B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4596/2015
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), und B._______, geboren (…), Ser-
bien,
beide vertreten durch C._______, Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde (KESB) (…),
seinerseits vertreten durch D._______, Advokat, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N (…).
E-4596/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen – serbische
Staatsangehörige aus E._______ – verliessen ihren Heimatstaat zusam-
men mit ihrer Mutter (F._______, geb. […], N […]) am 14. Dezember 2013
und reisten am 15. Dezember 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten.
A.b Als Asylgründe nannte die Mutter der Beschwerdeführerinnen in der
summarischen Befragung vom 20. Dezember 2013 und der Anhörung vom
20. Januar 2014 im Wesentlichen einerseits das endgültige Zerwürfnis mit
ihren in G._______ mit Niederlassungsbewilligung C ansässigen Eltern
und andererseits Nachstellungen und Misshandlungen durch einen krimi-
nellen Nachbarn in Serbien. Sie sei in der Schweiz geboren und danach
als etwa Achtjährige zu ihren Grosseltern nach Serbien geschickt worden.
Ihre Eltern seien Rentner und Eigentümer von vier Immobilien in Serbien,
darunter das Haus, in welchem sie ab der fünften Schulklasse gewohnt
habe. Sie habe später mit den beiden unehelichen Kindern zusammen in
einem Stockwerk des Hauses gelebt und keinen Mietzins zahlen müssen.
Die Eltern seien zwischen Serbien und der Schweiz hin und her gependelt.
Ein- bis dreimal pro Monat habe man sich im Haus getroffen. Die Schwes-
ter und deren Ehemann würden das obere Stockwerk bewohnen. Sie sel-
ber sei seit zehn Jahren arbeitslos, lebe von der Sozialhilfe und leide unter
Angstzuständen. Sie sei jahrelang von sämtlichen Familienmitgliedern ih-
rer unehelichen Kinder wegen verachtet worden. Zwei bis drei Tage bevor
sie aus Serbien ausgereist sei, habe ihr Vater ihr die Schlüssel weggenom-
men und sie aus dem Haus geworfen. Zudem hätten ihre Eltern gewollt,
dass man ihr das Sorgerecht für die Kinder entziehe (vgl. Befragungspro-
tokoll A3/13 S. 4 und 8; Anhörungsprotokoll A9/15 S. 6 ff.).
A.c Das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) lehnte mit Verfügung
vom 22. Januar 2014 das Asylgesuch der Mutter und der beiden Beschwer-
deführerinnen ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
A.d Die von der Mutter der Beschwerdeführerinnen am 30. Januar 2014
erhobene, alle drei Personen betreffende Beschwerde gegen die Asylver-
weigerung, die verfügte Wegweisung und den angeordneten Vollzug wurde
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-518/2014 vom 11. Februar
2014 abgewiesen.
E-4596/2015
Seite 3
B.
B.a Mit Eingabe vom 18. April 2014 teilte eine sich mit Vollmacht vom sel-
ben Tag legitimierende Vertreterin den kantonalen Behörden mit, die Mutter
der Beschwerdeführerinnen sei aufgrund schwerer psychischer Probleme
reiseunfähig. Der am 22. April 2014 geplante Rückflug wurde deshalb nicht
durchgeführt.
B.b Am 28. April 2014 ging eine weitere, vom Vortag datierte Eingabe der
genannten Vertreterin beim Kantonalen Migrationsamt ein, worin eine fach-
ärztliche medizinische Abklärung der Mutter der Beschwerdeführerinnen
gefordert wurde. Dieses Schreiben wurde vom Migrationsamt dem BFM
am 28. April 2014 zur Bearbeitung weitergeleitet.
B.c Mit Schreiben vom 29. Mai 2014 gelangte die Vertreterin sodann an
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons (…) mit
einem im Namen der Mutter gestellten Gesuch um vorübergehende Ver-
tretung der elterlichen Sorge, da diese sich in einem sehr schlechten phy-
sischen und psychischen Zustand befände. Die Kinder (Beschwerdeführe-
rinnen) wurden am 18. Juni 2014 auf Wunsch der Mutter im Waisenhaus
in G._______ fremdplatziert. Die Mutter lebt seither alleine im (Soziale In-
stitution) der Sozialhilfe in G._______.
B.d Mit Entscheid der KESB vom 6. November 2014 wurde für die beiden
Beschwerdeführerinnen eine Erziehungs- und Verfahrensbeistandschaft
im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
C.
