der Fall gewesen
sei – an einem, zwei oder auch drei Tagen durch die Polizei nicht angetrof-
fen werden könne (vgl. hierzu Verfahren E-3709/2013, Zwischenverfügung
vom 16. Juli 2013 sowie Abschreibungsentscheid vom 7. August 2013,
nicht publiziert). Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil D-2100/2010 vom 31. Mai 2010 festgehalten, dass bei einem zwei-
maligen Nichtantreffen der betroffenen Person, die immer an ihrem Aufent-
haltsort gemeldet gewesen sei, nicht von einem „Flüchtigsein“ ausgegan-
gen werden könne. Der Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren sei
stets mit seiner Betreuungsorganisation in Kontakt gestanden und habe
sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten. Zudem habe auch er
regelmässig den Deutschkurs besucht. Das Gericht halte schlussfolgernd
fest, dass die Voraussetzung der absichtlichen und systematischen Verhin-
derung der Überstellung daher nicht erfüllt sei. Vorliegend könne jedenfalls
nicht mehr eruiert werden, ob sich der Beschwerdeführer beim Sozialamt
in der Zeit vom 29. bis 31. März 2016 gegebenenfalls abgemeldet haben
sollte und wo er sich in dieser Zeit hätte aufhalten können. Es falle jedoch
auf, dass es sich um einen sehr kurzen Zeitraum handle. Im Übrigen ver-
lange die Mitwirkungspflicht nicht, dass sich Personen zu jeder Zeit am zu-
gewiesenen Wohnort aufhalten müssten. Vielmehr bleibe die Bewegungs-
freiheit bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-1668/2010 vom 14. Februar
2011 E. 6.2). Schliesslich sei auf die deutsche sowie die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betreffend die Voraussetzungen,
wann eine Person als flüchtig gelte, zu verweisen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten
gereicht: E-Mail-Verkehr mit dem Sozialamt des Kantons B._______ vom
8. Juni 2016, Bestätigung der Deutschlehrerin Frau E._______ vom 8. Juni
2016 über den Schulbesuch des Beschwerdeführers (inkl. Stundenplan der
Schulklasse) sowie Abrechnung hinsichtlich der Nothilfe vom 22. März
2016.
K.
Mit Telefax vom 27. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus und hielt fest, über das
weitere Vorgehen werde nach Eingang der Akten befunden.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 stellte das Gericht fest, der
Wegweisungsvollzug bleibe bis zur Klärung des Sachverhalts weiterhin
E-4595/2016
Seite 7
ausgesetzt, über die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Im Übrigen
wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, teilte der
Rechtsvertreterin mit, dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzu-
reichen habe, und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2016 führte das SEM aus, der
Beschwerdeführer behaupte, er habe laufend Termine beim Sozialamt –
namentlich die monatlichen Auszahlung der Nothilfeleistungen, die in den
Räumlichkeiten des Sozialamts stattgefunden hätten – wahrgenommen;
dies habe der Leiter des Sozialamts der Rechtsvertretung telefonisch be-
stätigt. Der Leiter habe indes auch mitgeteilt, dass Kontakte zwischen Be-
wohnern der Unterkunft D._______ und dem Sozialamt – abgesehen von
Geldauszahlungen – nur nach Bedarf stattgefunden hätten. Daraus sei ab-
zuleiten, dass das Amt kaum oder gar keine Kenntnis über den Aufenthalt
des Beschwerdeführers gehabt habe. Deshalb sei die Bestätigung nicht
geeignet, das Verfügbarhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Be-
hörden nachzuweisen.
In Bezug auf den geltend gemachten regelmässigen Besuch des Deutsch-
kurses sei sodann festzustellen, dass die Angaben im Bestätigungsschrei-
ben von Frau E._______ unpräzise seien. Aus dem Schreiben gehe na-
mentlich nicht klar hervor, wie oft und bis zu welchem Datum der Beschwer-
deführer den Kurs besucht habe. Ohnehin sei es fraglich, ob der Besuch
eines Deutschkurses etwas über den Aufenthaltsort des Beschwerdefüh-
rers ausserhalb der Unterrichtsstunde(n) auszusagen vermöge, zumal der
Unterricht nicht in den Räumlichkeiten der Unterkunft stattgefunden habe.