C.a Der von der KESB für die Beschwerdeführerinnen eingesetzte Verfah-
rensbeistand gelangte mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 ans BFM und
ersuchte in deren Namen um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Ja-
nuar 2014. Er informierte über ihre erfolgte Fremdplatzierung im Waisen-
haus in G._______. Seither habe sich die Situation für die Beschwerdefüh-
rerinnen massiv zum Besseren gewendet: Die Kinder würden zur Schule
gehen, hätten eine Tagesstruktur und könnten sich altersgemäss entwi-
ckeln, seien gepflegt und könnten gegenüber der Mutter auch langsam ihre
Bedürfnisse äussern. Das Verhalten der Mutter sei nach wie vor sehr ver-
störend und inadäquat. (Ausführungen zum Verhalten der Mutter). Für die
Kinder sei es die erste Zeit in ihrem Leben, die sie in einem geordneten
Umfeld mit einem festen Wohnsitz verbringen könnten. Über die Zustände
im Heimatland wisse niemand genau Bescheid. Die Aussagen seien alle-
samt sehr wirr. Tatsache sei, dass die Kinder plötzlich beginnen würden,
E-4596/2015
Seite 4
sich kindesgemäss zu entwickeln, was vorher im Zusammensein mit der
Mutter nicht der Fall gewesen sei. Zurzeit seien die Kinder freiwillig fremd-
platziert. Für den Fall, dass die Mutter die Kinder wieder zu sich nehmen
möchte, müsste nach Ansicht der KESB klarerweise der Obhutsentzug ein-
geleitet werden. Die Mutter selbst sei gesundheitlich in einem ganz
schlechten Zustand. (Ausführungen Gesundheitszustand).
Das Wiedererwägungsgesuch für die Beschwerdeführerinnen (und somit
auch für die Kindsmutter) stütze sich zusammenfassend auf folgende neue
Tatsachen: die gesundheitliche Situation der Kindsmutter, das fehlende so-
ziale Umfeld der Kindsmutter in Serbien, ihre völlige Überforderung mit der
Kindererziehung und schliesslich die Nichtgewährleistung der alleinigen
Unterbringung der Kinder (weg von der Mutter) in Serbien.
C.b Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 – am 1. Juli 2015 eröffnet – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom
22. Januar 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar.
In der Verfügung verwies das SEM einleitend darauf, dass mangels Voll-
macht der Mutter formell lediglich ein Wiedererwägungsgesuch für die bei-
den Kinder vorliege, weswegen es an den Voraussetzungen für eine Neu-
beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Mutter fehle.
Ungeachtet dessen würde ein Einbezug der Mutter in das Wiedererwä-
gungsverfahren das Ergebnis nicht ändern. Entscheidend sei, dass die
Mutter trotz Errichtung einer Erziehungs- und Verfahrensbeistandschaft
durch die (…) Behörden fürsorge- und erziehungsberechtigt bleibe. Unter
Berücksichtigung der Einheit der Familie werde eine Trennung der Familie
daher nicht in Betracht gezogen. Weder zur Wahrung des Kindeswohls
noch aus anderen Gründen erscheine der Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig oder unzumutbar.
D.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 27. Juli
2015 beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren rubrizierten Rechtsver-
treter Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung vom 29. Juni 2015 und die dementsprechende
Feststellung der Nichtvollziehbarkeit ihrer Wegweisung sowie ihre vorläu-
fige Aufnahme. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückweisen.
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Seite 5
In prozessualer Hinsicht wurde um Zuerkennung respektive Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie eventualiter um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Beistand ersucht.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerinnen mit Verfügung vom 29. Juli 2015 vorsorglich aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
E-4596/2015
Seite 6
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG.
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsge-
such die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nach-
träglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten
– oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abge-
schlossen – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch"
vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid einerseits mit der
Verneinung der direkten Anwendbarkeit der Bestimmungen des Überein-
kommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR
0.107), das heisst ihres sogenannten "self-executing"-Charakters. Auf eine
Bestimmung eines von der Schweiz ratifizierten internationalen Überein-
kommens könne nur dann direkt Bezug genommen werden, wenn die
Norm inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sei, um im Einzelfall die
Grundlage eines konkreten Entscheides zu sein (unter Verweis auf Bun-
desgerichtsentscheide aus den 1980-er-Jahren: BGE 112 Ib 184; 106 Ib
187). Die erforderliche Bestimmtheit gehe vor allem blossen Programmar-
tikeln ab. Sie fehle auch bei Bestimmungen, die eine Materie nur in Umris-
sen regeln oder blosse Leitgedanken enthalten würden, von denen sich
der Gesetzgeber der vertragsschliessenden Staaten leiten lassen solle.
Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994 (BBl 1994 V 20)
seien die verschiedenen in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den
Schutz und die Unterstützung des Kindes im Allgemeinen zu wenig präzis,
um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Zum Schutz
und zur Unterstützung minderjähriger Asylsuchender und Flüchtlinge ent-
halte insbesondere Art. 22 KRK nur Programmsätze, wonach sich die Staa-
ten verpflichten würden, einerseits im Rahmen des innerstaatlichen Rechts
die geeignete Massnahmen zu treffen und andererseits an den internatio-
nalen Bemühungen mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen dieser
Personen zu bestimmen (unter Verweis auf Art. 20 KRK; Botschaft des
Bundesrates vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 49; CHRISTINA HAUSAMMAN,
E-4596/2015
Seite 7
Die Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Auswirkungen auf die
schweizerische Rechtsordnung, 1991, S. 13 ff.; bzw. zur Anwendung von
Art. 22 Abs. 2 KRK auf die abweichende, nicht näher begründete Meinung
von NICOLAS WISARD, Les renvois et leur éxecution en droit des étrangers
et en droit d'asile, 1997, S. 432). Die Behörden seien folglich gehalten, die
Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu kon-
kretisieren. Diese Verpflichtungen seien gegenwärtig im Rahmen gewisser
gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht
präzisiert (insbesondere Art. 83 AuG [SR 142.20], Art. 46 und Art. 17 Abs.
2bis AsylG; Weisung des SEM III/1.3); im ZGB sei der Schutz der ausländi-
schen Minderjährigen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ebenfalls
geregelt. Diese Bestimmungen würden den internationalen Verpflichtun-
gen der Schweiz genügen. Diese Programmsätze seien auch Leitgedan-
ken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwal-
tungsrechtlicher Hinsicht. Der Vollzug der Wegweisung sei somit nur dann
unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts
oder einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der
KRK, namentlich mit Art. 22, nicht vereinbar sei, was vorliegend nicht der
Fall sei.
5.2 Zum anderen stellte das SEM fest, dass die von den kantonalen Be-
hörden eingeleiteten Verfahrensschritte, namentlich die Errichtung einer
Beistandschaft und die Fremdplatzierung, auch von den serbischen Behör-
den ergriffen werden könnten, zumal Serbien über die entsprechenden
Verwaltungsstellen verfüge. So stelle das Zentrum für Soziale Wohlfahrt
des jeweiligen Wohnortes Informationen für die (Herkunfts-)Stadt, das Dorf
oder die Region zur Verfügung. Diese Zentren seien auch zuständig für die
Versorgung und Unterstützung sozial benachteiligter Bürger, beispiels-
weise für die Versorgung und Betreuung benachteiligter Kinder ohne El-
tern, eine Unterbringung in einer Wohlfahrtseinrichtung oder Pflegefamilie
sowie allfällige Ausbildungshilfen und andere Sozialleistungen. In der be-
troffenen Region sei es zudem üblich, wenn immer möglich Lösungen im
näheren und weiteren familiären Umfeld zu finden. Die jahrelange Unter-
stützung der Familie durch die serbische Sozialhilfe zeige sodann, dass die
bestehenden Strukturen Serbiens greifen würden. Sodann seien die Be-
schwerdeführerinnen erst vor rund eineinhalb Jahren im Alter von (…) und
(…) Jahren in die Schweiz eingereist. Nach einem mehrmonatigen Aufent-
halt mit ihrer Mutter in Schweizer Asylunterkünften würden sie sich erst seit
einem Jahr in geregelten Strukturen befinden. Angesichts dieses kurzen
Zeitraumes und des jungen Alters der Beschwerdeführerinnen könne nicht
von einer hiesigen Verwurzelung gesprochen werden. Die Wegweisung sei
E-4596/2015
Seite 8
folglich auch unter diesem Aspekt zumutbar. "Fernerhin" sei eine begleitete
Rückkehr der Familie sowie eine Empfangnahme und Weitervermittlung
durch die Schweizer Vertretung vor Ort zu gegebener Zeit planbar. Ange-
sichts dieser Ausführungen vermöge auch der durch die eingereichten
Arztberichte belegte Gesundheitszustand der Mutter die Schlussfolgerung
des SEM nicht zu beeinflussen.
Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 22. Januar 2014 beseitigen könnten. Das Wieder-
erwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Beschwerde im We-
sentlichen entgegengehalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts bei der Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG das Kindeswohl zu beachten sei.
Dies ergebe sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 3
Abs. 1 KRK und erfordere eine Prüfung sämtlicher Umstände, welche im
Hinblick auf das Kindeswohl und den Wegweisungsvollzug wesentlich
seien (m.H.a. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2).
6.2 Ein im Zusammenhang mit dem Kindeswohl zu prüfender wesentlicher
Umstand sei die grundlegende Änderung der gesundheitlichen Situation
der Mutter seit Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2014. Mangels Voll-
macht der Mutter sei zwar kein Wiedererwägungsgesuch für sie eingereicht
worden. Aktenkundig sei indes, dass ihr Gesundheitszustand sich in der
Zwischenzeit derart verschlechtert habe, dass sie sich nicht mehr um ihre
Kinder kümmern könne, was wiederum ein Wiedererwägungsgrund für die
ganze Familie darstelle. Im angefochtenen Entscheid vom 29. Juni 2015
sei die Vorinstanz aber weder auf die Schwere der Krankheit eingegangen,
noch habe sie deren Auswirkungen auf die Kinder geprüft, obwohl der Ge-
sundheitszustand der Mutter unbestrittenermassen einen Einfluss auf die
Situation der Kinder gehabt habe. Die Mutter sei aufgrund (Krankheitsbild
Mutter) nicht in der Lage, sich in der Schweiz, geschweige denn in Serbien,
um den Verbleib und die Betreuung der Kinder zu kümmern. Aufgrund des-
sen hätten die Beschwerdeführerinnen von der KESB "freiwillig" (mit Zu-
stimmung der Mutter) im Waisenhaus G._______ untergebracht werden
müssen. Dies bedeute, dass sich die Institutionen in Serbien ebenfalls von
alleine einschalten müssten, um für das Kindeswohl zu sorgen, da die Mut-
ter alleine offensichtlich nicht dazu in der Lage sei. Auch im Fall der Exis-
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tenz geeigneter Institutionen im Heimatstaat sei fraglich, ob eine Unterbrin-
gung (freie Plätze im Heim etc.) tatsächlich erfolgen könne und wie die
Betreuungssituation konkret ausgestaltet würde.
6.3 Weitere zu prüfende Umstände seien ferner der Zeitpunkt der Einschu-
lung, das Alter der Kinder sowie die Dauer des Schulbesuches und die so-
zialen Netzwerke in der Schweiz. (Ausführungen zur schulischen Entwick-
lung in Serbien und in der Schweiz). In der Schweiz sei zum Schutz der
Kinder und deren Wohl eine Beistandschaft angeordnet worden. Seither
hätten sie sich kindgerecht entwickeln können, würden in die Schule ge-
hen, Deutsch sprechen und hätten soziale Kontakte zu anderen Kindern.
Auch wenn sie erst eineinhalb Jahre in der Schweiz seien, könne man von
einer Verwurzelung der Kinder sprechen. Ausser der erhaltenen finanziel-
len Unterstützung durch die serbische Sozialhilfe hätten die serbischen Be-
hörden seinerzeit nichts unternommen, um den Kindern zu helfen. Die Be-
treuungssituation in Serbien sei nicht geregelt und es gebe keine Hinweise,
dass die Kinder dort mit ihrer Mutter in eine Wohnung oder ohne sie in ein
Heim ziehen könnten. Würden sie nunmehr nach Serbien ausgeschafft,
müssten sie mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder auf der Strasse leben,
ohne dass Massnahmen zum Kindesschutz getroffen würden. Gemäss Art.
315 ZGB sei die Kindesschutzbehörde am Wohnort oder gewöhnlichen
Aufenthalt des Kindes für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen
zuständig. Die Zuständigkeit der KESB (…) (derzeitige Wohn- und Aufent-
haltsort der Kinder) könne somit erst beendet werden, wenn die serbischen
Behörden Kindesschutzmassnahmen zur Wohn- und Betreuungssituation
ergreifen würden.