Ferner werde im Zusammenhang mit der Suche nach ihm im Orientie-
rungsbericht der Polizei vom 1. April 2016 festgehalten, dass er zwischen
dem 29. und 31. März 2016 in der ihm zugewiesenen Unterkunft trotz
mehrmaliger Kontrollen nicht habe angetroffen werden können. Mehrere
Bewohner der Unterkunft hätten gegenüber der Polizei angegeben, ihn seit
dem 28. März 2016 nicht mehr gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer
habe die Zuverlässigkeit dieser Auskünfte allerdings beanstandet. Hierzu
sei festzuhalten, dass er nicht habe plausibel erklären können, weshalb
alle Aussagen, die seine Version der Ereignisse nicht stützen würden, we-
niger glaubhaft seien als seine eigenen. Es stehe jedenfalls unverrückbar
E-4595/2016
Seite 8
fest, dass er anlässlich der Polizeikontrollen zwischen dem 29. und
31. März 2016 nicht zugegen gewesen sei. Im Weiteren sei darauf hinzu-
weisen, dass die Polizei in der Asylunterkunft D._______, in welcher er sich
angeblich bis zu seiner Wiederanmeldung und Verlegung ins Durchgangs-
zentrum C._______ aufgehalten habe (sprich am 22. April 2016), zwischen
dem 8. und 12. April 2016 mehrfach erfolglos versucht habe, andere eritre-
ische Asylsuchende zwecks Sicherstellung der Ausreise zu verhaften und
in Ausschaffungshaft zu nehmen. Wenn sich der Beschwerdeführer tat-
sächlich auch nach dem 1. April 2016 in der ihm zugewiesenen Asylunter-
kunft aufgehalten hätte, wäre anzunehmen gewesen, dass er der Polizei
aufgefallen wäre. Es sei davon auszugehen, dass die polizeilichen Such-
aufträge miteinander verknüpft werden könnten, insbesondere wenn der
Ort der Suche derselbe sei. Im Übrigen sei es bemerkenswert, dass es der
Polizei in insgesamt fünf ähnlich gelagerten, wenn nicht gar identischen,
sich zeitlich weitgehend deckenden Fällen von jungen Eritreern, die der
gleichen Asylunterkunft zugewiesen worden seien und sich angeblich den
Behörden stets zur Verfügung gehalten hätten, nicht gelungen sein solle,
einen einzigen in Ausschaffungshaft zu nehmen. Es dürfte nicht überra-
schen, dass mit jedem weiteren Fall die Wahrscheinlichkeit, die Ausschaf-
fungshaft zu umgehen, ohne dabei unterzutauchen, dramatisch sinke.
Folglich sei es schwer vorstellbar, dass es einzig an der kantonalen Polizei
liegen solle, dass die fünf jungen Asylsuchenden – ohne jemals unterge-
taucht zu sein – dem Migrationsamt zwecks Überstellung nach Italien nicht
hätten zugeführt werden können.
Schliesslich sei in dieser Sache auf ein deutsches Gerichtsurteil des Ver-
waltungsgerichts Hamburg vom 8. April 2014 (17 AE 1762/14) hinzuwei-
sen, worin festgehalten worden sei, dass die einschränkenden Vorausset-
zungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist in einem Dublin-Verfah-
ren weder subjektive Rechte des zu überstellenden Asylsuchenden berüh-
ren würden noch solche zu begründen vermöchten. Die Voraussetzungen
würden nicht den Schutz des Betroffenen bezwecken, sondern allein ob-
jektiven Zwecken dienen. Das Dublin-Verfahren beinhalte insbesondere
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander, was namentlich auch
für die Fristen gelte.
N.
Mit Schreiben vom 22. August 2016 wandte sich das Bundesverwaltungs-
gericht an das zuständige Migrationsamt und ersuchte dieses, dem Gericht
mitzuteilen, wie viele Kontrollen in der Unterkunft D._______ seitens der
E-4595/2016
Seite 9
kantonalen Polizei tatsächlich durchgeführt wurden, bei denen der Be-
schwerdeführer nicht habe angetroffen werden können.
O.
Mit Antwortschreiben vom 12. September 2016 erklärte das Migrationsamt,
dass vorliegend grundsätzlich auf den Orientierungsbericht der kantonalen
Polizei vom 1. April 2016 sowie die weiteren dem SEM bereits eingereich-
ten Akten in diesem Zusammenhang verwiesen werden könne. Ergänzend
sei hinsichtlich der Bemühungen der kantonalen Polizei Folgendes anzu-
führen:
Mit Zuführungsauftrag vom 24. März 2016 sei die Polizei ersucht worden,
den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft zu nehmen und ihn am 1. April
2016 um 10:00 Uhr zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Mig-
rationsamt zuzuführen. Gemäss internem Journal der Polizei sei der Auf-
trag ab dem 29. März 2016 um 10:00 Uhr aktiv zum Vollzug erfasst worden.
Eine Rückfrage beim zuständigen Polizeibeamten, welcher für den ersten
Journaleintrag am 30. März 2016 zuständig gewesen sei, habe ergeben,
dass er nebst den aufgeführten zwei Schlusskontrollen am 31. März 2016
auch noch am 30. März 2016 selber zwei Kontrollen durchgeführt habe
(gemäss seiner Erinnerung habe es sich dabei um je eine Kontrolle am
Morgen zwischen 06:00 und 07:00 Uhr sowie eine am Abend zwischen
20:00 und 23:00 Uhr gehandelt). Der zuständige Beamte stehe hierfür auch
als Zeuge zur Verfügung.
Für den 29. März 2016 lasse sich die Kontrolltätigkeit nach über fünf Mo-
naten nicht mehr mit Sicherheit bis ins letzte Detail rekonstruieren. So er-
gebe sich aus dem Journal der Polizei keine detailliertere Übersicht über
einzelne Verhaftungsversuche am 29. März 2016. In diesem Zusammen-
hang könne allerdings auf die üblichen Abläufe bei einem Haftauftrag ver-
wiesen werden. Pendente Haftaufträge versuche die Polizei – ohne weiter-
gehende Weisungen des Migrationsamts – in der Regel mindestens zwei-
mal täglich zu vollziehen. Es entspreche ferner dem üblichen Vorgehen der
Polizei, dass anfänglich nicht über jede Kontrolle beziehungsweise jeden
Verhaftungsversuch detailliert Buch geführt werde, sondern nach den ers-
ten erfolglosen Versuchen darüber ein zusammenfassender Journaleintrag
erfolge, sobald absehbar werde, dass der Auftrag nicht vollzogen werden
könne. Nach den gemachten Beobachtungen beziehungsweise Aussagen
der Bewohner der Unterkunft und des Zimmerkollegen des Beschwerde-
E-4595/2016
Seite 10
führers habe auch keine Veranlassung bestanden, die Kontrolltätigkeit de-
taillierter zu erfassen. Die letzten Kontrollen seien dann einzeln im Journal
erfasst.
Folglich sei für die Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 1. April 2016 für
einen Zeitraum von drei Tagen von mindestens sechs erfolglosen Versu-
chen, den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft zu nehmen, auszuge-
hen. Zusätzlich würden auch die Auskünfte der anderen Bewohner und des
Zimmerkollegen ins Gewicht fallen. Unter diesen Umständen sei auch die
Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich stets in der ihm zugewiese-
nen Unterkunft D._______ aufgehalten, nicht glaubhaft. Der Antrag auf
Rückzug der Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 1. April 2016 müsse
daher auch mit Blick auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG (vgl.
hierzu Urteil des BVGer C-7007/2014 vom 17. September 2015 E. 4.3) ab-
gelehnt werden.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016 liess das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer folgende Akten in Kopie zukommen:
Vernehmlassung des SEM vom 17. August 2016, Anfrage des Bundesver-
waltungsgerichts vom 22. August 2016 sowie entsprechendes Antwort-
schreiben des Migrationsamts vom 12. September 2016 [anonymisierte
Fassung] sowie Aktenverzeichnis der kantonalen Akten. Zudem räumte es
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert Frist eine Replik einzu-
reichen.