6.4 Zusammenfassend habe sich die Schweiz trotz nicht direkter Anwend-
barkeit der Bestimmungen der KRK mit der Ratifizierung verpflichtet, das
Kindeswohl bei allen staatlichen Massnahmen zu beachten. Die besondere
Bedürftigkeit von Kindern sei in der schweizerischen Gesetzgebung veran-
kert, und ihnen müsse besonderer Schutz gewährt werden. Gemäss bun-
desverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung müssten neue Tatsachen bei
Wiederwägungsgesuchen unter dem Blickwinkel des Kindeswohls geprüft
werden. Diese Prüfung habe die Vorinstanz nicht vorgenommen und ledig-
lich darauf verwiesen, dass die KRK nicht anwendbar sei und es in Serbien
grundsätzlich Institutionen gebe, welche sich um bedürftige Kinder küm-
mern würden. Das Kindeswohl sei vorliegend aber zweifellos betroffen und
bedürfe einer näheren Prüfung. Die mit Wiedererwägungsgesuch vom 17.
Dezember 2014 vorgebrachte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
E-4596/2015
Seite 10
aufgrund der Beachtung des Kindeswohls müsse demnach durch die Vo-
rinstanz materiell beurteilt werden.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der Akten zu-
nächst fest, dass eine ausserordentliche Fallkonstellation vorliegt.
Zu Recht ist die Mutter der Beschwerdeführerinnen vom SEM mangels ei-
genen Gesuchs oder Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters formell
nicht als Gesuchstellerin in das Wiedererwägungsgesuch einbezogen wor-
den; sie hat mithin am vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren nicht
teilgenommen und wäre auch nicht legitimiert im Sinne von Art. 48 Abs. 1
Bst. a VwVG, Beschwerde zu erheben. Beschwerde gegen den abweisen-
den Wiedererwägungsentscheid vom 29. Juni 2015 führen somit lediglich
die minderjährigen Kinder.
Es ist aber festzustellen, dass die Mutter im ordentlichen Asylverfahren Be-
teiligte war und dass sie mit ihrem (teilweise krankheitsbedingten) Verhal-
ten im Wesentlichen die neuen Tatsachen (so u.a. die Fremdplatzierung
und die Errichtung der Erziehungs- und Verfahrensbeistandschaft) ge-
schaffen hat, aufgrund derer um Wiedererwägung der Verfügung vom
22. Januar 2014 im Hinblick auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
der Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ersucht
wird. Die Fremdplatzierung und -betreuung beziehungsweise die Trennung
von der Mutter hätten zudem bewirkt, dass die Kinder sich erstmals kind-
gerecht entwickeln könnten, was vorher angesichts der massiven, und al-
lenfalls weiter akzentuierten, (gesundheitlichen) Probleme der Mutter nicht
möglich gewesen sei. Aus Behördensicht müsse der faktisch bereits voll-
zogene Obhutsentzug formell angeordnet werden, sollte die Mutter die Kin-
der wieder zu sich nehmen wollen.
Damit hätte die Vorinstanz – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt – trotz
des Ausschlusses der Mutter im Wiedererwägungsverfahren die mit dieser
zusammenhängenden Umstände bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Vollzuges nicht vollkommen ausblenden dürfen. Vielmehr führt diese spe-
zielle Fallkonstellation zur Beachtung der Praxis in zweierlei Hinsicht, näm-
lich die Rechtsprechung zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindes-
wohls für Kinder im Familienverbund (vgl. E. 7.2) und analog diejenige für
unbegleitete Minderjährige (vgl. E. 7.3).
E-4596/2015
Seite 11
7.2 In einem weiteren Schritt stellt das Bundesverwaltungsgericht an die-
ser Stelle fest, dass die von der Vorinstanz einleitend gemachten Ausfüh-
rungen zum Programmcharakter der Bestimmungen der KRK und insbe-
sondere zu deren Umsetzung im nationalen Recht sich im vorliegenden
Fall als irrelevant erweisen. Es mag sein, dass den meisten Bestimmungen
der KRK kein justiziabler Anspruch zuzusprechen ist und sie nicht "self-
executing" sind (bezüglich Art. 3 KRK in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13
E. 5.d.bb offen gelassen). Dass Art. 22 KRK vorliegend nicht anwendbar
ist, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Beschwerdeführenden
keine Flüchtlinge und auch nicht mehr Asylsuchende sind. Die Vorinstanz
führt weiter selbst an, die Behörden seien gehalten, die Tragweite der er-
wähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren, und
verweist auf einige Gesetzesbestimmungen, die sich allerdings nicht kon-
kret mit der Wegweisung Minderjähriger befassen. Eine Konkretisierung
der Pflicht der "vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls" gemäss
Art. 3 Abs. 1 KRK fehlt indes in der Begründung der Verfügung.