Q.
Mit Stellungnahme vom 29. September 2016 wurde seitens des Beschwer-
deführers im Wesentlichen ausgeführt, es sei zunächst darauf hinzuwei-
sen, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechts-
vertreterin durch den Bruder eines Landsmanns, welcher wie der Be-
schwerdeführer abgemeldet worden sei (vgl. hierzu Beschwerdeverfahren
D-4594/2016), gewährleistet sei. Das Rechtsschutzinteresse des Be-
schwerdeführers bestehe nach wie vor und er möchte weiterhin, dass sich
die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig erkläre. Im Übrigen würden
beiliegend andere Orientierungsberichte derselben kantonalen Polizei (ins-
besondere betreffend das Verfahren D-4594/2016) als Nachweis einge-
reicht, dass die polizeilichen Zuführungsaufträge unterschiedlich abgewi-
ckelt würden.
E-4595/2016
Seite 11
Weiter sei festzuhalten, dass der Zuführungsauftrag, den das Migrations-
amt am 24. März 2016 der Polizei erteilt habe, am 29. März 2016 mit der
Eröffnung des Dossiers an die Hand genommen worden sei. Es könne al-
lerdings nicht mehr rekonstruiert werden, ob die Polizei damals auch aktiv
nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Es sei davon auszugehen,
dass dies nicht der Fall gewesen sei, zumal für den darauffolgenden Tag
konkrete Einträge gemacht worden seien. Gemäss Ausführung des Migra-
tionsamts solle auch eine Erinnerung eines Polizisten bestehen, der sich
auch als Zeuge zur Verfügung stelle. Eine schriftliche Zeugenaussage so-
wie eine schlüssige Erklärung, weshalb die konkreten Suchbemühungen
nicht schriftlich festgehalten worden seien, würden indes fehlen. Demge-
genüber würden sich in anderen eingesehenen Polizeiberichten bezüglich
Zuführungsaufträge in der Unterkunft D._______, durchaus präzise Zeit-
angaben finden lassen (vgl. namentlich den Polizeibericht im Verfahren
D-4594/2016). Das Vorgehen in anderen Fällen stehe somit im Gegensatz
zur Darstellung des Migrationsamts, wonach die Polizei pendente Haftauf-
träge – ohne weitergehende Weisungen des Migrationsamts – in der Regel
mindestens zwei Mal täglich zu vollziehen versuche. Der Rechtsvertreterin
würden in insgesamt fünf Fällen polizeiliche Orientierungsberichte vorlie-
gen, welche alle einen anderen Kontrollmodus, als den vom Migrationsamt
als Regelfall beschriebenen, enthalten würden. Somit könne im Falle des
Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass für einen Zeit-
raum von drei Tagen von mindestens sechs erfolglosen Versuchen auszu-
gehen sei. Überdies könne anhand der eingereichten weiteren Berichte
nicht erhärtet werden, dass anfänglich nicht über jede Kontrolle Buch ge-
führt worden sei, wie dies das Migrationsamt in seiner Stellungnahme aus-
führe. Darin beschreibe es ein Vorgehen im Regelfall, das sich wohl auf die
Ausführung des Zuführungsauftrags beziehe. Gerade im vorliegenden Fall
scheine dies aber nicht auf diese Art und Weise ausgeführt worden zu sein.
Es sei vielmehr anzunehmen, dass in casu lediglich zwei Kontrollen – die-
jenigen am 31. März 2016 um 07:45 sowie 20:40 Uhr – stattgefunden hät-
ten, welche explizit aufgeführt und zum heutigen Zeitpunkt belegt seien.
Das SEM halte in seiner Vernehmlassung sodann fest, dass die Polizei
zwischen dem 8. und 12. April 2016 mehrfach erfolglos versucht habe, an-
dere eritreische Asylsuchende zu verhaften; wenn sich der Beschwerde-
führer tatsächlich auch nach dem 1. April 2016 in der ihm zugewiesenen
Asylunterkunft aufgehalten hätte, sei davon auszugehen, dass er der Poli-
zei aufgefallen wäre; es sei anzunehmen, dass polizeiliche Suchaufträge
miteinander verknüpft werden könnten, insbesondere wenn der Ort der Su-
che derselbe sei. Es sei an dieser Stelle zunächst festzuhalten, dass auch
E-4595/2016
Seite 12
vor dem 31. März 2016 nach anderen eritreischen Asylsuchenden in der
Unterkunft D._______ gesucht worden sei. Diese Aufträge seien aber ge-
rade nicht verknüpft erfolgt. Die Polizei habe den Beschwerdeführer vorher
dort angetroffen, jedoch sich zum damaligen Zeitpunkt nicht für ihn interes-
siert, weil sie andere Zuführungsaufträge ausgeführt habe. Der Zufüh-
rungsauftrag des Migrationsamts erfolge jeweils im Hinblick auf einen be-
stimmten Termin, beziehungsweise damit die gesuchte Person das rechtli-
che Gehör zur im Zuführungsauftrag angegebenen Uhrzeit wahrnehmen
könne. Auf denselben Termin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs or-
ganisiere es die Anwesenheit einer Übersetzung. Es sei allerdings nicht so,
dass nach dem angegeben Termin weiterhin nach der betreffenden Person
gesucht werde beziehungsweise sie in Ausschaffungshaft genommen wer-
den könne (wie dies die Vorinstanz anzunehmen scheine). Dies ergebe
sich aufgrund des Organisationsablaufs beim Migrationsamt. Es müssten
die Gefängniszelle und der Flug gebucht werden, und die Reihenfolge der
gesuchten und vorzuführenden Personen folge offenbar der Frist zur Über-
stellung. Werde die Überstellungsfrist infolge Vollzugs- und Erledigungs-
meldung des Migrationsamts durch das SEM verlängert, verändere sich
die Dringlichkeit und es werde nach anderen Personen weitergesucht. Der
Vollständigkeit halber sei hierzu noch anzufügen, dass auch im Durch-
gangszentrum C._______ aus denselben Gründen nicht alle in absehbarer
Zeit zu überstellenden Personen zusammen verhaftet würden.
Weiter sei hinsichtlich des vom Migrationsamt angeführten Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts C-7007/2014, a.a.O., festzuhalten, dass das Ge-
richt in diesem Verfahren eine Situation zu beurteilen gehabt habe, welche
stark von der vorliegenden Konstellation abweiche. Insbesondere halte es
fest, dass es in der Regel genüge, wenn die Behörde in der Lage sei, die
betreffende Person innert nützlicher Frist physisch zu erreichen. Wie be-
reits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, könne – insbesondere vor
dem Hintergrund der festen Wohnadresse und der erfolgten täglichen
Schulbesuche (Deutschkurs jeweils von 08:00 bis 11.40 Uhr) des Be-
schwerdeführers – bei einer erfolglosen Suchbemühung im Rahmen eines
oder auch zweier Tage nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
beziehungsweise von einem unbekannten Aufenthalt ausgegangen wer-
den. Folglich sei die Frist zur Überstellung am 8. April 2016 abgelaufen.
Im Übrigen wurde wiederum auf die EuGH-Rechtsprechung verwiesen.
E-4595/2016
Seite 13
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung auf-
grund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sach-
lage (BVGE 2014/39 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Ge-
mäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird
E-4595/2016
Seite 14
aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässi-
ger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137
f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist.
3.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein ein-
geleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid ab-
geschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen (EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
3.4 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können
Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich
nicht von Relevanz sein können (BVGE 2013/22 E. 12.3).
4.
4.1 Nach Erlass der vorliegenden angefochtenen Verfügung des SEM be-
treffend Abweisung des Wiedererwägungsgesuches (vgl. oben Bst. G)
wurde der Beschwerdeführer am 23. Juni 2016 nach Italien überstellt. Noch
vor Einreichung der Beschwerde vom 25. Juli 2016 reiste er von Italien her
wieder in die Schweiz ein und ersuchte erneut um Asyl (vgl. oben Bst. I).