Nach geltender Rechtsprechung sind indes bei der Auslegung von Art. 83
Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls
des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitli-
chen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Wohl wer-
den von der Vorinstanz einige wenige Kriterien aus dem von der Recht-
sprechung vorgegebenen Katalog gewürdigt, so das Alter sowie die zu
kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und erst vor einem Jahr erfolgte
Überführung in geregelte Strukturen, um damit auf eine mangelnde hiesige
Verwurzelung zu schliessen. Damit wird sie den Anforderungen der Recht-
sprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl re-
levanter Kriterien indes in keiner Weise gerecht. Ausgeblendet werden ins-
besondere Kriterien wie Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigenschaf-
ten der Bezugspersonen (Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit) sowie
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung – alles Ge-
sichtspunkte, die in der in der vorliegenden Fallkonstellation allenfalls zu-
gunsten einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen könn-
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Seite 12
ten. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die entsprechenden zu-
treffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. E. 6 oben) verwie-
sen, welche vollumfänglich zu bestätigen sind.
Im Zusammenhang mit den Kriterien "Art der Beziehungen" und "Eigen-
schaften der Bezugspersonen" ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vo-
rinstanz es versäumt haben dürfte, die KESB und die von ihr eingesetzten
Beistände darüber zu informieren, dass die Grosseltern der Beschwerde-
führerinnen ebenfalls in G._______ niedergelassen sind und zwischen die-
sen und der Familie gemäss Angaben der Kindsmutter in Serbien ein re-
gelmässiger Kontakt aufrechterhalten worden ist. Den Akten sind nur Hin-
weise zum persönlichen Zerwürfnis der Kindsmutter mit ihren Verwandten
(vgl. Prozessgeschichte Bst. A.b) zu entnehmen, aber keine Angaben zum
Verhältnis der Kinder zu ihren Grosseltern und ihrer Tante, mit welcher sie
in E._______ im gleichen Haus gewohnt haben sollen. Zur Klärung dieser
Fragen bedarf es somit offensichtlich weiterer Abklärungen.
Schliesslich ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zur Anhörung von Kindern im Verwaltungsverfahren hinzuweisen,
wonach eine Vertretung der Kinder durch die Eltern ausreicht, sofern sich
deren Interessen decken, und diesfalls auf eine Anhörung der Kinder ver-
zichtet werden kann, wenn ihr Standpunkt in den schriftlichen Eingaben
genügend zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVGE 2012/31). Dass im vor-
liegenden Fall die Interessen der Kinder sich mit denjenigen der Mutter de-
cken, erscheint fraglich; jedenfalls kommt der Standpunkt der Kinder auf-
grund der Aktenlage nach Ansicht des Gerichts nicht rechtsgenügend zum
Ausdruck. So steht im Wiedererwägungsgesuch des Verfahrensbeistands,
dass "über die Zustände im Heimatland niemand genau Bescheid wisse
und die Aussagen allesamt sehr wirr seien". Zur Erhebung des vollständi-
gen Sachverhaltes sowohl in Bezug auf die Verhältnisse in Serbien als
auch das Verhältnis zu den in der Schweiz wohnhaften Grosseltern der
Beschwerdeführerinnen erscheint eine Anhörung der (Zahl) beziehungs-
weise (Zahl)-jährigen Kinder ohne die Mutter, indes im Beisein des Verfah-
rensbeistandes, nach Ansicht des Gerichts wohl als unabdingbar (vgl. dazu
ausführlich: RUMO-JUNGO/SPESCHA, Kindeswohl, Kindesanhörung und
Kindeswille in ausländerrechtlichen Kontexten zur adäquaten Umsetzung
der völker- und verfassungsrechtlichen Kinderrechte, in: AJP 2009, S. 1103
– 1115).
7.3 Aufgrund der oben beschriebenen speziellen Fallkonstellation ist vor-
liegend zudem die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit
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Seite 13
der Anordnung des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten Minderjäh-
rige zumindest analog heranzuziehen. Danach ist die Vorinstanz von Am-
tes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation
unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der
Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt im Hinblick auf
den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e.). Ferner hat die zustän-
dige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von un-
begleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rück-
kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme-
einrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleis-
ten. Wie in der Beschwerdeschrift richtig ausgeführt, durfte das SEM im
vorliegenden Fall sich keinesfalls darauf beschränken, pauschal auf das
grundsätzliche Vorliegen entsprechender sozialer Institutionen in Serbien
zu verweisen. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass der Mutter
aus Behördensicht die elterliche Obhut aus Kinderschutzgründen auch of-
fiziell zu entziehen wäre, sollte diese die Kinder wieder zu sich nehmen
wollen (vgl. E. 7.1 oben), dass die Beschwerdeführerinnen sich in einer
ähnlichen Situation wie unbegleitete Minderjährige befinden und die ent-
sprechende oben rezitierte Rechtsprechung zumindest analog zur Anwen-
dung kommen muss.
Das SEM hat deshalb die Pflicht, von Amtes wegen konkreter abzuklären,
ob die Beschwerdeführerinnen in ein familiäres Umfeld zurückgeführt be-
ziehungsweise ob sie – wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kin-
des nicht entspricht – anderweitig untergebracht werden können. Der pau-
schale und unverbindliche Hinweis auf die Planbarkeit einer begleiteten
Rückkehr der Familie sowie die Empfangnahme und Weitervermittlung
durch die Schweizer Vertretung vor Ort zu gegebenem Zeitpunkt genügt
diesen Anforderungen in keiner Weise. Es kann in diesem Sinne auch auf
die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 6.2 f.) zur kon-
kreteren Abklärungspflicht des SEM bezüglich Betreuung und Unterbrin-
gung durch die serbischen Behörden vor Ort verwiesen werden.
Dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezu-
sicherungen der geeigneten serbischen Institutionen vor Erlass einer weg-
weisenden SEM-Verfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt
werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen
können, ergibt sich direkt aus Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG: Solche
Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der – anfechtbaren –
Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr
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überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. dazu in analogiam die im Zu-
sammenhang mit sog. Dublin-Verfahren geltende Rechtsprechung; BVGE
2015/4 E. 4.3).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung
von Art. 12 i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG den Sachverhalt unvollständig erstellt
hat. Abklärungsbedürftig ist sowohl die Situation hier in der Schweiz als
auch die für die Kinder konkret zu erwartende Unterbringung und Versor-
gung (in physischer und psychosozialer Hinsicht) in Serbien.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen fest-
gestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzu-
führen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die
Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomi-
schen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann
und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht
gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal
die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre. Vorliegend ist auf-
grund des oben Gesagten keinesfalls von einer bestehenden oder leicht
herstellbaren Entscheidreife auszugehen. Es bleibt noch einiges an Abklä-
rungen zu treffen und allenfalls an praktischen Absprachen vorzukehren,
deren Ergebnisse für den Entscheid über die Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu berücksichtigen sind. Auch ist hinsichtlich eigener
Abklärungen durch die Beschwerdeinstanz angesichts der seit 1. Februar
2014 geltenden Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts
in Asylsachen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Streichung von Art. 106 Abs.
1 aBst. c AsylG) immer dort besondere Zurückhaltung geboten, wo die An-
gemessenheit bei der Beurteilung eine Rolle spielt, da diese vom Bundes-
verwaltungsgericht weder bezogen auf die angefochtene Verfügung über-
prüft noch hinsichtlich eines neuen Sachverhaltselements (erstmals) ge-
prüft werden darf. Bei der Inrechnungstellung aller relevanter Umstände im
Zusammenhang mit dem Kindeswohl dürfte dem Ermessen und der Ange-
messenheit eine bedeutsame Rolle zukommen. Eine Kassation erscheint
mithin angezeigt.
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8.2 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die angefochtene Ver-
fügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten sowie eine Kopie der Beschwerdeschrift, wel-
che ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem SEM zugestellt. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist bei diesem Verfahrensausgang
nicht weiter einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Eventualanträge auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen
sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandslos.
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwen-
dung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der mas-
sgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1500.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) bestimmt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung wegen ungenügender Feststellung des Sachverhal-
tes durch die Vorinstanz zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 29. Juni 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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