Dadurch ist freilich das vorliegende Verfahren nicht obsolet geworden, und
die Prüfung des vorliegend interessierenden Streitgegenstands – ob die
Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat, mit
welchem geltend gemacht worden war, aufgrund Verfristung sei neu nicht
mehr eine Zuständigkeit Italiens im Kontext der Dublin-Bestimmungen ge-
geben, sondern vielmehr sei die Schweiz zuständig geworden – ist weiter-
hin von aktuellem Interesse.
4.2 Die in der Dublin-III-VO normierten Überstellungsfristen haben, wie das
Gericht in BVGE 2015/19 festgehalten hat, den Charakter einer Norm, die
„self-executing“ ist (vgl., für die Überstellungsfristen unter der Dublin-II-VO,
BVGE 2010/27), weshalb der Beschwerdeführer sich darauf berufen und
eine Verletzung der Bestimmung beschwerdeweise geltend machen kann.
Angesichts dieser feststehenden Praxis kann vorliegend auf weiterge-
E-4595/2016
Seite 15
hende Ausführungen betreffend die direkte Anwendbarkeit der Bestimmun-
gen in der Dublin-III-VO und auf die diesbezügliche neueste Rechtsspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs verzichtet werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend die Anpassung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungs(vollzugs)punkt an eine
nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Er macht diesbezüg-
lich geltend, die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 betreffend die Ab-
weisung des Wiedererwägungsgesuchs, der Entscheid vom 8. April 2016
(recte: 5. April 2016) betreffend Verlängerung der Überstellungfrist sowie
der Nichteintretensentscheid vom 8. Oktober 2015 seien aufzuheben, da
die Abmeldung infolge seines angeblichen unbekannten Aufenthalts sowie
die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien durch das SEM zu Un-
recht erfolgt seien. Die Abmeldung durch das Migrationsamt am 1. April
2016 sei lediglich aufgrund von Vorführbemühungen der Polizei erfolgt, die
– ausser dem genannten Datum vom 31. März 2016 – nicht explizit aufge-
führt seien. Er könne nicht als flüchtig gelten, da dies den systematischen
Entzug von einer gewissen Dauer voraussetzte, was vorliegend nicht der
Fall sei. Folglich sei die Überstellungfrist am 8. April 2016 abgelaufen sei.
5.2 Das im ordentlichen Verfahren an die italienischen Behörden ver-
schickte Verfristungsschreiben des SEM datiert vom 8. Oktober 2015. Die
Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers lief somit ursprünglich am
8. April 2016 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese Überstellungsfrist
wurde indes vom Staatssekretariat am 5. April 2016 gestützt auf Art. 29
Abs. 2 Dublin-III-VO infolge der Annahme, der Beschwerdeführer sei flüch-
tig, auf 18 Monate verlängert.
5.3 Für eine Fristerstreckung im Überstellungsbereich sind in der Dublin-
III-VO zwei Gründe vorgesehen: Nämlich "wenn die Überstellung aufgrund
der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte" und "wenn der
Asylbewerber flüchtig ist" (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO), während andere
Gründe, namentlich eine Erkrankung des Asylbewerbers, den Fristablauf
nicht zu hindern vermögen (CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1. Februar 2014, K9ff. zu Art. 29). Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist der
zuständige Mitgliedstaat, wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von
sechs Monaten durchgeführt, nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederauf-
nahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf
den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein
E-4595/2016
Seite 16
Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung
der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf acht-
zehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
In Bezug auf das Kriterium „flüchtig sein“ ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2
Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort der be-
troffenen ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat.
Die Bestimmung ist im Lichte des Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchen-
den Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. Unter ande-
rem werden diese durch Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflichtet, sich während des
Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und
jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des
Kantons oder der Gemeinde sofort zu melden. Dem Erfordernis von Art. 8
Abs. 3 AsylG ist dann nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des
Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betroffenen Person
nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare
Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige
Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufent-
haltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist im
Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG grundsätzlich ohne Rele-
vanz. Ohne Relevanz ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug
direkt betraute Behörden Information über den Aufenthalt der betreffenden
Person hatten. Des Weiteren ist Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht so zu
verstehen, dass die zuständige Behörde zu jedem Zeitpunkt wissen
müsste, wo sich die betreffende Person jeweils aufhält. In der Regel genügt
es, wenn die Behörde in der Lage ist, die betreffende Person innert nützli-
cher Frist physisch zu erreichen. In allgemeiner Weise kann gesagt wer-
den, dass der Gesetzgeber mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG asylsuchende
Person davon abhalten wollte, während oder nach dem Asylverfahren un-
terzutauchen (vgl. PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Aus-
länderrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bean-
tragung der Fristverlängerung im Dublin-Verfahren nicht von Bedeutung,
ob die asylsuchende Person durchgehend unbekannten Aufenthalts oder
lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist
die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar
zu sein und eine allfällige Abwesenheit den Behörden zu melden (insbe-
sondere, wenn der unmittelbar bevorstehende Ablauf der Vollzugsfrist der
betroffenen Person bekannt gewesen sein muss; vgl. auch Urteil des
E-4595/2016
Seite 17
BVGer E-1668/2010 vom 14. Februar 2011). Unter "flüchtig" sind alle Sach-
verhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von die-
ser zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Über-
stellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonstwie das Verfahren
absichtlich behindert (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K12 zu Art. 29). Bereits
der Wortlaut "flüchtig ist" weist allerdings auf einen eine gewisse Zeit an-
dauernden Zustand hin; damit kann nicht die Situation gemeint sein, wenn
die Person nur gerade zu einem bestimmten Zeitpunkt von den Behörden
nicht (an ihrem Wohnsitz) angetroffen werden konnte.
5.4 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
– vor der am 1. April 2016 erfolgten Mitteilung des Migrationsamts, wonach
er als unbekannten Aufenthalts gegolten habe – der Unterkunft D._______
zugeteilt war. Ferner ist dem Orientierungsbericht der kantonalen Polizei
vom 1. April 2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Ausschaf-
fungshaft hätte genommen und dem Migrationsamt am 1. April 2016, um
10:00 Uhr, hätte zugeführt werden sollen. Überdies wird im Bericht festge-
halten, dass ab dem 29. März 2016 mehrere Kontrollen durchgeführt wor-
den seien, wobei der Beschwerdeführer nie habe angetroffen werden kön-
nen. Mehrere Bewohner der Asylunterkunft hätten unabhängig voneinan-
der angegeben, dass sie ihn seit dem 28. März 2016 nicht mehr in der
Unterkunft gesehen hätten. Bei der Kontrolle am 31. März 2016, 07:45 Uhr,
habe sein Zimmerkollege sodann erklärt, dass er ihn seit einigen Tagen
nicht mehr gesehen habe. Die letzte Kontrolle, welche ebenfalls negativ
verlaufen sei, habe am 31. März 2016, um 20:40 Uhr, stattgefunden. Weiter
hielt das Migrationsamt in seiner Stellungnahme vom 12. September 2016
fest, eine Rückfrage beim zuständigen Polizeibeamten, welcher für den
ersten Journaleintrag am 30. März 2016 zuständig gewesen sei, habe er-
geben, dass er nebst den aufgeführten zwei Schlusskontrollen am 31. März
2016 auch noch am 30. März 2016 selber zwei Kontrollen durchgeführt
habe (gemäss seiner Erinnerung habe es sich dabei um je eine Kontrolle
am Morgen zwischen 06:00 und 07:00 Uhr sowie eine am Abend zwischen
20:00 und 23:00 Uhr gehandelt). Der zuständige Beamte stehe hierfür auch
als Zeuge zur Verfügung. Zudem führte das Migrationsamt aus, für den
29. März 2016 lasse sich die Kontrolltätigkeit nach über fünf Monaten nicht
mehr mit Sicherheit bis ins letzte Detail rekonstruieren. So ergebe sich aus
dem Journal der Polizei keine detailliertere Übersicht über einzelne Verhaf-
tungsversuche am 29. März 2016. Folglich sind mindestens vier Kontrollen
– jeweils zwei am 30. sowie am 31. März 2016 – zu verzeichnen, bei denen
die Polizei des Beschwerdeführers nicht habhaft werden konnte, zumal
E-4595/2016
Seite 18
kein Anlass besteht, an der Auskunft des zuständigen Polizisten zu zwei-
feln.
Sodann vermag die dokumentierte An- und Abmeldepraxis des Sozialamts
nicht aufzuzeigen, dass den zuständigen Behörden der Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers stets bekannt war. Zudem ist den mit der Beschwerde
eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zu-
letzt am 22. März 2016 Unterstützungsleistungen ausbezahlt worden sind;
der nächste Termin mit dem Sozialamt wurde auf den 28. April 2016 ver-
einbart. Es ist – wie bereits oben in E. 4.3 festgehalten wurde – grundsätz-
lich ohne Relevanz, ob andere als die mit dem Vollzug unmittelbar betraute
Behörden Information über den Aufenthalt der betreffenden Person besit-
zen. Wie das SEM zu Recht festhielt, ist die Bestätigung des Leiters des
Sozialamts mithin nicht geeignet, das Verfügbarhalten des Beschwerde-
führers gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen.
Im Übrigen hielt das SEM zu Recht fest, dass es fraglich sei, ob der Besuch
eines Deutschkurses etwas über den Aufenthaltsort des Beschwerdefüh-
rers ausserhalb der Unterrichtsstunde(n) auszusagen vermag. Ausserdem
geht aus den Angaben im Bestätigungsschreiben von Frau E._______ na-
mentlich nicht klar hervor, wie oft der Beschwerdeführer den Kurs besucht
hat, lediglich dass dieser am 15. Februar 2016 begonnen und bis Ende
April 2016 gedauert hat.
Ferner gaben die Bewohner der betreffenden Asylunterkunft unabhängig
voneinander der Polizei dieselbe Auskunft über den Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers, nämlich dass sie ihn seit Tagen nicht mehr gesehen hät-
ten. Zwar kann in der Tat nicht nur auf diese Aussagen abgestellt werden.
Weshalb jedoch sämtliche Bewohner dem Beschwerdeführer hätten Scha-
den zufügen wollen, erschliesst sich vorliegend nicht und wird auch auf
Beschwerdestufe nicht plausibel dargelegt.
5.5 Folglich sprechen überwiegende Umstände gegen die Sachverhalts-
darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Vollzugsbehörden nicht
im Unwissen über seinen Verbleib gewesen waren. Vielmehr ist nach dem
Gesagten von einer Verhinderung einer Amtshandlung beziehungsweise
des Überstellungsversuchs auszugehen, zumal die konkreten Umstände
darauf hinweisen, dass sich der Beschwerdeführer einer polizeilichen Fest-
nahme und Überstellung nach Italien absichtlich entzogen hat; er hat sich
erst nach Ablauf der ordentlichen (später verlängerten) Überstellungsfrist
E-4595/2016
Seite 19
bei den Behörden wieder gemeldet. Indem er sich den Vollzugsbemühun-
gen der kantonalen Behörden widersetzt hat, hat er seine Mitwirkungs-
pflicht in grober Weise verletzt. Da er sich somit zum Zeitpunkt der geplan-
ten Abholung zwecks Überstellung nach Italien nicht in der ihm zugewiese-
nen Unterkunft befand, wurde ihm vom SEM zu Recht vorgehalten, "flüch-
tig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen zu sein. Demnach
durfte das Staatssekretariat die Überstellungfrist auf 18 Monate verlän-
gern; der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht auf einen Ablauf der
Überstellungsfrist und eine Verfristung berufen.
Im Übrigen vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdestufe sowie
die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen, für den Beschwerdefüh-
rer günstigeren Einschätzung zu führen. Schliesslich hätten die weiteren
auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringen im Rahmen des or-
dentlichen Asylverfahrens vorgetragen werden müssen und können nicht
anlässlich des vorliegenden Verfahrens nachgeholt werden.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 8. August 2016 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aus den Akten
keine Hinweise hervorgehen, wonach er nicht mehr bedürftig ist, sind ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4595/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: